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A. Mobiliarsachenrecht. I. Überblick Eigentum und Besitz Eigentumserwerb vom Berechtigten und vom Nichtberechtigten Sicherungsrechte: Pfandrecht, Sicherungsübereignung und Eigentumsvorbehalt. II. Einzelheiten Spezielle Fragen des Besitz- und Eigentumserwerbs
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A. Mobiliarsachenrecht I. Überblick • Eigentum und Besitz • Eigentumserwerb vom Berechtigten und vom Nichtberechtigten • Sicherungsrechte: Pfandrecht, Sicherungsübereignungund Eigentumsvorbehalt II. Einzelheiten • Spezielle Fragen des Besitz- und Eigentumserwerbs • Spezielle Fragen der Sicherungsrechte • Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Eigentum und Besitz • Eigentum ist das umfassende Herrschaftsrecht über eine Sache (§ 903 BGB) • Eigentum erlaubt den beliebigen Umgang mit einer Sache (v. a. die Nutzung und die Ausschließung anderer • Eigentum begründet einen Anspruch auf Herausgabe gegen den Besitzer (Vindikation - § 985 BGB) • Eigentum begründet einen Anspruch auf Abwehr sonstiger Störungen (§ 1004 BGB) • Besitz ist die tatsächliche Herrschaft über eine Sache (§ 854 BGB) - und ist auch bei einem Dieb gegeben • Besitz wird nur zur Erhaltung des Rechtsfriedens, nämlich zur Vermeidung von Selbstvornahme, geschützt • Besitz begründet einen Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes (= Herausgabe) bei Besitzentziehung (§ 861 BGB) • Besitz begründet einen Anspruch auf Abwehr sonstiger Störung (§ 863 BGB)
Besitz • Besitz wird durch Erlangung der tatsächlichen Gewalt erworben (§ 854 Abs. 1 BGB), nämlich • tatsächliche Sachherrschaft • Sachherrschaftswillen: natürlich, nicht rechtsgeschäftlich • Ausnahme: Einigung bei Herrschaftsmöglichkeit des Erwerbers (§ 854 Abs. 2 BGB): nach herkömmlicher Ansicht rechtsgeschäftlich (Standardbeispiel Holzstapel im Wald) • Besitz endet durch freiwillige Aufgabe oder Entziehung der Sachherrschaft, sofern dies nicht nur vorübergehend (z. B. Urlaub) erfolgt ( § 856 BGB)
Besitzarten • es gibt Eigen- und Fremdbesitzer: • Eigenbesitzer (§ 872 BGB): wer eine Sache als ihm gehörend besitzt: nicht unbedingt als Eigentümer (auch Dieb) • Fremdbesitzer: wer eine Sache besitzt, ohne sie als eigene zu betrachten (z. B. Mieter, Entleiher) • es gibt unmittelbare und mittelbare Besitzer (§ 868 BGB) • der unmittelbare Besitzer übt selbst die tatsächliche Gewalt aus • der mittelbare Besitzer besitzt durch einen anderen, der unmittelbarer Fremdbesitzer ist und die Sachherrschaft für den mittelbaren Besitzer ausübt (Besitzmittlungswillen– z. B. Mieter, Entleiher) • die Besitzberechtigung auf Zeit (§ 868 BGB) geht mit einem Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers einher (§ 870 BGB)
Mittelbarer Besitz • typischerweise liegt ein wirksames Vertragsverhältnis vor, aus dem ein Anspruch auf Herausgabe an den mittelbaren Besitzer besteht • Mietvertrag (Leihe): der Vermieter (Verleiher) kann als mittelbarer Besitzers die Rückgabe der Mietsache nach § 546 (604) BGB vom Mieter (Entleiher) als unmittelbarem Besitzer verlangen • Verwahrung: der Niederleger kann die Rückgabe der hinterlegten Sache gemäß § 695 BGB verlangen und ist mittelbarer, der Mieter unmittelbarer Besitzer • das Vertragsverhältnis muss aber nicht wirksam sein; da der Besitz ein tatsächliches Verhältnis ist, reicht der natürliche Wille des unmittelbaren Besitzers zur Anerkennung des mittelbaren Besitzers und der Besitzmittlung an ihn • der Herausgabeanspruch ergibt sich aus bei fehlender Wirksamkeit des Vertrags aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB)
Besitzschutz gegen verbotene Eigenmacht • der Herausgabeanspruch (§ 861 BGB) setzt • verbotene Eigenmacht gegenüber dem früheren Besitzer • fehlerhaften Besitz des aktuellen Besitzers • verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) bedeutet die Beeinträchtigung des Besitzes ohne Willen des Besitzers • gemeint ist der unmittelbare Besitz: der mittelbare Besitz kann sich nur gegen die Störung des Besitzes des unmittelbaren Besitzers wenden (§ 869 S. 1 BGB) • auch der mittelbare Besitzer kann verbotene Eigenmacht gegenüber dem Besitzmittler begehen • Beispiel: der Vermieter wechselt nach Ende der Mietzeit die Schlösser der Wohnung aus; der Mieter kann nach § 861 BGB Rückgabe der Wohnung verlangen
Herausgabeanspruch (§ 861 Abs. 1 BGB) • fehlerhaft besitzt nach § 858 Abs. 2 BGB, wer • selbst verbotene Eigenmacht begangen hat oder • von der verbotenen Eigenmacht seines Vorgängers weiß • der Herausgabeanspruch setzt nur verbotene Eigenmacht voraus und wird von der Frage der Berechtigung nicht berührt (Ausschluss petitorischerEinwendungen - § 863 BGB) • der Eigentümer einer gestohlenen Sache kann sich gegen den Herausgabeanspruch des Diebs aus § 861 BGB nicht mit seinem Herausgaberecht aus § 985 BGB verteidigen • der Vermieter kann sich gegen den Anspruch des Mieters aus § 861 BGB nicht mit dem Argument verteidigen, der Mieter habe wegen Ablauf des Mietverhältnisses sein Besitzrecht verloren
Herausgabeanspruch (§ 861 Abs. 1 BGB) • der Herausgabeanspruch ist aber ausgeschlossen, wenn der Besitz des Anspruchstellers selbst fehlerhaft im letzten Jahr begründet worden ist (Einwand des fehlerhaften Besitzes - § 861 Abs. 2 BGB) • man kann eine Sache, die ein anderer weggenommen, diesem innerhalb eines Jahres wieder wegnehmen, ohne sie herausgeben zu müssen (Einschränkung der Befriedungsfunktion durch Selbsthilferecht des Besitzers) • der Herausgabeanspruch ist befristet und erlischtnach einem Jahr (§ 864 Abs. 1 BGB) • dem Anspruch steht eine Einwendung, nicht nur eine Einrede wie bei der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB) entgegen
Eigentumsherausgabeanspruch (§ 985 BGB) • der Anspruch aus § 985 BGB ist nicht befristet, sondern verjährt nach 30 Jahren, so dass der Besitzer ein Leistungsverweigerungsrecht hat (§ 197 Abs. 1 Nr. 1, 214 Abs. 1 BGB) • entgegen dem Wortlaut von § 986 Abs. 1 BGB begründet das Besitzrecht des Besitzers nicht nur eine Einrede, sondern eine Einwendungund • das Besitzrecht ergibt sich gewöhnlich aus einem Vertrag (Miete, Leihe, Verwahrung, aber auch Kaufvertrag)
Eigentumsherausgabeanspruch (§ 985 BGB) • die Vindikation ist in aller Regel die Anspruchsgrundlage, von der man bei der Prüfung eines Eigentumsübergangs ausgeht • will derjenige, der sein Eigentum verloren haben könnte, die Sache zurück, stellt man bei der Prüfung des Eigentums folgende Erwägung an: „ursprünglich war E Eigentümer der Sache; er könnte sein Eigentum aber dadurch verloren haben, dass …“ • will derjenige, der Eigentum erworben haben könnte, die Sache haben, erörtert man die Eigentumsfrage wie folgt: „ursprünglich war nicht E, sondern X Eigentümer der Sache; E könnte aber Eigentum dadurch erlangt haben, dass …“ • die Vindikation kann man, obwohl sie ein gesetzlicher Anspruch ist, als dingliches Recht zuerst prüfen, bevor man vertragliche und andere gesetzliche Ansprüche prüft • so klärt man zunächst die Eigentumslage, die Voraussetzung für andere Ansprüche ist
Weitere Anspruchsgrundlagen • dem Eigentumsherausgabeanspruch (§ 985 BGB) ähnlich ist der Anspruch des früheren Besitzers • gegen den bösgläubigen neuen Besitzer (§ 1007 Abs. 1 BGB) • gegen den gutgläubigen neuen Besitzer bei abhanden gekommenen Sachen (§ 1007 Abs. 2 BGB) • diese Ansprüche sind durchweg ausgeschlossen, wenn der neue Besitzer Eigentum erworben hat, man sollte sie aber trotzdem nach der Prüfung von § 985 BGB kurz erwähnen • auch der Herausgabeanspruch wegen Besitzstörung (§ 861 BGB) scheidet bei einem Eigentumserwerb des neuen Besitzers regelmäßig aus, sollte aber ebenfalls kurz geprüft und mangels verbotener Eigenmacht verneint werden
Derivativer Eigentumserwerb nach §§ 929 – 931BGB Einigung + mittelbarer Besitz unmittelbarer Besitz durch im Wege von Veräußerer § 930 Dritten im Wege von Übergabe § 929 S. 1 Behalten § 929 S. 2 Abtretung § 931 Übergabe § 929 neuem Besitz- mittlungsverh. § 929 oder § 931
Beispiel für § 929 S. 2 BGB: A hat B sein Fahrrad geliehen und verkauft es ihm nun. • dingliche Einigung + Wandel vom Fremd- zum Eigenbesitzer • Beispiel für § 930 BGB: A verkauft B sein Fahrrad, einigt sich aber mit diesem darauf, es für eine Weile unentgeltlich benutzen zu können. • dingliche Einigung + Besitzkonstitut in Gestalt der Leihe (Herausgabeanspruch nach § 604 BGB) • Beispiel für § 931 BGB: A verkauft B sein dem C ausgeliehenes Fahrrad und einigt sich mit ihm darauf, dass er es von C herausverlangen soll. • dingliche Einigung + Abtretung des Herausgabenspruchs aus § 604 nach § 870 BGB • Beispiele für einen Erwerb nach § 929 BGB durch Erlangung mittelbaren Besitzes: • A verkauft B sein Fahrrad, gibt es aber dessen Freundin C, der B es leihen will. • A verkauft B sein dem C ausgeliehenes Fahrrad. C einigt sich mit B darauf, dass er es jetzt von ihm leihen will (str., ob dieser Fall nicht unter § 931 BGB fällt)
Besitzerwerb und Offenkundigkeit • das Erfordernis des Besitzerwerbs (Traditionsprinzip) dient der Offenkundigkeit des Eigentums (Publizitätsprinzip) • bei der Übereignung durch Besitzkonstitut nach § 930 BGB ist das Publizitätsprinzip durchbrochen, um • dem Veräußerer die Möglichkeit zu geben, die Sache zu nutzen und/oder • den Erwerber zum Eigentümer zu machen, ohne ihm die Aufbewahrung der Sache zuzumuten • die Publizität des Eigentums beschränkt sich auf die Anerkennung des Erwerbers durch den Veräußerer als Oberbesitzer
Besitzerwerb und Offenkundigkeit • bei der Übereignung gemäß § 931 BGB durch Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 870) ist das Publizitätsprinzip durchbrochen, um einem Dritten die Nutzungsmöglichkeit zu belassen und/oder dem Eigentümer die Aufbewahrung der Sache zu ersparen • die Publizität des Erwerbs beschränkt sich auf die Anerkennung des Veräußerers durch den unmittelbaren Besitzer und die Übertragung dieser Position • bei gestohlenen oder besitzlosen Sachen erfolgt die Übereignung ebenfalls durch bloße Einigung nach § 931 BGB, wobei umstritten ist, • ob der Anspruch aus § 985 BGB abgetreten werden kann, so dass der Tatbestand von § 931 BGB voll erfüllt ist, • oder der Herausgabeanspruch nur mit dem Eigentum übergehen kann; dann macht man eine Ausnahme vom Abtretungserfordernis, wodurch nur der Besitz des Veräußerers beseitigt werden soll
Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten • ein Nichtberechtigter kann mit Zustimmung des Berechtigten wirksam verfügen; die Zustimmung kann • als Einwilligung vorher erfolgen (§ 185 Abs. 1 BGB); dann ist das Geschäft sofort wirksam • als Genehmigung nachher erfolgen (§ 185 Abs. 2 S. 1 Var. 1 BGB); dann wird das Geschäft ex nuncwirksam • der Zustimmung steht der Erwerb der Sache gleich (§ 185 Abs. 2 S. 1 Var. 2 BGB) • bei mehreren Verfügungen genießt die frühere den Vorrang vor der späteren (Prioritätsprinzip - § 185 Abs. 2 S. 2 BGB)
Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten • ein Erwerb ohne Zustimmung des Berechtigten findet dann statt, wenn das Vertrauen des Erwerbers in das Eigentum des Veräußerers das Interesse des Eigentümers überwiegt; dies ist dann der Fall, wenn • der Erwerber guten Glaubens auf den Rechtsschein vertrauen darf, den die Besitzverschaffungsmachtdes Veräußerersbegründet (§ 932 BGB), weil der Besitz die Vermutung des Eigentums begründet (§ 1006 BGB) • die Sache vom Eigentümer freiwillig aus der Hand gegeben oder Geld oder versteigert und daher von einer Verfolgung ausgeschlossen ist (§ 935 Abs. 1 BGB) • ein gutgläubiger Erwerb ist aber nur gerechtfertigt, wenn der nichtberechtigte Veräußerer den Besitz vollständig verliert • denn sonst bleibt die Sache mit dem Makel der fehlenden Berechtigung des Veräußerers behaftet
Gutgläubiger Erwerb nach §§ 932 – 934BGB Einigung mit nichtberechtigtem Veräußerer + unmittelbarer Besitz mittelbarer Besitz im Wege von im Wege von Übergabe § 929 S. 1 Behalten § 929 S. 2 Besitzkonstitut § 930 Abtretung § 931 + später vom Veräußerer übergeben + dann noch guter Glaube (§ 933) bei wirksamem Besitzmittlungs- verhältnis sofort (§ 934 Alt. 1) + vorher vom Veräußerer übergeben (§ 932 Abs. 1 S. 2) sonst: + später vom Dritten übergeben + dann noch guter Glaube (§ 934 Alt. 2) Besitz-verschaffungs-macht Besitz-verschaffungs-macht Besitzaufgabe des Veräußerers
Beispiel für den Erwerb nach §§ 929 S. 2, 932 Abs. 1 S. 2 BGB: A hat B das Fahrrad geliehen, das C gehört. Danach verkauft A das Fahrrad an B, der es behalten soll. • Gegenbeispiel: B hat das Fahrrad im Park gefunden. A behauptet, es gehöre ihm, und verkauft es dem B. • Beispiel für den Erwerb nach §§ 930, 933 BGB: A verkauft B das Fahrrad, das C gehört. A und B einigen sich aber darauf, A es für eine Weile unentgeltlich benutzen kann. Danach gibt A das Fahrrad dem B, der immer noch glaubt, A sei der Eigentümer. • Gegenbeispiele: A gibt das Fahrrad dem B überhaupt nicht./Als A dem B das Rad gibt, hat sich bei diesem schon C gemeldet. • Beispiel für den Erwerb nach §§ 931, 934 Alt. 1 BGB: A verkauft B das Fahrrad, das dem C gehört und von A an D ausgeliehen ist. A einigt sich mit Bdarauf, dass er es von Dherausverlangen soll. • Gegenbeispiel (§ 934 Alt. 2 BGB): A verkauft B das Fahrrad, das dem C gehört und von D gestohlen worden ist. A einigt sich mit B darauf, dass dieser es von D herausverlangen soll. B erwirbt das Eigentum nur, wenn er das Fahrrad von D erhält und noch gutgläubig ist.
Guter Glaube (§ 932 Abs. 2 BGB) • die Beweislast liegt bei dem früheren Eigentümer der Sache (§ 932 Abs. 1 S. 1) • keine Kenntnis des fehlenden Eigentums • keine grobfahrlässige Unkenntnis = Missachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße • eine Nachforschungsobliegenheit besteht nur ausnahmsweise, zB bei Erwerb von hochwertigen Gütern unter fragwürdigen Umständen oder zu besonders günstigem Preis • Beispiel: Kfz-Brief beim Gebrauchtwagenkauf nicht eingesehen (weil Halter, wenn auch nicht zwingend, so doch typischerweise Eigentümer ist); anders bei Neuwagenkauf vom Händler durch Privatperson
Abhandenkommen (§ 935 Abs. 1 BGB) • die Beweislast liegt wieder bei dem früheren Eigentümer der Sache • Abhandenkommen bedeutet unfreiwilligen Verlust des unmittelbaren Besitzes • die Unterschlagung einer Sache durch einen unmittelbarer Besitzer (Entleiher, Mieter etc.) zerstört zwar den mittelbaren Besitz, führt aber nicht dazu, dass die Sache abhanden gekommen ist • unfreiwilliger Besitzverlust erfolgt durch • Verlieren • heimliche Entwendung • offene Entwendung: aber nicht durch Täuschung und Erpressung, sondern nur bei unwiderstehlicher Gewalt oder gleichstehendem psychischen Zwang • Weggabe durch einen Geschäftsunfähigen; bei beschränkt Geschäftsfähigen kommt es nach umstrittener Ansicht auf die Einsichtsfähigkeit an
Folgeansprüche gegen den Veräußerer • Anspruch auf Schadensersatz aus Vertrag (§ 280 Abs. 1 BGB): • Wertersatz • Anspruch auf Schadensersatz wegen Eigentumsverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB) • Wertersatz • Anspruch auf Schadensersatz aus GoA oder Geschäftsanmaßung (§§ 280, 677 f. + 687 Abs. 2 BGB): • Wertersatz • Anspruch auf Herausgabe der Gegenleistung aus GoA oder Geschäftsanmaßung (§§ 681 S. 2, 667 + 687 Abs. 2 BGB): • Gegenleistung • Anspruch auf das Erlangte nach § 816 Abs. 1 BGB (Eingriffskondiktion): • umstritten, ob auf Gegenleistung oder Wert der Sache gerichtet
Eigentumserwerb kraft Gesetzes • Urkundenerwerb (§ 952 BGB): „das Recht am Papier folgt dem Recht aus dem Papier“ • gilt analog auch für den Kfz-Brief • Ersitzung durch zehnjährigen Eigenbesitz nach gutgläubigem Erwerb (§ 937 BGB) • ist relevant vor allem bei abhandengekommenen Sachen, an denen kein gutgläubiger Direkterwerb des Eigentums möglich ist • Verbindung mit einem Grundstück (§§ 946, 94 BGB) • Verbindung, Vermischung, Vermengung beweglicher Sachen (§§ 947 + 93, 948 BGB) • Verarbeitung (§ 950 BGB): Erwerb durch denjenigen, in dessen Namen und Interesse die Verarbeitung erfolgt
Eigentumserwerb kraft Gesetzes • Aneignung von Erzeugnissen (§ 99) und Bestandteilen (§ 93 BGB) • kraft Erwerbsgestattung durch Berechtigten (§ 956 BGB) • gutgläubiger Erwerb bei Gestattung durch Nichtberechtigten (§ 955 BGB): umstritten, ob die Erwerbssperre des § 935 BGB auch hier gilt • gutgläubiger Eigenbesitzer (§ 955 BGB) • Nutzungsberechtigter (§ 954 BGB) und Eigentümer (§ 953 BGB) • Aneignung von Sachen, die • herrenlos sind (§ 958 BGB): auch bei früherem Eigentum, wenn derelinquiert (§ 959 BGB: einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung) • gefunden werden (§§ 973, 984 BGB)
Pfandrecht • ein Pfandrecht ist Recht zur Verwertung einer Sache für den Fall, dass eine gesicherte Forderung (gegen den Verpfänder oder einen Dritten) nicht erfüllt wird • das Verwertungsrecht besteht nicht nur gegenüber dem Verpfänder, sondern als dingliches Recht gegenüber allen • der Pfandgläubiger hat einen Herausgabeanspruch wie der Eigentümer nach §§ 1227, 985 BGB
Pfandrecht: Faustpfandprinzip • die Bestellung des Pfandrechts erfolgt wie die Übereignung; das Publiztitätserfordernis ist aber strenger • die Verpfändung erfolgt • durch Übergabe oder Einbehalt (§ 1205 Abs. 1 BGB) – wie § 929 S.1 und 2 BGB • durch Übertragung des mittelbaren Besitzes (§ 1205 Abs. 2) – wie § 931 BGB: hier muss die Übertragung des Herausgabeanspruchs aber dem Besitzmittler offenbart werden • es gibt keine Verpfändung durch Besitzkonstitut (wie die Übereignung nach § 930 BGB) • das Pfandrecht erlischt automatisch mit der Rückgabe der Pfandsache (§ 1253 Abs. 1 BGB)
Pfandrecht: Akzessorietät • das Pfandrecht entstehtnur mit der gesicherten Forderung (§ 1204 Abs. 1 BGB) • für die Bürgschaft ergibt sich dies aus § 767 Abs. 1 S. 1 BGB • der Pfandgläubiger hat kein Besitzrecht gemäß § 986 BGB und muss die Sache dem Eigentümer herausgeben • das Pfandrecht erlischtautomatisch mit der gesicherten Forderung (§ 1252 BGB) • bei der Bürgschaft gilt wieder § 767 Abs. 1 S. 1 BGB • das Pfandrecht geht mit der Forderung über(§ 401 BGB) und ansonsten unter (§ 1250 BGB)
Pfandrecht: Akzessorietät • dem Eigentümer stehen die Einreden gegen die persönliche Forderung zu (§ 1211 BGB) • für die Bürgschaft gilt § 768 BGB • anders als bei der Bürgschaft gilt eine Ausnahme für die (wichtigste) Einrede der Verjährung (§ 216 Abs. 1 BGB) • mit der Einrede überwindet der Eigentümer das Besitzrecht des Pfandgläubigers gemäß § 986 BGB), das nicht automatisch untergeht • dem Eigentümer stehen die Einreden eines Bürgen wegen eines Gestaltungsrechts für die Hauptschuld zu (§§ 1211, 770 BGB)
Sicherungsübereignung • das Faustpfandprinzip erweist sich deshalb als unpraktisch, • weil der Schuldner die zur Sicherheit gegebene Sache häufig für seinen Betrieb benötigt • weil der Gläubiger gewöhnlich kein Interesse daran hat, die Sache aufzubewahren • daher bestellt man in aller Regel ein besitzloses „Pfandrecht“ in Gestalt der Sicherungsübereignung • hier übereignet der Sicherungsgeber die Sache dem Sicherungsnehmer durch Besitzkonstitut (§ 930 BGB) • der Sicherungscharakter der Übereignung ergibt sich aus einer schuldrechtlichen Vereinbarung, dem Sicherungsvertrag
Sicherungsübereignung • bei einem Kreditgeschäft mit Sicherungsübereignung muss man drei Verträge unterscheiden: • den Darlehensvertrag, aus dem sich der gesicherte Anspruch ergibt (§ 488 Abs. 1 S. 2 BGB) • die dingliche Einigung, durch die das Eigentum übergeht (§§ 929 S. 1, 930 BGB) • den Sicherungsvertrag, durch den die Übereignung auf die Darlehensschuld bezogen wird: bei Aus- oder Wegfall der gesicherten Forderung hat der Sicherungsnehmer einen Anspruch auf Rückübereignung
Sicherungsübereignung • es gibt kein striktes Umgehungsverbot für das Faustpfandprinzip, sondern nur den numerus clausus der dinglichen Rechte • die Sicherungsübereignung bedeutet keine unzulässige Durchbrechungdes Faustpfandprinzips • sachenrechtlich liegt eine regelrechte Übereignung vor, weshalb der numerus clausus der dinglichen Rechte gewahrt ist • der Sicherungsvertrag gehört allein dem Schuldrecht an, wo Gestaltungsfreiheit herrscht (§ 311 Abs. 1 BGB)
Sicherungsübereignung • der Sicherungsvertrag begründet einen Anspruch auf Rückübereignung wegen Aus- oder Wegfalls des Sicherungszwecks • ist die zu sichernde Forderung nicht zustande gekommen, hat der Sicherungsgeber einen vertraglichen Anspruch auf Rückübereignung • dasselbe gilt, wenn die zu sichernde Forderung erfüllt ist oder ihr eine dauernde Einrede entgegensteht (Ausnahme wieder: Verjährung § 216 Abs. 2 S. 1 BGB) • eine (auflösende) Bedingung der Übereignung, die zu einem automatischen Rückfall des Eigentums führt (Akzessorietätsersatz), ist denkbar, wegen des Interesses des Sicherungsnehmers am Erhalt seiner Sicherheit aber im Zweifel nicht anzunehmen
Sicherungsübereignung • der Sicherungsvertrag bildet den Rechtsgrund für die Übereignung • ist er unwirksam, hat der Sicherungsgeber einen Bereicherungsanspruch auf Rückübereignung (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) • der Sicherungsvertrag stellt ein Besitzmittlungsverhältnis dar, weil der Sicherungsgeber die Sache im Krisenfall, dass die gesicherte Forderung nicht erfüllt wird, an den Sicherungsnehmer herausgeben muss • es reicht aber die tatsächlicheUnterordnung des Sicherungsgebers unter den Oberbesitz des Sicherungsnehmers • auch wenn der Sicherungsvertrag unwirksam ist, geht das Eigentum auf den Sicherungsnehmer über
Eigentumsvorbehalt • wie die Sicherungsübereignung bedeutet auch der Vorbehalt des Eigentums durch den Verkäufer ein besitzloses „Pfandrecht“ für eine Forderung, nämlich für den Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises (§ 433 Abs. 2 BGB) • anders als die Sicherungsübereignung ist die Sicherheit aber an die gesicherte Forderung gebunden: die Übereignung erfolgt im Zweifel aufschiebend bedingt durch die Erfüllung des Kaufpreisanspruchs (§ 449 Abs. 1 BGB) und nicht etwa erst nach der Kaufpreiszahlung, womit der Käufer bis zu diesem Zeitpunkt außer dem Besitz überhaupt keine Rechtsstellung innehätte
Eigentumsvorbehalt: Schutz des Käufers • der Käufer genießt Schutz vor weiteren Verfügungen des Verkäufers (§ 161 Abs. 1 BGB) • wegen § 161 Abs. 3 BGB kann ein Dritter die Beschränkung des Eigentums des Verkäufers aber nach §§ 936 BGB oder § 936 Abs. 1 BGB hinwegerwerben • zugunsten Vorbehaltskäufers greift aber die Erwerbssperre wegen seines unmittelbaren Besitzes ein (§ 936 Abs. 3 BGB direkt oder analog) • vor dem Bedingungseintritt hat der Käufer ein Besitzrecht gegenüber dem Verkäufer bis zu dem Moment, in dem dieser vom Vertrag zurücktritt (§ 449 Abs. 2 BGB) • das Besitzrecht steht auch gegen einen Erwerber nach § 931 BGB zu (§ 986 Abs. 2 BGB)
Eigentumsvorbehalt und Anwartschaftsrecht • dem Schutz des Käufers vor Zwischenverfügungen kann man entnehmen, dass er eine eigene dingliche Rechtsposition hat, das Anwartschaftsrecht • das Anwartschaftsrecht ist Vorstufe des Eigentums und mit diesem verwandt • das Anwartschaftsrecht ist übertragbar analog §§ 929 ff. BGB; der Erwerber erlangt das Eigentum an der Sache automatisch mit Bedingungseintritt (=Kaufpreiszahlung) • der Käufer hat ein Besitzrecht gegenüber jedermann (nach einer alten BGH-Entscheidung nur den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung: dolo agitquipetitquodstatimredditurusest) • der Käufer kann die Sache analog § 985 BGB herausverlangen
Fall: A ist Großhändler für Baumaschinen, die er unter anderem von dem Hersteller E bezieht. Mit der Bank B vereinbart A am 1. des Monats, dass alle Maschinen, die in der Halle X auf seinem Grundstück untergebracht sind, der B als Sicherheit für den Kredit dienen sollen, den A von B erhalten hat. Am 10. des Monats vereinbart A mit der Bank C, das ihr alle Maschinen auf seinem Grundstück als Sicherheit dienen sollen. Am 20. des Monats liefert E eine Maschine unter Eigentumsvorbehalt an A, die dieser in der Halle X unterbringt. Als A den Kredit der B nicht bedienen kann, gestattet er B, deren Angestellte ebenso wie diejenigen der C mit dem branchenüblichen Eigentumsvorbehalt eines Herstellers gerechnet haben, die Maschine abzutransportieren. Als auch die Ratenzahlungen auf den Kaufpreis ausbleiben, forscht E nach dem Verbleib der Maschine und fordert sie von B heraus. B ist bereit, den noch ausstehenden Rest des Kaufpreises zu zahlen.
Vorüberlegungen: • A hat das Eigentum an der Maschine mangels Kaufpreiszahlung nicht erworben • ein Erwerb vom Nichtberechtigten durch B oder C scheitert an der fehlenden Gutgläubigkeit ihrer Angestellten (§ 166 Abs. 1 BGB) • A kann aber über sein Anwartschaftsrecht verfügen, das ebenso wie das Eigentum nach §§ 929 ff. übertragen wird • solange das Anwartschaftsrecht noch besteht, hat B ein Besitzrecht nach § 986 Abs. 1 S. 1 BGB
Probleme des Falles: • die Einigung zwischen A und B geht der Lieferung der Maschine voran • muss die dingliche Einigung noch bestehen, wenn die Sache geliefert wird? • besteht die dingliche Einigung noch, zumal A sich ja später auch mit C geeinigt hat? • kann man im Vorhinein ein Besitzmittlungsverhältnis begründen? • die Maschine ist in der Einigung nicht selbst genannt; reicht eine Vereinbarung über alle Maschinen in Halle X?
Übereignung: Einigung und Besitzverschaffung • die Übereignung wird gewöhnlich als zusammenhängender (also nicht zweiaktiger) Tatbestand gedeutet: die Einigung muss bei der Übergabe oder ihrem Äquivalent (Erwerb des mittelbaren Besitzes oder reine Abtretung) erfolgen • hierfür spricht der Wortlaut von § 929 S. 1 BGB („einig sind“) • § 873 Abs. 2 BGB nennt besondere Bedingungen für die Unwiderruflichkeit der Einigung beim Erwerb von Rechten an Immobilien; eine Parallelvorschrift fehlt für die Übereignung beweglicher Sachen • eine einmal getroffene Einigung gilt aber als fortbestehend • eine bloß innere Abwendung von der Einigung genügt nicht, sie muss durch Widerrufserklärung gegenüber dem Vertragspartner beseitigt werden • für Wirksamkeitshindernisse wie etwa die fehlende oder beschränkte Geschäftsfähigkeit kommt es aber auf den Moment der Besitzverschaffung an
Antezipiertes Besitzkonstitut und Insichkonstitut • beim antezipierten Besitzkonstitut erfolgen nicht nur die dingliche Einigung, sondern auch die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses (v. a. durch Sicherungsvertrag), noch bevor der Veräußerer den Besitz erlangt • mit dem Erwerb des Besitzes durch den Veräußerer erlangt dieser im Wege des Durchgangserwerbs für eine juristische Sekunde das Eigentum oder Anwartschaftsrecht • das Eigentum oder Anwartschaftsrecht geht dann sofort nach § 930 BGB weiter auf den Erwerber über • eine besondere Handlung des Veräußerers ist nur erforderlich, um für die Bestimmtheit der Einigung zu sorgen; die Publizität ist ohnehin durch § 930 BGB durchbrochen • beim Insichkonstitut begründet der unmittelbare Besitzer das Besitzmittlungsverhältnis mit sich selbst: hier ist eine besondere Handlung erforderlich, wodurch die Verschaffung mittelbaren Besitzes für den Hintermann erkennbar wird
Übereignung: Spezialitätsprinzip • die Übereignung unterliegt dem sachenrechenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz: man kann kein Vermögen oder eine Sachgesamtheit, sondern immer nur einzelne Sachen übereignen • soll eine Menge von Sachen übertragen werden, gibt es für jede einzelne eine besondere dingliche Einigung • man kann die dinglichen Verträge auf eine Menge von Sachen beziehen, indem man • ein Inventarverzeichnis anlegt • alle Sachen in einem Raum oder • alle Sachen mit einer Markierung erfasst, • nicht dagegen, indem man einen Anteil an einer Menge festlegt, sei es durch eine Quote oder einen Wert • sollen alle Sachen in einem Raum oder mit einer Markierung erfasst sein, steht dem Bestimmtheitsgrundsatz gewöhnlich nicht entgegen, dass an manchen Sachen das Eigentum, an anderen nur ein Anwartschaftsrecht übertragen wird; denn der Veräußerer will gewöhnlich alles, was ihm zusteht, übertragen, also entweder Eigentum oder Anwartschaftsrecht
Falllösung: Anspruch von E gegen B auf Herausgabe der Maschine aus § 985 • Eigentum von E • kein Verlust des Eigentums durch Einigung mit A: zwar bedingte Einigung (§ 449 Abs. 1 BGB), aber noch kein Bedingungseintritt • kein Verlust durch gutgläubigen Erwerb von B oder C: kein guter Glaube (§§ 932 Abs. 2, 166 Abs. 1 BGB) • Besitzrecht von B • Anwartschaftsrecht gibt B Besitzrecht bis zum Rücktritt von E (§ 449 Abs. 2 BGB), den E durch Drittleistung auf Kaufpreis (§ 267 BGB) abwenden kann • Erwerb des Anwartschaftsrechts von A durch antezipiertes Besitzkonstitut nach §§ 929 S. 1, 930 BGB: vorangehender Sicherungsvertrag, durch den Besitzmittlungsverhältnis begründet, vorangehende dingliche Einigung, trotz weiterer Einigung mit C kein Widerruf gegenüber B erklärt, Raumsicherungsvertrag genügt für Spezialitätsgrundsatz • Verfügung zugunsten von B geht der zugunsten von C nach § 185 Abs. 2 S. 2 vor
Besitzkonstitut durch gestuften mittelbaren Besitz Fall: V hat einen Fahrrad dem B geliehen und einigt sich mit E über den Eigentumserwerb durch diesen, noch bevor B die Sache zurückgibt. V möchte das Fahrrad nach der Rückgabe noch selbst benutzen. • Lösung: E wird mit der Einigung Eigentümer nach § 930 BGB • B bleibt unmittelbarer Besitzer • V überträgt nicht seinen mittelbaren Besitz nicht (dann läge ein Fall von § 931 BGB vor) • als mittelbarer Besitzer ersten Grades vermittelt V dem E den Besitz • E wird mittelbarer Besitzer zweiten Grades • ein gutgläubiger Erwerb ist hier nach § 933 BGB nur durch spätere Übergabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes (durch die V seinen Besitz verliert) möglich
Fall: A arbeitet in der Fabrik von E, der Bohrmaschinen herstellt. Sein Freund B arbeitet bei dem Tischler C. Als B erzählt, dass dieser eine spezielle Bohrmaschine sucht und ihn damit beauftragt hat, sie für ihn in seinem Namen zu besorgen, bietet A an, eine solche Maschine zu einem günstigen Preis zu beschaffen. Er erzählt wahrheitswidrig, er habe sie von seinem Chef für seine langjährigen Verdienste um die Fabrik geschenkt bekommen. Er müsse sie nur noch aus der Fabrik holen, wo sie liege. Am nächsten Tag lässt A die Maschine heimlich mitgehen und übergibt sie vor dem Fabriktor dem B, der ihm den vereinbarten Kaufpreis aushändigt. A‘s Vorabeiter bemerkt den Vorgang und unterrichtet E. Dieser stellt B und verlangt von ihm die Maschine heraus. Zu Recht?
Vorüberlegungen: • dingliche Einigung und Übergabe zwischen A und B als Stellvertreter von C • gutgläubiger Erwerb durch C: guter Glaube des Stellvertreters (§ 166 Abs. 1) • Besitzerwerb für C durch B als Besitzmittler? • kein Abhandenkommen der Maschine, weil A ja unmittelbarer Besitzer ist?
Besitzdiener (§ 855 BGB) • Besitzdienerschaft ermöglicht die tatsächliche Sachherrschaft durch einen anderen • nur der Herr, nicht der Diener ist Besitzer • der Besitzdiener genießt gegenüber Herrn keinen Besitzschutz nach § 861 BGB • der Herr ist unmittelbarer Besitzer (anders als bei der Besitzmittlung) • durch einen Besitzdiener erwirbt man nach § 929 S. 1 • die Weggabe einer Sache durch einen Besitzdiener bedeutet ihr Abhandenkommen im Sinne von § 935 Abs. 1 BGB, weil sie dem unmittelbaren Besitzer verlorengeht • Voraussetzung Weisungsverhältnis = soziale Abhängigkeit(nicht nur wirtschaftliche): Besitzdiener sind vor allem Arbeitnehmer • Organe rechtsfähiger Verbände (juristische Personen, GbR und Handelsgesellschaften) üben den Besitz für diese aus, sind aber selbst nicht Besitzer und auch nicht Besitzdiener
Lösung: • Anspruch des E gegen B auf Herausgabe der Maschine aus § 985 BGB • B ist nicht Besitzer der Maschine, sondern bloßer Besitzdiener im Sinne von § 855, weil er in einem Weisungsverhältnis zu C steht • Anspruch des E gegen C auf Herausgabe der Maschine aus § 985 BGB • C ist nach § 855unmittelbarer Besitzer der Maschine • E kann sein Eigentum durch gutgläubigen Erwerb des C verloren haben: es liegt eine dingliche Einigung zwischen A und B vor, der gemäß § 164 Abs. 1 als Stellvertreter des C auftritt; C, auf dessen Wissen es ankommt (§§ 166 Abs. 1) ist auch gutgläubig im Sinne von § 932 Abs. 2 • der gutgläubige Erwerb ist aber ausgeschlossen, weil E die Maschine abhanden gekommen ist (§ 935 Abs. 1 S. 1 BGB): A war nur Besitzdiener des E; die Weitergabe der Sache an C bedeutete einen unfreiwilligen Verlust des unmittelbaren Besitzes von E
Fall: Kunde A bestellt beim Einzelhändler B eine besondere Bohrmaschine, die dieser wiederum beim Großhändler C bestellt. Da auch C die Maschine nicht auf Lager hat, bestellt er sie beim Hersteller D. D soll die Maschine direkt an A liefern. Hier kommt sie eines Tages auch an. Was ist geschehen? • am nächsten liegt die Annahme einer Übereignung von D an A nach § 929 S. 1 • die schuldrechtlichen Beziehungen (Kaufverträge) bestehen aber zwischen A und B, B und C sowie zwischen C und D • kann man die Übereignung und die schuldrechtlichen Beziehungen synchronisieren?
Geheißerwerb • eine Geheißperson ist ein Mittelsmann, der weder Besitzmittler noch Besitzdiener ist, sich aber der Weisung des Erwerbers oder Veräußerers unterordnet • Grundgedanke: die Besitzverschaffungsmacht wird der Besitzaufgabe/dem Besitzerwerb gleichgestellt • die Übergabe durch die Geheißperson des Veräußerers gilt als Übergabe durch den Veräußerer • die Übergabe an die Geheißperson des Erwerbers gilt als Übergabe an den Erwerber