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Rechtliche Grundlagen. Sonja Eggertsberger, Eva König, Johanna Wöß. Einige Fragen . Muss man für die Behandlungen verheiratet sein? Wie viele Embryonen dürfen eingesetzt werden? Werden die Paare finanziell unterstützt? Künstliche Befruchtung - keine Krankenbehandlung
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Rechtliche Grundlagen Sonja Eggertsberger, Eva König, Johanna Wöß
Einige Fragen • Muss man für die Behandlungen verheiratet sein? • Wie viele Embryonen dürfen eingesetzt werden? • Werden die Paare finanziell unterstützt? • Künstliche Befruchtung - keine Krankenbehandlung • Wie oft muss eine Behandlung schon vor der Eizellenentnahme wegen z.B. ungenügender Reifung der Eibläschen abgebrochen werden? • Wie oft kommt es nach der Eizellengewinnung nicht zum Wiedereinsetzen in die Gebärmutter, weil z.B. die Einzellen von den Spermien nicht befruchtet werden? • Wie viele dieser Schwangerschaften enden frühzeitig mit einer Fehlgeburt? • Wie oft findet man 2-3 Wochen nach dem Einsetzen von befruchteten Eizellen einen positiven Schwangerschaftstest? • Überzählige Embryonen? • Entwicklung von Embryonen?
Muß man für die Behandlungen verheiratet sein? • NEIN für eine Insemination • JA für eine IVF-Behandlung • JA für eine ICSI-Behandlung
Wie viele Embryonen dürfen eingesetzt werden? • Der Gesetzgeber erlaubt die Einpflanzung von maximal drei Embryonen. Ob nun ein, zwei oder drei Embryonen eingesetzt werden, das liegt in der Entscheidung der Patienten.
Werden die Paare finanziell unterstützt? • Im Rahmen des IVF-Fondsgesetzes (ausgegeben am 19. August 1999) wird erstmals auch kinderlosen Paaren in Österreich die Möglichkeit einer zumindest teilweisen Kostenübernahme der In-vitro-Fertilisation durch öffentliche Gelder geboten. Bestimmte Paare erhalten 70% der ärztlichen Behandlungskosten und der Medikamentenkosten durch den IVF-Fonds für maximal vier Versuche bezahlt, sofern sie die Voraussetzungen, die in diesem Gesetz angeführt sind, erfüllen.
Künstliche Befruchtung - keine Krankenbehandlung • ASVG § 133, § 120, B-KUVG § 62Eine In-Vitro-Fertilisation kann nicht als Krankenbehandlung iSd § 133 ASVG angesehen werden; die mit dieser Behandlung allein bezweckte Erfüllung des Kinderwunsches kann nicht der Risikosphäre der sozialen Krankenversicherung zugerechnet werden.
Wie oft muß eine Behandlung schon vor der Eizellenentnahme wegen z.B. ungenügender Reifung der Eibläschen abgebrochen werden? • 13,00% (1) • 15,00% (2) • Quellen
Wie oft kommt es nach der Eizellengewinnung nicht zum Wiedereinsetzen in die Gebärmutter, weil z.B. die Einzellen von den Spermien nicht befruchtet werden? • 17,00% (1) • 13,00% (2) • Quellen
Wie viele dieser Schwangerschaften enden frühzeitig mit einer Fehlgeburt? • Gesamt: 20,00% (2) • Wenn die Frau mindestens 40 Jahre alt ist: 33,00% (2) • Quellen
Wie oft findet man 2-3 Wochen nach dem Einsetzen von befruchteten Eizellen einen positiven Schwangerschaftstest? • 22,00% (1) • 22,00% (2) • Quellen
Überzählige Embryonen • Es dürfen nur so viele menschliche Eizellen außerhalb des Körpers der Frau zu Embryonen entwickelt werden, als ihr sofort eingepflanzt werden können.
Entwicklung von Embryonen • Außerhalb des Körpers der Frau dürfen nur so viel imprägnierte Eizellen zu Embryonen entwickelt werde, als innerhalb eines Zyklus für die Herbeiführung einer Schwangerschaft erforderlich sind. Es dürfen jedoch höchstens drei sein. • Der Embryo darf außerhalb des Körpers der Frau nur so weit entwickelt werden, als für die Einnistung in der Gebärmutter unerlässlich ist. • Das Konservieren von Embryonen ist verboten!