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Behinderung und Arbeit. Rechtsgrundlage: Steiermärkisches Behindertengesetz (Stmk.BHG) Menschen mit Behinderung haben einen Rechtsanspruch auf Hilfeleistungen. Stmk.BHG Behinderung und Arbeit. § 8 Berufliche Eingliederung § 13 Lohnkostenzuschuss
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Behinderung und Arbeit Rechtsgrundlage:Steiermärkisches Behindertengesetz (Stmk.BHG) Menschen mit Behinderung haben einen Rechtsanspruch auf Hilfeleistungen
Stmk.BHG Behinderung und Arbeit • § 8 Berufliche Eingliederung • § 13 Lohnkostenzuschuss • § 14a Berufliche Eingliederung durch betriebliche Arbeit
Voraussetzung der Hilfeleistungen • Staatsbürgerschaft eines dem EWR angehörenden Staates • Aufenthalterlaubnis bzw. Niederlassungsbewilligung nach dem NAG (Niederlassungs- u. Aufenthaltsgesetz) • Berechtigung zum dauerhaften Aufenthalt im Inland (Flüchtling anerkannt nach UN-Konvention) • Hauptwohnsitz in einer Gemeinde d. Landes Steiermark FA 11 A Fachbereich: Behindertengesetz
Allgemeine Antragstellung FA 11 A Fachbereich: Behindertengesetz
Als Beeinträchtigung im Sinne des Stmk.BHG gelten insbesondere die nicht vorwiegend altersbedingt sind oder im Ausmaß und Schweregrad eine erhebliche Abweichung vom Gesundheitszustand der gleichaltrigen Bevölkerung darstellen. FA 11 A Fachbereich: Behindertengesetz
Gewährung der beruflichen Eingliederung (EG) gem. § 8 Stmk.BHG • Ausbildung • Weiterbildung • Um- u. Nachschulungen in Schulen, Betrieben und Lehrwerkstätten • Erprobung auf einem Arbeitsplatz • Erreichung eines Arbeitsplatzes FA 11 A Fachbereich: Behindertengesetz
Voraussetzung • Anerkennung im Sinne des § 2 Stmk.BHG i.V.m. der Hilfeleistung „berufliche Eingliederung“ § 8 Stmk.BHG FA 11 A Fachbereich: Behindertengesetz
Maßnahmen in der berufl. EG LEVO • Berufl. EG Arbeitstraining (EGH-AT BHG) II.C • Berufl. EG in Werkstätten: • Vorbereitung-Ausbildung-Umschulung (EGH-WS BHG II.D • Berufl. EG durch betriebliche Arbeit (EGH-Betr) II.E • Berufl. EG für psychisch beeinträchtigte Personen Diagnostik (EGH-DI PSY) V.B • Berufl. EG für psychisch beeinträchtigte Personen arbeitsrelevante Kompetenzförderung (EGH-KF PSY) V.C FA 11 A Fachbereich: Behindertengesetz
Maßnahmen in der berufl. EG mit Sondervertrag (BBRZ u. Team Styria) • Perspektivenentwicklung 1 + Folgemaßnahmen am BBRZ • Perspektivenentwicklung 2 + Folgemaßnahmen am BBRZ • Integrative Ausbildung 18 Monate (Team Styria) • Teilqualifizierungslehre (TQL) nach § 8 BABG (Team Styria) FA 11 A Fachbereich: Behindertengesetz
Gewährung eines Lohnkostenzuschusses gem. § 13 Stmk.BHG • Zweck der Hilfe durch Lohnkostenzuschuss ist die • Sicherung des kollektivvertraglichen und betriebsüblichen Entgeltes • Erhaltung des Arbeitsplatz • Erlangen eines Arbeitsplatzes FA 11 A Fachbereich: Behindertengesetz
Voraussetzung • Anerkennung im Sinne des § 2 Stmk.BHG i.V.m. der Hilfeleistung „Lohnkostenzuschuss“ gem. § 13 Stmk.BHG FA 11 A Fachbereich: Behindertenhilfe
Berufl. Eingliederung durch betriebliche Arbeit § 14a Stmk.BHG • Betriebsbewilligung des Landes • Gemeinnütziger Beschäftigungsbetrieb • Dauerhafte Sicherung eines kollektivvertraglichen oder betriebsüblichen Entgeltes • Sozialpädagogische Unterstützung durch geeignetes Personal • Erlangung, Förderung und Erhaltung arbeitsrelevanter Kompetenzen und persönlicher Fähigkeiten • Förderung nach LEVO II E Tagessatz + Lohnkostenzuschuss FA 11 A Fachbereich: Behindertengesetz
Voraussetzung • Anerkennung im Sinne des § 2 Stmk.BHG i.V.m. der Hilfeleistung „berufliche Eingliederung durch betriebliche Arbeit“ § 14a Stmk.BHG FA 11 A Fachbereich: Behindertengesetz
Verwaltungsvereinbarung zwischen AMS – Land Steiermark • Ziel dieser Vereinbarung ist eine nachhaltige verstärkte berufliche Integration von arbeitslosen Menschen mit Behinderung in den allgemeinen (1.) Arbeitsmarkt. FA 11 A Fachbereich: Behindertengesetz
Voraussetzung • Anerkennung im Sinne des § 2 i.V.m. § 13 (Lohnkostenzuschuss) des Stmk.BHG • Ausmaß der Beschäftigung: mindestens 50% • Dauer der AMS-Förderung: 9 Monate • Dauer der Landesförderung: 27 Monate • Weiterförderung seitens des Landes Steiermark möglich
Einstellung des Lohnkostenzuschusses • Der Klient ist der geschützten Arbeit nicht mehr gewachsen • Der Klient kann die volle Arbeitsleistung trotz seiner Behinderung leisten • Der Klient hat Anspruch auf die gesetzliche Altersversorgung (Pension) FA 11 A Fachbereich: Behindertengesetz
Aufgaben des Gutachterteams • Prüfen der Voraussetzungen • Überprüfung des Arbeitsplatzes und Feststellung einer Minderleistung • Festsetzung der Höhe und Dauer des Lohnkostenzuschusses • Koordination zwischen den Kooperationspartnern (AMS, PVA, AUVA, BASB) • Koordination zwischen den Bezirksverwaltungsbehörden • Beratung FA 11 A Fachbereich: Behindertengesetz
Das Gutachterteam FA 11 A Fachbereich: Behindertengesetz