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juristische Arbeitsmethoden. Einführungsworkshop Repetenten-AG WS 2013 / 14. Ziel wissenschaftlichen Arbeitens. Systematik: Klarer, gedanklicher Aufbau Objektive Begründungen Verwendung von juristischen Argumentationstechniken Fähigkeit, auch neue Probleme zu lösen. Arbeitsmethoden.
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juristische Arbeitsmethoden Einführungsworkshop Repetenten-AG WS 2013 / 14
Ziel wissenschaftlichen Arbeitens • Systematik: Klarer, gedanklicher Aufbau • Objektive Begründungen • Verwendung von juristischen Argumentationstechniken • Fähigkeit, auch neue Probleme zu lösen
Arbeitsmethoden • Systematisches Arbeiten • Arbeiten mit dem Gesetz • Standardargumente • Auslegung • Auf die Sprache achten • Gutachtenstil
Systematisches Arbeiten • Zivilrecht: • System der Ansprüche, (Download: http://www.jura.uni-bonn.de/index.php?id=5657 • Einwendungen • Einreden
Arbeit mit dem Gesetz • Jedes Mal die Norm lesen, die man gerade anwendet, selbst nach dem 1.000ten Mal: dies schon beim Lernen und erst recht in der Klausur • Die „Normnachbarschaft“ abklappern nach brauchbaren Inhalten
Standardargumente • Analogie und Umkehrschluss • Teleologische Extension und Reduktion • Erst-recht-Schluss • Hinweis auf unsinnige Folgen • Negatives Argument • Gegenakt
Analogie • Voraussetzungen: • Planwidrige Regelungslücke • Vergleichbare Interessenlage • Besonderheit im Strafrecht
Analaogie Beispiel • Der 20jährige Tom kauft im Auftrag von Rudi beim Fahrradhändler Ferit eine Mountain Bike und erklärt: „Für meinen Freund Rudi“. Rudi ist aber erst acht Jahre alt, der Vertrag daher ungültig. Hat Ferit Ansprüche gegen Tom?
Analogie Beispiele • § 179 I BGB: Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.
Analogie Beispiel • § 16 I 1 StGB: Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich.
Umkehrschluss Lat.: argumentum e contrario Voraussetzung • Plangemäße Regelungslücke: Der geregelte Fall wird als Ausnahme betrachtet
Umkehrschluss Beispiel • Keine Übertragbarkeit der zivilrechtlichen Gefährdungshaftung als Ausnahme vom Verschuldensprinzip auf andere, nicht ausdrücklich geregelte Gefahrenquellen
System der Ansprüche • I. Vertraglich • II. Quasivertraglich • III. Dinglich • IV. Deliktisch • Gefährdungshaftung • Haftung für vermutetes Verschulden • Verschuldenshaftung • V. Bereicherungsrecht
Teleologische Reduktion • Eine teleologische Reduktion ist angezeigt, wenn der Wortlaut des Gesetzes weiter reicht, als es der Zweck gebietet.
Teleologische Reduktion Beispiel • Der achtjährige Rudi stößt beim Radfahren versehentlich gegen das ordnungsgemäß geparkte Auto des Nachbarn und verursacht Lackschäden in Höhe von 800,- €. Anspruch auf Schadensersatz?
Teleologische Reduktion • § 828 II BGB: Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug (….) einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.
Logische Gegensätze Tatbestand Rechtsfolge • Analogie: • Teleologische Reduktion:
Erst-Recht-Schluss • Lat. argumentum a fortiori • argumentum a maiore ad minus • argumentum a minore ad maius • „Wenn schon…, dann erst recht….“ • Streng genommen ein Unterfall der Analogie
Erst-recht-Schluss Beispiel 1 • Auf dem Rasen steht ein Schild: „Betreten verboten“. Darf Rudi mit seinem Fahrrad auf die Rasenfläche fahren?
Erst-Recht-Schluss Beispiel 2 • Wenn arbeitsvertraglich vorgesehen ist, dass bei Disziplinarverstößen bestimmte Sondervergütungen wie das Weihnachtsgeld gestrichen werden können, können dann auch Kürzungen vorgenommen werden?
Hinweis auf unsinnige Folgen • Lat.: argumentum ad absurdum • Beispiel Tatplanhorizont / Rücktrittshorizont
Negatives Argument • Lat. argumentumnegativum • Es finden sich keine Argumente für eine Behauptung, es wird aber aus dem Fehlen von Gründen gegen diese Behauptung auf ihre Richtigkeit geschlossen.
Negatives Argument Beispiel • Es ist kein Grund ersichtlich, oHG und KG die Berufung auf Grundrechte zu verwehren, wenn schon die juristischen Personen sich darauf berufen können. (vgl. Art. 19 III GG: „Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.“)
Gegenakt • Lat. actuscontrarius • Beispiel: Wenn für ein Gesetz die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, wäre auch das AufhebungsG zustimmungsbedürftig (z.B. Art. 23 I 2, 3, 74 II, 79 II, 84 V, 85 I u.a. GG)
Auslegungskanon • Grammatikalische Auslegung • Systematisch Auslegung • Historische Auslegung • Teleologische Auslegung • Verfassungskonforme Auslegung • Europarechtskonforme Auslegung
Sprache • Achten Sie darauf, • knapp und präzise zu formulieren, • keine Schachtelsätze zu bilden, • Füllwörter zu streichen, • keine Ausrufezeichen zu verwenden, • den Urteilsstil zu fürchten und • die Ich-Form strikt zu meiden.
Sprache • Die exzessive Akkumulation von Fremdwörtern signalisiert relevante Semiintellektualität. Aus: Hattenhauer, Christian, Stilregeln für Juristen, JA-Sonderheft für Erstsemester S.54 bis 58.
Gutachtenstil • Obersatz (Frage) • Untersatz • Definition i.w.S.: • Voraussetzungen einer AGL nennen oder • Tatbestandsmerkmale definieren • Subsumtion • Schlusssatz (knappe Antwort)
Beispiel Gutachtenstil • Fertigen Sie in Gruppenarbeit schriftlich ein kurzes Gutachten zu folgendem Fall an:
Sachverhalt Ein döddeligerZapper eines rohen Knuts kann den Knut flanschen. Alle kantigen Laschen sind döddelig. Ein mälziger Knut ist roh. Der A ist Zapper des Gosch. A ist ein Lasch und der Gosch ist ein Knut. A ist kantig. Der Gosch ist mälzig. Kann A den Gosch flanschen? Uni Erlangen / Nürnberg, Juristisches Kompetenztraining