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Arbeit statt Strafe und dann?. Fachtagung am 11. Juni 2012. Gemeinnützige Arbeit als Resozialisierungsinstrument. SGB II – Fördern und Fordern. Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Auszug § 2 Grundsatz des Forderns
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Arbeit statt Strafe und dann? Fachtagung am 11. Juni 2012 Gemeinnützige Arbeit als Resozialisierungsinstrument
SGB II – Fördern und Fordern • Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Auszug • § 2 Grundsatz des Forderns • Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. …
Vollstreckungsalternativen • Berliner Tilgungsverordnung* – Auszug • § 1 Allgemeines • Die Vollstreckungsbehörde kann einem Verurteilten auf Antrag gestatten, die Vollstreckung der Ersatzfreiheits-strafe durch freie Arbeit abzuwenden. … • * Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitstrafen durch freie Arbeit vom 30. April 2004
Vollstreckungsalternativen • Berliner Tilgungsverordnung* – Auszug • § 1 Allgemeines • … • Im Sinne dieser Verordnung ist Arbeit jede gemeinnützige oder im öffentlichen Interesse liegende, allgemein zusätzliche unentgeltliche Beschäftigung. … • * Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitstrafen durch freie Arbeit vom 30. April 2004
Ziele gemeinnützige Arbeit SGB II Integration in Arbeit Tilgung einer Geldstrafe
gemeinnützige Arbeit • Vorteile • Wiedereingliederung in die Gesellschaft • Förderung des Gemeinwohls • Vermeidung von Prisonisierungseffekten Können die Vorteile gemeinnütziger Arbeit für eine Integration in Arbeit genutzt werden?
gemeinsame Ziele gemeinnützige Arbeit SGB II • Eingliederung in die Gesellschaft • Förderung des Gemeinwohls
Vorbereitung einer Integration • Fördern • Ermittlung des individuellen Handlungsbedarfs • Unterstützung bei der Arbeitssuche • ggf. Angebot von Maßnahmen • Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung Ziel: passgenaue Förderung
Vorbereitung einer Integration • Fordern • Einforderung der Erwerbsobliegenheit • Nachhaltung der Bewerbungsaktivitäten • Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung Ziel: Nutzung aller Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit
Anknüpfungspunkte – Fallbeispiel Justin, 26 Jahre, aktuell arbeitslos • Profiling SGB II • keine Ausbildung • wenig Berufserfahrung • Schuldenproblematik • Arbeit statt Strafe • verurteilt zu einer Geldstrafe (§ 265a StGB) • 30 Tagessätze • Stelle vorhanden Pflicht: Erwerbsobliegenheit Pflicht: Tilgung der Geldstrafe
Fallbeispiel • Integration in Arbeit zusätzlich erschwert durch • fehlende Orientierung • fehlende Motivation • fehlende Tagesstruktur • Lösungsansatz: • Heranführung an Arbeit zur Vorbereitung einer Integration An welcher Stelle könnte gemeinnützige Arbeit hier ggf. die Ziele des SGB II unterstützen?
Fallbeispiel – Anknüpfungspunkte • Nutzen gemeinnütziger Arbeit für das SGB II im Idealfall • Herstellung einer Tagesstruktur • Unterstützung der Heranführung an Arbeit • Gefühl der Anerkennung • Erhöhung der Motivation • ggf. Entdeckung eines beruflichen Tätigkeitsfeldes • berufliche Orientierung
Fallbeispiel – Anknüpfungspunkte • Und dann? • Beendigung der gemeinnützigen Arbeit • Tilgung der Geldstrafe • Idealfall: • Aufrechterhaltung der Tagesstruktur und Motivation • Integration in Arbeit oder Angebot einer Maßnahme
Anregungen für Gestaltungsmöglichkeiten Anknüpfung an positive Aspekte durch JC • Sonstiges • ggf. Ratenzahlung per Direktanweisung durch das JC • Schweigepflichtentbindungen des Kd. • Kooperation mit SenJustV Arbeit statt Strafe • enge Betreuung durch FM • Begleitung zu Bewährungshilfen • Begleitung zu Vorstellungsgesprächen • ggf. weiterführende Maßnahme zur Stabilisierung Haftvermeidung Änderung der Perspektive: von der Ersatzstrafe auf die Integration in Arbeit Kooperation mit Land Berlin; ggf. Betreuung nach § 67 SGB XII Ziel: Integration in Arbeit
Anregungen für Gestaltungsmöglichkeiten • Stabilisierende Maßnahmen • vorrangig Maßnahmen, welche im Jobcenter eingerichtet wurden • Verantwortung für Besetzung liegt im JC • Die Entscheidung über die passende Maßnahme trifft die Integrationsfachkraft.
alternative Gestaltungsmöglichkeiten • Enges Zusammenwirken beim Ableisten gemeinnütziger Arbeit von FM mit SenJustV • - Verbindlichkeit durch Aufnahme in EGV • - bei stringenter Durchführung Befreiung von • Bewerbungsbemühungen • - regelmäßiger gegenseitiger Austausch
Gestaltungsmöglichkeiten – Grenzen Kooperation SenJustV & Jobcenter Datenschutz Einverständniserklärung der Kundinnen und Kunden Freiwilligkeit Zielsetzung SGB II Aussetzung der Erwerbsobliegenheit nur im Ausnahmefall
Und nun? • Idee • Schaffung eines Übergangsmanagements zwischen SenJustV, Jobcenter und Land Berlin • als Resozialisierungsinstrument • zur Steigerung des Gemeinwohls • zur Vermeidung von Haftstrafen Vorschlag: Bildung eines Arbeitskreises der beteiligten Akteure