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Schuldrecht AT, 08.04.2014

Schuldrecht AT, 08.04.2014. PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.). §  1: Grundlagen Die Einteilung der Pflichten im Schuldverhältnis Unterscheide zunächst: Pflichten und Obliegenheiten

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Schuldrecht AT, 08.04.2014

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  1. Schuldrecht AT, 08.04.2014 PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.)

  2. § 1: Grundlagen • Die Einteilung der Pflichten im Schuldverhältnis • Unterscheide zunächst:Pflichten und Obliegenheiten • Pflichten bestehen gegenüber einer anderen Person, die regelmäßig ein korrespondierendes Recht, einen Anspruch, hat. • Eine Pflicht kann regelmäßig mittels Klage durchgesetzt werden. • Obliegenheitenbestehen im Interesse desjenigen, den sie treffen. Wer seine Obliegenheit verletzt, erleidet einen Rechtsnachteil. • Andere Personen können Obliegenheiten nicht durchsetzen.

  3. Beispiele: • [?] des Käufers aus § 433 Abs. 2 BGB, den Kaufgegenstand abzunehmen. • [?] des Käufers nach § 377 HGB, dem Verkäufer etwaige Mängel unverzüglich anzuzeigen, wenn die Gewährleistungsrechte bestehen bleiben sollen. • [?] des Aufsichtspflichtigen aus § 832 Abs. 1 BGB zum Ersatz des Schadens, den ein unzureichend beaufsichtigter Minderjähriger verursacht. • [?] des Inhabers eines Schadensersatzanspruches gemäß § 254 Abs. 2 BGB, seinen Schaden zu min-dern, soweit ihm das möglich und zumutbar ist.

  4. Unvollkommene Verbindlichkeiten • Manche Schuldverhältnisse iwS. begründen nur sogenannte Naturalobligationen • Der Gläubiger kann seinen Anspruch auf Leistung nicht durchsetzen • Wenn der Schuldner aber leistet, kann er die Leistung nicht als ungerechtfertigte Be-reicherung nach § 812 I 1 BGB zurückverlangen. • Die Naturalobligationen stellen einen Rechts-grund für das Behaltendürfen der Leistung dar. Beispiele:Spiel und Wette (§ 762 BGB); Lohn des Ehever-mittlers (§ 656 BGB); sittliche Schuld (814 BGB)

  5. Unterscheide: Primärpflichten und Sekundärpflichten • Primärpflichten sind der eigentliche, ursprüngliche Inhalt eines Schuldverhältnisses. Beispiel:Pflicht des Vermieters zur Überlassung der gemieteten Wohnung aus § 535 I 1 BGB • Sekundärpflichten entstehen erst bei einer Verletzung einer Primärpflicht. Beispiel:Die gemietete Wohnung weist Schimmelbefall auf oder sie wird zu spät übergeben. Der Mieter hat S.-Ansprüche. • Die neue Pflicht ist Sekundärpflicht des ursprünglichen und zugleich Primärpflicht des neu entstandenen Schuldverhältnisses.

  6. Der Inhalt der Primärpflichten: § 241 BGB Pflichten aus dem Schuldverhältnis(1) 1 Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. 2 Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

  7. Unterscheide:Leistungspflichten und Schutzpflichten • Leistungspflichten (§ 241 Abs. 1 BGB) sind regelmäßig auf eine Veränderung der Güterlage bzw. des gegenwärtigen Zustands gerichtet. Beispiel: Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Kaufgegenstands aus § 433 Abs. 1 BGB). • Schutzpflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) sind stets auf die Bewahrung der gegenwärtigen Güterlage vor Beeinträchtigungen gerichtet. Beispiel:Pflicht eines Ladeninhabers gegenüber seinen Kunden, Bananenschalen vom Boden zu entfernen.

  8. Leistungspflichten • Unterscheide: Haupt- und Nebenleistungspflichten • Hauptleistungspflichten charakterisieren das Schuldverhältnis; in Vertragsverhältnissen beziehen sich die Hauptleistungspflichten auf die essentialianegotii. Beispiel:Die Pflicht des Käufers zur Kaufpreiszahlung aus § 433 Abs. 2 BGB. • Nebenleistungspflichten sind regelmäßig auf die Hauptleistungspflicht bezogen und haben eine dienende Funktion. Beispiele:Pflicht des Verkäufers zur Verpackung; Pflicht des Käufers zur Abnahme der Kaufsache (§ 433 Abs. 2 BGB).

  9. Verbindlichkeiten Obliegenheiten Echte Verbindlichkeiten(durchsetzbar) Naturalobligationen(unvollkommene Verbindlichkeiten) Primärpflichten Sekundärpflichten Schutzpflichten (§ 241 II BGB) Leistungspflichten (§ 241 I BGB) Hauptleistungspflichten Nebenleistungspflichten(auf die Hauptleistungs-pflicht bezogen)

  10. Uneinheitlicher Gebrauch des Begriffs der Leistung im BGB:„Leistung“ kann den Leistungserfolg oder die Leistungshandlung meinen Beispiele: • § 362 Abs. 1 BGB: Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. • § 242 BGB: Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. • § 214 Abs. 1 BGB: Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

  11. Schutzpflichten • Funktion und Inhalt • Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB schützen das sogenannte Integritätsinteresse des Gegenüber. • Das Schuldverhältnis (i.w.S.) stellt eine umfassende von Treu und Glauben beherrschte Sonderverbindung dar und erschöpft sich nicht in der Regelung der Leistungspflichten. • Inhalt und Umfang der Schutzpflichten müssen jeweils im Einzelfall bestimmt werden. • Maßstab:Ergänzende Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) und Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB)

  12. Entstehung von Schutzpflichten Schutzpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB setzen ein bestehendes Schuldverhältnis voraus: • Einen Vertrag gemäß § 311 Abs. 1 BGB • Ein Schuldverhältnis mit Schutzpflichten ist auch nach § 311 Abs. 2 BGB möglich, durch(1.) Aufnahme von Vertragsverhandlungen, (2.) Anbahnung eines Vertrags und (3.) „ähnliche geschäftliche Kontakte“. • Ein Schuldverhältnis mit Schutzpflichten kann gemäß § 311 Abs. 3 BGB ausnahmsweise auch zu Dritten entstehen.

  13. Beispiele: • Die A betritt das Geschäft G, weil sie ein neues Kleid kaufen möchte. Bevor sie aber dazu kommt, rutscht sie auf einer Wasserlache aus, die die Reinigungskraft R des G wegzuwischen vergessen hatte, und bricht sich ein Bein. Welche Ansprüche hat A gegen G? Was, wenn die Tochter T der A ausgerutscht ist? • H möchte sein Haus neu streichen lassen und beauftragt deshalb den Maler M damit. H und M sind sich darüber einig, dass das Geschäft an der Steuer vorbei erfolgen soll. M nimmt es auch sonst nicht so genau und kleckst ordentlich mit der Farbe auf das Parkett des H. Welche Ansprüche hat H gegen M wegen der Kleckse?

  14. H möchte sein neu gestrichenes Haus nun gerne verkaufen. Um es besser anpreisen zu können, beauftragt er den G mit einem Gutachten über den Zustand des Hauses. G guckt sich das Haus einmal flüchtig an und erkennt deshalb nicht, dass viele Wände voller Schimmel sind, der nur notdürftig überstrichen wurde. Mit dem Gutachten des G gelingt es H, den K zum Kauf des Hauses zu 300.000 € zu überreden. Bald nach dem Einzug entdeckt K allerdings den Schimmel. Welche Rechte hat K nun gegen G?

  15. Problematik der Schutzpflichten • Schutzpflichten wurden entdeckt, um „Lücken“ des Deliktsrechts zu schließen: • Entlastungsmöglichkeit bei der Haftung für Verrichtungsgehilfen gemäß § 831 I 2 BGB. • Kein allgemeiner Vermögensschutz im Rahmen des Deliktsrechts. • Funktional ist der Schutz der Integritäts-interessen aber Aufgabe des Deliktsrechts. • Die Abstimmung der Schutzpflichten des § 241 Abs. 2 BGB mit dem Deliktsrecht ist schwierig (zB Verjährung, besondere Haftungsmaßstäbe).

  16. Literaturhinweise: • Binder, Nachsorgende Vertragspflichten?, AcP 211 (2011), 587-625 • Bodewig, Vertragliche Pflichten post contractumfinitum, Jura 2005, 505-512 • Canaris, Ansprüche wegen positiver Vertragsverletzung und Schutzwirkung für Dritte bei nichtigen Verträgen, JZ 1965, 475-482 (eine juristische „Entdeckung“; heute kodifiziert) • Grigoleit, Leistungspflichten und Schutzpflichten, FS Canaris I, 2007, 275- • Hähnchen, Obliegenheiten und Nebenpflichten, 2010 • Schulze, Nicht erzwingbare Leistungsforderungen im Zivilrecht, JuS 2011, 193-199

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