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Repetitorium aus Straf- und Strafprozessrecht. Univ.- Ass. Mag. Martin Stricker. Fall 5 – Angebotslegung.
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Repetitorium aus Straf- und Strafprozessrecht Univ.- Ass. Mag. Martin Stricker
Fall 5 – Angebotslegung • Der Bürgermeister (B) einer kleinen Gemeinde (ca. 1000 Einwohner) möchte seinen Bürgern ein Freibad als neue Attraktion bieten. Nach den erforderlichen Rücksprachen mit dem Gemeinderat kommt es zur Ausschreibung zwecks Vergabe dieses Bauauftrags. • Von der Ausschreibung erfahren auch der Geschäftsführer der Flott-Bau GmbH (F), der Prokurist der Fix-und-Fertig-Bau GmbH (P) und der Geschäftsführer der Ruck-Zuck-Bau GmbH (R). Es handelt sich um die einzigen österreichischen Firmen, die realistischerweise für einen solchen Auftrag in Frage kommen. Wie immer bei solchen Gelegenheiten setzen sich F, P und R zusammen, um die Legung ihrer Angebote abzusprechen. Denn obwohl es sich um getrennte Firmen handelt, teilt man sich den Markt auf. Da bei den letzten Ausschreibungen F und P zum Zug kamen, sollen die Angebote diesmal so gestaltet werden, dass R als günstigster Anbieter erscheint. Daher soll R ein (freilich immer noch überhöhtes – man will schließlich gut verdienen) Angebot legen, F und P werden dieselben Leistungen noch teurer anbieten. Die drei sind sich einig, dass diese Vorgehensweise – wie auch in den letzten Ausschreibungsfällen – klappen und der R den Zuschlag erhalten wird. Wie bei diesem Gespräch vereinbart legen F, P und R ihre Angebote.
Fall 5 – Angebotslegung • Strafbarkeit von R • Zu prüfen: Submissionsbetrug § 168b StGB • Tatbestand: Wer bei einem Vergabeverfahren einen Teilnahmeantrag stellt, ein Angebot legt oder Verhandlungen führt, die auf einer rechtswidrigen Absprache beruhen, die darauf abzielt, den Auftraggeber zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen, […] • Lex specialis zu § 146 StGB • Vergabeverfahren: HM auf Vergabeverfahren nach BVergG eingeschränkt • Rechtswidrige Absprache: Preisabsprache unter Bietern, die den Wettbewerb verzerren. • Teilnahmeantrag, Angebot legt, Verhandlungen führt: Gleichwertige Begehungsformen, Vollendungszeitpunkt unterschiedlich • R legt in einem öffentlichen Vergabeverfahren nach dem BVergG ein auf rechtswidriger Absprache mit F und P beruhendes Angebot ab. § 168b StGB ist daher erfüllt.
Fall 5 – Angebotslegung • Strafbarkeit von R • Zu prüfen: Versuchter Betrug §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB • Jud: Täuschung über freien Wettbewerb, Gemeinde durch Annahme des teureren Angebots geschädigt, Schaden in Differenz zum hypothetischen Preis bei freiem Wettbewerb, dann aufgrund der Höhe wohl auch § 147 Abs 3 StGB erfüllt • Lehre: kein Betrug, weil Täuschung nicht kausal für Annahme des Angebots und kein Schaden, wenn kein billigeres Angebot gleicher Qualität, Strafbar nur nach § 168b StGB
Fall 5 – Auftragsvergabe • Folgendes konnten sie freilich nicht wissen: Gleich zu Beginn der Ausschreibungsfrist hat ein ausländischer Bauunternehmer (A) den Bürgermeister B inoffiziell kontaktiert und dabei durchblicken lassen, dass er die Villa des Bürgermeisters kostenlos generalsanieren würde, falls er den Zuschlag für den Bau des Freibades erhielte. Allerdings müsste A dann bei seinem Angebot in der Preiskalkulation etwas höher gehen, weil die Sanierungskosten (ca 100.000 Euro) irgendwo untergebracht werden müssten. Nach einer längeren Überlegung stimmt B zu: Sollte A ein Angebot im Verfahren legen, so werde B ihm den Zuschlag erteilen. Im Gegenzug soll A die Bürgermeister-Villa sanieren. Dass die Leistung des A überteuert ist, mache nichts, es sei schließlich das Geld der Gemeinde und nicht das Privatvermögen des B, das zur Bezahlung des Bauauftrages verwendet werde. Auf der Basis dieser inoffiziellen Vorvereinbarung legt auch A ein Angebot. Wie versprochen erteilt B als Vertreter der Gemeinde den Zuschlag an A.
Fall 5 – Auftragsvergabe • Strafbarkeit des B • Zu prüfen: Amtsmissbrauch § 302 StGB • Tatbestand: Ein Beamter, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlichmißbraucht, […] • Beamter: § 74 Abs 1 Z 4 StGB • Befugnismissbrauch in Vollziehung der Gesetze: Rechtswidriger Hoheitsakt • Wissentlich: § 5 Abs 3 StGB auf Missbrauch der Befugnis • Erweiterter Vorsatz: Schädigungsvorsatz, Eventualvorsatz • Bei der Auftragsvergabe zum Bau des neuen Schwimmbades wird B nicht in Vollziehung der Gesetze tätig. § 302 StGB scheidet daher aus.
Fall 5 – Auftragsvergabe • Strafbarkeit des B • Zu prüfen: Untreue § 153 Abs 2 StGB • Tatbestand: Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlichmissbraucht und dadurch dem anderen einen Vermögensnachteil zufügt, […] • Befugnis: Unrechtsrelevantes Sonderdelikt; Befugnis aus Gesetz oder Vertrag • Missbrauch: Fehlgebrauch als Rechtshandlung; Verstoß gegen Innenverhältnis • Vermögensnachteil: effektiver Verlust von Vermögenswerten beim Machtgeber; Qualifikation ab 3.000 bzw 50.000 Euro Schaden • Wissentlichkeit(§ 5 Abs 3 StGB) auf Befugnismissbrauch erforderlich; Eventualvorsatz auf Vermögensnachteil
Fall 5 – Auftragsvergabe • Strafbarkeit des B • Zu prüfen: Untreue § 153 Abs 2 StGB • Durch die Beauftragung von A missbraucht B seine Gemeindevertretungsbefugnis. Solche Verträge dürfen nur nach öffentlicher Ausschreibung vergeben werden. Durch die Mehrkosten von 100.000 Euro fügt B der Gemeinde auch einen Vermögensnachteil von über 50.000 Euro zu, sodass § 153 Abs 2 StGB erfüllt. B weiß, dass er den Auftrag so nicht vergeben darf und findet sich damit ab, dass die Gemeinde einen Vermögensnachteil erleidet. Er ist daher nach § 153 Abs 2 StGB zu bestrafen. • Zu prüfen: Ausnützung einer Amtsstellung § 313 StGB • Tatbestand: Wird eine auch sonst mit Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung von einem Beamten unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit begangen, so kann bei ihm das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe um die Hälfte überschritten werden. Doch darf die zeitliche Freiheitsstrafe die Dauer von zwanzig Jahren nicht überschreiten.
Fall 5 – Auftragsvergabe • Strafbarkeit des B • Zu prüfen: Ausnützung der Amtsstellung § 313 StGB • Strafverschärfung • Beamter: § 74 Abs 1 Z 4 StGB • Ausnützung der Gelegenheit der Amtsstellung: Amtliche Tätigkeit ermöglicht Begehung der Tat. • B ist Beamter und begeht die Untreue unter Ausnutzung seiner Amtsstellung, weil sie ihm Anlass zur Begehung gibt. Der Strafrahmen kann daher gem § 313 StGB erhöht werden.
Fall 5 – Auftragsvergabe • Strafbarkeit des B • Zu prüfen: Vorteilsannahme § 304 Abs 2 StGB • Grunddelikt: Ein Amtsträger oder Schiedsrichter, der für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert,annimmt oder sich versprechen lässt, […] • Amtsträger oder Schiedsrichter: § 74 Abs 1 Z 4a und 4c StGB • Vorteil: Vermögensvorteil oder immaterieller Vorteil; Qualifikation ab 3.000 bzw 50.000 Euro • Pflichtwidriges Amtsgeschäft: Tätigkeit, die spezifisch zum Amtsbetrieb oder Aufgabenberiech gehört, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlässe oder Weisungen verletzt werden. • Fordert, annimmt oder versprechen lässt: Gleichwertige Begehungsformen • B nimmt einen Vorteil (Sanierungskosten) für eine pflichtwidrige Handlung (Vertragsvergabe) an. Er handelt vorsätzlich und ist daher nach § 304 Abs 2 StGB zu bestrafen
Fall 5 – Auftragsvergabe • Strafbarkeit des A • Zu prüfen: Bestimmung zur Untreue §§ 12 zweiter Fall, 14, 153 Abs 2 StGB • A tritt an B heran und weckt in ihm den Handlungsentschluss zur Untreue. • Untreue ist ein unrechtsrelevantes Sonderdelikt, Beteiligung daher nach Maßgabe von § 14 StGB möglich. • A ist nach §§ 12 zweiter Fall, 14, 153 Abs 2 StGB zu bestrafen. • § 313 StGB scheidet für A aus, weil er kein Beamter ist. • Zu prüfen: Bestechung § 307 Abs 2 StGB • Tatbestand: Wer einem Amtsträger oder Schiedsrichter für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts einen Vorteil für ihn oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, […] • Delikt entspricht § 304 StGB auf Geberseite. • Delikt mit dem Anbieten, Versprechen oder Gewähren bereits vollendet. • A bietet B die Übernahme der Sanierungskosten an und verwirklicht daher § 307 Abs 2 StGB.
Fall 5 – Tod der T • Dem Gemeinderatsmitglied G kommt das Angebot des A aber ziemlich teuer vor, und er vermutet irgendwelche Machenschaften des B. Als ihm von politischen Gegnern des B zugetragen wird, dass es eine Absprache zwischen A und B gebe, und dann auch noch die Sanierung von Bs Villa durch A beginnt, sieht G seine Vermutungen bestätigt. G erstattet höchstpersönlich Strafanzeige beim zuständigen Staatsanwalt. • Da dem G das Strafverfahren zu lange dauert, beschließt er schließlich, selbst zu handeln, um den B für immer aus dem Verkehr zu ziehen. Er kauft eine Praline, in die er etwas Gift injiziert. Sodann klebt er sie auf eine Grußkarte, auf der sich der Schriftzug „für eine Naschkatze" findet, steckt die Karte auf die Windschutzscheibe des Autos von B und geht weg. An diesem Tag hat sich allerdings die neunzehnjährige Tochter des B (T) dessen Auto geliehen. Als sie die Karte mit der Praline sieht, glaubt sie an eine Überraschung eines ihrer Verehrer und verzehrt die Praline mit Begeisterung. Kurz darauf bricht sie zusammen. Als sie von Passanten gefunden wird, ist sie bereits tot. Das hat G freilich nicht gewollt.
Fall 5 – Tod der T • Strafbarkeit von G • Zu prüfen: Versuchter Mord §§ 15, 75 StGB • G möchte B töten und setzt eine entsprechende Ausführungshandlung: Das Anbringen der vergifteten Pralinen. Da B die Pralinen aber nicht isst, bleibt es beim Versuch. Tauglichkeit macht keine Problem. Rücktrittshandlung gibt es keine: G ist strafbar nach §§ 15, 75 StGB. • Zu prüfen: Fahrlässige Tötung § 80 StGB • Tatbestand: Wer fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt, […] • G handelt objektiv sorgfaltswidrig (strafbarer Mordversuch), indem er das Gift auf B‘s Auto ablegt. T stirbt an den Pralinen. Der Tod ist problemlos zurechenbar. Subjektive Sorgfaltswidrigkeit macht keine Probleme. G ist nach § 80 StGB zu bestrafen. (Aberratioictus)
Fall 6 – Wohnungsmiete A ist während des laufenden Scheidungsverfahrens aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Nachdem er einige Zeit im Hotel gewohnt hat, findet er eine geeignete neue Wohnung im Haus des X. Vom Hausverwalter V erfährt A allerdings, dass X die Wohnung nur verkaufen, nicht aber vermieten will. Bislang habe sich allerdings kein Käufer gefunden, und das werde bei den Preisvorstellungen des X auch noch einige Zeit so bleiben. V erklärt sich bereit, die Wohnung auf eigene Rechnung gegen 400 Euro monatlich an A zu überlassen. Wenn sich ein Käufer findet, müsse A jedoch sofort ausziehen; dem Eigentümer gegenüber werde V die Wohnung weiterhin als leer deklarieren. Da die Wohnung sehr günstig ist, ist A einverstanden. Er zahlt gleich die erste Monatsmiete im Voraus, wobei ihm bewusst ist, dass V das Geld für sich kassiert.
Fall 6 – Wohnungsmiete Strafbarkeit von V Zu prüfen: Untreue § 153 StGB V hat als Hausverwalter Vertretungsbefugnis. Das faktische Überlassen der Wohnung begründet allerdings kein rechtliche Verhältnis, sodass V seine Befugnis nicht missbraucht hat. § 153 StGB scheidet damit aus. Zu prüfen: Veruntreuung § 133 StGB Das Geld ist V nicht anvertraut, sondern an ihn übergeben. Veruntreuung scheidet daher aus. V bleibt straflos.
Fall 6 – Einbruch Da sich alle Habseligkeiten von A noch im Haus befinden, das er mit seiner Frau B bewohnt hat, beschließt A, sich diese zurückzuholen. In Abwesenheit der B möchte er sich Zugang zum Haus verschaffen. A´s Versuch, die Haustür mit seinem Schlüssel aufzusperren, scheitert jedoch, da B in der Zwischenzeit die Schlösser ausgetauscht hat. Kurzerhand verschafft sich A über das Kellerfenster, das – wie er weiß – immer offen steht, Zugang zum Haus. Als A gerade die CD-Sammlung (Wert 1.000 Euro), die ihm allein gehört, einpackt, entdeckt er auch einen neuen Laptop. Erzürnt über den neuen Wohlstand der B, packt er den Laptop (Wert 2.500 Euro) und ein kleine Skulptur (Wert 5.000 Euro), die er gemeinsam mit seiner Frau gekauft hat, in seine Tasche. Der Laptop gehört allerdings nicht B, wie A angenommen hat, sondern deren neuem Lebensgefährten F. Die Skulptur möchte A nicht behalten, er will nur sichergehen, dass B diese nicht der Aufteilung im Scheidungsverfahren entzieht.
Fall 6 – Einbruch Strafbarkeit von A Zu prüfen: Diebstahl § 127 StGB CD-Sammlung: keine fremde Sache, daher kein Diebstahl Skulptur: kein Zueignungsvorsatz im Zeitpunkt der Wegnahme, daher kein Diebstahl Laptop: § 127 StGB erfüllt Zu prüfen: Einbruchsdiebstahl § 129 StGB Tatbestand: […] wer einen Diebstahl begeht, indem er in ein Gebäude, in ein Transportmittel, in eine Wohnstätte oder sonst einen abgeschlossenen Raum, der sich in einem Gebäude oder Transportmittel befindet, oder in einen Lagerplatzeinbricht, einsteigt oder mit einem nachgemachten oder widerrechtlich erlangten Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt […]
Fall 6 – Einbruch Strafbarkeit von A Zu prüfen: Einbruchsdiebstahl § 129 StGB Zum Zeitpunkt des Einsteigens hat A keinen Vorsatz auf die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache. § 129 StGB entfällt daher Zu prüfen: Begehung im Familienkreis § 166 StGB Diebstahl aufgezählt B ist A‘sEhegatttin. Der Diebstahl geschieht allerdings auch zum Nachteil des F. § 166 StGB nicht anwendbar.
Fall 6 – Auf der Flucht Als A gerade das Haus verlassen will, wird er vom Nachbarn N bemerkt. N weiß von der Abwesenheit der B und ist davon überzeugt, dass er einen Einbrecher auf frischer Tat überrascht. Rasch entschlossen schlägt N mit einer Schaufel von hinten auf den Kopf des A. Um sicherzugehen, dass A durch den Schlag tatsächlich außer Gefecht gesetzt wird, schlägt N mit voller Kraft zu, wobei er einen Schädelbruch des A für sehr wahrscheinlich hält. A kann jedoch eine Abwehrbewegung machen, so dass der Schlag nur seinen Arm trifft und Prellungen hervorruft (Heilungsdauer drei Wochen). Dann läuft A mit allen Sachen davon.
Fall 6 – Auf der Flucht Strafbarkeit von N Zu prüfen: Körperverletzung § 83 Abs 1 StGB Tatbestand: Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt […] Körperverletzung: Nicht ganz unerhebliche Eingriffe in die körperliche Integrität Gesundheitsschädigung:Körperliche oder seelische Funktionsstörungen mit Krankheitswert N verletzt A durch den Schlag mit Schaufel am Körper, weil er eine Prellung verursacht. Er handelt auch vorsätzlich und ist daher nach § 83 Abs 1 StGB zu bestrafen.
Fall 6 – Auf der Flucht Strafbarkeit von N Zu prüfen: Versuchte schwere Körperverletzung §§ 15, 83, 84 Abs 1 StGB Tatbestand: Hat die Tat eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge oder ist die Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwer, […] Eine schwere Folge tritt jedoch nicht ein. N hat aber Vorsatz darauf. Daher Versuch zu prüfen. § 84 Abs 1 StGB ist eine fahrlässige Folge nach § 7 Abs 2 StGB Versuch fahrlässiger Folgen strittig: hM nicht möglich, aA bei Vorsatz auf schwere Folge möglich. Zu prüfen: Notwehr § 3 StGB Notwehsituation gegeben. Handlung notwendig. Subj. Rechtfertigungselement N ist daher durch § 3 StGB gerechtfertigt
Fall 6 – Forderungen • Als B das Fehlen der drei Sachen entdeckt, hat sie sofort den A in Verdacht. Um aus dem Vorfall Gewinn zu schlagen, ruft sie den A an und beschuldigt ihn, nicht nur die CDs, den Laptop und die Skulptur, sondern auch ihren gesamten Schmuck (im Wert von 12.000 Euro) gestohlen zu haben, der in Wahrheit unberührt im Banksafe der B liegt. Als A beteuert, den Schmuck nicht genommen zu haben, droht B ihm mit einer Anzeige, wenn er ihr nicht binnen zwei Tagen den Laptop und die Skulptur zurückgibt, sowie den gesamten Wert des Schmucks ersetzt. A lehnt ab, ist aber nun überzeugt davon, dass ihn seine Frau bei der Scheidung über den Tisch ziehen wird. Daher beschließt er, die Skulptur zu verkaufen, jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt mit der Suche nach einem Käufer zu beginnen.
Fall 6 – Forderungen • Strafbarkeit von B • Zu prüfen: Versuchte Erpressung §§ 15, 144 StGB • Anzeige erfüllt gefährliche Drohung, wobei B auf die Vermögensschädigung von A abzielt, weil sie behauptet, er habe den Schmuck gestohlen, wodurch sie sich auch bereichern will. • Keine Anwendung von § 144 Abs 2 StGB, weil Ziel die Bereicherung und nicht die Rückerlangung ist. B ist daher nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB zu bestrafen. • Zu prüfen: Nötigung §§ 15, 105 StGB • Im Hinblick auf den Laptop und die Skulptur greift § 105 Abs 2 StGB, weil es hier um die Rückerlangung der Sachen geht. B ist dafür nicht zu bestrafen.
Fall 6 – Hinterhalt Da sich A von B´s Drohung unbeeindruckt zeigt, bittet B ihren Lebensgefährten F, den A etwas einzuschüchtern. Mehr als blaue Flecken und Prellungen sollen dabei allerdings nicht entstehen. Vereinbarungsgemäß lauert F dem A spätabends vor seiner Wohnung auf. Da F den A allerdings nur von Fotos kennt, verwechselt er diesen in der Dunkelheit mit dem Nachbar Z. Der Schlag des F verfehlt Z, da dieser dem Angriff geschickt ausweichen und flüchten kann. Bei seiner Flucht knickt er allerdings so unglücklich um, dass er sich den Knöchel bricht. Durch den Schmerz wird er ohnmächtig und bleibt reglos liegen. Jetzt erkennt F seinen Irrtum. Da er niemals im Sinn hatte, einen Unbekannten zu verletzen, sucht F fluchtartig das Weite. Z wird kurze Zeit später von einem Passanten gefunden und ins Krankenhaus gebracht.
Fall 6 – Hinterhalt Strafbarkeit von F Zu prüfen: Körperverletzung §§ 83, 84 Abs 1 StGB F hat Z‘s Verletzung durch seinen Schlag verursacht. Er hat zwar nicht unmittelbar auf ihn eingewirkt, war aber kausal. Knöchelbruch an sich schwere KV. Erfolgszurechnung: Risikozusammenhang? Je nach Lösung: §§ 83, 84 Abs 1 StGB oder §§ 15, 83 Abs 1 StGB Dass F auf A wartet ist irrelevant (error in persona) Zu prüfen: Imstichlassen eines Verletzten § 94 StGB Tatbestand: Wer es unterläßt, einem anderen, dessen Verletzung am Körper (§ 83) er, wenn auch nicht widerrechtlich, verursacht hat, die erforderliche Hilfe zu leisten, […] Echtes Unterlassungsdelikt, Vorsatzdelikt Subsidiär nach § 94 Abs 4 StGB
Fall 6 – Hinterhalt Strafbarkeit von B Zu prüfen: Bestimmung zur Körperverletzung §§ 12, 83 Abs 1 StGB B bestimmt F zur Körperverletzung an A. Je nach obiger Lösung Bestimmung zum vollendeten Delikt, wobei B keinen Vorsatz auf eine schwere KV hat oder Bestimmung zum Versuch der Körperverletzung. Zu prüfen: Fahrlässige Körperverletzung § 88 Abs 1, 4 erster Fall StGB Bestimmung zur Körperverletzung des Z als objektive Sorgfaltswidrigkeit. Zurechnung der Verletzung zu dieser Sorgfaltswidrigkeit wie oben Frage des Risikozusammenhangs Je nach Lösung straflos oder strafbar nach § 88 Abs 1, 4 erster Fall StGB