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Qualität und Sicherheit im Straßenverkehr. Besondere Kapitel der Verkehrsicherheit 605 Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme. Professur Straßenverkehrstechnik mit Fachbereich Theorie der Verkehrsplanung Univ.- Prof. Dr.-Ing. Reinhold Maier. Quelle:
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Qualität und Sicherheit im Straßenverkehr Besondere Kapitel der Verkehrsicherheit 605 Richtlinien für passiven Schutz an Straßendurch Fahrzeug-Rückhaltesysteme Professur Straßenverkehrstechnik mit Fachbereich Theorie der Verkehrsplanung Univ.- Prof. Dr.-Ing. Reinhold Maier
Quelle: RPS 2006 Professur für Straßenverkehrstechnik Univ.- Prof. Dr.-Ing. Reinhold Maier
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Vor dem Aufstellen von Fahrzeug-Rückhaltesystemen ist zu prüfen, ob der Schutz besser durch Vermeidung, Beseitigung oder bauliche Umgestaltung einer Gefahrenstelle erreicht werden kann. Solche Maßnahmen können z. B. sein: • hinreichender Abstand der Straße zu schutzbedürftigen Bereichen • Entfernen von Hindernissen • Verwendung umfahrbarer oder abtrennbarer Gegenstände der Straßenausstattung (z. B. gemäß DIN EN 12767 hinsichtlich der passiven Sicherheit geprüfte Trag- konstruktionen) • Mulden statt Gräben • flache Böschungen und großzügige Ausrundungen. Die Schaffung neuer Hindernisse (z.B. Pflanzungen, Errichten von Masten) innerhalb der Bereiche, für die Fahrzeug-Rückhaltesysteme erforderlich werden, widerspricht diesem Grundsatz der Gefahrenvermeidung. Quelle: RPS 2006 Professur für Straßenverkehrstechnik Univ.- Prof. Dr.-Ing. Reinhold Maier
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und 8b). Auf einbahnigen Straßen mit Gegenverkehr muss die Länge L2 nach beiden Seiten gegeben sein (Bild 8a). Eine Reduzierung der Aufhaltestufe um eine Stufe im Bereich der Länge L2 ist nach 0,5 L2 möglich. Bei der Aufhaltestufe H4b ist nach 0,5 L2 eine Reduzierung der Aufhaltestufe auf H2 möglich. Beim Wechsel zwischen verschiedenen Systemen ist Abschnitt 2.4 zu beachten. • Wenn ein Hinterfahren der Schutzeinrichtung ausgeschlossen werden kann (z.B. hohe steile Dammböschung) und das Kriterium für Aufgleiten gemäß Tabelle 4 nicht ge- geben ist, können die Längen L2 gemäß Tabelle 4 auf 40 m verkürzt werden. • Wird die Schutzeinrichtung mit einer Neigung von 1 : 20 - in Ausnahmefällen bis zu 1 : 12 - seitlich nach außen verschwenkt, kann die Länge L2 reduziert werden (Tabelle 4). Die Schutzeinrichtung soll dann vor dem Beginn der Gefahrenstelle bei zweibahnigen Straßen mindestens 15 m bei einbahnigen Straßen mindestens 10 m parallel zur Fahrbahn geführt werden (Bilder 9a und 9b). Diese Länge ist in den in Tabelle 4 angegebenen Längen enthalten. • Wird der Beginn von Schutzeinrichtungen in Böschungen eingebunden, braucht die Länge L2 nicht beachtet zu werden. In diesem Fall ist die Schutzeinrichtung mit einer Neigung von 1 : 20 - in Ausnahmefällen bis zu 1 : 12 - seitlich nach außen zu verschwenken und in die Böschung einzubinden. • Schutzeinrichtungen müssen nach vorne und hinten bei zweibahnigen Straßen mindestens 30 m und bei einbahnigen Straßen mindestens 20 m über die Gefahrenstelle hinausreichen. Bei zweibahnigen Straßen kann 15 m hinter der Gefahrenstelle eine Reduzierung der Aufhaltestufe um eine Stufe vorgesehen werden. Quelle: RPS 2006 Professur für Straßenverkehrstechnik Univ.- Prof. Dr.-Ing. Reinhold Maier
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In Mittelstreifen von zweibahnigen Straßen mit Vzul > 50 km/h sind durchgängig Schutz-einrichtungen der Aufhaltestufe H2 anzuordnen. In Bereichen mit erhöhter Abkommens-wahrscheinlichkeit und einem DTV(SV) > 3.000 LKW/24h ist die Aufhaltestufe H4b vorzu-sehen. In Seitentrennstreifen von zweibahnigen Straßen mit Vzul > 50 km/h sind durchgängig Schutzeinrichtungen mit der Aufhaltestufe H1 anzuordnen. In Bereichen mit besonderer Gefährdung Dritter (Gefährdungsstufe 1) und einem DTV(SV) > 3.000 LKW/24h ist die Aufhaltestufe H2 vorzusehen. Professur für Straßenverkehrstechnik Univ.- Prof. Dr.-Ing. Reinhold Maier
Durchgehende massive Wände sind nicht als Hindernisse im Sinne dieser Richtlinien einzustufen, wenn sie keine Vor- oder Rücksprünge von mehr als 0,1 m aufweisen Sicherheitstechnisch erforderliche Nischen in Tunneln von weniger als 4,0 m Länge können dabei unbeachtet bleiben. Der Beginn durchgehender Wände und Portale, Vorsprüngen von mehr als 0,1 m und das Ende von Nischen mit mehr als 4,0 m Länge sind als massive Hindernisse senk-recht zur Fahrtrichtung (Bild 6 in Abschnitt 3.3.1.2) einzustufen, falls sie nicht so ausge-bildet werden, dass ein Anprall für Pkw-Insassen ungefährlich ist. Professur für Straßenverkehrstechnik Univ.- Prof. Dr.-Ing. Reinhold Maier