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Auslandsentsendung und Beschäftigung ausländischer Forscher: Steuern und Sozialversicherung. I. Steuern. Steuern. Einkommensteuerpflicht. Doppelbesteuerung. Vermeidung durch Doppelbesteuerungsabkommen. Tätigkeitsstaats- prinzip. Kassenstaats- prinzip. 183-Tage-Regel.
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Auslandsentsendung und Beschäftigung ausländischer Forscher: Steuern und Sozialversicherung
I. Steuern Steuern Einkommensteuerpflicht Doppelbesteuerung Vermeidung durch Doppelbesteuerungsabkommen Tätigkeitsstaats-prinzip Kassenstaats-prinzip 183-Tage-Regel
Einkommenssteuerpflicht • Einkommenssteuerpflicht besteht in jedem Staat, • in dem man einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, • in dem man Einkommen erzielt, • in dessen Öffentlichen Dienst man steht. Treffen diese Voraussetzung auf mehr als 1 Staat zu, unterliegt man einer Doppelbesteuerung.
Doppelbesteuerung Vermeidung der Doppelbesteuerung teilweise durch • Bestimmungen des nationalen Einkommensteuerrechts über die Anrechnung oder den Abzug ausländischer Steuern • Doppelbesteuerungsabkommen
Doppelbesteuerungsabkommen Grundsatz Tätigkeitsprinzip: • Grundsätzlich steht das Besteuerungsrecht dem Tätigkeitsstaat zu (Art. 15 Abs. 1 OECD-MA). • Der Ansässigkeitsstaat gewährt für Vergütungen aus Auslandstätigkeit entweder Steuerbefreiung oder Steueranrechnung (Art. 23A, 23B OECD-MA).
Doppelbesteuerungsabkommen Ausnahme 183-Tage-Regel (Art. 15 Abs. 2 OECD-MA): Das Besteuerungsrecht steht ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat zu, wenn • Auslandsaufenthalt nicht länger als 183 Tage im Jahr andauert, • Vergütung von oder für Arbeitgeber gezahlt wird, der nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist, und • Vergütung nicht von einer Betriebsstätte des Arbeitgebers im Tätigkeitsstaat getragen wird.
Sonderregelung für den Öffentlichen Dienst Kassenstaatsprinzip (Art. 19 OECD-MA): Das Besteuerungsrecht an Vergütungen für bestimmte Angehörige des Öffentlichen Dienstes steht ausschließlich dem Staat zu, aus dessen Kasse sie bezahlt werden. Diese Regelung betrifft nur Gebietskörperschaften, nicht Universitäten und Hochschulen. Doppelbesteuerungsabkommen
Stipendien sind in den meisten Staaten unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Die meisten Doppelbesteuerungsabkommen bestimmen, dass Stipendien aus ausländischen Quellen im Tätigkeitsstaat steuerfrei sind (Art. 20 OECD-MA). Sonderfall: Steuerfreiheit von Stipendien
Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Stipendien in Deutschland (§ 3 Nr. 44 EStG): Vergabe aus öffentlichen Mitteln oder durch einen öffentlichen oder gemeinnützigen Träger zur Förderung der Forschung bzw. wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung nicht höher als zur Erfüllung der Forschungsaufgabe oder zur Bestreitung des Lebens- und Ausbildungsbedarfs erforderlich Gewährung nach den Richtlinien des Gebers keine Gegenleistungspflicht oder Arbeitnehmertätigkeit des Empfängers bei Fortbildungsstipendium: Erstgewährung nicht später als 10 Jahre nach Ausbildungsabschluss Sonderfall: Steuerfreiheit von Stipendien
Sozialversicherung Ausstrahlung / Einstrahlung Territorialprinzip Doppelversicherungspflicht Vermeidung durch Sozialversicherungsabkommen bilateraleSozialversicherungs-abkommen SonderregelungenÖffentlicher Dienst EWG-VO1408/71 II. Sozialversicherung
Sozialversicherung Grundsatz Territorialprinzip: Grundsätzlich gelten die Sozialversicherungsvorschriften des Tätigkeitsstaats (§ 3 Nr. 1 SGB IV).
Sozialversicherung Ausnahme:Ausstrahlung / Einstrahlung (§§ 4, 5 SGB IV) Voraussetzungen: • Entsendung ins Ausland • zeitlich begrenzt • im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses
Sozialversicherung Folge der Ausstrahlung / Einstrahlung • Doppelversicherungspflicht
Regelungen Keine Doppelversicherung, wenn • die EWG-VO 1408/71für die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraumesoder • ein bilaterales Sozialversicherungsabkommenzwischen Deutschland und einzelnen Staaten gilt.
EWG-VO 1408/71 Geltungsbereich der EWG-VO 1408/71 • örtlich:EU-Staaten sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz • sachlich:alle Zweige der Sozialversicherung • persönlich: Staatsangehörige dieser Staaten sowie Flüchtlinge und Staatenlose mit dortigem Wohnsitz
Sozialversicherung Weitergeltung der einheimischen Sozialversicherungsvorschriften bei Anwendbarkeit der EWG-VO 1408/71 • grundsätzlich 12 Monate bei Entsendungen (Art. 14 Nr. 1 a EWG-VO 1408/71) • bei unvorhergesehener Verlängerung von Entsendungen bis zu 24 Monate (Art. 14 Nr. 1 b EWG-VO 1408/71) • mit Ausnahmevereinbarung bis zu 5 Jahre bei längeren Entsendungen oder arbeitsrechtlicher Bindung an den Heimstaat (Art. 17 EWG-VO 1408/71)
Abkommen bilaterale Sozialversicherungsabkommen • EWG-VO 1408/71 geht vor • Geltung meist unabhängig von der Staatsangehörigkeit • unterschiedliche Zeitgrenzen für die Weitergeltung einheimischen Rechts bei Entsendung • teilweise nicht alle Sozialversicherungszweige erfasst
Öffentlicher Dienst Teilweise Sonderregelungen für den Öffentlichen Dienst • Art. 14e EWG-VO 1408/71:Beamte unterliegen den Rechtsvorschriften des Staates, der sie beschäftigt. • Sozialversicherungsabkommen: Sonderregelungen unterschiedlich, teilweise nur für Beschäftigte von Auslandsvertretungen, teilweise auch für andere Bereiche des Öffentlichen Dienstes.
Sozialversicherung Fazit Doppelversicherungspflicht besteht nur, • wenn das einheimische Recht aus- bzw. einstrahlt und • weder die EWG-VO 1408/71 noch ein Sozialversicherungsabkommen den speziellen Fall erfasst.
Eine ausschließlich durch Stipendium finanzierte Forschungstätigkeit stellt in den meisten Staaten keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung dar. In der Regel wird vom Stipendiaten für die Einreise nur ein Nachweis des Krankenversicherungsschutzes verlangt. Dieser wird häufig im Zusammenhang mit der Vergabe des Stipendiums geregelt. Sonderfall: Sozialversicherungsfreiheit von Stipendien