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Arbeitszeit im Betrieb. 16. Juni 2011. Öffentliches Arbeitszeitrecht Individuelles Arbeitszeitrecht Aktuelle Problemfelder. Individuelles Arbeitszeitrecht. Öffentliches Arbeitszeitrecht. Mitbestimmung in Arbeitszeitfragen. I. Öffentliches Arbeitszeitrecht.
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Arbeitszeit im Betrieb 16. Juni 2011
Öffentliches Arbeitszeitrecht Individuelles Arbeitszeitrecht Aktuelle Problemfelder
Individuelles Arbeitszeitrecht Öffentliches Arbeitszeitrecht Mitbestimmung in Arbeitszeitfragen
Schutzobjekt: Gesundheit des einzelnen Arbeitnehmers • Schutzrahmen innerhalb der Flexibilisierungstendenz • Regelungen in: • EU-Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG) • ArbeitszeitG (keine Entgeltregelungen) • JugendarbeitsschutzG
Durchsetzung des öffentlichen Arbeitszeitschutzes: • Aufsichtsbehörden (§ 17 ArbZG) • Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 22, 23 ArbZG) • Einhaltungsanspruch des Arbeitnehmers (§ 618 BGB)
Grundbegriffe der Arbeitszeit: • Vollarbeit • Arbeitsbereitschaft • Bereitschaftsdienst • Rufbereitschaft • Ruhepausen • Ruhezeit
Ruhepausen • im Voraus festliegende Unterbrechungen der Arbeitszeit von bestimmter Dauer • keine Arbeitsleistung, kein Bereithalten • freie Wahl des Aufenthaltsorts • streitig, wann Dauer festgelegt werden muss (Schichtbeginn oder erst Pausenbeginn)
Ruhepausen • länger als 6 Stunden ohne Pause unzulässig • Pausen aufteilbar auf Zeitabschnitte je 15 Minuten • Anordnung von mehr Pausenzeit zulässig
Ruhezeit • Zeit zwischen zwei Schichten, soweit der Arbeitnehmer nicht zu Vollarbeit, Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst herangezogen wird • 11 Stunden (§ 5 Abs. 1 ArbZG) • Verkürzung auf 10 Stunden in bestimmten Bereichen möglich (§ 5 Abs. 2, 3 ArbZG)
Überstunden / Mehrarbeit • keine gesetzliche Definition • häufig synonym oder missverständlich verwendet • oft von Betriebs- oder Dienstvereinbarungsansatz abhängig, was vorliegt und was die Konsequenzen sind
Dauer der Arbeitszeit: • 8 Stunden je Werktag abzüglich der Pausen • 6 Werktage (Mo – Sa 48 Stunden/Woche) • Tageshöchstgrenze: 10 Stundenbei Ausgleichszeitraum 6 Kalendermonate bzw. 24 Wochen (tariflich änderbar)
Begriff der Arbeitszeit: • Zeit zwischen Beginn und Ende der Arbeit • abzüglich Ruhepausen • auch Bereitschaftsdienst • Dauerproblem: Reise- und Wegezeiten
Reise- und Wegezeiten als Arbeitszeit: • einzelfallabhängig • Arbeitszeit, wenn Wege zwischen Betriebsstätte und auswärtiger Arbeitsstätte zurückgelegt werden • Dienstreise ist Arbeitszeit, wenn belastende Tätigkeit vorgenommen wird • Anreise zur Arbeitsaufnahme: nie Arbeitszeit • häufig: Dienst- oder Betriebsvereinbarungen
Vergütung von Reise- und Wegezeiten: • Wegezeit zur Arbeit ist immer Privatsache • für Reisezeit besteht keine gesetzliche Regelung • BAG: „angemessene“ Vergütung • AVR: Stundengutschrift bis zu 10 Stunden • Konsequenz: Arbeitszuweisung auf Bahnreise möglich
Kernfragen: • Wann muss ich individuell Arbeit leisten? • Wie viel Arbeit muss ich leisten? • In welchem Umfang darf der Arbeitgeber anordnen?
Dauer der individuellen Arbeitszeit: • festgelegt durch Tarifvertrag, Arbeitsvertrag (oder BV/DV) • bildet in Verbindung mit Vergütung den Wertmaßstab • Änderungen nur bei klar sichtbaren Auswirkungen auf Wertmaßstab denkbar (§ 305 ff. BGB)
Dauer der individuellen Arbeitszeit: bisherige Anwendung durch den Arbeitgeber: 38,5 Stunden x 52 Wochen = 2002 Jahrstunden
Dauer der individuellen Arbeitszeit: korrekte Anwendung durch den Arbeitgeber: 38,5 Stunden x 4,348 x 12 = 2008,77 Jahrstunden
Dauer der individuellen Arbeitszeit: Wie kommt der Faktor 4,348 zustande? durchschnittliche Anzahl der Wochen je Monat bezogen auf 4 Jahreszeitraum (Schaltjahrberücksichtigung) 3 x 365 Tage + 1 x 366 Tage = 1461 Tage ./. 12 Monate ./. 7 Tage = 4,348
Konsequenzen: • in der Vergangenheit wurden zu wenig Jahresstunden berechnet Verantwortung des Arbeitgebers (Annahmeverzug) • keine Rückforderungsmöglichkeit • kein „Verschulden“ der Arbeitnehmer • Leistungsanspruch auf 2008,77 Stunden für die Zukunft • keine Besitzstand/Gewohnheitsrecht durch abweichende Handhabung in der Vergangenheit
Wie könnten „Mehrstunden“ zukünftig geleistet werden: • minimale Erhöhung der Wochenarbeitszeit • „Rücklage“ über Überstunden • Einrichtung von Arbeitszeitkonten
Lage der individuellen Arbeitszeit: • muss sich im Rahmen von § 106 GewO halten • grundsätzlich keine Beschränkungen (auch nicht Sonntagsarbeit), es sei denn vertraglich vereinbart
Maßstab bei der Ausübung des Direktionsrechts: „Billiges Ermessen“ (§§ 315 Abs. 1 BGB, 106 GewO) Alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles müssen abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt werden.
Einschränkung des Direktionsrechts hierneben durch: • betriebliche Übung • gebotene Rücksichtnahme auf familiäre Pflichten • Rücksichtnahme auf Glaubens-/Gewissensfreiheit • eingetretene Konkretisierung
private Internetnutzung am Arbeitsplatz • private Handytelefonate • Raucherpausen