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ERÖFFNUNG EINER NEUEN KRIPPE — Bestimmungen für den erfolgreichen Bewilligungsprozess Unterstützung für neue Krippenplätze. Kurze Zusammenfassung. Grundsätze.
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ERÖFFNUNG EINER NEUEN KRIPPE—Bestimmungen für den erfolgreichen Bewilligungsprozess Unterstützung für neue Krippenplätze Kurze Zusammenfassung
Grundsätze • Das Jugendamt (JA) ist die vom kantonalen Recht (Art. 22 Abs. 2 Bst. c JuG und 86 Abs. 1 EGZGB) bezeichnete Behörde für die Erteilung der Bewilligungen zur Betreuung von Kindern und für die Aufsicht über die Betreuungsstätten. • Das JA ist zuständig für die Ausführung der Aufgaben im Zusammen-hang mit der Unterbringung von Kindern in Einrichtungen nach Artikel 13 der Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (PAVO; 4. Abschnitt: Heimpflege).
Rechtlicher Rahmen • Das Gesetz vom 9. Juni 2011 über die familienergänzenden Tagesbetreuungseinrichtungen (FBG) und sein Ausführungsreglement (FBR) vereinen die Grundsätze der vor- und ausserschulischen Betreuung in einer Gesetzgebung.
Vorgehen im Hinblick auf die Eröffnung einer Krippe • Die Kantonalen Normen und Empfehlungen für die Einrichtungen zur Betreuung von Kindern anwenden • Die Krippen-Projekte müssen sich nach den Kantonalen Normen und Empfehlungen für die Einrichtungen zur Betreuung von Kindern der Direktion für Gesundheit und Soziales (GSD) vom November 2010 richten. • Diese regeln: • > den materiellen Rahmen der Betreuung, • > die Sicherheitsvorschriften, • > den Personalbestand, sowie • > die Ausbildungen und die erzieherischen Fähigkeiten. • Das JA steht für einen Besuch der Räumlichkeiten zwecks Stellungnahme zur Verfügung.
Vorgehen im Hinblick auf die Eröffnung einer Krippe • Ein Bewilligungsgesuch beim JA einreichen • Die Trägerschaft der Krippe muss ein Bewilligungsgesuchausfüllen. • Das ausgefüllte Gesuch sowie sämtliche verlangten Unterlagen müssen dem JA spätestens 3 Monate vor dem vorgesehenen Eröffnungs-datum vorliegen. • Unterlagen: • Formular Bewilligungsgesuch • Andere nützliche Unterlagen
Andere zur Verfügung stehenden Dokumente • Kontenplan • Die GSD stellt für 2013 einen harmonisierten Kontenplan als Hilfsmittel zur Verfügung. Ziel: Einführung des Kontenplans für den Voranschlag 2015. • Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell für die familienergänzenden Tagesbetreuungseinrichtungen • Kontenbeispiel
Nähere Bestimmungen: Gemeindereglement/Verträge • FBG, Art. 6, Abs. 3 & 4 • In Übereinstimmung mit den Ergebnissen aus der Bedarfsabklärung bieten die Gemeinden eine ausreichende Anzahl an vor- und ausserschulischen Betreuungsplätzen an und unterstützen und subventionieren diese. • Dazu schaffen sie selber solche Einrichtungen oder schliessen Verträge mit bewilligten Betreuungseinrichtungen oder mit Dachverbänden ab. Die Verträge können alle oder nur einen Teil der anerkannten Plätze einer Einrichtung betreffen.
Die Gemeinde schafft eine Gemeindeeinrichtung→ Gemeindereglement • Die Trägerschaft der Krippe ist eine Gemeinde: • Es wird empfohlen, ein allgemeinverbindliches Gemeindereglement für die Krippen-Betreuung zu erstellen (s. info'GemA 4/2011). Dieses verweist auf ein Ausführungsreglement, in dem die organisatorischen Aspekte der Krippe geregelt werden (Aspekte, die sich parallel zum ASB-Projekt entwickeln). • Ein Modell eines Gemeindereglements kann beim Jugendamt verlangt werden (im Projekt). • Das Gemeindereglement muss zwecks Vorprüfung der GSD unterbreitet werden. • Dazu ist es ans JA zu schicken. • Für die Vorprüfung ist eine Frist von mindestens 6 Wochen vorzusehen.
Vertrag zwischen Vereinsstrukturen und Gemeinde/n • Die Trägerschaft der Krippe ist ein Verein: Die Gemeinde muss einen Vertrag mit der Einrichtung abschliessen. • FBR • Art. 5 Verträge (Art. 6 FBG) • 1 Die Verträge nach Artikel 6 FBG regeln zumindest: • a) die Art und die Modalitäten der Betreuung und die Zahl der Betreuungsplätze; • b) die Höhe des Gemeindebeitrags und die Art seiner Gewährung; • c) die Grundsätze der Tarifgestaltung; • d) die Art der Genehmigung des Voranschlags, der Jahresrechnung, der Tarifskala und des Tätigkeitsberichts; • e) den Datenaustausch zwischen Gemeinde und Betreuungseinrichtung. • Eine Kopie der Verträge ist dem JA zuzustellen.
Verfahren für die Prüfung der Gemeindereglemente Die Gemeinden erstellen einen Reglementsentwurf Bevor das Reglement der gesetzgebenden Behörde der Gemeinde (Legislative) unterbreitet wird, ist es zwecks Vorprüfung dem JA zu schicken. (Dafür ist eine Frist von mindestens 6 Wochen vorzusehen.) Vorprüfung Das JA leitet den Reglementsentwurf ans Amt für Gemeinden weiter (für die ausserschulischen Betreuungseinrichtungen auch an die Direktion für Erziehung, Kultur und Sport). Die drei Stellen machen ihre Anmerkungen. Das JA teilt den Gemeinden die Schlussfolgerungen mit und erklärt ihnen das weitere Vorgehen. Die Gemeinden lassen das Reglement von ihrer Legislative verabschieden. Schlussprüfung Die Gemeinden unterbreiten ihr Reglement in vier Exemplaren dem JA, unter Beilegung des Auszugs aus dem Protokoll der Gemeindeversammlung oder des Generalrats, die bzw. der es verabschiedet hat. Auf Antrag der befragten Stellen genehmigt die GSD das Reglement.
Kantonale Unterstützung für neue Krippenplätze • Grundsatz: Kantonaler Fonds zur Förderung der Schaffung von Krippenplätzen (Art. 17): • Im Umfang der verfügbaren Mittel entrichtet der Fonds 5000 Franken für jeden neuen Krippenplatz (Vollzeit), der zwischen 1. Januar 2012 und 31. Dezember 2014 geschaffen wird. • Unterstützt werden Krippen mit mindestens 10 Plätzen, die dauerhaft an 5 Tagen die Woche und 45 Wochen pro Jahr eine Betreuung anbieten. • Anwendung: Die Einrichtung muss den gesetzlichen Anforderungen und den Kriterien des Mindestangebots entsprechen. • Unterlagen: Anforderungen für den Bezug der Unterstützung für die Schaffung neuer Krippenplätze • Verfahren: Die Unterstützung wird im Anschluss an die Beurteilung durch das Jugendamt (JA) im Rahmen des Prozesses für die Genehmigung der Betreuungseinrichtung und nach der tatsächlichen Eröffnung der Einrichtung erteilt. Die Zahl der vom JA bewilligten Plätze dient als Berechnungsgrundlage für den zugesprochenen Betrag.
Weitere Informationen – Unterstützung BSV • Unterstützung für die Schaffung neuer Betreuungsplätze, die die Vereinbarung von Familien- und Berufsleben ermöglichen • Verlängerung des Unterstützungsprogramms: 1. Oktober 2010 bis 31. Januar 2015 • Verfahren: Die Gesuche müssen vor der Eröffnung der Einrichtung bzw. vor der Erweiterung des Angebots, jedoch frühestens vier Monate vor der Eröffnung beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eingereicht werden. Es gilt das Datum des Poststempels. Wird diese Frist nicht eingehalten, so kann den Gesuchen nicht stattgegeben werden. • Weitere Informationen auf der BSV-Website: • www.bsv.admin.ch • Kontakt: • 031 324 06 76 oder 031 322 90 67 • info.anstossfinanzierung@bsv.admin.ch
Weitere Informationen erhalten Sie bei: • Jugendamt • Sektor familienexterne Betreuung • T +41 26 305 15 30