240 likes | 425 Views
vszgb - Tagung 2012 Donnerstag, 31. Mai 2012 Tischmacherhof, Galgenen Umsetzung der revidierten Gewässerschutzgesetzgebung im Kanton Schwyz A ndreas Barraud, Regierungsrat Vorsteher Umweltdepartement. Informationen zum neuen GSchG / GSchV. Traktanden: Ausgangslage
E N D
vszgb - Tagung 2012 Donnerstag, 31. Mai 2012Tischmacherhof, Galgenen Umsetzung der revidierten Gewässerschutzgesetzgebung im Kanton Schwyz Andreas Barraud, RegierungsratVorsteher Umweltdepartement
Informationen zum neuen GSchG / GSchV Traktanden: • Ausgangslage • Definitionen und Begriffe • Gewässerraum / Gewässerabstand • Übergangsbestimmungen • Festlegung Gewässerraum und Entscheid Regierungsrat • Gewässerraumkarte (Beispiel) • Gewässerraum-Nutzung (Bauen / Bewirtschaftung) • Weitere Planungen • Revitalisierung • Sanierung Geschiebehaushalt • Sanierung Schwall – Sunk • Sanierung Fischgängigkeit • Fristen • Weiteres Vorgehen
Gewässerraum (Definition)GSchG Art. 36a 1 Kantone legen Gewässerraum fest für die Gewährleistung: • Natürliche Funktionen • Schutz vor Hochwasser • Gewässernutzung 2 Gewässerraum: • bei Richt- und Nutzungsplanungen berücksichtigt • extensiv gestaltet und bewirtschaftet
Gewässerraum (Fliessgewässer)GSchV Art. 41 a 1 Breite des Gewässerraums in Biotopen von nationaler Bedeutung,… („Inventarisierte Gebiete“) • Biodiversitätsbreiten 2 Breite des Gewässerraums (gemessen ab Mittelwasserstand, Normalfall) • a. Natürliche Sohlenbreite < 2m 11m • b. Natürliche Sohlenbreite 2-15m 2.5 × Breite + 7m • Gewässerabstand gemäss kantonalem Planungs- und Baugesetz: Art. 66 Abs. 2 PBG • 5 resp. 8 Meter ab Böschungsoberkante
Beispiel: Gründelisbach bei Schwyz 3 Meter 5.25 Meter (2.5 x B) + 7m = 14.5m = Gewässerraum (14.5m - B) : 2 = 5.25m
Gewässerraum (Übergangsbestimmungen) Fall 1: Gerinnesohle bis 12m Fall 2: Gerinnesohle ab 12m
Böschungsoberkante Mittelwasserstand Bestimmung Gewässerabstand / Gewässerraum Bachmitte 5m (Normalfall gemäss PBG) 9.75m (Normalkurve) 17.5m (Biodiversität) 13m (Übergangsbestimmungen) PBG: 5m ab Böschungsoberkante Normalkurve (*): ((2.5 x B) + 7m) / 2 Natürliche Sohlenbreite B (Beispiel 5m) Biodiversität (*) ((6 x B) + 5m) / 2 Übergangsbestimmung: 8m + B (*) Raumbedarf symmetrisch ausgeschieden
Gewässerraum (stehende Gewässer) • Ausgangslage: GSchV Art. 41b Abs. 1: Breite des Gewässerraums 15 Meter Übergangsbestimmungen: 20 Meter Kantonaler Abstand gemäss PBG Art. 66 Abs. 1, 20 Meter • Kanton geht nicht weiter als bundesrechtliches Minimum von 15 Meter
Wo ist kein Gewässerraum auszuscheiden? • Gemäss Art. 41a Abs. 5 und Art. 41b Abs 4 GSchV verzicht bei: • Eingedolten Gewässern • Stehenden Gewässern < 0.5 Hektaren • Im Wald, in hoch gelegenen Gebieten • Künstlich angelegten Gewässern ohne ökologische Bedeutung • In Städten, Dorfzentren • Bei auszudolenden Gewässern ist Gewässerraum auszuscheiden, bei den anderen eingedolten Gewässern gilt Art. 34 Abs. 3 PBG (3 Meter ab Mittelachse der Eindolung)
Festlegung Gewässerraum (1) Ausgangslage: • Anwendung verschärfte Übergangsbestimmungen führte zu bedeutenden Rechtsunsicherheit im Baubewilligungsverfahren • Dadurch Bindung personeller Ressourcen Regierungsrat will: • Den Gemeinden möglichst rasch Grundlagen für einheitliche Umsetzung des Gewässerraums zur Verfügung stellen. • Kanton geht bei der Ausscheidung Gewässerraum nicht weiter als die bundesrechtlichen Vorgaben. Ziel: • Raumbedarf der Fliessgewässer langfristig sichern.
Festlegung Gewässerraum (2) Umsetzung: • Federführung UD, in enger Zusammenarbeit mit VD Regierungsrat will: • 1. Prio: aufbauend auf vorhandenen, gewässerökomorphologischen Erhebungen und Gefahrenkarten Teilgewässerraumkarte für Siedlungsgebiete (innerhalb Bauzonen) erstellen. • Kanton erlässt die vom Bund geforderte Gewässerraumkarte als behördenverbindliches Inventar. • Inventar ist Grundlage für Gemeinden, die den Gewässerraum in ihrem Nutzungsplan grundeigentümerverbindlich regeln.
Festlegung Gewässerraum (3) Regierungsrat will: • Pilotgemeinden: Ingenbohl-Brunnen, Schwyz, Reichenburg (kurz vor Abschluss) • 2. Prio: Raumbedarf langfristig auch ausserhalb der Bauzonen (primär Landwirtschaft usw.) gesichert werden. Ziel: • 1. Prio: Verschärften Übergangsbestimmungen Bund müssen in Baugebieten nicht mehr angewendet werden. • 2. Prio: Massvolle Planung und zeitlich vertretbare Umsetzung der GSchG und GSchV ausserhalb Bauzonen
Gewässerraum–Nutzung (beim Bauen)GSchV Art. 41c 1 Nur standortgebundene, im öffentlichen Interessen liegende Anlagen. In dicht überbauten Gebieten Ausnahmen für zonenkonforme Anlagen möglich, soweit Hochwasserschutz gewährleistet ist. 2 Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Anlagen in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.
Gewässerraum–Nutzung (bei der Bewirtschaftung)GSchV Art. 41c 3Keine Dünger, keine Pflanzenschutzmittel. Einzelstockbehandlung von Problempflanzen ausserhalb 3m Streifen zulässig, sofern diese nicht mit angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können. 4 Gewässerraum darf landwirtschaftlich genutzt werden: ökologische Ausgleichsfläche • Streuefläche, Hecke, Feld- und Ufergehölz, • extensiv genutzte Wiese, • extensiv genutzte Weide, Waldweide
Umgang mit FFF • Gewässerraum gilt gemäss Art. 36a GSchG Abs. 3 nicht als FFF Für Verlust von FFF ist gemäss Sachplan FFF Ersatz zu leisten • FFF, welche gemäss Art. 41 a und Art. 41b GSchV werden wie folgt behandelt: • GW-Räume werden gem Gesetzgebung ausgeschieden, nur extensive Bewirtschaftung möglich • Es sind nur effektive Verluste von Böden mit FFF-Qualität (Verlust Bodenfruchtbarkeit, zerstörter Boden durch Erosion oder konkrete Revitalisierungsprojekte) zu kompensieren. • Kantone weisen Böden im GW-Raum, welche weiterhin FFF-Qualität haben, separat aus. Sie können -als Potential- weiter zum Kontingent gezählt werden. • Im Krisenfall sind die Böden gemäss Notfallbeschluss als letzte und nur im äussersten Notfall zur intensiven Bewirtschaftung beizuziehen.
Weitere Planungen: Revitalisierung: Wiederherstellung der natürlichen Funktionen eines verbauten, korrigierten, überdeckten oder eingedolten oberirdischen Gewässers mit baulichen Massnahmen.
Weitere Planungen: Revitalisierung: GSchG Art. 38a 1 Kantone sorgen für Revitalisierung. Sie berücksichtigen • Nutzen für Natur und Landschaft • Wirtschaftliche Auswirkungen 2 Kantone planen Revitalisierungen, legen Zeitplan fest. • Planung bei Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigen. Stand der Arbeiten: Ende 2012 soll GIS-Analyse abgeschlossen sein.
Weitere Planungen: Sanierung Geschiebehaushalt Problematik: Durch Aufstau wird Geschiebe im Stauraum zurück-gehalten. Geschiebe ist jedoch wichtig um im Unterlauf Erosionen einzuschränken und die ökomorphologische Vielfalt zu entwickeln. Sanierung Schwall – Sunk Problematik: Wasser wird heute nur bei Stromproduktion dem Gewässer zurückgegeben. Der ausgelöste Schwall kann der Natur schaden. Sanierung Fischgängigkeit Problematik: Hohe Schwellen verhindern die freie Fischwanderung.
Weitere Massnahmen / Vorgehen: • Parlamentarische Vorstösse • Einreichung Standesinititative • Petition durch Bevölkerung • BPUK / LDK • Verbände und Institutionen • UVEK
Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit Gute Heimkehr