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Gläubigerinteressen in einer neuen Restrukturierungslandschaft -Neues Recht der Unternehmenssanierung in Deutschland-. Dr. Schulte-Kaubrügger Rechtsanwalt/Insolvenzverwalter. Stand per 28. September 2011. Gliederung. Allgemeines Ziele des ESUG Regelungen des ESUG
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Gläubigerinteressen in einer neuen Restrukturierungslandschaft-Neues Recht der Unternehmenssanierung in Deutschland- Dr. Schulte-Kaubrügger Rechtsanwalt/Insolvenzverwalter Stand per 28. September 2011
Gliederung • Allgemeines • Ziele des ESUG • Regelungen des ESUG • Ehemalige bzw. heute keine Ziele des ESUG • Thesen
Allgemeines • Gläubiger beklagen, dass die InsO keine ausreichenden Möglichkeiten für eine optimale Gläubigerbefriedigung bietet • Zu späte Antragstellung • Keine bzw. sehr geringe Quotenerwartung • Zerschlagung statt Sanierung • etc. • Gläubiger beklagen die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Restrukturierung und Sanierung von Unternehmen • Gläubiger beklagen…dass sie Gläubiger sind • ESUG soll die Rahmenbedingungen für die Restrukturierung und Sanierung von Unternehmen verbessern
Ziele des ESUG • Frühzeitige Sanierung insolvenzbedrohter Unternehmen soll erreicht werden • Gläubigereinfluss im Verfahren soll gestärkt werden • Chancen für eine Eigenverwaltung des schuldnerischen Unternehmens sollen erhöht werden • Sanierungschancen sollen durch Eingriffsmöglichkeiten in Gesellschafterrechte verbessert werden • Deutsches Insolvenzrecht soll im internationalen Vergleich konkurrenzfähig werden • Qualität bei der Abwicklung von Insolvenzverfahren soll durch größere Konzentration der Insolvenzgerichte gesteigert werden
Derzeit keine Ziele des ESUG • Momentan nicht verfolgt wird der Gedanke eines Vorinsolvenzverfahrens • Also kein Sauvegarde-Verfahren (Frankreich) • Keine Company-Voluntary-Arrangements (Großbritannien) • Keine Schemes of Arrangement (Großbritannien) • Keine Überarbeitung der Insolvenzeröffnungstatbestände (erstaunlich, da der Insolvenzeröffnungstatbestand der Überschuldung bis Ende 2013 ausgesetzt ist)
Thesen – I • Frühzeitige Sanierung insolvenzbedrohter Unternehmen wird durch das ESUG nicht erreicht werden! • Weder Strafbedrohung noch der Anreiz einer Eigenverwaltung und/oder Sanierung durch Insolvenzplan haben bisher die verspätete Antragstellung verhindert; ESUG bietet keine weiteren entscheidenden Anreize • Gläubigereinfluss im Verfahren wird durch das ESUG nicht erhöht! • Institutionelle Großgläubiger werden sich im Vorfeld des Insolvenzantrages nicht auf eine Person als Insolvenzverwalter festlegen lassen/wollen • Der vor-vorläufige Gläubigerausschuss wird nicht mit der erforderlichen Qualität besetzt werden können • Bereits heute informelle Gläubigerbeteiligung
Thesen – II • Gläubigereinfluss auf die Verwalterbestellung beeinträchtigt die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters! • Die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters und der Insolvenzgerichte ist ein hohes Gut! • Sollten die Gläubigerinteressen derart überragen, dass das Gut der „Unabhängigkeit des Verwalters“ zurücktreten muss? • Eigenverwaltung hängt nicht mehr von der Situation (Eigenverwaltungswürdigkeit, Vermögenslage, Gläubigergefährdung etc.), sondern vom Willen des Schuldners ab! • Schuldner bestimmt, da Überprüfung der Anordnungsvoraussetzungen durch Gericht schwierig • Der Bock wird zum Gärtner gemacht! • Interessen der Gläubiger gefährdet!
Thesen – III • Deutsches Insolvenzrecht ist im internationalen Vergleich konkurrenzfähig! • Konzentration der Insolvenzgerichte professionalisiert die Abwicklung der Insolvenzverfahren! • ESUG erweitert den „Instrumentenkasten“ des Insolvenzverwalters und verbessert die Rahmenbedingungen für die Sanierung von Unternehmen! • Kompetenz der Insolvenzverwalter und der Insolvenzgerichte muss gestärkt werden – das geht auch ohne Stärkung der Gläubigerrechte! • InsO sollte Restrukturierungs- und Insolvenzordnung heißen!
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