90 likes | 195 Views
Umsetzung EU-Richtlinie. Änderung des Güterbeförderungsgesetzes (GütBefG) Gelegenheitsverkehrsgesetzes (GelVerkG) Kraftfahrliniengesetzes (KflG) Führerscheingesetzes (FSG). Fahrerqualifizierungsnachweis C.
E N D
Umsetzung EU-Richtlinie • Änderung des • Güterbeförderungsgesetzes (GütBefG) • Gelegenheitsverkehrsgesetzes (GelVerkG) • Kraftfahrliniengesetzes (KflG) • Führerscheingesetzes (FSG)
Fahrerqualifizierungsnachweis C • Betroffene:Lenker von Kraftfahrzeugen mit EU-Staatsbürgerschaft bzw. Drittstaatsangehörige, die innerhalb der EU beschäftigt oder eingesetzt werden • Führerscheinerwerb der Klassen C1+C nach dem 9.9.2009 – Nachweis der Grundqualifikation durch eine Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und praktischen (Fahr-)Prüfung • Lenkern, denen vor dem 10.9.2009 eine Lenkerberechtigung für die Klasse C1 oder C erteilt wurde, gelten als grundqualifiziert und haben ab dem 10.9.2014 einen Fahrerqualifizierungsnachweis mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen
Fahrerqualifizierungsnachweis • Eintragung des entsprechend harmonisierten Gemeinschaftscodes • Ein Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem Modell der Richtlinie • Eintragung in einer ausgestellten Fahrerbescheinigung
Prüfungskommission • Bestellt durch den Landeshauptmann • Zusammensetzung: • Rechtskundiger Beamter des höheren Dienstes (Vorsitzender) • Zwei weitere Mitglieder • über Vorschlag der Kammer für Arbeiter und Angestellte • über Vorschlag des zuständigen Fachverbandes
Verordnungsermächtigung • Sachgebiete der Prüfung • Form und Dauer der Prüfung • Anforderungen an die Prüfer • Bestimmungen über die Wiederholung der Prüfung • Auszustellende Bescheinigungen • Kostenbeiträge
Weiterbildung • Alle 5 Jahre (nach Erwerb der Grundqualifikation) • Für Altlenker spätestens bis zum 10.9.2014 • Weiterbildung nur durch genehmigte Ausbildungsstätten
Verordnungsermächtigung • Vorschriften über die Sachgebiete • Umfang und die Art der Weiterbildung • Voraussetzungen für die Genehmigung von Ausbildungsstätten • Voraussetzungen über die Zulassung der Ausbilder • Auszustellende Bescheinigungen
Fahrerqualifizierungsnachweis D • Betroffene:Lenker von Kraftfahrzeugen mit EU-Staatsbürgerschaft bzw. Drittstaatsangehörige, die innerhalb der EU beschäftigt oder eingesetzt werden • Führerscheinerwerb der Klassen D nach dem 9.9.2008 – Nachweis der Grundqualifikation durch eine Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und praktischen (Fahr-)Prüfung • Lenkern, denen vor dem 10.9.2009 eine Lenkerberechtigung für die Klasse D erteilt wurde, gelten als grundqualifiziert und haben ab dem 10.9.2013 einen Fahrerqualifizierungsnachweis mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen