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Auslandsaufenthalt. APO – GOSt Erster Teil Bildungsgang in der gymnasialen Oberstufe 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 4: Auslandsaufenthalt. § 4 Auslandsaufenthalt.
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Auslandsaufenthalt APO – GOSt Erster Teil Bildungsgang in der gymnasialen Oberstufe 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 4: Auslandsaufenthalt
§ 4 Auslandsaufenthalt (1) Während der beiden ersten Jahre der gymnasialen Oberstufe können Schülerinnen und Schüler für einen Auslandsaufenthalt gemäß § 43 Abs. 3 SchulG beurlaubt werden. Nach Rückkehr wird die Schullaufbahn grundsätzlich in der Jahrgangsstufe fortgesetzt, in der der Auslandsaufenthalt begonnen wurde. Das zweite Jahr der Qualifikationsphase kann nicht für einen Auslands-aufenthalt unterbrochen werden. (2) Schülerinnen und Schüler, die zu einem einjährigen Auslandsaufenthalt in der Einführungsphase oder einem halbjährigen Auslandsaufenthalt im zweiten Halbjahr der Einführungsphase beurlaubt sind, können ihre Schullaufbahn ohne Versetzungsentscheidung in die Qualifikationsphase fortsetzen, wenn aufgrund ihres Leistungsstandes zu erwarten ist, dass sie erfolgreich in der Qualifikations-phase mitarbeiten können. (3) Ausländische Leistungsnachweise können bei der Berechnung der Gesamt-qualifikation nicht übernommen werden.
Auslandsaufenthalt • Gemäß § 43 Abs. 3 SchulG Beurlaubung für einen Auslandsaufenthalt möglich Antrag auf Beurlaubung bei der Schulleitung
Sind Auslandsaufenthalte weiterhin möglich? Ja, die bisherigen Regelungen wurden über-tragen. Die Möglichkeit, bei einem Auslands-aufenthalt in der Einführungsphase nach Rück-kehr direkt in die Qualifikationsphase eintreten zu können, bleibt leistungsstarken Schülerinnen und Schülern wie bisher erhalten. Zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses siehe Ziffer 20.
Ziffer 20 Wann erwirbt ein Gymnasiast, der in der Ein-führungsphase für ein Jahr ins Ausland gehen möchte und anschließend unmittelbar in die Qualifikationsphase übertritt, den mittleren Schulabschluss? Nach erfolgreichem Durchgang durch das erste Jahr der Qualifikationsphase (Stufe11).
Abschlüsse • Ende 9 Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe Hauptschulabschluss (APO SI § 38) • Ende 10 mittlerer Schulabschluss (APO SI § 40) • Ende 11 Fachhochschulreife • Ende 12 Abitur
Variante 1 • Stufe 9.2 – 10.1 1 Jahr Versetzung von Stufe9 in Stufe 10 wird vorher gegeben Rückkehr in Stufe 10.2 und Teilnahme am Unterricht und an den Klausuren anschließend Versetzung in Stufe 11 (bei erfolgreicher Mitarbeit)
Variante 2 • Stufe 10.1 ½ Jahr Rückkehrin Stufe 10.2 und Teilnahme am Unterricht und an den Klausuren anschließend Versetzung in Stufe 11 (bei erfolgreicher Mitarbeit)
Variante 3 • Stufe 10.2 ½ Jahr Teilnahme am Unterricht der Stufe 10.1 anschließend Auslandsaufenthalt Fortsetzung der Schullaufbahn in Stufe 11 ohne Versetzungsentscheidung, wenn aufgrund des Leistungsstandes zu erwarten ist, dass sie erfolgreich in der Qualifikationsphase mitarbeiten
Variante 4 • Stufe 10 1 Jahr Fortsetzung der Schullaufbahn in Stufe 11 ohne Versetzungsentscheidung, wenn aufgrund des Leistungsstandes zu erwarten ist, dass sie erfolgreich in der Qualifikationsphase mitarbeiten
Fortsetzung der Laufbahn in Stufe 11 • Voraussetzungen vor dem Antrag auf Beurlaubung: • auf dem Zeugnis der Stufe 9.1 oder 9.2 im Durchschnitt mindestens befriedigende Leistungen keine nicht ausreichenden Leistungen höchstens eine ausreichende Leistung in den schriftlichen Fächern
Allgemeines • Ausländische Leistungsnachweise werden bei der Berechnung der Gesamtqualifikation nicht übernommen. • Über die durchgehende Teilnahme am Unterricht an einer ausländischen Schule ist der Nachweis zu erbringen. • Die Dauer des Auslandsaufenthalts wird auf die Verweildauer angerechnet.
AJA – Dachverband gemeinnütziger Jugendaustauschorganisationen