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Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007. Neue Vorschriften im Personalbereich und in der Lehrverpflichtung. Akademischer Mitarbeiter (§ 52 LHG). NEU. Lehrverpflichtung: 7 bis 13 LVS, wenn FO und Lehre zu gleichen Teilen übertragen
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Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 Neue Vorschriften im Personalbereich und in der Lehrverpflichtung Personaldezernat/Hundt
Akademischer Mitarbeiter (§ 52 LHG) NEU Lehrverpflichtung: 7 bis 13 LVS, wenn FO und Lehre zu gleichen Teilen übertragen 5 bis 12 LVS, wenn überwiegend FO - Aufgaben übertragen 13 bis 19 LVS, wenn überwiegend Lehraufgaben übertragen 20 bis 25 LVS, wenn ausschließlich Lehraufgaben übertragen Personaldezernat/Hundt
Lehrverpflichtung bei angestellten akademischen Mitarbeitern: Richtet sich nach der Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses (§ 1 Ziffer 7a LVVO) Lehrverpflichtung in der Qualifikationsphase bis zu 4 LVS im befristeten Beamtenverhältnis, 4LVS im befristetes Arbeitsverhältnis bis zum Erreichen des Ziels der Weiterqualifikation, danach 6 LVS Personaldezernat/Hundt
Lehrverpflichtung und Dienstaufgabenbeschreibung (DAB): • Jeder akademische Mitarbeiter hat Anspruch auf eine Dienstaufgabenbeschreibung, aus der sich der Umfang der Lehrverpflichtung ergibt. • Ohne DAB: 25 LVS zu leisten (§1 Abs. 4 LVVO). • Übergangsfrist für vorhandene akademischen Mitarbeiter: Bis 23.11.2009! • Verantwortlich für DAB: Rektorat auf Vorschlag des Fakultätsvorstands; Delegation zulässig (§ 52 Abs. 1 LHG) • DAB sind aktuell zu halten. Personaldezernat/Hundt
Spezialprobleme: • Beamtete akademische Mitarbeiter auf Dauer mindestens 5 LVS zu leisten • angestellte akademische Mitarbeiter auf Dauer 0 LVS möglich • befristete akademische Mitarbeiter außerhalb der Qualifikationsphase (7-13 LVS ?) Personaldezernat/Hundt
Dozent (§ 51a LHG) NEU • mehr Lehre: 12 bis 18 LVS • Einstellungsvoraussetzung: i. d. R. qualitätsvolle Promotion und besondere pädagogische Eignung • Zugehörigkeit zur Gruppe der Hochschullehrer (§ 44 Abs. 1 LHG) • 2 Phasen: Phase 1 Berufung als Juniordozent, Dauer: 4 Jahre bei positiver Evaluierung + 2 weitere Jahre = max. 6 Jahre Bezahlung: W1/W1 + Zulage Personaldezernat/Hundt
Phase 2 Bei Bewährung in der Verlängerungsphase: Übernahme in ein unbefristetes Dienstverhältnis als Hochschuldozent möglich („Kann“ – Regelung); Bezahlung: W2 (mit Zulagenmöglichkeit) Titel: Universitätsdozent; apl. – Prof. erleichterte Berufung auf eine W3-Professur möglich Personaldezernat/Hundt
Professur auf Probe NEU • Wegfall der Erstbefristung • Dafür Probezeit möglich: 3 Jahre (§ 50 Abs.1 LHG) Personaldezernat/Hundt
Forschungsprofessur auf Zeit +Lehrprofessur (§46 LHG) NEU FO - Professur „ausschließlich oder überwiegend“, bis zu 5 Jahre mit Ausgleichspflicht innerhalb der Lehreinheit, ohne Ausgleichspflicht, wenn Dritter FO - Professur bezahlt oder Haushaltsgesetzgeber dies so festlegt; Verlängerung um jeweils 5 Jahre sind möglich. Entscheidung: Rektorat im Benehmen mit Fakultätsvorstand Personaldezernat/Hundt
Professoren - Lehrverpflichtung FO – Professoren: 0 LVS (wenn ausschließlich FO) 2 - 8 LVS (wenn überwiegend außerhalb der Lehre tätig) 9 LVS (Regelverpflichtung) 10 – 12 LVS („Lehrprofessur“) Personaldezernat/Hundt
Fakultätsdeputat (Art. 15) • Experimentierklausel • Summe der individuellen Lehrverpflichtungen aller Lehrpersonen darf nicht unterschritten werden • mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums Personaldezernat/Hundt