120 likes | 261 Views
Aktuelle Gesetzesänderungen. Einkommensteuer. Steuerfreiheit für Home Use Programme Kein geldwerter Vorteil auf Privatnutzung für Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit PC (auch Smartphones und Tablets), Drucker, Fax-Gerät, EDV-Möbel, wenn
E N D
Einkommensteuer • Steuerfreiheit für Home Use Programme • Kein geldwerter Vorteil auf Privatnutzung für Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit • PC (auch Smartphones und Tablets), Drucker, Fax-Gerät, EDV-Möbel, wenn • die Gegenstände im Eigentum des Arbeitgebers bleiben • Anwendung: rückwirkend ab 2000 Referentin: Steuerberaterin Ivonne Beutler
Einkommensteuer • Einkünftenachweis bei volljährigen Kindern entfällt • z. B. für Kindergeld, Kinderfreibetrag • bisher Fallbeilwirkung, wenn Einkünfte > 8.004 Euro • künftig keine Einkommensgrenze mehr zu prüfen • volljährige Kinder sind zu berücksichtigen, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen; unschädlich sind: • Erwerbstätigkeit < 20 Wochenstunden, • eine geringfügige Beschäftigung sowie • ein Ein-Euro-Job • Inkrafttreten: 01.01.2012 • Abzug von Kinderbetreuungskosten vereinheitlicht • Unterscheidung zwischen erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten entfällt • Inkrafttreten: 01.01.2012 Referentin: Steuerberaterin Ivonne Beutler
Einkommensteuer Veranlagung: Reduzierung des Tarifdschungels für Ehegatten • Inkrafttreten: 01.01.2013 Zusammenveranlagung Einzelveranlagung Ausübung des Wahlrechts • Antrag eines Ehegatten • Wahl beider Ehegatten oder • Einzelveranlagung nicht beantragt 1. Zurechnung von Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und haushaltsnahe Dienstleistungen • dem Ehegatten, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat • hälftige Zurechnung 2. • auf Antrag beider hälftige Zurechnung • in Einzelfällen reicht der Antrag des wirtschaftlich belasteten Quelle(n): Eigene Darstellung Referentin: Steuerberaterin Ivonne Beutler
Einkommensteuer • Grenzen bei verbilligter Vermietung vereinheitlicht • bisherige Regelung: • < 56 % = nur anteiliger Werbungskostenabzug • < 75 % = positive Totalüberschussprognose erforderlich • künftig: maßgeblicher Prozentsatz 66 % der ortsüblichen Miete • </= 66 % = nur anteiliger Werbungskostenabzug • > 66 % = voller Werbungskostenabzug; keine Totalüberschussprognose nötig • Anwendung: ab 2012 Referentin: Steuerberaterin Ivonne Beutler
Einkommensteuer • Vereinfachung bei Günstigerprüfung für Entfernungspauschale • Günstigerprüfung zwischen Entfernungspauschale und tatsächlichen Aufwendungen bei abwechselnder Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und privaten bzw. Firmen-Pkw • Umstellung von tageweise auf jährliche Vergleichsrechnung • Inkrafttreten: 01.01.2012 Referentin: Steuerberaterin Ivonne Beutler
Weitere Bundesländer erhöhen Grunderwerbsteuersatz • Erhöhungder Grunderwerbsteuersätze (1) Referentin: Steuerberaterin Ivonne Beutler
Weitere Bundesländer erhöhen Grunderwerbsteuersatz • Erhöhungder Grunderwerbsteuersätze (2) Referentin: Steuerberaterin Ivonne Beutler
Gesetzentwurf zum Ehrenamtspaket 2013 Referentin: Steuerberaterin Ivonne Beutler
Geplante Änderungen in der Einkommensteuer • Gemeinnützigkeitsreform • Erhöhung der Übungsleiterpauschale von 2.100 € auf 2.400 € • Erhöhung der Ehrenamtspauschale von 500 € auf 720 € • Spendenabzug 2 Mio. € für zusammenveranlagte Ehegatten bei Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung • derzeit hat der allein stiftende Ehegatte nur eine Mio. € Spendenabzug Referentin: Steuerberaterin Ivonne Beutler
Geplante Änderungen in der Abgabenordnung • Reform des Gemeinnützigkeitsrechts • Verlängerung der Frist für die zeitnahe Mittelverwendung um ein Kalenderjahr • Einführung einer Wiederbeschaffungsrücklage • Erleichterung bei der Zuführung von Mitteln in die freie Rücklage • Festlegung des Zeitraumes für die Rücklagenzuführung auf zwei Kalenderjahre • Auflösung von Rücklagen auch bei Wegfall des Grunds für deren Bildung • Verlängerung der Frist für Vermögenszuführungen aus Erträgen bei neu gegründeten Stiftungen um ein Kalenderjahr • Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen • Erhöhung der Umsatzgrenze für sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins um 10.000 € auf 45.000 € (sog. Zweckbetriebsgrenze) • Anwendung: grundsätzlich 2013 Referentin: Steuerberaterin Ivonne Beutler
Vielen Dank ... • ... für Ihr Interesse! ECOVIS … Niederlassung: Herr/Frau Adresse: Tel.: Fax: Quelle(n): Eigene Darstellung Referentin: Steuerberaterin Ivonne Beutler