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Steuer-Update 2009. CONSULTATIO-KlientInnen-Seminar 6. Oktober 2009. News für Dienstgeber- und DienstnehmerInnen. Werner Göllner. Die neue Familienbesteuerung. Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten (seit 1.1.2009)
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Steuer-Update 2009 • CONSULTATIO-KlientInnen-Seminar • 6. Oktober 2009
News für Dienstgeber- und DienstnehmerInnen • Werner Göllner
Die neue Familienbesteuerung • Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten (seit 1.1.2009) • Steuerfreie Zuschüsse für Kinderbetreuung von ArbeitgeberIn (seit 1.1.2009) • Kinderbetreuungsgeld 12+2 • Altersteilzeit NEU • Bonus-Malus-System NEU • erleichterter Zugang zur Bildungskarenz
Die neue Familienbesteuerung • Familienplanung lohnt sich wieder wegen?: • Kinderabsetzbetrag EUR 700,80 • Kinderfreibetrag EUR 220,- • Kinderbetreuung EUR 2.300,- • Zuschuss vom Arbeitgeber EUR 500,-
Abzug von Kinderbetreuungskosten • als außergewöhnliche Belastung (§ 34 Abs 9 EStG) • max. EUR 2.300,-/p.a. pro Kind • bis zum vollendeten 10. Lebensjahr • Betreuung durch: • Kinderbetreuungseinrichtung oder • pädagogisch qualifizierte Person (Mindestausmaß 8 Stunden: Kurse auf www.bmwfj.gv.at: „Babysitter-Führerschein“)
Steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers • bis zum vollendeten 10. Lebensjahr • Erklärung der ArbeitnehmerIn, dass die Voraussetzungen vorliegen • Betriebsausgabe bei der ArbeitgeberIn • in Form von: • direkte Zahlung an Kinderbetreuungseinrichtung oder pädagogisch qualifizierte Person • Gutscheine und Einlösung bei institutionellen Betreuungseinrichtungen (Schecks)
Kinderbetreuungsgeld • Ab 1.1.2010 neue Variante: 12+2 • Einkommensabhängige Höhe: 80 % • Pauschalvariante möglich • Individuelle Zuverdienstgrenze 60 % • Neuer Mehrlingszuschlag
Altersteilzeit „NEU“Bildungskarenz „NEU“ • Wie funktioniert das Altersteilzeitmodell? – win-win-Situation für ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen • keine Ersatzarbeitskraft mehr erforderlich • Höheres Altersteilzeitgeld bei gleichmäßiger Reduktion (an Stelle Blockarbeitszeit) • kein Bonus-Malus-System seit 1.9.2009 • Was ist Bildungskarenz? – erleichterter Zugang seit 1.8.2009 • Bildungskarenz Plus
GmbH-Geschäftsführer – Neue Entwicklungen Dr. Georg Salcher
Lohnnebenkostenfalle • Kostenersätze an GmbH-Gesellschafter sind • DB-, DZ- und Kommunalsteuerpflichtig (ca 8%) • Beteiligung > 25 % • Dienstnehmerähnliche Beschäftigung („Eingliederung in den betrieblichen Organismus“) • Nicht nur Geschäftsführer betroffen, Gesellschafter-Stellung genügt • (Gehälter und) sonstige Vergütungen jeder Art • (VwGH 04.02.2009, GZ 2008/15/0260)
Lohnnebenkostenfalle • Auswege aus der Lohnnebenkostenfalle: • Kosten direkt in GmbH anfallen lassen • Direkte Fakturierung an Kunden aus Einzelunternehmen • Zwischenschaltung einer Personengesellschaft • GmbH & Co KG – flexibles Modell, Gesellschafter als Mitunternehmer • Personengesellschaft an Stelle von Kapitalgesellschaft • Beteiligung auf 25 % senken
Drittanstellung/GmbH-Modelle vor dem Aus? • Auslöser: • VwGH-Entscheidung in einer Kommunalsteuer-Sache (VwGH 25.06.2008, GZ 2008/15/0014) • Artikel DDr. Mayr in RdW 2008, 420 • Hintergrund: • Steuerbelastung bei Kapitalgesellschaft: • 43,75 % (nach 25 % KöSt und 25 % KESt für die Gewinnausschüttungen), bei Einbehaltung der Gewinne nur: 25 % • Einkommensteuern bei Einzelunternehmen oder Personengesellschaft: • bis zu max. 50 % (seit 1.1.2009: ab EUR 60.000,-)
Drittanstellung/GmbH-Modelle vor dem Aus? • Reaktion: Der Fiskus schlägt zurück • EStR-Wartungserlass 2009: • „Die Vergütungen für • höchstpersönliche Tätigkeiten sind • ab 1.7.2009 • demjenigen zuzurechnen, der die Leistung persönlich erbringt (z.B. Schriftsteller, Vortragender, Wissenschafter, „Drittanstellung“ von Vorständen).“ Widerspruch in der Fachliteratur ABER: Missbrauchsfälle werden sicher aufgegriffen
Drittanstellung/GmbH-Modelle vor dem Aus? • Auswege: • Vermeidung von Scheingeschäften und Missbrauch • Plausible vertragliche Vereinbarungen (Veränderung des ursprünglichen Leistungsverhältnisses, Drittvergleich) • Betriebliche Struktur bei „zwischengeschalteter“ GmbH (Sachaufwand, Personal, zusätzliche Auftraggeber, etc.) • Außersteuerliche Gründe für die Wahl der Vorgangsweise • Wenn schon „passiert“ - Sanieren!!! • Argument: EStRL „Ab 1. Juli 2009“ – also vorher OK!?! • Entwicklung bleibt abzuwarten. Ihre CONSULTATIO-BetreuerInnen halten Sie auf dem Laufenden…
Revolution in der internationalen Umsatzsteuer Grenzüberschreitende Dienstleistungen und Vorsteuererstattungen Mag. Petra Jacono
B2B und B2C Es wird zwischen zwei Fällen unterschieden: • “B2B”: Unternehmer leistet an Unternehmer • Grundregel: Ort der Leistung ist dort, von wo aus der Empfänger der Leistung sein Unternehmen betreibt; bei Leistungen an Betriebsstätten am Ort der Betriebsstätte • “B2C”: Unternehmer leistet an Nichtunternehmer • Grundregel: Ort der Leistung ist dort, von wo aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt; bei Leistungen durch Betriebsstätten am Ort der Betriebsstätte Zu den Grundregeln sind jeweils eine Reihe von Ausnahmen vorgesehen.
Umsatzsteuerbarer LeistungsortAusnahmen • Grundstücksleistungen Belegenheitsort (zB Leistungen des Architekten, Notars, etc.) • Restaurantumsätze Ort, wo die Speisen und Getränke verabreicht werden • Personenbeförderung, wo die Leistung tatsächlich stattfindet • Künstlerische, kulturelle, wissenschaftliche, unterhaltende, unterrichtende, sportliche Aktivitäten: Tätigkeitsort, ab 1.1.2011 nur noch für Veranstaltungen mit Eintrittsberechtigungen, ansonsten Generalklausel • kurzfristigeVermietung (unter 30 Tage) von Beförderungsmitteln Ort der Übergabe der Autoschlüssel (sowohl für B2B als auch für B2C)
Praktisches BeispielPKW-Leasing Der Unternehmer Ö aus Wien least Pkwvon deutschen Unternehmer • Bisher: Verrechnung mit dt. Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug in D (in Ö Eigenverbrauchsproblematik) • Neu: Ort der Leistung Österreich, Steuerschuldumkehr („Reverse-Charge-Verfahren“) ohne Vorsteuerabzug • gilt auch für laufende Leasingverträge – Abgrenzung nach Leistungserbringung (Monat) • somit Aus für EU-widrige Eigenverbrauchsteuer ab 1.1.2010 Variante: Privater leastPKWvon deutschen Unternehmer • Ort der Leistung ist in Deutschland • Ausnahme: kurzfristige Vermietung < 30 Tage: Ort der Verschaffung der Verfügungsmacht (Vertrag bzw. Autoschlüssel) Rechnung AT DE
Reverse Charge - neu • Ab 1.1.2010: • Reverse Charge (Steuerschuldumkehr) gilt in der gesamten EU für alle Dienstleistungen nach der B2B Grundregel. • Voraussetzungen: • Der leistende Unternehmer hat im Empfängerlandkeinen Wohnsitz oder Sitz • Eine Betriebsstätte im Empfängerland ist unschädlich, wenn diese Betriebsstätte an der Leistungserbringung nicht beteiligt ist • Der Empfänger ist Unternehmer (erweiterter Unternehmerbegriff zB für eine Holdinggesellschaft)
Neue Meldepflichten ZM • Ein AT-Unternehmer erbringt Beratungsleistungen in das Ausland • („Export-Dienstleistungen“) • NEU: Meldepflicht in der Zusammenfassenden Meldung für folgende Empfängerortleistungen: • Die Leistung ist im anderen Land steuerpflichtig (keine Meldepflicht für im anderen Land steuerfreie Leistungen) • Leistungsempfänger in der EU (keine Meldepflicht für Leistungen an Drittlandsempfänger) • ZIEL: Abgleich der Meldungen in der Zusammenfassenden Meldung mit „RVC-Umsatzsteuer“beim Empfänger.
Neues Vorsteuer-Erstattungsverfahren ab 2010 • Neuregelung der USt-Erstattung ab 1.1.2010 an in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige Unternehmer – ist von allen EU-Staaten umzusetzen – neue Zuständigkeit: Wohnsitzfinanzamt • gilt bereits für die Erstattungsanträge ab 2009, die nach Ende 2009 gestellt werden • NEU: Frist bis 30.9. (früher 30.6.) • USt-Erstattung für Drittlandsunternehmer bleibt unverändert, d.h. in Österreich wie bisher über Finanzamt Graz-Stadt • Voraussetzung (wie bisher): keine Umsätze im Erstattungsland
Das 13./14. Monatsgehalt für alle UnternehmerTarifreform und Gewinnfreibetrag im Einkommensteuerrecht Mag. Christoph Schmidl
Der neue Tarif ab 2009 • Tarifentlastung 2,2 Mrd. € • Steuerfrei bis € 11.000 (bisher: € 10.000) • 50% Steuersatz ab € 60.000 (bisher: € 51.000) • Maximale Steuerersparnis € 1.350 (ab € 60.000)
Einkommensteuer-Berechnung ab 2009 – „Bierdeckel-Formel“
Gewinnfreibetrag – „GFB“ • Erweiterung des bisherigen Freibetrages für investierte Gewinne (FBiG) • Anwendung ab 2010
GFB § 10 EStG - Voraussetzungen • für alle Betriebe, unabhängig von der Gewinnermittlung • Grundfreibetrag iHv EUR 30.000,- (EUR 3.900,-): keine Investitionsbedingung, darüber hinaus 13 % bis zur Grenze von maximal EUR100.000/pro Steuerpflichtigen • Bei Pauschalierungen steht nur der Grundfreibetrag zu (FBiG und GF-Basispauschalierungen schließen sich nach UFS aus!) • Ausschluss von bestimmten Wirtschaftsgütern wie PKW, GWG, gebrauchte Wirtschaftsgüter; kein Ausschluss für Gebäude und Mieterinvestitionen ab 31.12.2008 • Nachversteuerung bei Ausscheiden vor Ablauf von 4 Jahren (Ersatzinvestitionen: Ausscheiden von begünstigten Wertpapieren nur mit anderen begünstigungsfähigen Sachanlagevermögen möglich, Ausnahme: bei Tilgung • Investitionsbedingter GFB: Ausweis in der Steuererklärung, getrennt nach Wertpapieren und sonstiges AV
Wie kann ich noch 2009 Steuern sparen? • 2009 noch FBIG – Investitionserfordernis erforderlich • dafür als zusätzliches „Zuckerl“ vorzeitige Abschreibung möglich (30% der Anschaffungskosten) • Einnahmen-Ausgaben Rechner: Gewinn € 50.000,00 • Investition € 5.000,00
Die steueroptimale Rechtsform Mag. Erich Wolf
Rechtsformvergleich Was ist günstiger? • Einzelunternehmen • Personengesellschaft – Fruchtgenussmodell mit Familiensplitting • Kapitalgesellschaft • Entscheidung hängt ab von: • Gewinnsituation • Ausschüttungspolitik
Zeit für einen Rechtsformwechsel? • Kapitalgesellschaft GmbH/AG für gewinnstarke Unternehmen? • Personengesellschaft für ein steuerschonendes Familiensplitting – Fruchtgenuss statt Steuerverdruss? • GmbH & Co KG als flexible Rechtsform? • Was tun mit einer Verlust-GmbH?
Geschenktes Geld Förderungen und Steuerprämien Mag. Michaela Frischenschlager
Steuerliche Freibeträge und sonstige Wirtschaftsförderungen • Forschungsfreibetrag versus Forschungsprämie • Bildungsfreibetrag versus Bildungsprämie • AMS-Prämien für die Anstellung von MitarbeiterInnen Ein Personen Unternehmen (EPU) – Förderaktion • Förderung für Lehrlingsbetriebe • JungunternehmerInnenförderungen (AWS)
25 % für Aufwendungen zur Forschung und experimenteller Entwicklungen → Bedingung: Systematischer Einsatz wissenschaftlicher Methoden 25 % für in Auftrag gegebene Forschung max. Ausgaben € 100.000,-/Jahr → Bedingung: Auftragnehmer muss mit experimenteller Entwicklung und Forschung zu tun haben Auftragnehmer darf nicht unter beherrschendem Einfluss stehen Forschungsfreibetrag/-Prämie – für welche Aufwendungen? Forschungsfreibetrag Forschungsprämie Hier werden 8 % der Aufwendungen rückerstattet! • Entwicklung/ Verbesserung • volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen • → Bedingung: • Bescheinigung durch BM für Wirtschaft und Arbeit oder Patent • 25 % der Forschungsaufwendungen • 35 % soweit das arithmetische Mittel der Forschungsaufwendungen letzten 3 Jahre überschritten
Bildungsfreibetrag - Bildungsprämie Bildungsfreibetrag 20 % der Aufwendungen, die unmittelbar Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen betreffen – betriebliches Interesse! 20 % der innerbetrieblichen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen betreffen (Teilbetrieb) – Aufwendungen je Maßnahme nur max. € 2.000,- / Kalendertag Bildungsprämie 6 % der Aufwendungen werden rückerstattet!
Forschungsfreibetrag versusForschungsprämie • Beispiel: Freibetrag versus Prämie • Forschungsaufwendungen: € 10.000,- 25 % davon = 2.500,- • Strl. Gewinn: 50.000,- b) Strl. Verlust: 20.000,- • Freibetrag: KapGes / EU • Steuerersparnis € 625,- / € 1.079,93 b) Verlusterhöhung € 2.500,- / € 2.500,- • Prämie: • Steuerersparnis € 800,- / € 800,- b)Rückerstattung € 800,- / € 800,- • → Fragen Sie Ihren Consultatio-Steuerberater, was zu Ihnen passt!
Geld für die erste MitarbeiterInEPU-Förderung • „Ein Personen Unternehmen (EPU)-Förderung“ vom AMS: • Ab 1.9.2009: Lohnnebenkostenförderung für die erste MitarbeiterInn • Beschäftigte max. bis zum 30. Lebensjahr, die eine Ausbildung abgeschlossen haben und beim AMS als arbeitsuchend vorgemerkt sind • erste echte DienstnehmerIn (geringfügig Beschäftigte zählen nicht) • Förderhöhe: 25 % des Bruttobezugs (12 mal) bis zur ASVG-Höchstbeitragsgrundlage € 4.020,- • Dauer der Förderung: 1 Jahr (oder kürzere Beschäftigungsdauer) • Förderansuchen muss innerhalb 6 Wochen nach Beginn des Dienstverhältnisses gestellt werden Beispiel: Bruttobezug: EUR 2.000,- AMS Förderung: EUR 500,- bei maximaler Ausschöpfung daher: EUR 6.000,-/p.a. • zusätzlich Steuerabzug!
Satte Förderungen für Lehrlingsbetriebe • Basisförderung und Blum-Bonus II - drei/zwei/eine Lehrlingsentschädigung/en im 1./2./3. Lehrjahr (max. 10 Lehrlinge) - „neue Lehrbetriebe“ jeden neu aufgenommenen Lehrling zusätzlich Prämie € 2.000,- (Blum-Bonus II) 5 Jahre lang • „Skilling-Prämien“ für Ausbildungsnachweise (bis zu € 3.000,-) - Voraussetzungen: einfache Dokumentation oder Praxistest • Antrag über Wirtschaftskammern (Lehrlingsstellen des jeweiligen Bundeslandes) • Fördergelder kürzen nicht den steuerlichen Betriebsausgabenabzug, Prämien sind steuerfrei, dh Lehrlinge bald gratis?
Jungunternehmerförderung • Definition Jungunternehmer - Erstmalige wirtschaftlich selbstständige Tätigkeit - Ausreichende Qualifikation bzw Aufgabe einer unselbständigen Tätigkeit • Jungunternehmerprämien in Höhe von bis zu 10 % der anerkannten Investitionen bis max. € 300.000,- • Haftungsübernahmen von bis zu 80 % für Kredite von € 600.000,- maximaler Höhe • Gefördert werden wirtschaftlich sinnvolle, materielle und immaterielle Investitionen, Betriebsmittel und Kaufpreise bei Unternehmenskäufen • Antragstellung via Hausbank bzw. direkt bei der AWS (www.awsg.at)
Mit leerem Bauch ist nicht gut studieren –Wer ist der erste beim Buffet?Ihr CONSULTATIO-Team wünscht GUTEN APPETIT.DANKE FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT!