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879 ABGB: Unerlaubte Rechtsgesch fte

16 August 2012. Barta: Zivilrecht online . 879: "gegen ein gesetzliches Verbot ... verstt". Versto gegen ein ausdrckliches gesetzliches Verbot (=Wortlaut)zB 27 Abs 1 Z1 MRG: verbotene Ablsensog Umgehung von GesetzenVersto gegen Sinn und Zweck einer Norm, ohne Versto gegen deren Wortlau

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879 ABGB: Unerlaubte Rechtsgesch fte

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Presentation Transcript


    1. 22 August 2012 Barta: Zivilrecht online § 879 ABGB: Unerlaubte Rechtsgeschäfte Abs 1 : Generalklausel Verstoß: "gegen ein gesetzliches Verbot" oder "gegen die guten Sitten Abs 2 : Sondertatbestände 1. Entgeltliche Ehemäklerei (Rspr: nicht nur Adressenvermitteln) 1a. Entgeltliche Vermittlung medizinisch unterstützter Fortpflanzung (Art II FortpflanzungsmedG 1992) 2. Streitanteilsvereinbarung; sog "quota litis" (zB mit RA) ? USA 3. Veräußerung einer erhofften Erbschaft bei Lebzeiten des Erblassers 4. Wucher: 3 Kriterien der "Ausbeutung„ (kummulativ): Eigenschaften des "Wucherers": Bereicherungsvorsatz Eigenschaften des "Bewucherten": "Leichtsinn, Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit... Gemütsaufregung" ... "auffallendes Mißverhältnis" von Leistung u Gegenleistung Abs 3 : grob nachteilige AGB ? 6. Kapitel A

    2. 22 August 2012 Barta: Zivilrecht online § 879: "gegen ein gesetzliches Verbot ... verstößt" Verstoß gegen ein ausdrückliches gesetzliches Verbot (=Wortlaut) zB § 27 Abs 1 Z1 MRG: verbotene Ablösen sog Umgehung von Gesetzen Verstoß gegen Sinn und Zweck einer Norm, ohne Verstoß gegen deren Wortlaut Beispiele: Umgehung der Genehmigungspflicht eines Liegenschaftserwerbs für Ausländer (nach den Landesgrundverkehrsgesetzen oder dem Ausländergrunderwerb) mittels "Appartement-GesmbH" Umgehung (zwingender Bestimmungen des Arbeitsrechts) mittels sog "Kettenarbeitsverträge" Untermiete ist in Wahrheit Hauptmiete: § 2 Abs 3 MRG

    3. 22 August 2012 Barta: Zivilrecht online § 879 Abs 1: "... gegen die guten Sitten verstößt" Die "guten Sitten": richterliche Interessenabwägung Inbegriff jenes Rechts, das: gesetzlich nicht ausformuliert ist, sich aber aus der Beachtung rechtlich geschützter grundlegender Werte und Interessen ergibt = Verstoß gegen "den Geist" der Rechtsordnung Primär ein Rechtsbegriff, kein Moralbegriff OGH: "... wenn es dem Rechtsgefühl der Gemeinschaft aller billig und gerecht Denkenden widerspricht und somit grob rechtswidrig ist"; grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen grobes Mißverhältnis zwischen den durch den Vertrag verletzten und den durch ihn geförderten Interessen

    4. 22 August 2012 Barta: Zivilrecht online Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen § 879 absolute Nichtigkeit jedermann kann sich auf Nichtigkeit berufen kann zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden (!) Rückforderung des Geleisteten nur innerhalb von 30 Jahren relative Nichtigkeit: nur schutzwürdiger Teil kann sich auf sie berufen; Gestaltungsrecht Teilnichtigkeit: unzulässiger Teil wird aus Vertrag herausgelöst: Rest bleibt gültig zB Verstöße nach § 6 KSchG, Ablöseverbot nach MRG Aufhebbarkeit / Anfechtbarkeit: Rechtsgeschäft ist bis zur richterlichen Ungültigkeitserklärung gültig: zB Wucher oder Irrtum

    5. 22 August 2012 Barta: Zivilrecht online Weitere Willensmängel: Umgehung Umgehungsgeschäfte sind - da sie das Gesetz unterlaufen wollen - nichtig; häufig wird versucht, gesetzlichen Genehmigungspflichten - zB nach den (Ausländer)-GVGn - zu entkommen Beispiele: - Abschluß sog Kettenarbeitsverträge; - Abschluß von 100-jährigen MietVn durch Tir Wohnbaugesellschaften - die Umgehungs-Treuhand ("Strohmann") Beachte: Die „Irrlehre“ vom schwebend wirksamen Umgehungsgeschäft ist passé ! Davon zu unterscheiden sind: Umwegsgeschäfte; sie sind grundsätzlich gültig; Hier verbietet der Gesetzgeber nur einen bestimmten Weg, nicht aber alle Wege Beispiel: Das Faustpfandprinzip verlangt zum Schutz anderer Gläubiger die Erkennbarkeit der vorgenommenen Verpfändung nach außen ? Sicherungsübereignung nicht als Besitzkonstitut

    6. 22 August 2012 Barta: Zivilrecht online Beispiele für einen Verstoß gegen die guten Sitten Unerlaubte Eingriffe in die Privatsphäre zB Verpflichtung, nicht zu heiraten Unerlaubte Entgeltverquickung: § 879 Abs 2 Z 1 + 1a ABGB Organspenden: § 62 a Abs 4 KAG Unerlaubtes im Wirtschaftskampf; zB Knebelung, Boykott, Ketten(arbeits)verträge

    7. 22 August 2012 Barta: Zivilrecht online (1) Ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. § 879 Abs 1 ABGB

    8. 22 August 2012 Barta: Zivilrecht online (2) Insbesondere sind folgende Verträge nichtig: 1. wenn etwas für die Unterhandlung eines Ehevertrages bedungen wird; 1a. wenn etwas für die Vermittlung einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung bedungen wird; 2. wenn ein Rechtsfreund eine ihm anvertraute Streitsache ganz oder teilweise an sich löst oder sich einen bestimmten Teil des Betrages versprechen läßt, der der Partei zuerkannt wird; 3. wenn eine Erbschaft oder ein Vermächtnis, die man von einer dritten Person erhofft, noch bei Lebzeiten derselben veräußert wird; 4. wenn jemand den Leichtsinn, der Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten für eine Leistung eine Gegenleistung versprechen oder gewähren läßt, deren Vermögenswert zu dem Werte der Leistung in auffallendem Mißverhältnisse steht. § 879 Abs 2 ABGB

    9. 22 August 2012 Barta: Zivilrecht online (3) Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, ist jedenfalls nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt. § 879 Abs 3 ABGB

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