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von Seniorberater A.A.Woskoboinikov ZAO „Ägide“ Moskau, den 03.12.2009

Deutsch-Russische Auslandshandelskammer Steuertagung 2009 Steuerliche Anmeldung ausländischer Gesellschaften in Russland. Notwendigkeit der Anmeldung einer Betriebstätte. von Seniorberater A.A.Woskoboinikov ZAO „Ägide“ Moskau, den 03.12.2009. Anmeldung beim Finanzamt.

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von Seniorberater A.A.Woskoboinikov ZAO „Ägide“ Moskau, den 03.12.2009

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  1. Deutsch-Russische AuslandshandelskammerSteuertagung 2009Steuerliche Anmeldung ausländischer Gesellschaften in Russland. Notwendigkeit der Anmeldung einer Betriebstätte von Seniorberater A.A.Woskoboinikov ZAO „Ägide“ Moskau, den 03.12.2009

  2. Anmeldung beim Finanzamt • Die Pflicht einer ausländischen Organisation, sich bei einem zuständigen russischen Finanzamt in der Russischen Föderation anzumelden, ergibt sich aus der Ziff. 1 Art. 83 russ. SteuerGB und aus der Verordnung des russischen Steuerministeriums vom 07.04.2000 Nr. АП-3-06/124. • Zu beachten: diese Pflicht ist mit der Steuerzahlungspflicht der betroffenen Organisation in Russland nicht direkt verbunden und stellt ein eigenständiges Obliegen gegenüber der Behörde dar.Die internationalen Verträge, darunter auch DBA, finden keine Anwendung. • Der I. Teil des russ. SteuerGB enthält nur allgemeine Angaben über die genannte Meldepflicht. Einzelheiten bezüglich der steuerlichen Anmeldung ausländischer Organisationen, werden durch die o.g. Verordnung geregelt.

  3. Anmeldung beim Finanzamtund so sprach das Steuergesetzbuch… • Art. 83 russ. SteuerGB besagt, dass Organisationen (darunter auch ausländische Unternehmen) sich zwecks der Durchführung der steuerlichen Kontrolle bei dem zuständigen Finanzamt anzumelden haben, nämlich: • Am Standort der Organisation; • Am Standort der abgesonderten Geschäftseinrichtung (Betriebstätte); • Am Standort der Immobilien; • Am Standort der Zulassung der Fahrzeuge; • In einigen anderen vom Gesetz genannten Fällen.

  4. Anmeldung beim Finanzamtdie Verordnung geht näher darauf ein… • Laut der erwähnten Verordnung des russischen Steuerministeriums vom 07.04.2000 Nr. АП-3-06/124 hat eine ausländische Organisation sich bei einem zuständigen Finanzamt anzumelden, wenn sie durch eine „feste Geschäftseinrichtung“ in Russland mehr als 30 Tage im Kalenderjahr (kumuliert gerechnet) geschäftstätig wird, oder plant geschäftstätig zu werden. • Die Anmeldung hat spätestens am 30. Kalendertag nach der Aufnahme der Tätigkeit durch eine feste Geschäftseinrichtung in Russland zu erfolgen. • Die Vernachlässigung dieser Meldepflicht wird als Steuervergehen betrachtet und mit einer Geldbuße in Höhe von 5.000,- RUR bis hin zu 20% der Summe der in Russland erwirtschafteten Einkünfte bestraft. • Nach Anmeldung erhält die ausländische Organisation eine russische Steuerzahlernummer (INN) und einen Steuermeldekode (KPP).

  5. Anmeldung beim Finanzamteine feste Geschäftseinrichtung ist… • Gemäß Art. 11 des russ. SteuerGB ist unter dem Begriff „Feste Geschäftseinrichtung“ eine von der Hauptgeschäftsstelle des Unternehmens räumlich getrennte Einrichtung zu verstehen, die einen oder mehrere stationäre Arbeitsplätze beinhaltet. • Ein Arbeitsplatz ist als stationär zu bewerten, wenn dieser für eine Dauer von einem Monat und mehr eingerichtet ist.

  6. Anmeldung beim Finanzamteine feste Geschäftseinrichtung ist… • Rechtliche Definition eines Arbeitsplatzes findet man im Art. 209 russ. ArbGB. Dementsprechend versteht man unter einem Arbeitsplatz eine Stelle, wo sich der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis aufzuhalten hat. Der Arbeitsplatz soll unter direkter oder indirekter Kontrolle des Arbeitgebers stehen. • Die Arbeitsverhältnisse sind i.d.R. durch folgende Merkmale gekennzeichnet: • Verhältnisse, die auf Grund einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die persönliche Erfüllung bestimmter Arbeitsfunktion durch den Arbeitnehmer (Funktion gemäß einem speziellen Beruf, Qualifikation, Dienststellung) bestehen; • Unterordnung der Arbeitnehmer den Bestimmungen der internen betrieblichen Ordnung und Disziplin; • Gewährleistung der entsprechenden Arbeitsbedingungen durch den Arbeitgeber laut Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches oder des Arbeitsvertrages.

  7. Anmeldung beim FinanzamtWir haben eine feste Geschäftseinrichtung, was nun? • Bei der Anmeldung beim Finanzamt reicht der Antragsteller folgende Unterlagen ein (Originale oder notariell beglaubigte Kopien): • Meldeantrag nach Formblatt 2001И; • Auszug aus dem Handelsregister, oder ein ähnliches Dokument mit den Angaben über die Behörde, die staatliche Eintragung durchgeführt hat, mit Eintragungsnummer, Datum und Ort der Eintragung; • Bestätigung des Finanzamtes des Herkunftslandes über die Eintragung der Organisation als Steuerzahler mit Angabe der Steuerzahlernummer; • Beschluss der bevollmächtigten Geschäftsleitung der ausländischen Organisation über die Gründung der Geschäftseinrichtung in Russland; • Vollmacht für den Leiter der Geschäftseinrichtung. • N.B. Nach allgemeiner Regel sind alle im Ausland erstellten Dokumente mit einer Apostille (sieh dazu Convention de la Haye vom 5. Okt. 1961) zu versehen und in die russische Sprache zu übersetzen. • Nach Anmeldung erhält die ausländische Organisation eine russische Steuerzahlernummer (INN) und einen Steuermeldekode (KPP). • Diese INN ist ferner bei Erstellung aller steuerlich relevanten Dokumente anzuwenden (Ziff. 4 der Verordnung des Ministeriums für Steuer und Abgaben vom 28.07.2003 Nr. БГ-3-09/426).

  8. Anmeldung beim FinanzamtErster Teil, Fazit • Die Meldepflicht einer ausländischen Gesellschaft ist laut dem russ. SteuerGB fest mit der Gründung einer s.g. „festen Geschäftseinrichtung“ verbunden. • Die „feste Geschäftseinrichtung“ gilt in Augen der russ. Behörden dann als gegründet, wenn ausländische Gesellschaft feste (d.h. für die Dauer von einem Monat und länger) Arbeitsplätze schafft.

  9. Anmeldung beim Finanzamt • Die Pflicht, sich bei einem zuständigen Finanzamt anzumelden, ist nicht das einzige Obliegen des ausländischen Unternehmers gegenüber dieser Behörde. • Der russische Vater-Staat (wie jeder andere) möchte an Ihren (mit Schweiß und Blut) erwirtschafteten Erträgen teilhaben. • Wie geht das?

  10. Anmeldung beim FinanzamtGewinnsteuer, was sagt das Steuergesetzbuch… • Gemäß Art. 11 und 19 des russ. SteuerGB werden als Steuerzahler u.a. auf dem Territorium der Russischen Föderation gegründete „ständige Vertretungen“ (russ. Amtsbegriff für Betriebstätte) ausländischer juristischen Personen anerkannt. • Der Begriff „Ständige Vertretung“ (desweiteren einfachshalber „Betriebsstätte“ genannt) wird ausschließlich für steuerrechtliche Zwecke verwendet und hat damit keine unternehmensrechtliche Bedeutung. Es ist insoweit ohne Belang, ob eine ausländische juristische Person in der Russischen Föderation eine Repräsentanz bzw. eine Betriebsniederlassung (Filiale) akkreditiert hat oder lediglich eine feste Einrichtung zur Ausübung der Geschäftstätigkeiten in Form eines Büros, Warenlagers, Baustelle etc. unterhält. Vielmehr geht es hier um die Einstufung der ausgeübten Tätigkeit.

  11. Anmeldung beim FinanzamtBetriebstätte nach russischem Recht • Unter dem Begriff „ständige Vertretung“ für steuerliche Zwecke (Betriebstätte) wird gemäß Art. 306 des SteuerGB jede selbständige Organisationseinheit oder andere Geschäftseinrichtung verstanden, wenn eine ausländische juristische Person durch diese Einheit regelmäßig unternehmerische Tätigkeit auf dem Territorium der Russischen Föderation ausübt. Darunter fallen folgende Tätigkeitsarten: • mit dem Gewinn von Bodenschätzen und / oder anderen natürlichen Ressourcen verbundene Tätigkeit; • Erbringung von den vertraglich vorgesehenen Bau-, Montage-, Einrichtungs-, Wartungs- und Betriebsleistungen; • Lagerwarenverkauf von den gemieteten oder eigenen auf dem Territorium der Russischen Föderation gelegenen Lager; • Erbringung anderer Leistungen, Durchführung anderer Arbeiten, Ausführung anderer Tätigkeiten, unter Ausschluss behelfsmäßiger Tätigkeit zugunsten derselben Organisation.

  12. Anmeldung beim FinanzamtRegelmäßigkeit der Tätigkeitsausübung • Das russische Steuerrecht geht davon aus, dass „Regelmäßigkeit“ der geschäftlichen Tätigkeit i.d.R. dann besteht, wenn eine ausländische Organisation infolge der Ausübung solcher Tätigkeit in Russland einer steuerlichen Meldepflicht unterliegt. Dies ist die Auslegung des russ. Föderalen Steuerdienstes, enthalten in Methodischen Empfehlungen, eingeführt durch die Anordnung des Steuerministeriums vom 28.03.2003 Nr. БГ-3-23/150. Es wäre zu betonen, dass es sich dabei um das einzige rechtlich relevante Dokument handelt, in dem der Begriff „Regelmäßigkeit der Tätigkeitsausübung“ für steuerliche Zwecke verständlich erläutert wird.

  13. Anmeldung beim FinanzamtZweiter Teil, Fazit • Für die meisten Geschäftseinrichtungen wird die Steuerpflicht zusammen mit der Steueranmeldepflicht in Frage kommen. • Wichtig zu wiederholen: Zwar sind diese zwei steuerrechtliche Pflichten gesetzlich nicht aneinander fest gekoppelt, jedoch resultiert aus der Steuermeldepflicht meistens auch eine Gewinnsteuerpflicht. Die russische Finanzbehörde stellt das Kriterium der Regelmäßigkeit der Ausübung von Wirtschaftstätigkeiten in Zusammenhang mit der Laufzeit deren Ausübung, die andererseits zu einer Anmeldung der geschäftlichen Präsenz einer ausländischen juristischen Person bei der zuständigen Finanzbehörde verpflichtet.

  14. Anmeldung beim FinanzamtGewinnsteuer, was sagt das DBA… • Eine Steuerpflicht ausländischer Unternehmen in bezug auf die russische Gewinnsteuer entsteht allerdings erst dann, wenn eine Betriebsstätte als begründet gilt. Das Abkommen zwischen der BRD und Russland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vom 29. Mai 1996 (DBA) besagt im Art. 7, dass die Gewinne eines ausländischen Unternehmens in Russland besteuert werden können, wenn dieses Unternehmen seine Tätigkeit durch eine hierzulande gelegene Betriebsstätte ausübt. • Im Sinne des DBA bedeutet der Begriff »Betriebsstätte« eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Im russischen Text des DBA lautet die Norm als „ständige Vertretung“, oder ein ständiger Standort der unternehmerischen Tätigkeit. • Übt ausländisches Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens in Russland jedoch nur insoweit besteuert werden, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.

  15. „Betriebstätte“aus Sicht des Musterkommentars • Der Begriff „Betriebstätte“ im Sinne des DBA wird im OECD – Musterkommentar verdeutlicht. Insbesondere wären einige wichtige einzelne Merkmale der Betriebstätte i.S.d. DBA hervorzuheben: • Zeitliche Präsenz. Ist ein Unternehmen länger als 6 Monate (in einem Jahr kumuliert gerechnet) in einem Staat tätig, nimmt man die Begründung einer Betriebstätte an. • Räumlicher Präsenz. Für Begründung einer Betriebstätte reicht schon allein der Aufenthalt in einem fremden Staat und Nutzung einer Geschäftseinrichtung aus. • Bau und Montage. Für Fristberechnung (Stichwort- 12 Monate) werden die Arbeitszeiten beauftragter Subunternehmer miteinbezogen. • Wegen der weiten Auslegung des Betriebstätten-Begriff im OECD – Musterkommentar erhöht sich rasant die latente Gefahr einer Doppelbesteuerung. • Anstatt endlose Diskussionen mit dem zuständigen Finanzamt über die Begründung einer Betriebstätte zu führen, wäre es zu empfehlen eine Tochtergesellschaft in Russland zu gründen. Auf diese Weise entfällt das Problem der Doppelbesteuerung von selbst.

  16. FallbeispielRegionale Vertretung • Einige Firmen sind daran interessiert, das Geschäft auf die russische Regionen auszuweiten. • Wie entkommt man der Gefahr der Gründung einer Betriebstätte? • Wie vorstehend erwähnt, ist die Gründung einer Betriebstätte in Russland mit der Schaffung eines festen Arbeitsplatzes auf die Dauer von mindestens 30 Tagen verbunden. • Russ. Arbeitsrecht besagt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer (in unserem Fall dem regionalen Vertreter) die Bedingungen für die Erfüllung seiner Arbeitsfunktionen schaffen muss, die zwar durch zahlreiche Vorschriften geregelt sind, den Parteien jedoch gewisse Spielräume lassen. • Durch eine bedachte Vertragsgestaltung darf in einigen Fällen formelle Schaffung eines festen Arbeitsplatzes und somit die Anmeldepflicht beim Finanzamt vermieden werden. • Achtung! Anwendungsbereich dieser Konstellation wird durch mehrere Außenfaktoren eingeschränkt.

  17. FallbeispielChefmontage/ IBN/ Schulung • Viele Mandanten fragen, inwiefern die Erbringung von solchen Leistungen wie die sog. „Chefmontage“, IBN oder Schulung zur Gründung einer steuerlichen Betriebstätte führt. • Die Erbringung von genannten Leistungen führt nach allgemeinen Regeln zur Begründung von Betriebsstätten, wenn die ausländische Organisation am Ort der Leistungserbringung steuerlich meldepflichtig wird. • Eine wichtige Sonderregelung betrifft Baustellen (Stichwörter DBA, 12 Monate), d.h.: • - Orte, an denen neue Immobilienobjekte errichtet, bestehende Immobilienobjekte rekonstruiert, erweitert, technisch umgerüstet und (oder) renoviert werden; • - Orte, an denen Gebäude, Maschinen oder Anlagen, deren normales Funktionieren feste Verbindung (Verankerung) mit dem Boden oder konstruktiven Teilen eines Gebäudes erfordert, errichtet und (oder) montiert, repariert, rekonstruiert, erweitert und (oder) technisch umgerüstet werden. • Diese Definition des russ. Steuerrechts ist insoweit wichtig, dass die Bildung der steuerlichen Betriebsstätte sich u.U. auf 12 Monate ab Arbeitsaufnahme verschieben könnte, wenn ein ausländisches Unternehmen laut Dokumenten die Leistungen an den Anlagen erbringt, die mit dem Boden oder konstruktiven Teilen eines Gebäudes fest verbunden sind.

  18. FallbeispielChefmontage/ IBN/ Schulung • Es könnte Situationen geben, in welchen sich die 30-tägige Betriebsstätten-Gründungsfrist auf 12 Monate verlängern läßt. Sind nur technische Leistungen zu erbringen (z.B. bei der Bauaufsicht), entsteht eine Betriebstätte schon nach dem 30. Tag ab dem Aufnahme der Tätigkeit. Konstellation mit einem Generalunternehmer (ausl. Firma) und einem weiteren russ. Subunternehmer (wird für Bau und/oder Montage eingesetzt) stellt formell den Grund dafür dar, den ganzen Auftrag steuerlich als Montage zu bewerten. • Oft besitzen deutsche Unternehmer bereits eine angemeldete „feste Geschäftseinrichtung“ in Russland. Ist diese umsatz- und gewinnsteuerpflichtig, dürfte dokumentarische Belegung der zu erbringenden Leistungen Besteuerung über diese bereits existierende Stelle ermöglichen. • N.B. Der Inhalt dieser Zusammenfassung enthält nur allgemeine Erläuterungen, die eine rechtliche oder steuerliche Beratung in einem konkreten Fall nicht ersetzen! Daher können wir keine Haftung für Folgen einer unbedachten Nutzung dieser Zusammenfassung übernehmen.

  19. FallbeispieleFazit • Die meisten Verträge (wenn diese überhaupt in Schriftform vorliegen) beinhalten leider nur wage Angaben über den Inhalt der Leistungen. Die russ. Rechtsquellen enthalten öfters keine Definitionen für genannte Begriffe. • Ein typischer Fall, wo keine Rechtssicherheit erreicht werden kann, weil in jeder konkreten Situation Entscheide auf Grund der Auslegung bestehender Normen durch Rechtsahnwendungspraktiker getroffen werden. In Russland nennt man solche „flexiblen“ Auslegungsfälle auch „Ermessensspielrahmen der Behörde“ – weil es immer sehr stark auf persönliche Schätzung der Sachstände durch diesen oder jenen Juristen ankommt, sei er Beamter, Richter, Rechtsanwalt oder Polizist. • Im Vordergrund steht detaillierte Beschreibung jeder vertraglichen Leistung – unterstellt, dass Rücksicht auf häufige Prüfungen der Belege im Zuge zahlreicher Kontrollen durch Kontrollbehörden genommen werden muss. • Deswegen ist eine sorgfältige bürokratische Vorbereitung jedes Geschäftes und Einhaltung aller Formvorschriften bei der Auftragsabwicklung die Gewähr für möglichst harmlosen Ablauf von Prüfungen.

  20. Haftung • Bei einer Prüfung der Tätigkeiten einer Organisation lässt sich Summe der unterlassenen Steuern und Abgaben ermitteln. In Russland darf das Finanzamt zwecks Feststellung der Umsätze eines Unternehmens, das die Zahlung ihrer Steuern vernachlässigt hat, u.U. Marktpreise verwenden (Drittvergleich). Auf Grund dieser Preise wird die Steuerbemessungsgrundlage für die anfallenden Steuern (Mehrwertsteuer, Unternehmensgewinnsteuer) ermittelt, wenn direkte Angaben in den Büchern des Steuerpflichtigen nicht vorhanden sind. • Außer Steuernachrechnung müsste noch mit Verzugszinsen (maßgeblich ist jeweiliger aktueller Diskontsatz der Russischen Zentralbank) und zahlreichen Strafen gerechnet werden. • Strafen richten sich nach Summe der unbezahlten Steuern und betragen gemäß Art. 122 des SteuerGB 20% davon (40% beim Vorsatz). • Wirklich verheerend sind allerdings Geldbuße für die Ausübung der Geschäftstätigkeit ohne Anmeldung bei dem zuständigen Finanzamt, wenn Pflicht zur Anmeldung besteht – bis zu 20% der Einnahmen, die aus dieser Tätigkeit erwirtschaftet worden sind. Als Bemessungzeitraum gilt Zeitraum ab dem Punkt, als die Steuermeldepflicht durch entsprechende Umstände begründet wurde. • Hinzu kommt die Bestrafung für Nichteinreichung der Steuererklärungen, falls solche auf Grund der ausgeübten Wirtschaftstätigkeiten dem Finanzamt vorzulegen waren. Summe der Finanzsanktion wird für jede verspätete Erklärung zu zahlen und beträgt von der Summe der laut jeweiliger Steuererklärung zu zahlenden Steuer 30% für die ersten sechs Monate des Einreichungsverzuges plus 10% für jeden nachfolgenden Monat. • Bei Verdacht einer begangenen Steuerhinterziehung (TB nach Art. 199 StGB) hat das russische Finanzamt das Recht, Akte zur weiteren Prüfung an die Steuerfahndung bzw. an die Wirtschaftspolizei zu leiten. Strafrechtliche Folgen für den Leiter einer Organisation dürfen gemäß Art. 199 Ziff. 2 StGB auftreten, wenn der Betrag der vorsätzlich hinterzogenen Steuern innerhalb eines dreijährigen Zeitraumes höher als 1.500.000,- RUR ist. Bestraft werden kann eine schuldige Person entweder durch Bußgeld in Höhe von 200 Tausend bis 500 Tausend Rubel oder durch Entzug des Lohngeldes oder anderen Jahreseinkunft des Schuldigen für den Zeitraum von 1 bis 3 Jahren oder durch den Freiheitsentzug für die Frist bis zu 6 Jahren.

  21. Diese Präsentation ist mit freundlicher Unterstützung des „Zentrums für rechtlichen Schutz der Person und des Eigentums „Ägide“ (ZAO) vorbereitet. PERSONAL AND PROPERTY LEGAL PROTECTION CENTER «Aegis» PRIVATE CORPORATION (ZAO) Russia 127591 Moscow, Dmitrowskoje Chaussee 100, k. 2. Russia 105005 Moscow, Naberezhnaya Akad. Tupolewa, 15, Bld. 28 (B/O) Postal address: Russia 105005 Moscow, P.O. box 63 Tel./Fax +7 (495) 544 66 81 E-mail office@aegida-advisors.ru

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