1 / 23

Schuldrecht AT, 07.04.2014

Schuldrecht AT, 07.04.2014. PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.). Gliederungsübersicht § 1: Grundlagen: Begriff des Schuldrechts und historische Grundlagen Die Einteilung der Pflichten im Schuldverhältnis § 2: Die Entstehung der Schuldverhältnisse Die Entstehung durch Rechtsgeschäft

maree
Download Presentation

Schuldrecht AT, 07.04.2014

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. Schuldrecht AT, 07.04.2014 PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.)

  2. Gliederungsübersicht § 1: Grundlagen: • Begriff des Schuldrechts und historische Grundlagen • Die Einteilung der Pflichten im Schuldverhältnis § 2: Die Entstehung der Schuldverhältnisse • Die Entstehung durch Rechtsgeschäft • Einseitige Rechtsgeschäfte • Verträge • Die Entstehung aufgrund des Gesetzes

  3. § 3: Der Inhalt des Schuldverhältnisses  • Arten der Schulden • Stück- und Gattungsschuld • Geldschuld • Zinsschuld • Wahlschuld • Ort und Zeit der Leistung • Art und Weise der Leistungserbringung und der Grundsatz von Treu und Glauben • Einseitige Leistungsbestimmungsrechte • Vertragsstrafen

  4. § 4: Das Erlöschen eines Schuldverhältnisses • Die Erfüllung (§ 362 BGB) und ihre Surrogate • Die Aufrechnung (§ 387 BGB) • Weitere Erlöschenstatbestände

  5. § 5: Leistungsstörungen • Die Pflichtverletzung • Arten der Pflichtverletzung • Folgen der Pflichtverletzung • Annahmeverzug (§ 293 BGB) • Die Einreden der §§ 273 und 320 BGB • Die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) • Die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund (§ 314 BGB)

  6. § 6: Schadensrecht  • Grundgedanken und Grundbegriffe • Verursachung und Zurechnung des Schadens • Die ersatzberechtigten Personen • Art und Umfang des Schadenersatzes • Der Grundsatz der Naturalrestitution (§ 249 BGB) • Der Ersatz immaterieller Schäden • Grenzfälle • Die Mitverantwortlichkeit des Geschädigten

  7. § 7: Das Schuldverhältnis bei der Beteiligung mehrerer Personen  • Der Austausch des Gläubigers • Der Austausch des Schuldners • Gläubiger- und Schuldnermehrheit • Der Vertrag zugunsten Dritter • Der Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte

  8. Lehrbücher: • Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht, 38. Aufl. 2014 • Canaris/Grigoleit, Lehrbuch des Schuldrechts Band I: Allgemeiner Teil, 15. Aufl. 2014 (angekündigt) • Förster, Schuldrecht Allgemeiner Teil: Eine Einführung mit Fällen, 2. Aufl. 2013 • Hirsch, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 8. Aufl. 2013 • Joussen, Schuldrecht I – Allgemeiner Teil, 2. Aufl. 2013 • Looschelders, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 11. Aufl. 2013 • Medicus/Lorenz, Schuldrecht I: Allgemeiner Teil, 20. Aufl. 2012 • Weiler, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 2013 • Westermann/Bydlinski/Weber, BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil, 8. Aufl. 2014 • Wörlen/Metzler-Müller, Schuldrecht AT, 11. Aufl. 2013

  9. Fallsammlungen: • Fezer, Klausurenkurs zum Schuldrecht - Allgemeiner Teil, 8. Aufl. 2013 • Köhler/Lorenz, Schuldrecht 1. Allgemeiner Teil, 22. Aufl. 2014 (angekündigt, Reihe PdW) • Kornblum/Stürner, Fälle zum Allgemeinen Schuldrecht, 7. Aufl. 2011 • Schwabe/Kleinhenz, Lernen mit Fällen: Schuldrecht I, 7. Aufl. 2012 Lesenswert zum besseren Verständnis: • Kötz, Vertragsrecht, 2. Aufl. 2012 • Zimmermann, The Law of Obligations: Roman Foundations of the Civilian Tradition, 1990

  10. § 1: Grundlagen • Historische Grundlagen und Begriff des Schuldrechts • Der Ursprung des Schuldrechts im römischen Recht • Der Begriff der obligatio(Obligation, obligation):„obligatioestiurisvinculum, quo necessitateadstringimuralicuiussolvendaereisecundumnostraecivitatisiura“ (Inst. III, 13pr.). • Das Delikt (die Schädigung) als Quelle der ersten Schuldverhältnisse: Von der Privatrache zum staatlich geordneten Zugriff auf den Schädiger. • Die vertragliche Haftung: Von der Selbstverpfändung zum Anspruch auf Leistung.

  11. Die Einteilung der Verpflichtungen beim Juristen Gaius (2. Jh. n. Chr.), Inst. III, 88:„Wir wollen jetzt zu den Verpflichtungen (obligationes) übergehen, deren Haupteinteilung auf zwei Arten zurückgeführt wird, denn jede Verpflichtung entsteht entweder aus einem Vertrag (ex contractu)oder aus einer unerlaubten Handlung (ex delicto). • Spätere Erweiterung der Systematik durch „quasi“-vertragliche und „quasi“-deliktische Verpflichtungen. • Herausbildung des „Schuldrechts“ im heutigen Sinn durch die deutsche Rechtswissenschaft (Pandektisten) im 19. Jahrhundert.

  12. Das Schuldrecht als Inhalt des 2. Buchs des BGB • Abschnitt 1: Inhalt der Schuldverhältnisse • Abschnitt 2: AGB • Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen • Abschnitt 4: Erlöschen der Schuldverhältnisse • Abschnitt 5: Übertragung einer Forderung • Abschnitt 6: Schuldübernahme • Abschnitt 7: Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern • Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse

  13. Weitere Rechtsquellen des Schuldrechts • Im BGB: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht (§ 179 BGB), das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (§§ 987 ff. BGB), familienrechtliche Unterhaltsansprüche usw. • Sonderregelungen für den Handelsverkehr im HGB • Verschuldensunabhängige Haftung (Gefährdungshaftung) in Sondergesetzen: StVG, HaftpflichtG, ProdHaftG • Richterrecht: Die Leitentscheidungen des BGH! • Sogenannte „mittelbare Drittwirkung“ des Grundgesetzes über die Generalklauseln (ua § 242 BGB) • Der Einfluss des Unionsrechts • Internationale Regelwerke: CISG, Unidroit PICC usw.

  14. Der Begriff des Schuldverhältnisses § 241 Abs. 1 BGB:Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. Der Gläubiger: Derjenige, der (bei vertraglichen Schuldverhältnissen) seinen Glauben in die Person des Verpflichteten setzt. Der Schuldner: Der Verpflichtete. Die Leistung: Jegliches Tun oder Unterlassen. Die Leistungspflicht kann auf ein Tätigwerden oder auf einen Erfolg gerichtet sein. Beispiel: Taxifahrer; Arzt

  15. Das Schuldverhältnis im weiten Sinn:Ein Rechtsverhältnis zwischen mindestens zwei Personen, kraft dessen zumindest eine der Personen der anderen zu wenigstens einer Leistung oder zur Rücksichtnahme verpflichtet ist. Beispiele:Ein Kaufvertrag, eine Gesellschaft, ein Girobankkonto. Das Schuldverhältnis im engeren Sinn:Das Recht auf eine einzelne Leistung, ein einzelner konkreter Anspruch. Beispiel:Ein Kaufpreisanspruch aus § 433 Abs. 2 BGB.

  16. Der Begriff der Haftung • Unterscheide: Haftung i.S.d. Zwangsvoll-streckung und i.S. einer Einstandspflicht! • Wenn der Schuldner seine Pflicht nicht erfüllt, kann der Gläubiger seinen Anspruch grund-sätzlich mit staatlicher Hilfe durchsetzen • Mittels Klage und ggf. Zwangsvollstreckung • Schuldner haftet in der Zwangsvollstreckung: • Grundsätzlich mit dem gesamten Vermögen • Ausnahmsweise nur mit einem bestimmten Vermögensteil, oder • Mit seiner Person (nicht vertretbare Handlungen nach § 888 ZPO)

  17. Funktionen des Schuldrechts: • Eigenverantwortliche Gestaltung der eigenen Rechtssphäre im sozialen Verkehr • Privatautonomie als Eigengesetzgebung • Wichtigstes Mittel: Der Vertrag • Schutz der Rechtsgüter und Rechte • Ausgleichsansprüche, etwa bei Schädigungen und ungerechtfertigten Vermögensverschiebungen • Mittel: Gesetzliche Ansprüche

  18. Besonderheiten des Schuldrechts: Beispiel: Der G hat in seiner Galerie Bilder des Malers M ausgestellt. K ist vor allem von dem abstrakten Gemälde „Ganz in Weiß: 11“ begeistert. Nach zähen Verhandlungen werden sich G und K über einen Preis von 10.000 Euro einig. Wie ist in den folgenden Varianten jeweils die Rechtslage? • Was G nicht weiß: M hat das Bild bereits zuvor an den X verkauft und ihm das Bild auch schon übereignet. • Bevor G das Bild im Namen des M an K übereignen kann, kommt es zu einem Brand in der Galerie des G. Von dem Gemälde bleibt nur ein schwarzer Klumpen. • In der Nacht nach dem Verkauf stiehlt D das Bild aus der Galerie und verkauft und übereignet es an Z.

  19. Relativität schuldrechtlicher Ansprüche:Rechte und Pflichten bestehen grundsätzlich nur zwischen den Parteien der Sonderverbindung des Schuldverhältnisses • Anders im Sachenrecht: Dingliche Rechte wirken absolut, dh. gegenüber jedermann • Unterscheide: Verpflichtungsgeschäft (Schuldrecht) undVerfügungsgeschäft (Sachenrecht). Beispiel: K hat am 11.3. im Autohaus A einen neuen Golf 7 in silbermetallic gekauft. Der Wagen wird aber erst am 8.4. geliefert und dem K von A ausgehändigt.

  20. Trennungsprinzip: Schuldrechtliche Verpflichtung und dingliche Verfügung sind jeweils als eigene Rechtsgeschäfte zu behandeln • Abstraktionsprinzip: Schuldrechtliche Verpflichtung und dingliche Ver-fügung sind in ihrer Entstehung und in ihrem Bestand grundsätzlich unabhängig. Ihre Voraus-setzungen sind jeweils eigenständig zu prüfen! Beispiel:K verkauft dem B sein Fahrrad. Bevor K dem B das Rad wie vereinbart geben kann, verliert er den Verstand und wird geisteskrank. B merkt davon bei der Übergabe nichts. Wie ist die Rechtslage?

  21. Das Schuldrecht ist meist, aber nicht immer, auf eine Änderung des gegenwärtigen Zustands gerichtet; es ist dynamisch. Beispiel:B möchte ein neues Haus bauen und beauftragt deshalb den Unternehmer U mit dem Bau. • Das Sachenrecht regelt grundsätzlich den besteh-enden Rechtszustand; es dient der Verwirklichung von Rechten und ist insoweit statisch. Beispiel:E hat seinen Schirm im Restaurant in einen Ständer gestellt. Als er sieht, dass der Gast G den Schirm aus Versehen mitnehmen will, meldet E sich als Eigentümer und verlangt seinen Schirm heraus.

  22. Beispiel: H wohnt sehr glücklich in seinem Haus. Insbe-sondere genießt er die himmlische Ruhe der Gegend. Als eine junge Familie im Nachbarhaus einzieht, sieht er die Ruhe gefährdet. Er schließt mit dem Vater V der Familie einen Vertrag, in dem der V sich verpflichtet, dass er und seine Familie nur zwischen 9 und 13 sowie zwischen 15 und 19 Uhr maximal 60 Dezibel Krach verursachen werden. In der Folgezeit spielen die Kinder des V vor allem in der Mittagszeit bei mehr als 70 Dezibel. Welche Rechte hat H?

  23. Literaturhinweise: • Coester-Waltjen, Schuldverhältnis – Rechtsgeschäfte – Vertrag, Jura 2003, 819-821 • Dubischar, Das Schuldverhältnis im Lichte der älteren Wirtschaftsrechtsdoktrin, JuS 1978, 300-304 • Henke, Der Begriff des „Schuldverhältnis“, JA 1989, 186-193 • Looschelders/Makowsky, Relativität der Schuldverhältnisse und Rechtsstellung Dritter, JA 2012, 721-728 • Mager, Besonderheiten des dinglichen Anspruchs, AcP 193 (1993), 68-85 • Zimmermann, The Law of Obligations, S. 1-33

More Related