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Betriebliche Mitarbeitervorsorge „Abfertigung Neu“. Für wen gilt das BMVG? MV- Beitragspflicht und Beiträge MV-Kasse Verfügungsmöglichkeiten des Abfertigungsberechtigten Übertritt in die Abfertigung Neu. Abfertigung Neu - Details. Für wen gilt das BMVG? MV- Beitragspflicht und Beiträge
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Für wen gilt das BMVG? MV- Beitragspflicht und Beiträge MV-Kasse Verfügungsmöglichkeiten des Abfertigungsberechtigten Übertritt in die Abfertigung Neu Abfertigung Neu - Details
Für wen gilt das BMVG? MV- Beitragspflicht und Beiträge MV-Kasse Verfügungsmöglichkeiten des Abfertigungsberechtigten Übertritt in die Abfertigung Neu Abfertigung Neu - Details
Arbeiter Angestellte Lehrlinge Hausgehilfen etc. bei einem Beginn des DV ab 1.1.2003 Erfasster Personenkreis
Echte Volontäre freie Dienstnehmer Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften Nicht erfasster Personenkreis
Sozialversicherung kein Kriterium für Abfertigung Neu auch geringfügig und fallweise Beschäftigte erfasst Vorsicht!
ruhende Arbeitsverhältnisse (Karenzurlaub, Präsenzdienst, unbezahlter Urlaub) Betriebsübergang Kettendienstverhältnisse Nicht erfasste Arbeitsverhältnisse
Wiedereintritte nach Wiedereinstellungszusagen / Wiedereinstellungsvereinbarungen und unter Anrechnung von Vordienstzeiten oder im Konzern Nicht erfasste Arbeitsverhältnisse
Für wen gilt das BMVG? MV- Beitragspflicht und Beiträge MV-Kasse Verfügungsmöglichkeiten des Abfertigungsberechtigten Übertritt in die Abfertigung Neu Abfertigung Neu - Details
Beitragssatz:1,53 % vom sozialversicherungsrechtlichen Entgelt (ASVG) Beginn Beitragspflicht: mit 2. Monat des Dienstverhältnisses Beitragssatz und Beitragspflicht
1. Monat des DV außer Wiedereintritt innerhalb von 12 Monaten (sofortige Beitragspflicht) Beispiel: Keine Beitragspflicht Beginn DV: 12.3.2003 Beginn Beitragspflicht: 12.4.2003
MV-beitragsfreier 1. Monat = Natural-monat „Splitten“ bei Beginn des DV während Kalendermonat gesamtes Entgelt des ersten Monats MV-beitragsfrei, auch Sonderzahlungsanteile Vorsicht!
mit dem Ende des Entgeltanspruches (ASVG) daher: Urlaubsersatzleistung, Kündigungs-entschädigung MV-beitragspflichtig Ende der Beitragspflicht
Präsenz-/Zivildienst Wochengeld Krankengeld 1,53 % von € 435,90 1,53 % vom Letztbezug 1,53 % vom halben Letztbezug Beitragspflicht für entgeltfreie Zeiten
Lohn/Gehalt Sonderzahlungen Provisionen, Prämien Überstundenentgelt Trinkgelder Sachbezüge Drittprovisionen Beitragspflichtiges Entgelt (ASVG)
jeweils unter bestimmten Voraussetzungen: Auslagenersätze Schmutzzulagen Fehlgeldentschädigungen Jubiläumsgeschenke/Jubiläumsgelder freiwillige soziale Zuwendungen freie oder verbilligte Mahlzeiten Fahrtkostenzuschüsse (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) Beitragsfreies Entgelt (ASVG)
Einzahlung MV-Beiträge:gemeinsam mit SV-Beiträgen Regelung von: Fälligkeit Verzugszinsen Eintreibemöglichkeiten wie bei SV-Beiträgen Beitragsabwicklung
Laufende Beiträge sind Betriebsausgabe Bis 1,53% des Entgelts keine Lohnnebenkosten Bei > 1,53%: steuerpflichtiger Arbeitslohn DB, DZ, KommSt Sozialversicherung Laufende Beiträge (Aus der Sicht des Arbeitgebers)
Bis 1,53% d. Entgelts kein steuerpflichtiger Arbeitslohn Bei > 1,53%: steuerpflichtiger Arbeitslohn (LSt, SV) Überzahlungen 1. Monat, SZ-Anteil f. 1. Monat Maßnahmen f. d. Zukunftssicherung (€ 300,-) ??? Laufende Beiträge (Aus d. Sicht d. Arbeitnehmers)
Für wen gilt das BMVG? MV- Beitragspflicht und Beiträge MV-Kasse Verfügungsmöglichkeiten des Abfertigungsberechtigten Übertritt in die Abfertigung Neu Abfertigung Neu - Details
MVK-Leitzahl für jede MV-Kasse (vergeben durch Wirtschaftskammer) vergleichbar einer Bankleitzahl bei Meldungen und Beitragszahlungen an Krankenkassen zu verwenden
für alle Beitragszahler gleich 1% - 3,5% der Abfertigungsbeiträge bei Übertragung von Altabfertigungen max. 1,5% des Übertragungswertes und max. € 500 je Altabfertigung Barauslagen (Depotgebühren, Bankspesen) Kostenersatz für Vermögensverwaltung Verwaltungskosten
im Betrieb mit Betriebsrat mittels Betriebsvereinbarung im Betrieb ohne Betriebsrat durch den Arbeitgeber Auswahl der MVK
Verfahren im Betrieb mit Betriebsrat: keine Unterfertigung des Beitritts- vertrages ohne Betriebsvereinbarung über Auswahl der MV-Kasse Abschluss dieser Betriebsvereinbarung über Schlichtungsstelle erzwingbar (Antrag durch AG oder BR)
Verfahren im Betrieb ohne Betriebsrat: Vorschlag des Arbeitgebers neuer Vorschlag des Arbeitgebers bei Einwänden von 1/3 der Arbeitnehmer innerhalb von 2 Wochen Beiziehung der Gewerkschaft Schlichtungsstelle
im Betrieb ohne Betriebsrat: keine Unterfertigung des Beitritts- vertrages über Auswahl der MV-Kasse bei Einwänden von 1/3 der Arbeit- nehmer innerhalb von 2 Wochen bindende Entscheidung der Schlichtungsstelle (Antrag durch AG oder Gewerkschaft) Vorsicht!
Grundsätze der Veranlagungspolitik Kündigung des Beitrittsvertrages (nähere Voraussetzungen) Höhe der Verwaltungskosten Meldepflichten des AG allfällige Zinsgarantie alle Dienstgeberkontonummern des AG Barauslagen Beitrittsvertrag
AG kann schriftlich auf Abschluss eines Beitrittsvertrages mit MV-Kasse bestehen MV-Kasse muss zu den gleichen Bedingungen insbesondere zu den gleichen Verwaltungskosten wie bei ihren sonstigen Beitrittsverträgen abschließen Kontrahierungszwang
Für wen gilt das BMVG? MV- Beitragspflicht und Beiträge MV-Kasse Verfügungsmöglichkeiten des Abfertigungsberechtigten Übertritt in die Abfertigung Neu Abfertigung Neu - Details
Auszahlung Weiterveranlagung Übertragung in MVK des neuen Arbeitgebers Ankauf von Anteilen an einem Pensionsinvestmentfonds Überweisung an Versicherung für Pensionszusatzversicherung Überweisung in Pensionskasse Verfügungsmöglichkeiten
Grundvoraussetzungen: effektive MV-Beitragszahlung (3 Jahre) Beendigung des DV Nichtvorliegen abfertigungsschädlicher Beendigungsgründe Auszahlungsanspruch
Abfertigungsschädliche Beendigung bei: Dienstnehmerkündigung berechtigte Entlassung unberechtigter vorzeitiger Austritt Auszahlungsanspruch
Begünstigte Fälle: Beendigung des DV nach Erreichen des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension seit 5 Jahren kein MV-beitragspflichtiges DV mehr Auszahlungsanspruch
Abfertigung alt: LSt 6% oder Vervielfachermethode Abfertigung neu: Einkünfte aus NSA LSt 6% oder bei Rentenoption 0% Steuerbegünstigung auch bei > 1,53% !!! Auszahlung
Übertragung an Versicherungsunternehmen für eine Pensionszusatzversicherung Kreditinstitut zum Erwerb von Anteilen an prämienbegünstigten PIF Pensionskasse Grundsatz: steuerfrei; Kapitalabfertigung 6% Überweisung von MV-Kasse zur Rentenaus-zahlung ist steuerfrei Rentenoption
Für wen gilt das BMVG? MV- Beitragspflicht und Beiträge MV-Kasse Verfügungsmöglichkeiten des Abfertigungsberechtigten Übertritt in die Abfertigung Neu Abfertigung Neu - Details
schriftliche Vereinbarung bis 31.12.2012 Altabfertigungsanwartschaft zum Stichtag (Tag des Übertritts) wird durch Übertragungsbetrag ersetzt ab Stichtag 1,53% Beitrag in MVK Vollübertritt („Übertragung“)
schriftliche Vereinbarung Altabfertigungsanwartschaft zum Stichtag (Tag des Übertritts) bleibt bestehen ab Stichtag 1,53% Beitrag in MVK Teilübertritt („Einfrieren“)
bestehendes DV im System Abfertigung alt ausdrückliche schriftliche Vereinbarung frühester Übertrittsstichtag 1.1.2003 spätester Übertrittsstichtag beim Vollübertritt („Übertragung“) 31.12.2012 Grundvoraussetzungen
kein mündlicher oder schlüssiger Übertritt kein Übertritt durch Betriebs- vereinbarung bloßes MV-Beitragszahlen wirkungslos kein Druck auf den Arbeitnehmer Vorsicht!
Höhe des Übertragungsbetrages: frei vereinbar („Fluktuationsabschlag“) Untergrenze: halbe fiktive Abfertigung (Gefahr von Sittenwidrigkeit!) Obergrenze fiktive Abfertigung (Steuer- und SV-Pflicht von Mehrbeträgen als Vorteil aus dem DV!) Vollübertritt („Übertragung“)
Überweisung des Übertragungsbetrages: binnen 5 Jahren ab Übertragung jährlich mindestens 1/5 zzgl. 6% Rechnungszinsen des jährlichen Übertragungsbetrages vorzeitige Überweisungen zulässig Vollübertritt („Übertragung“)
Abfertigung alt gibt es nach Stichtag nicht mehr Abfertigungsanwartschaften können dem Arbeitnehmer nicht mehr verloren gehen Vorsicht!
Übertragungsbeträge (für Altansprüche) kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bis zur Höhe der gesetzlichen (kollektivvertragl.) Ansprüche Bei Überschreitung: Steuerpflicht Betriebsausgabe Abfertigungsrückstellung: Ende des alten Systems, steuerwirksame Auflösung Vollübertritt
Übertragungsbetrag: bis zur Höhe der Rst:sofort Betriebsausgabe Betrag > RSt: Verteilung des Differenzbetrages auf 5 Jahre(unabhängig von Zahlung!) Betrag > RSt +> fiktive Ansprüche: sofort Betriebsausgabe Zinsen: Betriebsausgabe Vollübertritt(Detail)
Übertragung per 1.1.2003 Übertragungsbetrag: € 70.000,- Rückstellung: € 50.000,- Auflösung der Rückstellung + 50.000,- Übertragungsbetrag Betriebsausgabe - 50.000,- 1/5 von 20.000,- Betriebsausgabe - 4.000,- Steuerliche Auswirkung 2003 - 4.000,- Steuerliche Auswirkung 2004 - 2007 - 4.000,- Vollübertritt (Beispiel)
Abfertigung alt für Dienstzeit bis zum Stichtag Abfertigung neu für Dienstzeit ab dem Stichtag Schicksal der Abfertigung alt bleibt offen Anwartschaften aus Abfertigung neu können dem Arbeitnehmer nicht mehr verlorengehen Teilübertritt („Einfrieren“)
Ab Übertrittsstichtag System Abfertigung neu Rückstellungen: bleiben für Altansprüche grundsätzlich bestehen (47,5% 2003, 45% 2004) Ansteigen der Rückstellung: Steigerung Lohn-/Gehaltsniveau 60% bei DN über 50 Jahre kein Anstieg aufgrund der Anzahl der Dienstjahre!!! Teilübertritt („Einfrieren“)
Auf versteuerte Rücklage od. Kapitalkonto Nur im Jahr 2003 möglich !! Nur für Gesamtbetrag der Rückstellungen möglich Nur insoweit Abfertigungsansprüche nicht an MV-Kasse übertragen oder ausbezahlt Folge: in Zukunft keine RStbildung mehr möglich!!! Abfertigungsrückstellung(steuerfreie Auflösung)
Abfertigungszahlungen u. Übertragungsbeträge ab 2004: auf 5 Jahre verteilt Betriebsausgabe „doppelter Steuervorteil“ Achtung! keine Rückstellungsbildung mehr Liquiditätsabfluss im Jahr der Zahlung nur 1/5 Betriebsausgabe Steuerfreie Auflösung RSt- Auswirkungen