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Schuldrecht AT, 16.06.2014. PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.). § 5: Leistungsstörungen Rücktritt und Befreiung von der Gegenleistung Allgemeines
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Schuldrecht AT, 16.06.2014 PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.)
§ 5: Leistungsstörungen • Rücktritt und Befreiung von der Gegenleistung • Allgemeines Beispiel:A hat am 10.12.2013 bei dem Händler H ein Buch über die Geschichte des Plattdeutschen bestellt, das er seinem Vater zu Weihnachten schenken will. H teilt ihm indes schon am 12.12. mit, dass das Buch derzeit nicht lieferbar sei. A sucht sich deshalb ein anderes Geschenk und ist recht erstaunt, als ihm der H Ostern 2014 mit-teilt, dass das bestellte Buch nun da sei und A es sich abholen könne. A meint, dass die Bestellung nach so langer Zeit doch wohl nicht mehr gültig sei. H besteht auf der Durchführung des Geschäfts. Wie ist die Rechtslage?
Grundideen • Bei einem gegenseitigen Vertrag stellt sich bei Leistungsstörungen stets die Frage der Auswirkungen auf die Gegenleistungspflicht. • Eine Befreiung von der Gegenleistungspflicht setzt grundsätzlich einen Rücktritt des Gläubigers voraus. • Der Rücktritt ist ein Gestaltungsrecht, das gemäß § 349 BGB durch Erklärung ausgeübt wird. • Durch den Rücktritt wandelt sich das Schuldverhältnis in ein Rückabwicklungsverhältnis: bereits ausgetausch-te Leistungen sind zurückzugewähren (§§ 346ff. BGB). • Eines Rücktritts bedarf es für den Wegfall der Gegenleistungspflicht bei Unmöglichkeit der Leistung nicht (§ 326 I 1 BGB), weil der Gläubiger hier keine Durchführung erzwingen kann.
Die Voraussetzungen des Rücktrittsrechts sind parallel zum Schadensersatz geregelt: • Ein Rücktrittsrecht kann auch vereinbart werden! • Der Wegfall der Gegenleistungspflicht bei Unmög-lichkeit der Leistung steht gesondert in § 326 I 1 BGB
Wie beim Schadensersatz statt der Leistung möchte der Gläubiger auch beim Rücktritt Abstand von der Durchführung des Vertrags nehmen. • Rücktritt und Schadensersatz statt der (ganzen) Leistung führen beide zum Erlöschen des eigentlichen vertraglichen Leistungsprogramms. • Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung haben deshalb grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen. • Ein Rücktrittsrecht setzt aber kein Vertretenmüssender Pflichtverletzung durch den Schuldner voraus. • Der Schuldner muss beim Rücktritt anders als beim Schadensersatz statt der Leistung grds. nichts zusätzliches leisten, sondern nur auf den Vertrag verzichten.
Der Rücktritt in der Fallprüfung Anspruch entstanden: • Durch einen Rücktritt können Rückgewährs-ansprüche nach § 346ff. BGB entstehen. Anspruch nicht untergegangen: • Durch den Rücktritt erlöschen die primären vertraglichen Leistungspflichten. • Nach § 326 I 1 BGB entfällt die Gegenleistungspflicht grundsätzlich bei Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 BGB. Anspruch durchsetzbar: • Ansprüche aus Rücktritt sind Zug-um-Zug zu erfüllen (Einrede des § 348 BGB).
Voraussetzungen eines wirksamen Rücktritts • Rücktrittsrecht (vertraglich oder gesetzlich) und • Rücktrittserklärung (§ 349 BGB); wenn eine Erklärung (noch) fehlt, sollte regelmäßig geprüft werden, ob eine entsprechende Erklärung noch möglich ist! • Ein Vertretenmüssenist hier nicht zu prüfen! • Rücktritt und Schadensersatz § 325 BGB. Schadensersatz und RücktrittDas Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadenser-satz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausge-schlossen. • Der Gläubiger muss nicht wählen und kann seine Schadensersatzansprüche (statt und/oder neben der Leistung usw.) mit einem Rücktritt kombinieren.
Beispiel:K hat bei dem Antiquitätenhändler A einen Sekretär im Empirestil für 3000 € in bar gekauft, den A zum Haus des K liefern soll. Bevor es aber dazu kommt, entdeckt der X den Sekretär im Geschäft des A. X bietet dem A sogleich mit 4000 € eine höhere Summe, als sie K gezahlt hat. A wird deshalb schwach und verkauft und übereignet den Sekretär sogleich an X. Als K hiervon erfährt, ist er em-pört und tritt vom Vertrag mit A zurück. Er verlangt Rückzahlung des Kaufpreises und zugleich Schadenser-satz statt der Leistung, weil er den Sekretär selbst für 5000 € an den Y hätte weiterverkaufen können. Zurecht? • Beachte: Bei der Kombination von Rücktritt und Schadensersatz darf es nicht zu einer Doppelkompensation kommen!
Das Rücktrittsrecht nach § 323 BGB § 323 BGB. Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten. […] • Anwendungsbereich • § 323 BGB entspricht § 281 BGB und regelt die Fälle der Nicht- und Schlechtleistung. • Bei der Nichtleistung genügt die Nichterfüllung einer wirksamen, fälligen und einredefreien Leistungspflicht. Weder müssen die Voraussetzungen des Verzugs, noch ein Vertretenmüssen des Schuldners vorliegen.
Beispiel:A hat sich bei dem Schneider S einen neuen Anzug be-stellt, den der S maßanfertigen soll. Kurz nach der Annah-me des Auftrags erkrankt S schwer. Auch nach einigen Wochen ist nicht absehbar, wann er genesen wird. A benötigt aber langsam dringend einen neuen Anzug. Er erklärt deshalb dem S, dass er unter diesen Umständen von ihrem Vertrag Abstand nehme und einen anderen Schneider beauftragen werde. S entgegnet entrüstet, dass er für seine Krankheit nichts könne und den Anzug wohl noch schneidern wolle. Wie ist die Rechtslage? • Bei Schlechtleistungen greift häufig ein spezielles Gewährleistungsrecht (u.a. §§ 434ff., 633ff. BGB) ein, das aber weitgehend auf § 323 BGB verweist. • Bei irreparablen Schlechtleistungen gilt § 326 V BGB!
Erfolgloser Ablauf einer angemessenen Nachfrist • Hat der Schuldner seine Leistung (noch) nicht oder schlecht erbracht, kann der Vertrag grundsätzlich noch durchgeführt werden. • Um den Vorrang der Vertragserfüllung zu sichern, setzt ein Rücktrittsrecht nach § 323 I BGB voraus, dass der Gläubiger dem Schuldner erfolglos eine Frist zur Leistung gesetzt hat. • Die Frist muss angemessen sein, dh. sie muss dem Schuldner Zeit lassen, eine bereits weitgehend vorbereitete Leistung noch zu erbringen. • Im Übrigen gilt für die Fristsetzung nach § 323 I BGB das für § 281 BGB Gesagte entsprechend. • Wäre eine Fristsetzung wegen der Art der Pflichtver-letzung sinnlos, so tritt eine Abmahnung an ihre Stelle.
Entbehrlichkeit der Fristsetzung • Wie bei § 281 BGB ist auch bei § 323 BGB eine Fristsetzung in manchen Fällen entbehrlich. • § 323 II Nr. 1 und 3 BGB enthalten § 281 II BGB entsprechende Ausnahmen, wenn • der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert (§ 323 II Nr. 1 BGB). • besondere Gründe vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen (§ 323 II Nr. 3 BGB). Beispiel:Bauer B hat für die Frühjahrssaat bei dem H Dünger bestellt. H liefert nach einigen Ausflüchten erst Anfang April. Der Dünger stellt sich überdies als unbrauchbar heraus. B will nun fristlos zurücktreten. Zurecht?
§ 323 II Nr. 2 BGB enthält eine weitere Ausnahme, wenn „der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat“. Unterscheide: • „relative Fixgeschäfte“ nach § 323 II Nr. 2 BGB. • „absolute Fixgeschäfte“, die mit Ablauf des vertraglich bestimmten Datums unmöglich (§ 275 BGB) werden und für die § 326 V BGB gilt. Beispiel:Die Kleiderboutique K hat bei M Mode für die Winter-saison bestellt, die „spätestens“ zum 20.8. geliefert wer-den soll. M liefert erst am 23.8. an. Kann K zurücktreten?
Rücktritt vor Eintritt der Fälligkeit § 323 BGB […] (4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden. Beispiel:Der Händler H hat beim Fabrikanten F zehn Neuwagen bestellt, die F Ende Juli liefern soll, und die H bereits an Kunden weiterveräußert hat. F meldet sich allerdings am 1.5. und kündigt dem H an, das er die Neuwagen nicht liefern werde, weil er die Produktlinie einstellen werde. H will vom Vertrag mit F zurücktreten und außerdem Schadensersatz verlangen. Zurecht? • § 323 IV BGB soll nach h.M. bei § 281 BGB analog anwendbar sein.
Sonderregelungen bei Teil- und Schlechtleistung • Teilleistung • Wenn der Schuldner nur einen Teil der Leistung nicht erbringt, kann der Gläubiger hinsichtlich dieses Teils des Vertrags unter den allgemeinen Voraussetzungen zurücktreten. • Von dem ganzen Vertrag kann der Gläubiger nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Inter-esse hat (§ 323 V 1 BGB; entspricht § 281 I 2 BGB). Beispiel (nach BGH NJW 2010, 146):V hat K mit notariellem Vertrag eine Wohnung verkauft. K sollte den Kaufpreis z.T. durch Werkleistungen an dem Haus erbringen. K zahlte den Preis, aber erbrachte nur einen Teil der Leistungen. Nach Ablauf einer ange-messenen Frist erklärt V den Rücktritt. Zurecht?
Schlechtleistung • Die Schlechtleistung ist ein Fall der qualitativen Teilunmöglichkeit. • Ein teilweiser Rücktritt wäre hier in der Weise denkbar, dass die Gegenleistung verhältnismäßig gemindert würde. • Ein allgemeines Minderungsrecht kennt das BGB aber nicht, es gibt nur spezielle Vorschriften bei den einzelnen Verträgen: § 441 BGB (Kaufvertrag); § 536 BGB (Mietvertrag); § 651d BGB (Reisevertrag). • Bei einer Schlechtleistung kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtver-letzung unerheblich ist (§ 323 V 2 BGB; entspricht § 281 I 3 BGB). • Beweislast liegt beim Schuldner.
Ausschluss des Rücktritts § 323 BGB. (6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist. • Wenn die Nicht- oder Schlechtleistung dem Gläubiger zuzurechnen ist oder in seine Risikosphäre fällt, müssen seine Rechte eingeschränkt werden. • Beim Schadensersatz lässt sich eine Mitverant-wortlichkeit des Gläubigers über § 254 BGB anteilsmäßig berücksichtigen. • Beim Rücktritt ist eine solche flexible Lösung nicht möglich: Entweder Rücktritt oder nicht.
Beispiel:A hat für die neue Ballsaison die Schneiderin S mit dem Nähen eines neuen Kleides beauftragt. Den ersten Termin zum Maßnehmen versäumt A, beim zweiten ist S krank, dann kommt A wieder etwas dazwischen. Schließlich steht der erste Ball vor der Tür, und das Kleid ist noch nicht fertig. A will jetzt vom Vertrag mit S zurücktreten. Zurecht? § 323 VI BGB enthält zwei Fallgruppen: • Der Gläubiger ist für den Rücktrittsgrund allein oder weit überwiegend verantwortlich. § 276 BGB ist nur auf den Schuldner zugeschnitten und deshalb nicht unmittelbar, sondern bloß entsprechend anwendbar. • Der nicht vom Schuldner zu vertretene Rücktritts-grund tritt während des Annahmeverzugs ein.
Das Rücktrittsrecht nach § 324 BGB § 324 BGB. Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. • § 324 BGB entspricht § 282 BGB. Das Rücktrittsrecht des Gläubigers hängt davon ab, ob die Durchführung des Vertrags noch zumutbar für ihn ist. • Das Rücktrittsrecht nach § 324 BGB setzt kein Vertretenmüssen des Schuldners voraus. • Ob ein Verschulden des Schuldners vorliegt, kann aber im Rahmen der Zumutbarkeit berücksichtigt werden.
§ 324 BGB ist entsprechend anwendbar, wenn der Schuldner bereits eine vorvertragliche Schutz- oder Rücksichtnahmepflicht verletzt hat. Beispiel:A hat von dem B einen Gebrauchtwagen gekauft. Dabei hat B dem A versichert, dass es sich nicht um einen Unfallwagen handelt, obwohl er sich daran hätte erinnern müssen, dass sein Sohn einmal einen kleinen Zusammenstoß mit dem Auto hatte. Als A einige Monate später die entsprechenden Spuren entdeckt, ist er empört und will zurücktreten. Zurecht? • Ein etwaiges Mitverschulden des Gläubigers ist im Rahmen der Zumutbarkeit zu berücksichtigen.
Literaturhinweise: • Coester-Waltjen, Rücktritt und Widerruf - Gemeinsamkeiten und Unterschiede, Jura 2009, 820-823 • Skamel, Die angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung, JuS 2010, 671-675