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Neuregelung der Honorarverteilung ab 3/2010. Warum? . bis 2/10 hatten die sogenannten „ freien Leistungen“ innerhalb der Morbi GV Vorrang vor den RLV Mengenentwicklung der Vorwegleistungen ging zu Lasten der RLV
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Warum? bis 2/10 hatten die sogenannten „ freien Leistungen“ innerhalb der Morbi GV Vorrang vor den RLV Mengenentwicklung der Vorwegleistungen ging zu Lasten der RLV nicht alle Arztgruppen und innerhalb der Arztgruppe ggf. nicht alle Ärzte profitierten von den „freien Leistungen“ Fachgruppen mit hohem RLV-Anteil hatten durch sinkenden RLV-Fallwert Einbußen Ärzte mit im Vergleich zur Arztgruppe wenigen „ freien Leistungen“ ebenso sinkende RLV-Fallwerte gefährden die Basisversorgung
Was ändert sich? • dauerhafte, stabile Hausarzt/Facharzt-Trennung • Begrenzung nahezu aller Ärzte und aller Leistungen • drastische Reduzierung der Vorwegleistungen/„ freien Leistungen“ • Einführung von qualitätsbedingten Zusatzvolumen (QZV) zur Steuerung insbesondere der Vorwegleistungen/„ freien Leistungen“ • Einführung einer Fallzahlzuwachsbegrenzungsregelung (FZZB) • Einführung imaginärer Arztgruppentöpfe zur RLV/QZV-Berechnung mit dem Ziel der • Stabilisierung der RLV-Fallwerte • möglichst gerechten Verteilung des Geldes
Wasbleibt? Honorierung der extrabudgetären Leistungen, wie Vorsorgen, ambulante OPen etc. Honorierung der Psychotherapeuten Fallzahlbezug der RLV Regelungen zu Praxisbesonderheiten, Sicherstellung, Ausgleich von überproportionalen Honorarverlusten
Honorarverteilung ab 3/2010 Entdeckelte Leistungen Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung • Psychoth. Leistungen gem. 35.2 EBM f. Arztgruppen gem. § 87b Abs. 2 Satz 6 SGB V • - regional Vereinbarte Leistungen • - definierte belegärztl. Leistungen • - definierte AOP-Leistungen • - Präventionsleistungen • - Vakuumstanzbiopsien • - Strahlentherapie • - PhototherapeutischeKeratektomie • - künstliche Befruchtung • Methadonsubstitution • - Dialysesachkosten Laborkosten und Laborleistungen Leistungen des organisierten Notfalldienstes und Notfallbehandlung Pathologische Leistungen des Kapitels 19 EBM zur Durchführung von Probeneinsendungen Pathologische Leistungen des Kapitels 19 EBM zur Durchführung von Probeneinsendungen Kostenpauschalen gemäß Kapitel 40 EBM Kostenpauschalen gemäß Kapitel 40 EBM Fachärzte Hausärzte Rückstellungen Rückstellungen 2% für RLV-Abstaffelung 2% für RLV-Abstaffelung Nicht dem RLV unterliegende Arztgruppen hausärztliches Verteilungsvolumen für RLV + QZV fachärztliches Verteilungsvolumen für RLV + QZV Aufteilung auf die Arztgruppen sowie innerhalb der Arztgruppen auf RLV und QZV anhand der jeweiligen Leistungsbedarfe in Punkten aus 2008 Ergebnis: je Arztgruppe ein RLV-Fallwertsowie 7 bis 27 QZV-Fallwerte
Einführung imaginärer Arztgruppentöpfe Rückführung der Honorarverschiebungen zwischen den Arztgruppen seit Einführung der RLV ab 1/09 und Rückführung der Mengenentwicklung der Vorwegleistungen/„ freien Leistungen“ durch Rückgriff auf die (modifizierten) Leistungsbedarfe 2008 der Arztgruppen zueinander zur Berechnung der RLV und der QZV der jeweiligen Arztgruppen
Einführung imaginärer Arztgruppentöpfe VVAG=LBAG*VVRLV LBVBVB RLV/QZV- Verteilungsvolumen d. Versorgungsbereichs aktuelles Quartal (hier: Fachärzte) Arztgruppentopf in Euro, =z. B. Gynäkologen Leistungsbedarf in Pkt. d. Arztgruppe (z. B. Gynäkologen) übersetzt: * Leistungsbedarf in Pkt. d. Versorgungsbereichs (hier: alle Fachärzte)
Honorarverteilung ab 3/2010 Entdeckelte Leistungen Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung Psychoth. Leistungen gem. 35.2 EBM f. Arztgruppen gem. § 87b Abs. 2 Satz 6 SGB V • - regional Vereinbarte Leistungen • - definierte belegärztl. Leistungen • - definierte AOP-Leistungen • - Präventionsleistungen • - Vakuumstanzbiopsien • - Strahlentherapie • - PhototherapeutischeKeratektomie • - künstliche Befruchtung • Methadonsubstitution • - Dialysesachkosten Laborkosten und Laborleistungen Leistungen des organisierten Notfalldienstes und Notfallbehandlung Pathologische Leistungen des Kapitels 19 EBM zur Durchführung von Probeneinsendungen Pathologische Leistungen des Kapitels 19 EBM zur Durchführung von Probeneinsendungen Kostenpauschalen gemäß Kapitel 40 EBM Kostenpauschalen gemäß Kapitel 40 EBM Fachärzte Hausärzte Rückstellungen Rückstellungen 2% für RLV-Abstaffelung 2% für RLV-Abstaffelung Nicht dem RLV unterliegende Arztgruppen hausärztliches Verteilungsvolumen für RLV + QZV fachärztliches Verteilungsvolumen für RLV + QZV Aufteilung auf die Arztgruppen sowie innerhalb der Arztgruppen auf RLV und QZV anhand der jeweiligen Leistungsbedarfe in Punkten aus 2008 Ergebnis: je Arztgruppe ein RLV-Fallwertsowie 7 bis 27 QZV-Fallwerte
Ermittlung des RLV und der QZV einer Arztgruppe RLV RLVAG=LBAG*VVAG LBAG übersetzt: Vergütungsbereich RLV der Arztgruppe = Vergütungsvolumen der Arztgruppe in € (Arztgruppentopf) Leistungsbedarf der Arztgruppe für RLV-Leistungen in Punkten Gesamtleistungsbedarf der Arztgruppe für RLV/QZV-Leistungen in Punkten * QZV AG = VV AG – RLVAG (Vergütungsbereich für QZV-Leistungen) Aufteilung des imaginären Arztgruppentopfes auf Basis der Leistungsbedarfe für RLV-Leistungen einerseits und QZV-Leistungen andererseits Basis (modifizierte) Leistungsbedarfe 2008 in Punkten
Ermittlung des RLV-Fallwertes FWAG=RLVAG FZ AG RLV-Fallwert = RLV-Vergütungsvolumen ÷ RLV-Fallzahl der Arztgruppe 2009 (Vorjahresquartal) • keine Untergruppenbildungd. h. grundsätzlich wie bisher, aber: • modifizierter Leistungsinhalt • Stützung zur (weitgehenden) Sicherstellung der Vergütung der Versicherten-/Grundpauschalen
Ermittlung der QZV-Fallwerte einer Arztgruppe i i * QZV Leistungsbedarf im QZV i (Sono I) der AG in 2008 QZV i (z. B. Sono I) der Arztgruppe = Leistungsbedarf aller QZV der AG in 2008 QZV-Vergütungsanteil der Arztgruppe (aktuelles Quartal) * Aufteilung des QZV-Vergütungsvolumens auf die jeweiligen QZV entsprechend der jeweiligen Leistungsbedarfsrelationen aus 2008 QZVAG= QZVAGLBAG LBAG oder übersetzt: Berechnung und Zuweisung der QZV in Niedersachsen auf Basis der Leistungsfälle (Vorjahresquartal, nicht mehr je RLV-Fall)
Leistungsfall „Ein Leistungsfall liegt vor, sofern im Behandlungsfall des Vorjahres-quartals mindestens eine Leistung des Leistungskatalogs des entsprechenden QZV abgerechnet worden ist“ oder „der Patient, der einer QZV-Leistung bedurfte“ warum Leistungsfall? bildet den Leistungsbedarf des Patienten ab bildet den Leistungsbedarf der Praxis ab vermeidet Fallwertverdünnung durch Rückgriff auf RLV-Fallzahl vermeidet ungerechtfertigte Mittelzuweisung bei nur gelegentlicher Abrechnung und Verrechnungsmöglichkeit anstelle Leistungsbedarf – untergliederter Untergruppenbildung
Beispiel: QZV Sono I QZV-Honoraranteil Sono I der Artztgruppe 105.000,- Leistungsfallzahl Sono I 10.000 Leistungsfallwert Sono I 10,50 Arzt A für Sono I 100 Leistungsfälle in 3/09 QZV Sono I in 3/10 : 10,50 x 100 Leistungsfälle = 1050,- €
Voraussetzungen für die Zuweisung eines QZV Abrechnung mindestens einer Leistung aus dem jeweiligen QZV und Führen der evtl. erforderlichen Gebiets-, Schwerpunktbezeichnung bzw. Zusatzbezeichnung bzw. Erfüllung evtl. erforderlicher Qualifikationen gem. § 135 Abs. 2, § 137 SGB V oder Sicherstellungsbedarf und/oder abweichende gesamtvertragliche Regelungen (z. B. Neupraxen)
„Praxisbudget“ RLV und QZVs sind mit-und untereinander saldierungsfähig, d. h. Addition der jeweiligen Budgets zu einem „Praxisbudget“ (auch über mehrere Ärzte in einer BAG) Die Leistungsanforderung aller RLV und QZV-Leistungen läuft gegen das „Praxisbudget“ Beispiel BAG aus 2 Ärzten RLVA + QZV1A + QZV2A + … QZV18A + RLVB + QZV2B +... QZV 21B = „PB“ Bis zum „PB“ erfolgt die Vergütung nach den Sätzen der Euro-GO darüber hinaus zu den abgestaffelten Preisen
Alles wird besser? • Vieles wird anders! • Die Grundversorgung wird stabilisiert! • Die Spezialversorgung jedoch wird begrenzt! • Es kommt also darauf an!
Auswirkungen auf die Fachgruppen • Simulationen der Ergebnisse z. Z. nicht möglich • relative Stabilität im Hausarztbereich (Absicherung durch Trennungsfaktor) • Verlagerungen zwischen den Facharztgruppen und innerhalb der Facharztgruppen in Abhängigkeit von den RLV-Anteilen • FGen mit hohen RLV-Anteil werden eher profitieren • FGen mit zwischenzeitlichen Steigerungen der freien Leistungen werden eher Einschränkungen erfahren • dito innerhalb der jeweiligen Arztgruppe
Ausgleichsrichtlinie 2010 – Warum? • Honorarentwicklung ab 1/2010 • Korrektur durch Bewertungsausschuss erst ab 3/2010 • Ausgleichsregelung der NVV-Vereinbarung unzureichend: • Honorar- und Fallwertverluste > 15 Prozent • Hälftige Aufstockung
Eckpunkte der Ausgleichsrichtlinie • Aufgreifkriterien: • Honorarverlust > 9 % gegenüber 1/2008 bzw. 2/2008 und • Fallwertverlust > 9 % gegenüber 1/2008 bzw. 2/2008 • Anrechnung der Förderung nach NVV-Vereinbarung • Fördervolumen 2,5 Mio EUR je Quartal • Nicht ausgeschöpfte Mittel aus 1/2010 werden nach 2/2010 übertragen • evtl. Quotierung • Zusätzlich 250.000 EUR für evtl. Korrekturen nach Quotierung • Im Falle der Quotierung: • Anrechnung der 20 % übersteigenden Honorarzuwächse 1/2009 bzw. 2/2009 gegenüber 1/2008 bzw. 2/2008