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EU-Holzhandels-Verordnung Holzhandels-Sicherungs-Gesetz Umsetzung in Bayern. Grundlage: FLEGT- Aktionsplan der EU. FLEGT = F orest L aw E nforcement , G overnance and T rade (Rechtsdurchsetzung , Politikgestaltung und Handel im Forstsektor) Aktionsplan der EU seit 2003 zur
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EU-Holzhandels-Verordnung Holzhandels-Sicherungs-Gesetz Umsetzung in Bayern
Grundlage: FLEGT- Aktionsplan der EU • FLEGT = Forest LawEnforcement, GovernanceandTrade • (Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor) • Aktionsplan der EU seit 2003 zur • Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags weltweit • Bekämpfung des Handels mit illegalem Holz und illegalen Holzprodukten in der EU • Rechtsgrundlage: Art. 191 („Umweltartikel“) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Maßnahmen des FLEGT Aktionsplans • Freiwillige Partnerschaftsabkommen mit Drittländern (FLEGT-VPA) • (z. B. Ghana, Kamerun, Kongo, Indonesien frühestens ab 2014) • EU-Holzhandels-Verordnung (EUTR) und Durchführungs-VO • Verbot des Inverkehrbringens illegal eingeschlagenen Holzes • Sorgfaltspflichten, Risikobewertung und -minderung • Zugang zu Informationen • Ziel: Verhinderung von Waldvernichtung und Walddegradation in Drittländern, vor allem in den Tropen
Sorgfaltspflichten der Marktteilnehmer (allgemein) • Kriterium: Legalität des Holzeinschlags • d. h. im Einklang mit einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes, in dem das Holz geschlagen wird • Marktteilnehmer (= Erst-Inverkehrbringer) unterliegt der Sorgfaltspflicht • Waldbesitzer bzw. Selbstwerber sind Erst-Inverkehrbringer von Holz im Sinne der EU-Holzhandels-Verordnung
Umsetzung in Deutschland Nationale Umsetzung der unmittelbar geltenden EU-Verordnungen • Holzhandels-Sicherungs-Gesetz (HolzSiG) • Zuständigkeiten und Befugnisse • Sanktionen bei Verstößen • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Holzhandels-Sicherungs-Gesetz (HolzSiGVwV) • Deutschlandweit einheitliche Umsetzung des HolzSiG in der Zuständigkeit der Länder (für Waldbesitzer bzw. Selbstwerber als Erst-Inverkehrbringer)
Zuständigkeiten für Kontrolle und Vollzug Zuständigkeit für Kontrolle und Vollzug in Deutschland • für Importe aus Drittstaaten sowie aus anderen EU-Mitgliedsstaaten nach Deutschland die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE ) • für Waldbesitzer bzw. Selbstwerber als Erst-Inverkehrbringer von Holz aus Deutschland die „nach Landesrecht zuständigen Behörden“, in Bayern die Bayerische Forstverwaltung
Sorgfaltspflichten für Waldbesitzer „Es ist allgemein anerkannt, dass das Risiko für illegalen Holzeinschlag in Deutschland allgemein derzeit sehr gering ist.“ • I. d. R. keine Risikobewertung/-minderungsmaßnahmen • Zugang zu Informationen (formlose Nachweise z. B. Rechnungen, Abgabescheine, auch über FZus) • Baumart, Menge • Jahr und Region des Holzeinschlags • Name und Anschrift des Abnehmers • Holz aus eigenem Wald (bei Selbstwerbern aus wessen Wald) • Aufbewahrung 5 Jahre
Sorgfaltspflichten für Waldbesitzer Legalität • im Einklang mit Rechtsvorschriften des Landes geschlagen (vor allem Waldrecht, Naturschutzrecht) • falls Sorgfaltsanforderungen eingehalten und keine Ermittlungen erfolgen, kann von Legalität ausgegangen werden.
Pflichten für Forstliche Zusammenschlüsse Vermittlungsgeschäft • Waldbesitzer bleibt Marktteilnehmer Eigengeschäft • Fall 1: Einschlag durch Waldbesitzer Waldbesitzer bleibt Marktteilnehmer • Fall 2: Selbstwerbung (Stockkauf) Forstlicher Zusammenschluss wird zum Marktteilnehmer
Aufgaben und Befugnisse der Bayer. Forstverwaltung • I. d. R. nur anlassbezogene Kontrollen der Waldbesitzer durch die Forstbehörden im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit • Aufklärung als vorbeugende Maßnahme • Gesamtzielsetzung der EUTR beachten (Augenmaß !) • Vorgehensweise gemäß LMS vom 12.02.2014, Az: F4-7701-1/51 • Nachträgliche Genehmigungsfähigkeit prüfen • Ggf. Belehrung • Ggf. weiterreichende Befugnisse gemäß HolzSiG • Illegal geschlagenes Holz darf nicht innerhalb der EU in Verkehr gebracht werden
Aufklären ist besser als durchgreifen