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Das Arbeits-verhältnis

Zurück zur zuletzt angesehenen Folie. Das Arbeits-verhältnis. Eine strukturierte Stoffsammlung Georg Boll Theodor-Heuss-Schule Reutlingen. Inhalt des Arbeitsvertrages. Beginn des Arbeitsverhältnisses. Grundsätzlich: Vertragsfreiheit. Tätigkeitsbereich. Arbeitszeit. Vergütung.

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Das Arbeits-verhältnis

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  1. Zurück zur zuletzt angesehenen Folie Das Arbeits-verhältnis Eine strukturierte StoffsammlungGeorg BollTheodor-Heuss-Schule Reutlingen Arbeitsverhältnis / Georg Boll

  2. Inhalt des Arbeitsvertrages Beginn des Arbeitsverhältnisses Grundsätzlich: Vertragsfreiheit Tätigkeitsbereich Arbeitszeit Vergütung Weihnachtsgratifikation Urlaub Arbeitsverhinderung http://www.finanztip.de/tip/home/0beruf.htm Nebenbeschäftigung Verschwiegenheitspflicht Beendigung des Arbeitsverhältnisses Sonstiges Arbeitsverhältnis / Georg Boll

  3. Sonderformen  Geringfügige Beschäftigung Befristetes Arbeitsverhältnis Probezeit Teilzeitarbeit Leiharbeit Arbeitsverhältnis / Georg Boll

  4. Begriff der geringfügigen Beschäftigung (§ 8 Abs.1 Nr.1,2 SGB IV) wegen Höhe des Arbeitsentgelts wegen ihrer kurzen Dauer geringfügig entlohnte Beschäftigungen kurzfristige Beschäftigungen. wenn das Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) regelmäßig  im Monat 400 Euro nicht überschreitet. wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres (nicht Zeitjahres) seit ihrem Beginn auf nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im voraus vertraglich begrenzt ist. Arbeitsverhältnis / Georg Boll

  5. Begriff der geringfügigen Beschäftigung (§ 8 Abs.1 Nr.1,2 SGB IV) Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen(§ 8 Abs. 2 SGB IV) Werden von derselben Person mehrere geringfügige Beschäftigungen (geringfügig entlohnte oder kurzfristige Beschäftigungen) so sind diese grundsätzlich zusammenzurechnen. oder mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen ausgeübt, so sind diese grundsätzlich zusammenzurechnen. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, die neben einer nicht geringfügigen Beschäftigung ausgeübt wird, bleibt bei der Zusammenrechnung unberücksichtigt. Eine geringfügige Beschäftigung liegt dann nicht mehr vor, wenn durch die Zusammenrechnung eine der Grenzen des § 8 Abs. 1 SGB IV überschritten wird. Arbeitsverhältnis / Georg Boll

  6. Begriff der geringfügigen Beschäftigung (§ 8 Abs.1 Nr.1,2 SGB IV) zeitlich befristete Beschäftigung regelmäßigmonatliches Arbeitsentgelt > 400 € Ausübung einer weiteren Beschäftigung? (kurzfristige Beschäftigungen bleiben außer Betracht) mtl. Arbeitsentgelt der weiteren Beschäftigung > 400€ = Hauptbeschäftigung Nein Nein Ja Ja Nein Ja Summe aller kurzfristigen Beschäftigungen innerhalb des laufenden Kalenderjahres ergibt mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage? monatl. Arbeitsentgelt aller Beschäftigungen > 400 € Ja Nein Ja versicherungspflichtige Beschäftigung, da nicht geringfügig versicherungsfreie Beschäftigung, da geringfügig entlohnt versicherungspflichtige Beschäftigung, da nicht geringfügig Ja Liegt neben der HB bereits eine geringfügig entlohnte Beschäftigung bis 400 EUR vor? Nein regelmäßigmonatliches Arbeitsentgelt > 400 € Ja Ja Nein Beschäftigung ist versicherungspflichtig in der KV, PV, RV. In der ALV besteht Versicherungsfreiheit, weil die Nebenbeschäftigungen weder untereinander noch mit der versicherungspflichtigen HB zusammengerechnet werden Arbeitsverhältnis / Georg Boll

  7. Arbeitsverhältnis / Georg Boll

  8. Arbeitsverhältnis / Georg Boll

  9. Sonderformen : Befristete Arbeitsverhältnisse (I) Befristete Arbeitsverhältnisse sind zulässig. Es gilt die Vertragsfreiheit (Privatautonomie) Befristete Arbeitsverträge bergen die Gefahr des Missbrauchs von allgemeinem und besonderem Kündigungsschutz Voraussetzung der Wirksamkeit eines Befristungsvertrags ist das Vorliegen eines sachlichen Grundes. Die Sachgrundbefristung ist der Regelfall eines befristeten Arbeitsverhältnisses Die Rechtsprechung bildete Fallgruppen: - Arbeitsverhältnis zur Probe, - zur Vertretung - auf Wunsch des Arbeitnehmers Arbeitsverhältnis / Georg Boll

  10. Sonderformen : Befristete Arbeitsverhältnisse (IIa) Befristung mit Sachgrund: Hier können beliebig viele Verträge hintereinander abgeschlossen werden. Voraussetzung: Es muss immer ein anerkannter Sachgrund im Sinne von § 14 Abs.1 TzBfG vereinbart werden. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung besteht nur vorübergehend, die Befristung erfolgt im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, der Arbeitnehmer wird zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt, die Eigenart der Arbeitsleistung rechtfertigt die Befristung (Saisonarbeit), Arbeitsverhältnis / Georg Boll

  11. Sonderformen : Befristete Arbeitsverhältnisse (IIb) Befristung mit Sachgrund: Hier können beliebig viele Verträge hintereinander abgeschlossen werden. Voraussetzung: Es muss immer ein anerkannter Sachgrund im Sinne von § 14 Abs.1 TzBfG vereinbart werden. die Befristung erfolgt zur Erprobung, in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die die Befristung rechtfertigen, der Arbeitnehmer, meist im öffentlichen Dienst, wird mit Haushaltsmitteln vergütet, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind und er entsprechend der Mittelbefristung beschäftigt wird die Befristung beruht auf einem gerichtlichen Vergleich. Arbeitsverhältnis / Georg Boll

  12. Sonderformen : Befristete Arbeitsverhältnisse (III) Zeitbefristung (§ 3 Abs.1 S.2 TzBfG) Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit Ablauf einer kalendermäßig bestimmten Frist Das Arbeitsverhältnis endet am 31.12.2011 Das Arbeitsverhältnis beginnt am 31.12.2010 und endet nach Ablauf von 6 Monaten Das Arbeitsverhältnis ist befristet auf die Semesterferien der Universität Tübingen 2011 Arbeitsverhältnis / Georg Boll

  13. Sonderformen : Befristete Arbeitsverhältnisse (IV) Zweckbefristung (§ 3 Abs.2 S.2 TzBfG) Der Befristungszweck muss für beide Teile bei Vertragsschluss erkennbar sein. Aus der Zweckbezeichnung muss das den Vertrag beendende Ereignis zweifelsfrei festzustellen sein. Das Arbeitsverhältnis endet nach Abschluss des Projektes „Landesgartenschau 2010“ Der Arbeitnehmer wird befristet zur Vertretung der derzeit beurlaubten Lehrkraft Frau Y eingestellt Doppelbefristung: Der Arbeitnehmer wird für die Zeit der Erkrankung des Mitarbeiters M, längstens jedoch bis zum 31.05.2011, als Vertretung eingestellt. Arbeitsverhältnis / Georg Boll

  14. Sonderformen : Befristete Arbeitsverhältnisse (V) Befristung unter auflösender Bedingung:  ..bis der erkrankte Arbeitnehmer X an den Arbeitsplatz zurückkehrt Befristung von Arbeitsbedingungen Der Arbeitnehmer arbeitet aufgrund eines unbefristeten Arbeitsvertrages in der Unternehmenszentrale in Stuttgart. Für den Zeitraum vom 31.12.2010 bis zum 31.05.2011 wird er in Dresden als Vertretung der Führungskraft Vertrieb eingesetzt und erhält eine Zulage von monatlich 1.500 Euro. Arbeitsverhältnis / Georg Boll

  15. Sonderformen : Befristete Arbeitsverhältnisse (VI) Sachgrundlose Befristung(§14 Abs.2 TzBfG) ausnahmsweise können Arbeitsverträge auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, ohne dass es hierfür eines sachlichen Grundes bedarf. Bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren. Bis zu dieser Höchstdauer kann der Arbeitsvertrag dreimal verlängert werden Die Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung beschränkt sich auf Neueinstellungen: Sie ist ausgeschlossen, wenn jemals zuvor ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem selben Arbeitgeber bestanden hat. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer des gleichen Arbeitgebers, die bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vollendet haben. Sie brauchen für die Befristung keinen Grund Ein Berufsausbildungsverhältnis ist kein vorangegangenes Arbeitsverhältnis Arbeitsverhältnis / Georg Boll

  16. Sonderformen : Befristete Arbeitsverhältnisse (VII) Befristung ohne Sachgrund Beispiel 1Befristete Einstellung für zunächst 6 Monate Beispiel 2Befristete Einstellung für zunächst 6 Monate Beispiel 3Befristete Einstellung für zunächst 24 Monate 1.Verlängerung um 6 Monate Eine Verlängerung um 18 Monate 2.Verlängerung um 6 Monate 3.Verlängerung um 6 Monate Höchstdauer und maximale Zahl der Verlängerungen ausgeschöpft Höchstdauer mit 1 Verlängerung ausgeschöpft Höchstdauer ohne Verlängerung ausgeschöpft Weitere Befristungen sind nur noch mit Sachgrund möglich! Arbeitsverhältnis / Georg Boll

  17. Sonderformen : Befristete Arbeitsverhältnisse (VIII) Sachgrund vorhanden (ja/nein) Erstbefristung Sachgrund (ja) Sachgrund (ja) Sachgrund (nein) Sachgrund (nein) Anschluss-befristung Sachgrund (ja) Sachgrund (nein) Sachgrund (ja) Sachgrund (nein) Wirksamkeit ja nein nein ja Sollte die Befristung unwirksam sein, entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis Arbeitsverhältnis / Georg Boll

  18. Sonderformen : Befristete Arbeitsverhältnisse (IX) Grds. Ist keineKündigung notwendig(Beendigungmit Zeitablauf) § 620 BGB § 626 BGB § 15 TzBfG OrdentlicheKündigung istnicht möglich außerordentlicheKündigung istmöglich Nur möglich, wenn §§ 14 (1) TzBfG/ § 14 (2) TzBfG/ § 14 (2) TzBfGerfüllt sind Arbeitsverhältnis / Georg Boll

  19. Sonderformen : Befristete Arbeitsverhältnisse (X) Bei der Verlängerung zusätzlich zu beachten:Die Verlängerung muss vor Ablauf der Befristung erfolgen. Die Verlängerung muss schriftlich erfolgen. Bei einer Verlängerung dürfen auf keinen Fall die Vertragsbedingungen geändert werden. Andernfalls ist die Befristung unwirksam : Ein unbefristeter Arbeitsvertrag ist entstanden Arbeitsverhältnis / Georg Boll

  20. Sonderformen : Probezeit Vereinbarung eines befristeten Vertrages sachlicher Grund: Erprobung oder Vereinbarung eines unbefristeten Vertrages mit Probezeitvereinbarung - innerhalb der Frist : erleichterte Kündigungsmöglichkeit - Frist 2 Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB) - Dauer : längstens 6 Monate - Verlängerung nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich Arbeitsverhältnis / Georg Boll

  21. Sonderformen : Teilzeitarbeit § 2 TzBfG: Definition § 4 TzBfG: Diskriminierungsverbot § 5 TzBfG: Benachteiligungsverbot § 6 TzBfG: Förderung von Teilzeitarbeit § 8 TzBfG: Anspruch auf Teilzeitarbeit Arbeitsverhältnis / Georg Boll

  22. Arbeitgeben stellt den Arbeitnehmer zum Zweck ein, ihn gewerbsmäßig weiter zu “verleihen“ (z.B. Zeitarbeitsfirmen) Sonderformen : Arbeitnehmerüberlassung (I) Unechte Leiharbeit;(Erlaubnis AÜG) Arbeitsvertrag zwischen „Verleiher“ und AN Der Entleiher ist nicht Arbeitgeber, hat aber Fürsorge- und Treuepflicht Überlassungsvertrag zwischen Verleiher und Entleiher Arbeitsverhältnis / Georg Boll

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  25. Sonderformen : Arbeitnehmerüberlassung (II) Die gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitskräftenist nur mit Erlaubnis der Arbeitsverwaltung zulässig. (§ 2 AÜG) Kann ohne Erlaubnis als Ordnungswidrigkeitgeahndet werden (§ 16 AÜG) Arbeitsverhältnis / Georg Boll

  26. gesetzliches Leitbild Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) Entleiher Verleiher Arbeitnehmer-überlassungs-vertrag, beliebige Dauer Trägt wesentliches Arbeitgeberrisiko – d.h. all die Risiken,die der Entleiher vermeidet Kann dauerhaften oder vorübergehenden Personalbedarf decken Arbeitsvertrag:- befristet, - unbefristet, - synchron oder- asynchron Direktionsrecht Leiharbeit ist reguläre Beschäftigung, mit längerer Dauer und tariflicher Absicherung Prof. Dr. D. Schiek Arbeitsverhältnis / Georg Boll

  27. Sonderformen : Arbeitnehmerüberlassung (III) Überlassungsvertrag „Verleiher“ Arbeitgeber „Entleiher“ Nicht Arbeitgeber Lohnfortzahlungs-pflicht DirektionsrechtFürsorgepflicht Arbeitspflicht Treuepflicht Arbeitnehmer Arbeitsverhältnis / Georg Boll

  28. Der fehlerhafte Arbeitsvertrag = Es liegt ein nichtiger oder unwirksamer Arbeitsvertrag vor Problem,wenn bereits Leistungen erbracht wurden Lösung „faktisches Arbeitsverhältnis“ Arbeitsverhältnis / Georg Boll

  29. Das faktische Arbeitsverhältnis Arbeitgeber oder Arbeitnehmer gehen von einem wirksamen Arbeitsverhältnis aus Arbeitsvertrag stellt sich nach Vollzug (= nach Arbeitsantritt) als unwirksam heraus Gleiche Ansprüche, wie bei Wirksamkeit Jederzeit durch einseitigeErklärung beendbar Arbeitsverhältnis / Georg Boll

  30. Sonderfall:Minderjährigkeit Der 16 jährige Marc nutzt die Abwesenheit seiner Eltern (Urlaubsreise), um während der Ferien zu arbeiten. Er bewirbt sich bei Bauunternehmer U um eine Stelle als Aushilfskraft (6 Wochen, wöchentlich 40 h, 9 € die Stunde). Am 01.07. beginnt Marc zu arbeiten; am 15.07. kommen seine Eltern zurück und verbieten die weitere Tätigkeit. Sie hätten bereits vor Urlaubsantritt angewiesen, dass Marc nur für die Schule lernen dürfe!Der unterrichtete U gibt an, er sei froh, dass er Marc nicht mehr bezahlen müsse, er sei sehr faul gewesen. Deshalb zahle er ihm auch nur 7,50 € die Stunde... Kann Marc 9 € für die geleisteten Stunden verlangen? § 611 BGB ? Wirksamer Arbeitsvertrag über 9 € /h? §§ 106,107 ff.BGB Beschränkte Geschäftsfähigkeit – Einwilligung desgesetzlichen Vertreters notwendig, die hier fehlt § 242 BGB M behält die Ansprüche, wie vereinbart, also 9 € /h Arbeitsverhältnis / Georg Boll

  31. Pflichten im Arbeitsverhältnis Arbeitsverhältnis / Georg Boll

  32. Pflichten im Arbeitsverhältnis Hauptpflichten Arbeitspflicht des AN Lohnzahlungspflicht des AG Nebenpflichten Treuepflicht Wettbewerbsverbote Haftung Arbeitsverhältnis / Georg Boll

  33. Arbeitspflicht (I) § 611 BGB i.V.m. Arbeits- Vertrag Im Zweifel in eigener Person zu leisten Art der Leistung ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag Arbeitszeit folgt aus dem Arbeitsvertrag oder aus Gesamtvereinbarungen Arbeitsverhältnis / Georg Boll

  34. Arbeitspflicht (II) Umstände, die den Anspruch des AG gegenüber AN auf Erbringung der Arbeitsleistung entfallen lassen, haben auf die Wirksamkeit des Arbeitsvertrages keine Auswirkung. Es kann jedoch die Pflicht zur Gegenleistung und Entgeltzahlung entfallen. Arbeitsverweigerung ohne rechtfertigenden Grund stellt einen Verstoß gegen den Arbeitsvertrag dar. Arbeitsverhältnis / Georg Boll

  35. § 242 BGB Treuepflicht Anzeige drohender Schäden Sorgfältiger Umgang mit Arbeitsgeräten Verschwiegenheit Überstunden in echten Notfällen Unterlassung von Wettbewerb Keine Verleitung anderer AN zu Vertragsbrüchen keine Annahme von Schmiergeldern keine Störung des Betriebsfriedens Arbeitsverhältnis / Georg Boll

  36. Wettbewerbsverbote (I) Gesetzliches WettbewerbsverbotAN darf dem AG während der Dauer des Arbeitsverhältnisses keine Konkurrenz machen(z.B. Kunden abwerben) § 60 ff. HGB § 74 HGB§ 74 a HGB§ 75 HGB Nachvertragliches Wettbewerbsverbotgesonderte vertragliche Vereinbarung, für die vom AG eine angemessene Entschädigung gezahlt werden muss Arbeitsverhältnis / Georg Boll

  37. Wettbewerbsverbote (II) Vereinbarung Rechtsfolge Handlungsmöglichkeit Keine Entschädigung Nichtigkeit Unterlassungsverpflichtung nur gegen Angebot der angemessenen Entschädigung Zu niedrige Entschädigung Unverbindlichkeit Wahlmöglichkeit:Bei Einhaltung Anspruch auf volle angemessene Entschädigung Bedingtes Verbot:AG behält sich vor Wettbewerb zu gestatten Unverbindlichkeit Wahlmöglichkeit:Bei Einhaltung Anspruch auf volle angemessene Entschädigung Wettbewerbsverbot (2 Jahre) gegen Entschädigung in Höhe von 1 Jahresgehalt Verbindliches Wettbewerbsverbot Bei Verstoß durch den AN entsteht Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz Arbeitsverhältnis / Georg Boll

  38. Haftung für Schäden aus Pflichtverletzungen gegenüber dem Arbeitgeber Grundsatz: (§§ 276, 280 BGB)Wer schuldhaft einen Schaden verursacht, mussdiesen dem Geschädigten ersetzen Schadensersatzpflicht des AN besteht nur, wenn er  nicht arbeitet, obwohl er dazu verpflichtet wäre  schlecht oder fehlerhaft arbeitet  für Fehlbeträge verantwortlich ist Arbeitsverhältnis / Georg Boll

  39. Haftung für Nichtleistung Nichtantritt der Arbeit :  Welche Schadenersatze können verlangt werden? entgangener Gewinn Nutzungsausfall z.B. an einer Maschine erhöhte Arbeitsentgelte für Ersatzkräfte  Zweckmäßig für den Arbeitgeber : Aufnahme eines Vertragsstrafeversprechens in den Arbeitsvertrag Zulässig : maximal ein Nettomonatslohn Arbeitsverhältnis / Georg Boll

  40. Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung Eine Beschränkung der Haftung ist seit 1998 bei allen betrieblichen Tätigkeiten möglich Schadensersatzansprüche des AG sind im Innenverhältnisabhängig vom Verschuldensgrad Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit : normalerweise keine Haftungsbeschränkung Bei leichter Fahrlässigkeit:keine Haftung, da Betriebsrisiko Bei mittlerer Fahrlässigkeitkommt es zu einerQuotelung des Schadens Kriterien: Gefahrneigung der Tätigkeit, Schadenshöhe, Ver- sicherbarkeit, pers. Verhältnisse Arbeitsverhältnis / Georg Boll

  41. Haftung für Schäden Gegenüber Arbeitskollegen Ersatz des Personen und Sach- Schadens sowie evtl. Schmerzensgeld §§ 823, 827 BGB Bei Arbeitsunfall ( § 8 SGB VII) meist Haftungsausschluss (§ 105 SGB VII) Gegenüber betriebsfremden Dritten Personenschäden: Bei Arbeitsunfall ( § 8 SGB VII) meist Haftungsausschluss (§ 105 SGB VII) Sachschäden: Haftung § 823 827 BGB Arbeitsverhältnis / Georg Boll

  42. Pflichten des AG Pflicht zur Lohnzahlung Pflicht zur Urlaubsgewährung Sonstige Pflichten Schutzpflichten Pflicht zur Beschäftigung Pflicht zur Zeugniserteilung Pflicht zur Freizeitgewährung für Stellensuche Gleichbehandlungspflicht Arbeitsverhältnis / Georg Boll

  43. Lohnzahlung (I) Grundsätzlich Geldlohn (in Einzelfällen Naturallohn) Zeitlohn:Entgelt richtet sich nach Arbeitszeit Akkordlohn:Höhe des Entgeltes berechnet sich nach dem Arbeitsergebnis Oftmals: Grundlohn und Zuschläge Provisionen (prozentuale Beteiligung am Geschäft) Prämien (Sonderzahlungen für besondere Qualität) Tantiemen (prozentuale Beteiligung am Jahresgewinn) Gratifikationen (Vergütungen aus besonderem Anlass) Zulagen (alle übrigen Zuschläge z.B. Schmutz/Gefahr) Arbeitsverhältnis / Georg Boll

  44. Lohnzahlung (II) Krankfeiern: AN verliert den Lohanspruch Nichtleistung: AG hat dies zu vertreten, AN behält Lohnanspruch (z.B. Fabrikbrand) Nichtleistung: AG und AN haben dies nicht zu vertreten. Der Lohnanspruch bleibt in folgenden Fällen erhalten Krankheit: Anspruch über 6 Wochen, wenn nicht selbstverschuldet Schwangerschaft: Entgeltfortzahlung für einen festgelegten Zeitraum Pflege eines kranken Kindes, Tod eines nahen Angehörigen Annahmeverzug des AG: AN hat Leistung angeboten Arbeitsverhältnis / Georg Boll

  45. Urlaubsgewährung Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn der Urlaub vom AG gestattet wurde Eigenmächtiger Urlaubsantritt ist ein Verstoß gegen den Arbeitsvertrag Genehmigt AG Urlaub nicht, muss Anspruch vor Arbeitsgericht durchgesetzt werden. Beachte: Mindesturlaub 24 Tage (§ 3 BUrlG) Voller Urlaubsanspruch besteht nach 6 Monaten,  aber Anspruch aufTeilurlaub (2 Tage pro Monat) Wünsche des AN sind zu berücksichtigen Grundsätzlich im Kalenderjahr anzutreten keine Erwerbstätigkeit im Urlaub „Wer krank ist, kann nicht im Urlaub sein“ Arbeitsverhältnis / Georg Boll

  46. Beendigungdes Arbeitsverhältnisses Arbeitsverhältnis / Georg Boll

  47. Beendigungsgründe Das Arbeitsverhältnis kann beendet werden durch : Ordentliche oder außerordentliche Kündigung Befristung Aufhebungsvertrag Anfechtung Arbeitskampf Gerichtsurteil Altersgrenze Arbeitsverhältnis / Georg Boll

  48. Die Kündigung als einseitige Beendigung der Arbeitsverhältnisse Ordentliche Kündigung unterliegt dem Allgemeinen Kündigungsschutz des KSchGerforderlich: „soziale“ Rechtfertigung außerordentliche Kündigung§ 626 BGB Personen-bedingte Kündigung Verhaltens-bedingte Kündigung: Abmahnung Betriebs-bedingte Kündigung:Sozialauswahl Voraussetzung:wichtiger Grund+Unzumutbarkeit der Fortsetzung bis zum Fristende Arbeitsverhältnis / Georg Boll

  49. (Soziale) Rechtfertigung von Kündigungen eine Kündigung ist sozial ungerechtfertigt , wenn ... Keine Gründe in der Person des Arbeitnehmers liegen Keine Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers festzustellen sind keine dringenden betriebliche Erfordernisse vorliegen, die einer Weiterbeschäftigung im Betrieb entgegenstehen eine Kündigung ist sozial gerechtfertigt , wenn ... der AN objektiv nicht in der Lage ist , die versprochene Arbeitsleistungzu erbringen der AN die geforderte Leistung nicht erbringt - ständiges Fehlen- häufiges Zuspätkommen- unentschuldigtes Fehlen- Alkoholgenuss am Arbeits- platz außer- und/oder innerbetriebliche Faktoren maßgebend für die Entlassungen sind keine Möglichkeit zur Weiter-beschäftigung im Betrieb besteht und die Sozialauswahl beachtet wurde Arbeitsverhältnis / Georg Boll

  50. Mitbestimmungsrecht bei Kündigungen Reaktionsmöglichkeiten des Betriebsrats: Anhörung durch den Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat eingeleitet : Betriebsrat stimmt der Kündigung zu Betriebsrat schweigt auf die Anhörung Betriebsrat äußert Bedenken allgemeiner Art Betriebsrat widerspricht einer ordentlichen Kündigung Schweigen gilt als Zustimmung Voraussetzung für den Weiterbeschäftigungs-anspruch nach § 102 Abs.5 BetrVerfG Das Verfahren hat keine Auswirkung auf Kündigung und Kündigungsrecht ! Arbeitsverhältnis / Georg Boll

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