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Input Statement für IKEM/FÖS 24. Januar 2011. Grenzausgleich bei Ressourcensteuern: Europarechtliche Aspekte. I. Grundlagen : Ausgestaltung der Steuer Funktion der Ressourcensteuer: Finanzierungsfunktion vs. Lenkungsfunktion; globale vs. lokale Externalitäten
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Input Statement für IKEM/FÖS 24. Januar 2011 Grenzausgleich bei Ressourcensteuern:Europarechtliche Aspekte
I. Grundlagen: Ausgestaltung der Steuer • Funktion der Ressourcensteuer: Finanzierungsfunktion vs. Lenkungsfunktion; globale vs. lokale Externalitäten • Ebene: nationaler Alleingang vs. Mindestharmonisierung vs. EU-einheitliche Regelung • Technische Ausgestaltung: Verbrauchsteuer? Extraktionssteuer? • (If I may:) Bitte, bitte, bitte kein Einsatz der ermäßigten Umsatzsteuersätze 2
I. Grundlagen: Ausgestaltung des Steuer • Ausgestaltung: Ausgleichsmechanismus symmetrisch oder einseitig nur für Importe • Anrechnung von Steuern der Exportstaaten? (Problem: Steuersubstitution) 3
II. NationalerAlleingang? • Rechtliche Zulässigkeit von unilateralen Ressourcensteuern? wohl mit Verbrauchsteuerrichtlinie (RL 2008/118/EG) vereinbar • Bei Grenzausgleich aber Art. 110 f. AEUV zu beachten 4
II. NationalerAlleingang? • Probleme: • Art. 110 AEUV: keine Diskriminierung bei Einfuhr (UAbs. 1: Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben.); nach EuGH-Rechtsprechung Verpflichtung zur Anrechnung • Art. 111 AEUV: keine Übererstattung bei der Ausfuhr (lexspecialis zu Beihilfevorschriften; Werden Waren in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausgeführt, so darf die Rückvergütung für inländische Abgaben nicht höher sein als die auf die ausgeführten Waren mittelbar oder unmittelbar erhobenen inländischen Abgaben.) 5
II. NationalerAlleingang? • Probleme: • Schrott • Binnenmarkt; Ursprungslandprinzip bei Konsumenten wohl alternativlos • Faktisch kaum möglich, bedeutsames Niveau zu erreichen 6
III. Mindestharmonisierung • Vorgehen wie bei den Verbrauchsteuern, insbesondere Energiesteuerrichtlinie • Letztlich dieselben Probleme wie bei nationalem Alleingang 7
IV. Europaweite Lösung • Mögliche Rechtsgrundlage: je nach Motivation • Art. 113 AEUV: Der Rat erlässt gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig die Bestimmungen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern, die Verbrauchsabgaben und sonstige indirekte Steuern, soweit diese Harmonisierung für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts und die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen notwendig ist. • oder Art. 192 Abs. 2 AEUV: Abweichend von dem Beschlussverfahren des Absatzes 1 und unbeschadet des Artikels 114 erlässt der Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung des Europäischen Parlaments, des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen einstimmig • a)Vorschriften überwiegend steuerlicher Art; 8
IV. Europaweite Lösung • jeweils Einstimmigkeitserfordernis • Kompetenz dürfte Grenzausgleich einschließen; Grenzen ergeben sich eher aus Welthandelsrecht • Vorbilder: Verbrauchsteuern vs. Emissionshandel;Art. 10b EHRL • Zu beachten: Existenz des EWR! 9