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„Durchstarten und neu starten - aus Krisen entstehen auch Chancen“. Die Referenten. Simone Einhäuser Leiterin der Schuldner- und Insolvenzberatung der Diakonie Ruhr-Hellweg Mitarbeiterin bei InvestMensch www.investmensch.de
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„Durchstarten und neu starten - aus Krisen entstehen auch Chancen“
Die Referenten • Simone EinhäuserLeiterin der Schuldner- und Insolvenzberatung der Diakonie Ruhr-HellwegMitarbeiterin bei InvestMensch www.investmensch.de • Dipl.-Kfm. Hartmut BefeldtSteuerberater und geschäftsführender Gesellschafter der GWS Gesellschaft für Wirtschaftsberatung und Steuerberatungs GmbH, Lippstadt www.gws-steuerberatung.de H.Befeldt, S.Einhäuser "durchstarten und neu starten"
Warum dieses Thema? Insolvenz muss nicht das Ende sein: • Nicht jede Krise muss in einer Insolvenz enden • Wenn Insolvenz unvermeidbar ist, kann sie als Sanierungsinstrument genutzt werden und einen neuen Anfang ermöglichen Voraussetzungen: • Offener Umgang mit Krisenanzeichen • Unternehmerische Kompetenz zur Krisenbewältigung • Rechtzeitiges Handeln • Erhaltung von Vertrauenskapital bei wichtigen Geschäftspartnern (Banken, Schlüssellieferanten und –kunden, Finanzamt) H.Befeldt, S.Einhäuser "durchstarten und neu starten"
1. Welche Formen von Insolvenzverfahren gibt es und wer gehört in welches? Das Regelinsolvenzverfahren: • sofortige Antragstellung möglich • Bestellung eines Insolvenzverwalters • Verwertung des Vermögens • ggf. Fortführung des Betriebes • Sanierungsprüfung • ggf. Insolvenzplanverfahren • ggf. auch in Eigenverwaltung Das Verbraucherinsolvenzverfahren: • Voraussetzung der Eigenantragstellung: ein gescheiteter außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch (Vergleichsversuch mit den Gläubigern), Bescheinigung von einer geeigneten Stelle oder Person • Bestellung eines Treuhänders • Abtretung pfändbaren Einkommens für die Dauer des Verfahrens • Verwertung des Vermögens • Treuhandphase sechs Jahre, Obliegenheitspflichten während dieser Zeit H.Befeldt, S.Einhäuser "durchstarten und neu starten"
1.2. Welches Verfahren für welche Personen? Verbraucherinsolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung und Kostenstundung Regelinsolvenzverfahren Regelinsolvenzverfahren Regelinsolvenzverfahren: Hier besteht Insolvenzantragspflicht, wenn Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung vorliegen Regelinsolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung und Kostenstundung • Privatperson: Ehemals Selbständige mit mehr als 19 Gläubigern und/oder Forderungen aus Arbeitsverhältnissen • Personengesellschaft: • Kapitalgesellschaft: • Einzelunternehmer: H.Befeldt, S.Einhäuser "durchstarten und neu starten"
2. Die Insolvenzgründe • Zahlungsunfähigkeit:„Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.“ (§ 17 InsO) • Überschuldung (nur bei juristischen Personen):„ Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.“ (§ 19 InsO) • Drohende Zahlungsunfähigkeit (nur bei Eigenantrag): „Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage ist, die Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit zu bezahlen.“ (§ 18 InsO) H.Befeldt, S.Einhäuser "durchstarten und neu starten"
Bei laufender Selbstständigkeit keine saubere finanzielle Trennung zwischen Unternehmen und Privathaushalt mehr möglich (unsinnige) finanzielle Transaktionen von Haushalt in Unternehmen und umgekehrt bei Engpässen Notleiden des privaten Umfelds bis hin zur Existenzbedrohung Bei ehemaliger Selbstständigkeit Verbindlichkeiten aus ehemaliger Selbstständigkeit bedrohen private Existenz (unsinniges) Zahlungsverhalten zur Vermeidung von Zwangsvollstreckung Notleiden des privaten Umfelds bis hin zur Existenzbedrohung Insolvenzgründe im privaten Bereich Existenzielle Ängste Spannungen und Konflikte im familiären Umfeld Verlust von Lebensqualität und Freude H.Befeldt, S.Einhäuser "durchstarten und neu starten"
3. Krisenvermeidung im unternehmerischen Umfeld3.1. Überwachung von Rentabilität und Liquidität • Liquiditätskrisen sind häufig Folgen von Rentabilitätskrisen • Die Rentabilität der eigenen Leistungen muss ständig kontrolliert werden, z.B.> durch Kalkulation und Nachkalkulation> Betriebswirtschaftliche Auswertungen in kurzen Zeitabständen> einen Unternehmensplan mit Soll-Ist-Vergleich und Abweichungsanalyse H.Befeldt, S.Einhäuser "durchstarten und neu starten"
3.1. Überwachung von Rentabilität und Liquidität (Forts.) • Die kurzfristige Liquidität muss geplant und überwacht werden durch:> Zahlungspläne> Ergänzung der Rentabilitätsauswertung und –vorschau durch entsprechende Liquiditätsauswertungen > Auch hier ständige Abstimmung von Plan- und Ist • Die bloße Überwachung von Liquiditätskennziffern reicht nicht aus • Das Debitorenmanagement muss optimiert werden H.Befeldt, S.Einhäuser "durchstarten und neu starten"
3.2. Überwachung des Vermögens (Überschuldung?) • Auch Überschuldung ist häufig die Folge von Rentabilitätskrisen • Indikator: Entwicklung des Eigenkapitals • Wenn Hälfte des Haftungskapitals aufgezehrt ist, besteht Pflichtzur :> Erstellung einer Fortbestehensprognose> Erstellung eines Vermögensstatus> Erstellung eines Fortführungs- und Maßnahmenplans (Unternehmensplan)ACHTUNG: Strafrecht und persönliche Haftung! H.Befeldt, S.Einhäuser "durchstarten und neu starten"
3.3. Stärkung des eigenen betriebswirtschaftlichen Know-Hows • Auch in Kleinbetrieben ein angemessenes Controlling einrichten (to control = steuern) • Betriebswirtschaftliche Fortbildung • Ein Gefühl für die Zahlenwelt entwickeln • Ein Frühwarnsystem einrichten • Ständiges Hinterfragen und Anpassen von Planungen • Auf Hinweise von Banken achten H.Befeldt, S.Einhäuser "durchstarten und neu starten"
4. Vermeidung von finanziellen Krisen im privaten Umfeld 4.1. Prüfung der Einnahmen und Ausgaben Einnahmenüberprüfung • Wo sind zusätzliche Einnahmen möglich (z.B. ergänzende Sozialleistungen; Zuschüsse wie Wohngeld; Nebentätigkeiten etc.)? • Wo fallen Einnahmen kurz- oder langfristig weg? H.Befeldt, S.Einhäuser "durchstarten und neu starten"
4.1. Prüfung der Einnahmen und Ausgaben (Forts.) Ausgabenüberprüfung • Welche Ausgaben müssen / können / sind überflüssig? • Primärkosten (Wohnen, Energie, Ernährung und Kleidung) sichern • Unterhaltsverpflichtungen • Versicherungen • Telekommunikation und Internet • Fahrtkosten, PKW • sonstiges (GEZ, Beiträge, Taschengelder, Vereine, Bußgelder…) H.Befeldt, S.Einhäuser "durchstarten und neu starten"
4.2.Budgetplanung und Steuerung • Haushaltsbuchführung / alternative Erfassungssysteme • offene Kommunikation in der Familie (auch Kinder einbeziehen), Einvernehmen herbeiführen • Rücklagenbildung (Vermögen, Alterssicherung, notwendige Neuanschaffungen, „Notgroschen“) 4.3. Kontrolle • regelmäßiges Überwachen; halten sich alle an den Plan? • Kommunikation, Kommunikation, Kommunikation • Verbesserungen vornehmen H.Befeldt, S.Einhäuser "durchstarten und neu starten"
5.Rechtzeitigkeit vergrößert die Sanierungschancen5.1 im unternehmerischen Bereich Handlungsmöglichkeiten bei Rentabilitätskrisen: • Verbesserung der Kalkulation / Preisgestaltung: Dazu braucht man Zeit. • Kostenreduzierung: Dazu braucht man Zeit und Liquidität. • Veränderung betrieblicher Strukturen: Dazu braucht man Zeit und kompetente Beratung. • Finanzierungen überprüfen und verändern: Dazu braucht man das Vertrauen und verlässliche Zahlen. H.Befeldt, S.Einhäuser "durchstarten und neu starten"
Maßnahmen bei Liquiditätskrisen: • Stundungs und Ratenzahlungsvereinbarungen: Dazu braucht man verlässliche Liquiditäts- und Zahlungspläne und Vertrauen. • Debitoren- und Forderungsmanagement: Dazu braucht man Zeit. • Überbrückungskredite verhandeln: Dazu braucht man Vertrauen und verlässliche Zahlen und einen fundierten Maßnahmenplan. • Rentabilität überprüfen und verbessern: s.o. H.Befeldt, S.Einhäuser "durchstarten und neu starten"
Handlungsmöglichkeiten bei Überschuldung: • Forderungsverzichte von Gläubigern verhandeln • Rangrücktritte von Gläubigern verhandeln • Bei Gesellschaftern neues Eigenkapital beschaffen • Neue Gesellschafter mit neuem Eigenkapital überzeugen • Stille Reserven aufdecken • Ertragskrisen beseitigen Zu allen Maßnahmen braucht man: • Das Vertrauen der Gläubiger/ Kapitalgeber in den Unternehmer und die Unternehmenszukunft • Verlässliche und überzeugende Planungsdaten H.Befeldt, S.Einhäuser "durchstarten und neu starten"
5.2. Rechtzeitigkeit sichert die Stabilität des Privathaushalts Bei drohenden finanziellen Engpässen im Haushalt: • rechtzeitiges und realistisches Einschätzen der Dauer des Engpasses / Handlungsfristen setzen!Sind genügend Rücklagen vorhanden? • Zahlungsprioritäten festlegen (Primärbereich!) • Kurzfristige Kostenreduzierung möglich (Vertragskündigungen etc.)? Kurzfristige Einnahmensteigerung (Nebentätigkeit, Sozialleistungen…) • Kommunikation mit Vertragspartnern über Stundungsmöglichkeiten etc.! • Vermeidung von „Löcher stopfen“! • Kommunikation in der Familie! H.Befeldt, S.Einhäuser "durchstarten und neu starten"
5.2. Rechtzeitigkeit sichert die Stabilität des Privathaushalts (Forts.) Bei Gefährdung der Wohneigentumsfinanzierung: • Rechtzeitige Kommunikation mit den finanzierenden Banken, Vertrauen schaffen und halten! • Realistische Kalkulation: Ist Immobilie langfristig für den Haushalt finanzierbar? Vergleich mit Kosten für Mietwohnraum! • Möglichkeit der Veräußerung prüfen und ggf. mit Banken besprechen! H.Befeldt, S.Einhäuser "durchstarten und neu starten"
5.2. Rechtzeitigkeit sichert die Stabilität des Privathaushalts (Forts.) Bei Zahlungsunfähigkeit / drohender Insolvenz: • Über Möglichkeiten der Insolvenz ausreichend informieren und ggf. Hilfe suchen (Achtung Versagensgründe)! • Prioritäten der Zahlungspflichten festlegen! • Lebensunterhalt und Wohnraum sichern! • Offene Kommunikation mit Arbeitgebern / Vertragspartnern / Gläubigern / der Familie! • Unterlagen komplettieren, ordnen, Überblick behalten! H.Befeldt, S.Einhäuser "durchstarten und neu starten"
6. Praktische Abwicklung von Insolvenzverfahren6.1. Unternehmensinsolvenzen Die Antragstellung: • Kann durch Schuldner selbst oder Gläubiger erfolgen • Bei Antrag durch Gläubiger muss Schuldner gehört werden • Antrag formlos möglich, gerichtliche Formulare bevorzugt (gibt es im Internet) • Insolvenzgründe müssen glaubhaft gemacht werden (z.B. durch aktuelle BWA und Vermögensstatus) H.Befeldt, S.Einhäuser "durchstarten und neu starten"
Vorläufiges Insolvenzverfahren und vorläufiger Insolvenzverwalter: • Vorläufiges Insolvenzverfahren = die Zeitspanne zwischen Antrag und Eröffnung des Insolvenzverfahrens • dauert ca. 2-3 Monate • Gericht bestellt einen vorläufigen Insolvenzverwalter • Dieser prüft die Vermögenslage • Prüft die Fortführungsaussichten • Leitet ggf. bereits Sanierungsgespräche mit Gläubigern ein • Erstellt für das Gericht ein Gutachten über das Ergebnis seiner Prüfung • Empfiehlt die Eröffnung oder Abweisung des Insolvenzverfahrens H.Befeldt, S.Einhäuser "durchstarten und neu starten"
Eröffnetes Insolvenzverfahren: • Vorl. Insolvenzverwalter wird i.d.R. zum (endgültigen) Insolvenzverwalter bestellt • Alle Geschäftsführungsbefugnisse gehen auf den Verwalter über • Verwalter bereitet die Gläubigerversammlung vor • Führt eine Entscheidung der Gläubigerversammlung über Liquidation oder Fortführung des Unternehmens herbei • Erarbeitet ggf. einen Insolvenz(sanierungs)plan • Prüft die Forderungen der einzelnen Gläubiger • Prüft Anfechtungsmöglichkeiten • Setzt die Beschlüsse der Gläubigerversammlung um H.Befeldt, S.Einhäuser "durchstarten und neu starten"
Die Gläubigerversammlung: • Entscheidet über Liquidation oder Fortführung des Unternehmens • Entscheidet über einen Insolvenz(sanierungs)plan • Entscheidet über die Person des Insolvenzverwalters • Entscheidet über Durchführung von Klageverfahren und Anfechtungen • Wirkt an der Prüfung von Forderungen anderer Gläubiger mit H.Befeldt, S.Einhäuser "durchstarten und neu starten"
6.2. Privatinsolvenzen Der außergerichtliche Einigungsversuch (AEV) als Voraussetzung: • Sämtliche Verbindlichkeiten müssen bekannt sein und gleichrangig einbezogen werden (auch ehemals geschäftliche oder private bei Freunden...). • Erarbeitung eines ernsthaften Zahlungsplans, der keinen Gläubiger benachteiligt oder schlechter stellt als bei Verfahrensablauf. • Zustimmung aller Gläubiger zu diesem Plan. • Vermeidung der Insolvenz, Plan muss von allen Beteiligten erfüllt werden. H.Befeldt, S.Einhäuser "durchstarten und neu starten"
Der Insolvenzantrag, Antrag auf Restschuldbefreiung: • Bei Ablehnung des AEV, kann durch den Schuldner (Bevollmächtigter) selbst oder Gläubiger beantragt werden. Aber Achtung! Restschuldbefreiungsantrag und Kostenfrage. • Bescheinigung der geeigneten Person oder Stelle über das Scheitern des AEV und Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens notwendig. • Formularzwang (Inhalt komplette Gläubigerübersichten, AEV und Vermögensübersicht). • Kostenvorschuss oder Kostenstundungsantrag. H.Befeldt, S.Einhäuser "durchstarten und neu starten"
Das Insolvenzeröffnungsverfahren: • Bei erfolgter Kostenerstattung oder Stundung • Ggf. gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren (gütliche Einigung mit Hilfe des Gerichts, entfällt, wenn Gericht der Auffassung ist, dass der Plan nicht von Kopf – und Summenmehrheit angenommen wird) • Eröffnung des Verfahrens mit Bestellung des Treuhänders (ab diesem Zeitpunkt 6 Jahre!) • Einstellung der Zwangsvollstreckung, Veröffentlichung, Verwertung des Vermögens, Abtretungsvorrang, Prüfungs- und Schlusstermin, Prüfung ggf. beantragter ausgenommener Forderungen und Versagensgründe H.Befeldt, S.Einhäuser "durchstarten und neu starten"
Die Treuhandphase (6 Jahre ab Eröffnung): • Abtretung der pfändbaren Einkommensanteile an den Treuhänder; dieser verteilt einmal jährlich und erstellt Berichte • Abtretung der Hälfte des Erbes • Obliegenheitspflichten: regelmäßige Weitergabe von Informationen über Wohnsitz; Einkommen, Vermögen, Familienstand, Arbeitgeber.... an Treuhänder und teilweise Gericht; Annahme zumutbarer Arbeit oder Bemühung um eine solche; keine Bevorteilung von Insolvenzgläubigern H.Befeldt, S.Einhäuser "durchstarten und neu starten"
Und dann... • Erteilung der Restschuldbefreiung durch Gerichtsbeschluss • Widerruf der Restschuldbefreiung innerhalb eines Jahres durch Gläubigerantrag noch möglich • Achtung: ausgenommene Forderungen! • Achtung: Insolvenzrechtsreform in 2008! H.Befeldt, S.Einhäuser "durchstarten und neu starten"
7. Sanierungsmöglichkeiten in Insolvenzverfahren7.1. Unternehmensinsolvenzen Der Insolvenzplan (§§ 217 ff. InsO) • Mit einem Insolvenzplan kann das Insolvenzverfahren individuell an das Unternehmen angepasst werden. • Die Gläubiger beschließen dabei, dass anders abgewickelt werden soll, als nach den gesetzlichen „Standardregelungen“. • Z.B. als Liquidationsplan: Insolvenzverwalter muss nicht „unverzüglich“ verwerten, sondern soll den Betrieb erst fortführen; Sicherungsgläubiger müssen ihr Sicherungsgut zu Verfügung stellen. • Z.B. als Sanierungsplan: Insolvenzverwalter soll das Unternehmen nicht verwerten, sondern sanieren; durch Reduzierung von Verbindlichkeiten (Erlass, Stundung); Gläubigerbefriedigung aus zukünftigen Erträgen; zukünftige Kreditgeber können bevorteilt werden. • Z.B. als Übertragungsplan: Übertragung des Unternehmens auf einen neuen Rechtsträger (durch Einzelverwertung); gleichzeitige Regelung zum Übergang des Vermögens und der Arbeitsverhältnisse; denkbar auch durch eine „Auffanggesellschaft der Gläubiger“. • Der Insolvenzplan muss ein ausformuliertes Konzept sein (Gliederung gesetzlich vorgegeben, §§ 219 ff. InsO). • Das Verfahren ist leider sehr bürokratisch und kompliziert („Gruppenbildung“). • Es soll verhindert werden, dass Gläubiger „aus Prinzip“ widersprechen. H.Befeldt, S.Einhäuser "durchstarten und neu starten"
Die Eigenverwaltung • Das Unternehmen verwaltet das Insolvenzverfahren selbst. • Statt Insolvenzverwalter gibt es einen Sachwalter mit Überwachungsaufgaben. • Häufig in Verbindung mit einem Insolvenzplan zur Sanierung des Unternehmens. • Kann der Schuldner selbst beantragen. • Bei Gläubiger-Insolvenzantrag nur, wenn der Gläubiger zustimmt. • Voraussetzung: keine Nachteile für die Gläubiger zu erwarten. • Das Verfahren wird nach den gleichen Regeln abgewickelt, wie das Regelinsolvenzverfahren oder nach einem Insolvenzplan. • Gläubigerforderungen müssen beim Sachwalter angemeldet werden. • Die Eigenverwaltung kann auch noch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die Gläubigerversammlung beantragt werden. H.Befeldt, S.Einhäuser "durchstarten und neu starten"
7.2. Sanierung während der Privatinsolvenz Bedeutet: • Psychosoziale Entspannung, persönliche und familiäre Zukunftsplanung ohne Angst ist wieder möglich; gestärkt aus der Krise gehen; private und berufliche Perspektiven benennbar; Erfolge messbar; Respekt Dritter spürbar... Aber auch... • Aus den unpfändbaren Einkünften darf wieder angespart werden, d.h. es können unpfändbare Rücklagen gebildet werden. • Insolvenzgläubigern sind Pfändungsversuche untersagt. • Während der Insolvenz sind Bewerbungen für eine bessere Anstellung möglich, mit potenziellen Arbeitgebern offen reden. • In Absprache mit dem Treuhänder besteht auch Möglichkeit eines betrieblichen Neustarts (Frage der Pfändbarkeit des Einkommens). H.Befeldt, S.Einhäuser "durchstarten und neu starten"
8. Zusammenfassung • Wer sich oder sein Unternehmen sanieren will, braucht das Vertrauen seiner Gläubiger in die Leistungsfähigkeit und wirtschaftliche Kompetenz. • Wer sich oder sein Unternehmen sanieren will, braucht die Unterstützung der wichtigsten persönlichen Bezugspersonen. • Beides erhält man nur, wenn man offen mit Krisen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten umgeht. Das gilt unabhängig davon, ob: • Außerhalb einer Insolvenz saniert werden soll • Im Insolvenzverfahren saniert werden soll • Ein Restart nach einer Insolvenz geplant ist H.Befeldt, S.Einhäuser "durchstarten und neu starten"