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„Pflege-Weiterentwicklungsgesetz“ Neuerungen und Auswirkungen der Pflegereform für die ambulante und stationäre Pflege. Pflege-Weiterentwicklungsgesetz I Überblick. Stärkung der ambulanten Versorgung nach persönlichen Bedarf Ausgestaltung der finanziellen Leistungen
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„Pflege-Weiterentwicklungsgesetz“Neuerungen und Auswirkungen der Pflegereform für die ambulante und stationäre Pflege
Pflege-WeiterentwicklungsgesetzI Überblick • Stärkung der ambulanten Versorgung nach persönlichen Bedarf • Ausgestaltung der finanziellen Leistungen • Ausbau der Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der Transparenz • Förderung der Wirtschaftlichkeit und Entbürokratisierung • Abbau von Schnittstellenproblemen • Einführung einer Pflegezeit für Beschäftigte • Stärkung von Prävention und Rehabilitation in der Pflege • Finanzierung
Pflege-Weiterentwicklungsgesetz1. Stärkung der ambulanten Versorgung nach persönlichen Bedarf Schaffung von Pflegestützpunkten § 92c Abs. 2 SGB XI Pflegestützpunkte „Die Pflege- und Krankenkassen haben dafür zu sorgen, dass in jedem Land ein flächendeckendes Angebot an Pflegestützpunkten entsteht. Dabei soll in der Regel für 20 000 Einwohner ein Pflegestützpunkt errichtet werden, (…).“ Aufgrund von örtlichen Gegebenheiten (bspw. im ländlichen Raum Stützpunkte für weniger Einwohner oder in Ballungsräumen Stützpunkte für größere Einwohnerzahlen) können sich die Vertragsbeteiligten je nach Bedarf auf größere oder kleinere Pflegestützpunkte einigen.
Pflege-Weiterentwicklungsgesetz1. Stärkung der ambulanten Versorgung nach persönlichen Bedarf Schaffung von Pflegestützpunkten • Aufgaben der Pflegestützpunkte: Auskunft und Beratung der Pflegeversicherten und der in ihrem Interesse handelnden Personen • Mitarbeiter der Pflegestützpunkte sollten: • über die verfügbaren pflegerischen, medizinischen und sozialen Versorgungs- und Betreuungsangebote informieren und für Transparenz sorgen, • individuell und bedarfsorientiert über Rechte und Pflichten nach dem SGB beraten und einen Beitrag zur Verwirklichung von Wünschen Hilfebedürftiger leisten sowie • weitere allgemeine Auskünfte erteilen.
Pflege-Weiterentwicklungsgesetz1. Stärkung der ambulanten Versorgung nach persönlichen Bedarf Schaffung von Pflegestützpunkten • Die Vertragsparteien sollen interessierten kirchlichen sowie sonstigen anerkannten religiösen und gesellschaftlichen Trägern und Organisationen den Zugang und die Beteiligung an den Pflegestützpunkten ermöglich. Die den Pflegestützpunkten eingeräumte Möglichkeit, sich der Unterstützung außenstehender Dritter zu bedienen und Leistungen bei diesen einzukaufen, dient der Einbindung und Beteiligung bereits vorhandener Strukturen im jeweiligen Land.
Pflege-Weiterentwicklungsgesetz1. Stärkung der ambulanten Versorgung nach persönlichen Bedarf Schaffung von Pflegestützpunkten „Der Pflegestützpunkt kann bei einer im Land zugelassenen und tätigenPflegeeinrichtung errichtet werden, wenn dies nicht zu einer unzulässigen Beeinträchtigung des Wettbewerbs zwischen Pflegeeinrichtungen führt.“ d.h. laut der Gesetzgebung, dass zumindest eine räumliche und organisatorische Trennung zwischen dem Pflegestützpunkt und dem Leistungserbringer voraus gesetzt wird. • Anschubfinanzierung von bis zu 45.000 € (zusätzlich bis zu 5.000 € bei konzeptioneller und nachhaltiger Einbindung der Ehrenamtsarbeit)
Pflege-Weiterentwicklungsgesetz1. Stärkung der ambulanten Versorgung nach persönlichen Bedarf Individualanspruch auf umfassende Pflegeberatung (Fallmanagement) § 7a Abs. 1 SGB XI Pflegeberatung „Personen, (…), haben ab dem 1. Januar 2009 Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch einen Pflegeberater oder eine Pflegeberaterin (…).“ • Der Anspruch besteht ab 01.01.2009, um eine Anlaufphase für die Kassen zu ermöglichen. Bis dahin kann die Pflegekasse Unterstützung durch Pflegeberater gewähren, wenn und soweit eine Pflegekasse eine entsprechende Struktur aufgebaut hat. • Die Inanspruchnahme der Pflegeberatung ist freiwillig. • Anspruch ist davon abhängig, ob ein Hilfebedarf erkennbar vorliegt.
Pflege-Weiterentwicklungsgesetz1. Stärkung der ambulanten Versorgung nach persönlichen Bedarf Individualanspruch auf umfassende Pflegeberatung (Fallmanagement) • Aufgaben der Pflegeberater sind insbesondere: • Den Hilfebedarf unter Berücksichtigung der Feststellung der Begutachtung durch den MDK systematisch zu erfassen und zu analysieren, • einen individuellen Versorgungsplan mit den im Einzelfall erforderlichen Sozialleistungen und gesundheitsfördernden, präventiven, kurativen, rehabilitativen oder sonstigen medizinischen sowie pflegerischen und sozialen Hilfen zu erstellen, • die für die Durchführung des Versorgungsplans erforderliche Maßnahmen zu veranlassen, • die Durchführung des Versorgungsplans zu überwachen und erforderlichenfalls einer veränderten Bedarfslage anzupassen sowie • bei besonders komplexen Fallgestaltungen den Hilfeprozess auszuwerten und zu dokumentieren. • Feststellung der Hilfebedarfe sowie die Zusammenstellung und Sicherung der passgenauen Hilfen im Einzelfall durch direkten Kontakt mit allen Beteiligten vor Ort.
Pflege-Weiterentwicklungsgesetz1. Stärkung der ambulanten Versorgung nach persönlichen Bedarf Ausbau der Beratungseinsätze § 36 Abs. 3 SGB XI „(…) eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung, durch eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz oder, (…).“ Die Beratungsbesuche können künftig nicht nur von zugelassenen Pflegediensten, sondern auch von neutralen und unabhängigen Beratungsstellen, die von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannt sind, sowie auf Wunsch auch von Pflegeberatern und – beraterinnen durchgeführt werden.
Pflege-Weiterentwicklungsgesetz1. Stärkung der ambulanten Versorgung nach persönlichen Bedarf Individualanspruch auf umfassende Pflegeberatung (Fallmanagement) • Die Pflegeberatung ist im jeweiligen Pflegestützpunkt nach § 92c anzusiedeln. • Ihnen obliegende Teilaufgaben der Pflegeberatung können die Pflegekassen auf Dritte übertragen. Hierfür kommen zum Beispiel Stellen in Frage, die bisher auf regionaler Ebene Beratungs- oder Koordinierungsaufgaben wahrnehmen.
Pflege-Weiterentwicklungsgesetz1. Stärkung der ambulanten Versorgung nach persönlichen Bedarf Individualanspruch auf umfassende Pflegeberatung (Fallmanagement) § 7a Abs. 3 SGB XI Pflegeberatung „ Die Anzahl von Pflegeberatern und Pflegeberaterinnen ist so zu bemessen, dass die Aufgaben nach Absatz 1 im Interesse der Hilfesuchenden zeitnah und umfassend wahrgenommen werden können.“ • Als Richtschnur ist ein Betreuungsschlüssel von 1 : 100 Fällen vorgesehen. „Die Pflegekassen setzen für die persönliche Beratung und Betreuung durch Pflegeberater und Pflegeberaterinnen entsprechend qualifiziertes Personal ein, insbesondere Pflegefachkräfte oder Sozialversicherungsfachangestellte, mit der jeweils erforderlichen Zusatzqualifikation.“ Zur Konkretisierung der Qualifikationsmerkmale erarbeitet der Spitzenverband Bund der Pflegekassen eine Richtlinie bis zum 31. August 2008.
Pflege-Weiterentwicklungsgesetz1. Stärkung der ambulanten Versorgung nach persönlichen Bedarf Bessere Rahmenbedingungen insbesondere für neue Wohnformen durch die gemeinsame Inanspruchnahme von Leistungen („Poolen“) und erweiterte Einsatzmöglichkeiten für Einzelpflegekräfte § 36 Abs. 1 SGB XI Pflegesachleistung „ Mehrere Pflegebedürftige können Pflege- und Betreuungsleistungen sowie hauswirtschaftliche Versorgung gemeinsam als Sachleistung in Anspruch nehmen.“ • Die „gepoolten“ Leistungen können nicht nur in einer Wohngemeinschaft, sondern auch im Wohnquartier, also in der näheren nachbarschaftlichen Umgebung, gemeinsam gebündelt und abgerufen werden. • Unter Betreuungsleistungen sind solche Leistungen zu verstehen, wie sie nach § 45b Abs. 1 S. 3 Nr. 3 SGB XI oder wie sie von Pflegeheimen als „soziale Betreuung“ (§ 43 Abs. 2) erbracht werden. Hierzu können in den Pflegeverträgen (§ 120) konkrete Aussagen getroffen werden
Pflege-Weiterentwicklungsgesetz1. Stärkung der ambulanten Versorgung nach persönlichen Bedarf Bessere Rahmenbedingungen insbesondere für neue Wohnformen durch die gemeinsame Inanspruchnahme von Leistungen („Poolen“) und erweiterte Einsatzmöglichkeiten für Einzelpflegekräfte § 77 Abs. 1 SGB XI Einzelpflegekräfte „Zur Sicherstellung der häuslichen Pflege und Betreuung sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung kann die zuständige Pflegekasse Verträge mit einzelnen geeigneten Pflegekräften schließen, (…). Die Pflegekassen können leichter Verträge mit Einzelpflegekräfte schließen, wenn u.a. deren Einsatz besonders wirksam und wirtschaftlich ist, wenn dadurch den Wünschen der Pflegebedürftigen zur Gestaltung der Hilfe und damit Ihrem Selbstbestimmungsrecht Rechnung getragen wird oder ein möglichst selbständiges Leben zu führen ermöglicht wird.
Pflege-Weiterentwicklungsgesetz1. Stärkung der ambulanten Versorgung nach persönlichen Bedarf Bessere Rahmenbedingungen insbesondere für neue Wohnformen durch die gemeinsame Inanspruchnahme von Leistungen („Poolen“) und erweiterte Einsatzmöglichkeiten für Einzelpflegekräfte § 77 Abs. 1 SGB XI Einzelpflegekräfte „Die Pflegekassen können Verträge nach Satz 1 schließen, wenn dies zur Sicherstellung der häuslichen Versorgung und der Betreuung nach § 36 Abs. 1 unter Berücksichtigung des in der Region vorhandenen ambulanten Leistungsangebots oder um den Wünschen der Pflegebedürftigen zu entsprechen erforderlich ist.“ • Um diesem Satz zu entsprechen, muss eine (die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllende) EPK ohne Rücksicht auf die Angebote von Pflegediensten immer zugelassen werden (vgl. § 2 SGB XI und Art. 3 GG).
Pflege-Weiterentwicklungsgesetz1. Stärkung der ambulanten Versorgung nach persönlichen Bedarf Bessere Rahmenbedingungen insbesondere für neue Wohnformen durch die gemeinsame Inanspruchnahme von Leistungen („Poolen“) und erweiterte Einsatzmöglichkeiten für Einzelpflegekräfte • Als Einzelpflegekräfte kommen – wie bisher auch – nur Personen in Betracht, die mit dem Pflegebedürftigen nicht verwandt oder verschwägert sind und nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. • Zwischen der Einzelpflegekraft und der Pflegekasse sind Inhalt, Umfang, Qualität, Qualitätssicherung, Vergütung sowie Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der vereinbarten Leistungen einvernehmlich zu regeln.
Pflege-Weiterentwicklungsgesetz2. Ausgestaltung der finanziellen Leistungen Schrittweise Anhebung der ambulanten Sachleistungen, der Leistungen der Tagespflege und des Pflegegeldes sowie der stationären Leistungen - Pflegesachleistung: Pflegestufe bisher € 2008 2010 2012 Stufe I 384 420 440 450 Stufe II 921 980 1040 1100 Stufe III * 1432 1470 1510 1550 *Die Stufe III für Härtefälle im ambulanten Bereich in Höhe von 1918 € monatlich bleibt unberührt. - Pflegegeld: Pflegestufe bisher € 2008 2010 2012 Stufe I 205 215 225 235 Stufe II 410 420 430 440 Stufe III 665 675 685 700
Pflege-Weiterentwicklungsgesetz2. Ausgestaltung der finanziellen Leistungen Schrittweise Anhebung der ambulanten Sachleistungen, der Leistungen der Tagespflege und des Pflegegeldes sowie der stationären Leistungen In der vollstationären Versorgung werden die Stufe III und Stufe III in Härtefällen bis 2012 stufenweise wie folgt verändert: Pflegestufe bisher € 2008 2010 2012 Stufe III 1432 1470 1510 1550 Stufe III 1688 1750 1825 1918 Härtefall Die stationären Sachleistungsbeträge der Stufen I und II bleiben zunächst unverändert.
Pflege-Weiterentwicklungsgesetz2. Ausgestaltung der finanziellen Leistungen Ausweitung der Leistungen für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz Der Betreuungsbetrag, den nun auch Personen der so genannten Pflegestufe 0 erhalten, wird von 460 € jährlich auf bis zu 200 € monatlich (2400 € jährlich) angehoben. Verbesserung der Leistungen zur Tages- und Nachtpflege Der höchstmögliche Gesamtanspruch aus den Leistungen der häuslichen Pflege und den Leistungen der teilstationären Pflege wird auf das 1,5 -fache des bisherigen Betrages erhöht (vgl. Beispiel auf der nächsten Folie). Leistungsdynamisierung Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen künftig in einem dreijährigen Rhythmus dynamisiert werden. Die entsprechende Dynamisierung beginnt erstmals 2015, drei Jahre nach Abschluss der Anhebung der Sachleistungsbeträge.
Pflege-Weiterentwicklungsgesetz2. Ausgestaltung der finanziellen Leistungen Exkurs: Berechnung des Leistungsanspruches bei Tagespflege
Pflege-Weiterentwicklungsgesetz3. Ausbau der Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der Transparenz Qualitätsgrundsätze § 113a SGB XI Expertenstandards zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der Pflege „(…) Expertenstandards tragen für ihren Themenbereich zur Konkretisierung des allgemein anerkannten Standes der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse bei. Es sollen Qualitätsstandards (Expertenstandards) vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen, der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene erarbeitet werden.
Pflege-Weiterentwicklungsgesetz3. Ausbau der Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der Transparenz Qualitätsgrundsätze „(…) Die Expertenstandards sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Sie sind für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich.“ • Der Gesetzentwurf fordert die Vertragsparteien dazu auf, die Einrichtungen bei der Einführung zu unterstützen, die Gesetzesbegründung nennt beispielhaft Schulungen und Multiplikatorenkonferenzen.
Pflege-Weiterentwicklungsgesetz3. Ausbau der Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der Transparenz Qualitätsprüfungen § 114 Abs. 2 SGB XI Qualitätsprüfungen „Die Landesverbände der Pflegekassen stellen sicher, dass in zugelassenen Pflegeeinrichtungen regelmäßig im Abstand von höchstens drei Jahren geprüft wird, (…).“ • Die Qualitätsprüfung durch den MDK wird ausgebaut und erfolgt alle drei Jahre (Regelprüfung). Die regelmäßigen Prüfungen schließen insbesondere anlassbezogene Qualitätsprüfungen nicht aus. • Unangemeldete Kontrollen sind für bestimmte Prüfverfahren zwingend vorgeschrieben (Anlass-, Stichproben- und Wiederholungsprüfungen). Prüfungen zur Nachtzeit (22 bis 8 Uhr) sind dann verstärkt durchzuführen, wenn z.B. Hinweise darauf bestehen, dass eine ungenügende personelle Besetzung vorliegt und die Versorgung und Betreuung der pflegebedürftigen Menschen nicht gewährleistet ist.
Pflege-Weiterentwicklungsgesetz3. Ausbau der Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der Transparenz Exkurs Qualitätsprüfungen: • Regelprüfung, d.h. turnusgemäße Qualitätsprüfung durch den MDK alle drei Jahre • Anlassprüfung • Stichprobenprüfung, d.h. jährlich werden in 20 % der zugelassenen Pflegeeinrichtungen, die von unabhängigen Sachverständigen oder Prüfinstitutionen geprüft werden, eine unangemeldete Stichprobenprüfung durch den MDK durchgeführt • Vergleichsprüfung, d.h. der MDK kann innerhalb eines Landes Vergleichsprüfungen zur Beurteilung des Standes der einrichtungsinternen Qualitätssicherung sowie einzelner Leistungsangebote durchführen (innerhalb von zwei Jahren nach einer Regelprüfung dürfen Pflegeeinrichtungen nicht einbezogen werden) • Im Zusammenhang mit einer zuvor durchgeführten Regel-, Anlass-, Stichproben- oder Vergleichsprüfung kann eine Wiederholungsprüfung veranlasst werden.
Pflege-Weiterentwicklungsgesetz3. Ausbau der Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der Transparenz Qualitätsprüfungen • Die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen des MDK werden in verständlicher Sprache aufbereitet und veröffentlicht. Auch Ergebnisse anderer Prüfverfahren, zum Beispiel von Zertifizierungen, müssen in gleicher Weise veröffentlicht werden. Sind anlassbezogene Prüfungen in Pflegeeinrichtungen erforderlich, die bereits Qualitätszertifikate oder Gütesiegel erhalten haben, so sind auch die Ergebnisse dieser Prüfungen zu veröffentlichen. „Zu prüfen ist auch, ob die Versorgung der Pflegebedürftigen den Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention nach § 23 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes entspricht.(…).“ Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes werden berücksichtigt.
Pflege-Weiterentwicklungsgesetz4. Förderung der Wirtschaftlichkeit und Entbürokratisierung Versorgungsvertrag § 72 Abs. 2 SGB XI Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag „(…) für mehrere oder alle selbstständig wirtschaftenden Einrichtungen (§ 71 Abs. 1 und 2) eines Pflegeeinrichtungsträgers, die örtlich und organisatorisch miteinander verbunden sind, kann ein einheitlicher Versorgungsvertrag (Gesamtversorgungsvertrag) geschlossen werden.“ Den Trägern soll ermöglicht werden, unter einem vertraglichen „Dach“ mehrere Einrichtungen an einem Ort (zum Beispiel einen Pflegedienst mit einer Tagespflegeeinrichtung und einer vollstationären Pflegeeinrichtung) zu betreiben.
Pflege-Weiterentwicklungsgesetz4. Förderung der Wirtschaftlichkeit und Entbürokratisierung Versorgungsvertrag § 72 Abs. 3 SGB XI Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag „(…) die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung bieten sowie eine in Pflegeeinrichtungen ortsübliche Arbeitsvergütung an ihre Beschäftigten zahlen.“ Pflegeheime müssen ihre Pflegekräfte nach ortsüblichen Entgelten bezahlen als zukünftige Voraussetzung für die Zulassung eines Pflegeheims durch den Versorgungsvertrag.
Pflege-Weiterentwicklungsgesetz4. Förderung der Wirtschaftlichkeit und Entbürokratisierung Vergütungsvereinbarungen • Die Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen mit Pflegeheimen werden abgeschafft! Aber: • künftig wird in den Vergütungsverhandlungen für die stationäre Versorgung nicht nur die Höhe des Pflegesatzes, sondern zugleich auch die zu erbringende Leistung samt ihrer Qualität vereinbart.
Pflege-Weiterentwicklungsgesetz4. Förderung der Wirtschaftlichkeit und Entbürokratisierung Vergütungsvereinbarungen • Die Pflegesatzparteien haben die Möglichkeit, zeitlich befristete Modellprojekte zur Entwicklung besonderer pauschalierter Pflegesätze zu vereinbaren und durchzuführen. • Die Pflegeheime können mit den Kostenträgern im Rahmen von Vergütungsvereinbarungen flexible Personalschlüssel vereinbaren. Sie sind nach den Notwendigkeiten der Qualität, des Bedarfs der Pflegeheimbewohner und der Wirtschaftlichkeit von den Pflegesatzparteien zu vereinbaren und stellen eine Nachfolgeregelung der bisherigen LQV dar. • Kosten der Einrichtungen für die Qualifizierung ehrenamtlich tätiger Personen können in den Vergütungsverträgen geltend gemacht werden.
Pflege-Weiterentwicklungsgesetz4. Förderung der Wirtschaftlichkeit und Entbürokratisierung Vergütungsvereinbarungen § 84 Abs. 2 SGB XI Bemessungsgrundsätze „(…) für Pflegebedürftige, die als Härtefall anerkannt sind, können Zuschläge zum Pflegesatz der Pflegeklasse 3 bis zur Höhe des kalendertäglichen Unterschiedsbetrages vereinbart werden, der sich aus § 43 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 4 ergibt.“ In der vollstationären Pflege wird sichergestellt, dass der Versorgungsaufwand für Pflegebedürftige, die als Härtefall anerkannt sind, besser als bisher in den Vergütungssätzen Berücksichtigung finden.
Pflege-Weiterentwicklungsgesetz4. Förderung der Wirtschaftlichkeit und Entbürokratisierung Unterkunft und Verpflegung § 87 Unterkunft und Verpflegung „(…) Die als Pflegesatzparteien betroffenen Leistungsträger (§ 85 Abs. 2) vereinbaren mit dem Träger des Pflegeheimes die von den Pflegebedürftigen zu tragenden Entgelte für die Unterkunft und für die Verpflegung jeweils getrennt.“
Pflege-Weiterentwicklungsgesetz4. Förderung der Wirtschaftlichkeit und Entbürokratisierung Wirtschaftlichkeitsprüfungen § 79 SGB XI Wirtschaftlichkeitsprüfungen „(…)Eine Prüfung ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine die Pflegeeinrichtung die Anforderungen des § 72 Abs. 3 Satz 1 ganz oder teilweise nicht oder nicht mehr erfüllt, sind die Landesverbände zur Einleitung einer Wirtschaftlichkeitsprüfung verpflichtet. Die Anhaltspunkte sind der Pflegeeinrichtung rechtzeitig vor der Anhörung mitzuteilen. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren.“ Wirksamkeits- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen werden nur noch durchgeführt, wenn ein konkreter Anhaltspunkt besteht.
Pflege-Weiterentwicklungsgesetz4. Förderung der Wirtschaftlichkeit und Entbürokratisierung Pflegebuchführungsverordnung § 85 Abs. 3 SGB XI Pflegesatzverfahren „(…) Hierzu gehören auch pflegesatzerhebliche Angaben zum Jahresabschluss nach der Pflege-Buchführungsverordnung entsprechend den Grundsätzen ordnungsgemäßer Pflegebuchführung, (…).“ • Abschaffung der Pflege-Buchführungsverordnung! Aber: Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die Vereinigungen der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sollen gemeinsam einheitliche Grundsätze ordnungsgemäßer Pflegebuchführung vereinbaren.
Pflege-Weiterentwicklungsgesetz5. Abbau von Schnittstellenproblemen Heimärzte § 12 Abs. 2 SGB XI Aufgaben der Pflegekassen „Die Pflegekassen nutzen darüber hinaus das Instrument der integrierten Versorgung nach § 92b und wirken zur Sicherstellung der haus-, fach- und zahnärztlichen Versorgung der Pflegebedürftigen darauf hin, dass die stationären Pflegeeinrichtungen Kooperationen mit niedergelassenen Ärzten eingehen oder § 119b des Fünften Buches anwenden.“ Pflegeheim können zukünftig eigene Heimärzte einstellen.
Pflege-Weiterentwicklungsgesetz5. Abbau von Schnittstellenproblemen Hilfsmittel § 12 Abs. 2 SGB XI Aufgaben der Pflegekassen „(…)“ Durch Verträge auf Landesebene ist die Grundausstattung der stationären Pflegeeinrichtungen mit Hilfsmitteln zu regeln.
Pflege-Weiterentwicklungsgesetz7. Stärkung der Prävention und Rehabilitation in der Pflege Prävention und Rehabilitation § 87a Berechnung und Zahlung des Heimentgelts „Pflegeeinrichtungen, die Leistungen im Sinne des § 43 erbringen, erhalten von der Pflegekasse zusätzlich den Betrag von 1536 Euro, wenn der Pflegebedürftige nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in eine niedrigere Pflegestufe oder von erheblicher zu nicht erheblicher Pflegebedürftigkeit zurückgestuft wurde. Der Betrag wird entsprechend § 30 dynamisiert.“ Für Fälle, in denen es nach verstärkten aktivierenden und rehabilitativen Bemühungen gelingt, Pflegebedürftige in eine niedrigere Pflegestufe einzustufen, erhalten Einrichtungen einen einmaligen Geldbetrag in Höhe von 1536 Euro.
Pflege-Weiterentwicklungsgesetz8. Finanzierung Zur Finanzierung der aufgeführten „Verbesserungen“ durch die Pflegereform wird der Beitragssatz um 0,25 % ab 1. Juli 2008 von bisher 1,7 % auf dann 1,95 % (bei Kinderlosen von bisher 1,95 % auf dann 2,2 %) erhöht. Fazit … Danke für Ihre Aufmerksamkeit