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Besondere Rechtsverhältnisse

Besondere Rechtsverhältnisse. Begriff, Funktion und Arten. Besondere Rechts-, Gewalt-, Sonderstatus- Verhältnisse. Personengruppen, die zum Staat in einer besonders engen Rechtsbeziehung stehen. In solchen Fällen hat die rechtssatzmässige Regelung - abgesehen von der Begründung des

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Besondere Rechtsverhältnisse

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  1. Besondere Rechtsverhältnisse

  2. Begriff, Funktion und Arten Besondere Rechts-, Gewalt-, Sonderstatus- Verhältnisse Personengruppen, die zum Staat in einer besonders engen Rechtsbeziehung stehen. • In solchen Fällen hat die rechtssatzmässige • Regelung - abgesehen von der Begründung des • Sonderstatusverhältnisses - allerdings nicht bis ins • letzte Detail zu gehen, sondern darf der Natur des • Rechtsverhältnisses entsprechend weit gefasst sein; • namentlich darf die Regelung der Einzelheiten an • die Exekutive delegiert werden. • (BGE 119 Ia 178)

  3. Arten nach Zweck der Rechtsverhältnisse Richtlinien des Bundesamtes für Ausländerfragen Nr. 333.2 “Auf Grund von Niederlassungsvereinba- rungen und Erklärungen des Bundesrates erhalten die Staatsangehörigen folgender Staaten die Nieder- lassungsbewilligung nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren in der Schweiz: „Belgien, Bundesrepublik Deutschland… Aus Gegenrechtserwägungen erhalten die Angehöri- gen foldender Staaten die Niederlassungsbewilligung nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren: Finnland, Grossbritannien, Irland, Island, Luxembourg, Norwegen, Schweden und den Vereinigten Staaten von Amerika… Angehörige der übrigen Staaten kann die Niederlas- sungsbewilligung in der Regel nach einem ordnungsge- mässen und ununterbrochenen Aufenthalt von zehn Jahren erteilt werden.“ • Art. 105 FR Universität Statuten • 1 Das Rektorat befasst sich von Amtes wegen • mit den von Studierenden und Hörern gegen • die Universitätsordnung begangenen Verstösse. • Es führt die Untersuchung und kann Disziplinar- • strafen verhängen. • 2 Disziplinarstrafen sind: • 1. der Verweis; • 2. die Rüge; • 3. der Ausschluss für ein oder zwei Semester; • 4. der endgültige Ausschluss. • Art. 35 FR Schulgesetz • Die Schüler haben den Unterricht regelmässig • zu besuchen und die Weisungen zu befolgen, • die ihnen die Lehrer und die Schulbehörden im • Rahmen ihrer Befugnisse erteilen. • Spitalgesetz Bl • §12a Zwangseinweisung • Psychisch kranke Personen dürfen durch Verfügung • des Statthalteramtes in die Kantonale Psychiatrische • Klinik Liestal eingewiesen oder dort zurückbehalten • werden, wenn eine unmittelbare, schwere, sonst nicht • abwendbare Gefahr für das Gemeinwesen oder Dritte • droht und kein entsprechendes Bedürfnis des Betroffe- • nen nach persönlicher Fürsorge besteht oder dieses • Bedürfnis nicht rechtzeitig befriedigt werden kann. Die • Vorschriften über die fürsorgerische Freiheitsentzie- • hung gelten sinngemäss. • Art. 9 ANAG • 2 Die Aufenthaltsbewilligung kann widerrufen • werden: • b. wenn eine mit ihr verbundene Bedingung • nicht erfüllt wird oder wenn das Verhalten • des Ausländers Anlass zu schweren • Klagen gibt; • Spitalgesetz BL • § 14 Obduktion, Transplantation • Der Regierungsrat kann Vorschriften für • Obduktionen und Transplantationen erlassen. Leistungs- verwaltung Eingriffs- verwaltung Bedarfs- verwaltung Strafvollzug Beamte Bildung Schule/ Universität Soldaten Ausländer Gesundheit Asylbewerber Spital/ Psychiatrie

  4. ZH Verordnung über Flughafengefängnis • § 21 Die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft • dient der Sicherung von Verfahren und Vollzug • bei Wegweisungen und Ausschaffungen. • § 31 Für Inhaftierte, bei denen in erhöhtem Masse • Fluchtgefahr oder die Gefahr von Gewaltanwen- • dung gegen Dritte, sich selbst oder Sachen be- • steht, kann die Direktion besondere Sicherungs- • massnahmen anordnen. • SDA 10.4.2000: In einer zur Asylpolitik verab- • schiedeten Resolution heisst es, Amnesty sei • insbesondere besorgt über die von der Polizei • im Ausschaffungsgefängnis Kloten ZH ange- • wandten Methoden mit Klebbändern, Knebelung • und Fesselung sowie Beruhigungsspritzen. Begründung von besonderen Rechtsverhältnissen • Bl Gesetz über Begräbniswesen • ß 13 • Die Gemeinden haben besondere • Beerdigungsreglemente und Friedhof- • ordnungen zu erlassen, die der Geneh- • migung der Sanitätsdirektion bedürfen. • Bundesgesetz Armee und Militärverwaltung • Art. 150 Ausführungsbestimmungen • 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungs- • verordnungen. • 2 Er erlässt die Dienstreglemente; • er umschreibt darin namentlich die Rechte • und Pflichten der Angehörigen der Armee. • Art. 24 Personalgesetz • Einschränkung von Rechten des Personals • 1 Soweit es für die Staatssicherheit, für die Wahrung von • wichtigen Interessen in auswärtigen Angelegenheiten • oder für die Sicherstellung der Landesversorgung mit • lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen erfor- • derlich ist, kann der Bundesrat das Streikrecht für • bestimmte Kategorien von Angestellten beschränken • oder aufheben. • 2 Aus den gleichen Gründen kann er: • die Niederlassungsfreiheit und die Wirtschaftsfreiheit • über die im Gesetz vorgesehenen Einschränkungen • hinaus beschränken; • b. dem Personal über den Arbeitsvertrag hinausgehende • Pflichten auferlegen. Antrag Zwang Status Art. 23 Personalgesetz Nebenbeschäftigung Die Ausführungsbestimmungen können die Ausübung bestimmter Tätigkeiten und öffentlicher Ämter von einer Bewilligung abhängig machen, soweit sie die Erfüllung der Aufgaben zu beeinträchtigen vermögen. Ausländer Universität Strafanstalt Friedhof Psychiatri- sche Anstalt Spital Bundes- personal Militär

  5. Schranken der Eingriffe Verfassung Verfassung Gesetz Gesetz Zweck Zweck Ermessen Verhältnism.k. Verhältnism.k.

  6. Durchsetzung des Wohlverhaltens Anstaltspolizei präventiv repressiv Anstaltsordnung Disziplinar- massnahme Weisungen Widerruf Disziplinarrecht

  7. Beendigung der Rechtsverhältnisse Austritt Entlassung Widerruf

  8. Rechtsschutz Aufsichts- beschwerde Staatshaftung Verwaltungs- gerichtsbe- schwerde Verwaltungs- beschwerde Ombudsman

  9. Wettbewerbsgleichheit mit privaten Unternehmen Durchsetzungder Leistungs- pflicht der Anstalt Flexibilität Privatisierung - öffentliche Interessen Probleme Globalbudget Rechtsschutz Obrigkeits-, Kundendenken Anreize versus Disziplinarmassnahmen

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