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Übersicht über die Steuern in der Anwaltstätigkeit 2010 2. Februar 2010. Referent: Christoph Schneider, Rechtsanwalt christoph.schneider@gottschalk-partner.de Dauer: ca. 3,5 Std. Folienanzahl: x Stück. 1. Kooperation gottschalk-partner.de - Leistungen.
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Übersicht über die Steuern in der Anwaltstätigkeit 20102. Februar 2010 Referent: Christoph Schneider, Rechtsanwalt christoph.schneider@gottschalk-partner.deDauer: ca. 3,5 Std. Folienanzahl: x Stück
1. Kooperation gottschalk-partner.de - Leistungen • Unternehmerberatung „ohne Grenzen“ • HGB/IFRS-Jahres- und Konzernabschlüsse • Finanz- und Lohnbuchhaltung • Strategische Unternehmerberatung • Steuerliche Struktur- und Gestaltungsberatung • Wirtschaftsrechtliche Schwerpunktbetreuung • mergers & acquisitions aus einer Hand • Sonderservice für börsennotierte Mandanten • Unternehmensnachfolge • Strukturberatung für Privatmandanten
1. Kooperation gottschalk-partner.de - Köpfe Dr. Paul Richard Gottschalk Rechtsanwalt · Wirtschaftsprüfer · Steuerberater Harald Handel Wirtschaftsprüfer · Steuerberater Werner Koch Wirtschaftsprüfer · Steuerberater Arno Kramer Wirtschaftsprüfer Jürgen Salz Steuerberater
1. Kooperation gottschalk-partner.de - Kontakt Saarbrücken Am Staden 13 · 66121 Saarbrücken Telefon +49 (0) 681 / 9 96 89-0 E-Mail: sb@gottschalk-partner.de Trier Johannisstraße 10 · 54290 Trier Telefon +49 (0) 651 / 9 38 34-0 E-Mail: tr@gottschalk-partner.de
Einführung Rechtsanwälte und Steuern – immer noch unvereinbar: • Von 133.000 in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälten befassen sich nur wenige mit Steuerfragen: • nur 3.700 (2,8 %) FAStR • nur 1.600 (1,2 %) RA/StB • nur 600 (0,5 %) RA/WP/StB • Auch in der universitären Ausbildung wird das Wahlfach Steuerrecht nur ungern genommen
Einführung Warum sind Juristen steuerlich desinteressiert? Häufig genannte Gründe: • Steuerrecht ist kompliziert • Steuerrecht kommt in der Ausbildung zu spät: Examensökonomie • Steuerrecht ist kein „Recht“, sondern etwas für Zahlenmenschen, „advocat non calculat“ • Steuerrecht ist trocken und uninteressant • Steuerrecht ist ständig in Bewegung, der Fortbildungsaufwand enorm hoch, daher auch die Haftungsrisiken • Hierfür gibt es doch Steuerberater
Einführung Warum sich gerade Juristen unbedingt mit Steuern beschäftigen sollten: • Steuerrecht durchdringt inzwischen fast alle Lebensbereiche und interessiert daher (fast) jeden • Steuerfragen sind klassische Vorfragen, die über zivilrechtliche Lösungen vorentscheiden: Wer Steuerrecht beherrscht, betreut auch die zivilrechtliche Umsetzung • Der Anwaltsmarkt wird langsam enger: Jedes Jahr werden 6.000 neue Rechtsanwälte zugelassen. Über Steuerrecht ist eine Erweiterung des Tätigkeitsprofils möglich • Steuerrecht ist klassische Rechtsmaterie und daher ein optimales Betätigungsfeld gerade für Juristen • Trend zur Spezialisierung auch in der Anwaltschaft • Aufbau von Dauermandanten: Steuerrechtliche Fragen interessieren gerade Geschäftsführer und Vorstände von Unternehmen, klassische Dauermandanten
Betätigungsmöglichkeiten • Zivil- und gesellschaftsrechtliches Dezernat • Wahl der richtigen Rechtsform bei der Unternehmensgründung und Steuerbelastungsvergleich • Zivil- und gesellschaftsrechtliche Betreuung von Gesellschafter-Gesellschaftsverhältnissen: • alle Austauschverhältnisse zwischen Gesellschafter und Gesellschaft, also Miet- und Kaufverträge, Anstellungsverträge betriebliche Altersversorgung • Betreuung von Konzernstrukturen: • Unternehmensverträge, Ausschüttungspolitik im Konzern • Unternehmensumstrukturierungen: • Betreuung von Umwandlungsmaßnahmen (Verschmelzungen, Einbringungen, Formwechsel), konzerninterne Beteiligungsverkäufe, Funktionsverlagerungen national und international • Betreuung vonFamilienunternehmen
Betätigungsmöglichkeiten • Dezernat „mergers & acquisitions“ • steuerliche Betreuung von due diligence Prüfungen • steuerliche Beratung bei derWahl der richtigen Transaktionsstruktur: • Vermeidung/Reduzierung von steuerlichen Veräußerungsgewinnen • Schaffung von Abschreibungspotential bei dem Unternehmenskäufer • Erhaltung von steuerlichen Verlustvorträgen • Grenzüberscheitende Sachverhalte • juristische Vollbetreuung bei der Verhandlung von Letter of Intent und SPA (sale and purchase agreement): • steuerliche Betreuung insbesondere bei der Abfassung von Steuerklauseln
Betätigungsmöglichkeiten 4. Unterstützung des Steuerberaters bei der Abgabe von wichtigen Steuererklärungen 5. juristische Nachsorge bei Unternehmenskaufverträgen, insbesondere bei steuerlich bedingten Kaufpreisänderungen
Betätigungsmöglichkeiten • Erbrechtliches Dezernat • Nachfolgeplanung, insbesondere bei der Berührung von unternehmerischen Vermögen: • Langfristige Erbschaftsteuerplanung, insbesondere frühzeitige Einbindung der kommenden Generationen, z.B. durch Errichtung von Familiengesellschaften, und Konzentration auf erbschaftsteuerlich begünstigte Wirtschaftsgüter • Gesellschaftsrechtliche Vehikel zur Erbschaftsteuerreduzierung • Berücksichtigung von ertragsteuerlichen Fallstricken bei der Nachfolgeplanung (z.B. Zwangsrealisierung von stillen Reserven) • Abstimmung von Testament/Erbvertrag mit gesellschaftsvertraglichen Regelungen • Berücksichtigung besonderer erbrechtlicher und erbschaftsteuerlicher Anforderungen im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Sachverhalten, gerade problematisch in Verbindung mit romanischen Ländern
Betätigungsmöglichkeiten 2.Errichtung und Betreuung gemeinnütziger Stiftungen: • einkommensteuerliche Beratung der Stifter (§ 10b EStG) • Beratung der Stiftung (steuerbegünstigte Zwecke, zeitnahe Mittelverwendung) • Mitgliedschaft in Beirat oder Vorstand einer gemeinnützigen Stiftung
Betätigungsmöglichkeiten • Immobilienrechtliches Dezernat • Beratung bei steuerlichen Risiken im Zusammenhang mit der Immobilienübertragungen • Grunderwerbsteuerrechtliche Fragestellungen • Beachtung von umsatzsteuerlichen Problemstellungen, insbesondere bei der Änderung von tatsächlichen Verhältnissen • Erbschaftsteuerrechtliche Fragestellungen: mittelbare Grundstücksschenkungen • Unternehmenssteuerrechtliche Strukturfragen: • Errichtung und Betreuung von Immobiliengesellschaften • Vermögensverwaltende Immobiliengesellschaften mit oder ohne steuerliches Betriebsvermögen
Betätigungsmöglichkeiten • Familienrechtliches Dezernat • Berücksichtigung steuerlicher Anforderungen bei der Gestaltung von Eheverträgen • Vereinbarung der modifizierten Zugewinngemeinschaft statt Gütertrennung: Steuerfreiheit des Zugewinnausgleichs (§ 5 ErbStG) • Beratung bei der Durchführung der Güterstandsschaukel • Berücksichtigung von Besonderheiten bei grenzüberschreitenden Sachverhalten • Berücksichtigung steuerlicher Anforderungen bei der Gestaltung von Scheidungsfolgevereinbarungen
Betätigungsmöglichkeiten • Strafrechtliches Dezernat • Beratung und Vertretung im Zusammenhang mit Steuerfahndung und Steuerstrafverfahren: • Nur die eingehende Kenntnis materiellen Steuerrechts gewährleistet eine optimale Vertretung • Steuerfahnder sind Finanzbeamte: Eine zielführende Kommunikation mit der Verwaltung ist gerade unter Steuerrechtlern möglich • Nach Steuerstrafverfahren ergeben sich häufig finanzgerichtliche Streitigkeiten
Betätigungsmöglichkeiten • Sonstige Betätigungsmöglichkeiten: • Unterstützung von Steuerberatern bei niveauvollen Sonderaufträgen: • Gestaltungsfragen, bei denen einen 2nd opinion angezeigt ist • Vertretung von Steuerberatern in haftungsrelevanten Sachverhalten: • Vertretung vor der Oberfinanzdirektion/Finanzministerium • Vertretung in Haftungsverfahren vor dem Landgericht/OLG
Zum Einstieg Auszug aus einer Ansprache des Wikingers Hägar an sein Volk: „Leute, ich habe euch vom König eine gute und eine schlechte Nachricht zu überbringen! Zuerst die schlechte Nachricht: die Abgaben müssen ab sofort und rückwirkend auf 100% des Einkommens und des Vermögens erhöht werden“. Darauf das Volk: „Und was soll dann die gute Nachricht sein?“ „Ihr braucht Euch um Euer Einkommen und Euer Vermögen keine Sorgen mehr zu machen“.
Überblick über die einzelnen Steuerarten (Auszug) • Einkommensteuer • Körperschaftsteuer • Bilanzsteuer • Gewerbesteuer • Grunderwerbsteuer • Erbschaft- und Schenkungsteuer • Umsatzsteuer • Abgabenordnung
Überblick über die einzelnen Steuerarten …. Das war noch lange nicht alles… • Biersteuer, Branntweinsteuer, Essigsäuresteuer, Hundesteuer, Kaffeesteuer, Kinosteuer, Leuchtmittelsteuer, Rennwettsteuer, Schaumweinsteuer, Süßstoffsteuer, Tanzsteuer, Teesteuer u.v.m.
Prüfungsaufbau Einkommensteuer • Persönliche Steuerpflicht • Veranlagungsform • Sachliche Steuerpflicht a) Einkünftequalifikation • Steuerbare Tätigkeit • Verhältnis der Einkunftsarten untereinander • Einkünfteerzielungsabsicht b) Einkünfteermittlung • Überschussrechnung (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG) • Gewinnermittlung (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) • Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) • Qualifizierter Betriebsvermögensvergleich (§ 5 EStG) • Vereinfachte Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 3 EStG)
Prüfungsaufbau Einkommensteuer • Sachliche Steuerbefreiungen • Summe der Einkünfte – Verlustausgleich • Sonstige persönliche Abzüge • Festzusetzende Jahressteuer • Tarifliche Einkommensteuer (zu versteuerndes Einkommen x Steuersatz, § 32a EStG/Tabelle) • Steuersatzermäßigung für außerordentliche Einkünfte (§ 34 EStG) • Steuerermäßigungen • „Steueranrechnung“ bei ausländischen Einkünften (§ 34a EStG) • Pauschale „Anrechnung“ der Gewerbesteuer (§ 35 EStG) • Steueranrechnungsbeträge • Einkommensteuervorauszahlungen (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG) • Steuerabzugsbeträge (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG)
Lineare AfA Degressive AfA Einkommensteuer: Absetzung für Abnutzung (AfA)
I. Einkommensteuer/Einkunftsarten Einnahmen-Überschussrechnung, § 4 Abs. 3 EStG • Gewinnermittlungsart für die Gewinneinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Tätigkeit, • die von Personen, die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind Bücher zu führen und dies nicht freiwillig tun, anzuwenden ist -> Hauptanwendungsfall: Selbständig Tätige nach § 18 EStG
I. Einkommensteuer/Einkunftsarten - § 4 Abs 3 EStG Grundsätze der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG Berücksichtigung von Anschaffungs- und Herstellungskosten von: • nicht abnutzbarem Anlagevermögen und bestimmten Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens festzuhalten in einem laufenden Verzeichnis, Betriebsausgabe im Zeitpunkt des Zuflusses der Veräußerungserlöses oder im Zeitpunkt der Entnahme, § 4 Abs. 3 Sätze 4 und 5 EStG
I. Einkommensteuer/Einkunftsarten - § 4 Abs 3 EStG • abnutzbaren Wirtschaftsgütern, nicht geringwertigen Wirtschaftsgütern • die Vorschriften über die AfA sind zu beachten, § 4 Abs. 3 Satz 3 EStG; bei Veräußerung in Höhe des Veräußerungspreises Betriebseinnahme. Die bis dahin noch nicht im Wege der AfA berücksichtigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind als Betriebsausgabe anzusetzen. • geringwertigen Wirtschaftsgütern • die Vorschrift gem. § 6 Abs. 2 EStG findet Anwendung Umsatzsteuer/Vorsteuer bei der Gewinnermittlungsart gem. § 4 Abs. 3 EStG • vereinnahmte Umsatzsteuer (gleich in welcher Form) ist Betriebseinnahme • verausgabte Umsatzsteuer (gleich in welcher Form) ist Betriebsausgabe § 11 EStG, das Zufluss-/Abflussprinzip ist zu beachten. Jede Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG endet in einem Bestandsvergleich gem. § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG.
Berührungspunkte des Steuerrechts mit anderen Einkunftsarten – Einkommensteuerrecht und Arbeitsrecht Einkommensteuerrecht und Arbeitsrecht Bsp. Abfindung Abfindungszahlung ab 1.01.2008 zu 100% steuerpflichtig (Abschaffung der Freibetragsregelung) Aber: Ermäßigte Besteuerung (sog. „Fünftelregelung“) möglich, wenn Voraussetzungen einer Entschädigung nach § 24 Nr. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 und 2 EStG erfüllt Entschädigung kann gezahlt werden • als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen (§ 24 Nr. 1a EStG) • als Gegenleistung für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit (§ 24 Nr. 1b EStG) Voraussetzungen einer Abfindung gem. § 24 Nr. 1a EStG: • Ersatz für unmittelbar entgangene oder entgehende Einnahmen; Veranlassung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch AG; • Ersatzleistung beruht auf neuem, eigenständigen Rechts- oder Billigkeitsgrund
Berührungspunkte des Steuerrechts mit anderen Einkunftsarten – Einkommensteuerrecht und Arbeitsrecht Beispiel: Der Arbeitnehmer A legt den Weg zur 30 km entfernt liegenden Arbeit mit seinem privateigenen Pkw an 230 Arbeitstage zurück. Nach den Regelungen der Pendlerpauschale kann er bislang gelten machen: 0,30690 EUR x 10 (30 km – 20 km) x 230 Arbeitstage. Durch die Entscheidung des BVerfG sind (vorläufig) folgende Werbungskosten 2070 EUR abziehbar: 0,30 EUR x 30 km x 230 Arbeitstage.
Berührungspunkte des Steuerrechts mit anderen Rechtsgebieten – Zivilrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht
Praxisfall Aufgabe: M ist alleiniger Kommanditist einer GmbH & Co. KG (Komplementär – GmbH ohne Vermögensanteil). Die GmbH & Co. KG, die einen Autohandel betreibt, befindet sich seit längerem in einer Unternehmenskrise, das buchmäßige Eigenkapital ist aufgezehrt. Im Unternehmensvermögen befindet sich jedoch noch ein Grundstück, das einen Wert von mit 2,0 Mio € über dem in der Bilanz ausgewiesenen Wert ausweist. Für das Jahr 2006 rechnet M erneut mit einem Verlust, und zwar in einer Größenordnung von 750 T €. Wegen der sich bereits abzeichnenden Liquiditätsengpässe bittet M seinen Freund S um Hilfe. S ist bereit, einen Betrag von 2,0 Mio € dem Unternehmen ohne Sicherheiten zur Verfügung zu stellen. Aus Ratinggründen soll der Betrag eigenkapitalähnlichen Charakter haben. S hat einen Anlagehorizont von 5 Jahren und möchte anschließend seinen Geldbetrag zurück haben. M geht aufgrund der vorliegenden mittelfristigen Unternehmensplanung, die positive Ergebnisse ausweist, davon aus, dass dies möglich sein wird. M und S fragen ihren – steuerlich versierten – Rechtsanwalt, welche zivilrechtliche Gestaltung für die angedachte Kapitalüberlassung unter Berücksichtigung steurrechtlicher Überlegungen empfehlenswert sei.
Lösung Praxisfall Lösung: • Beteiligung des S an der GmbH & Co. KG: 50 % • Laufende Besteuerung des S: • Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in Höhe von 50 % (Verlustanteil 375.000 € in VZ 2006) • Ausgleichsfähig mit anderen Einkünften: Steuerrückfluss 375.000 € x 46,338 % = 231.690 € • Gründung der stillen Gesellschaft • M gibt 50 % seines Mitunternehmeranteils ab: steuerliche Veräußerung gemäß § 16 EStG obwohl Kaufpreis in das Gesellschaftsvermögen fließt (grundsätzlich anders bei Kapitalgesellschaften!) • Veräußerungsgewinn: VP 1,0 Mio € ./. BW 0 = 1,0 Mio € • Veräußerung gegebenenfalls steuerbegünstigt ( §§ 16, EStG) • Aber Buchwertfortführung möglich ( § 24 UmwStG): steuerlich bringt die GmbH & Co. KG ihren Betrieb in die stille Gesellschaft ein • Beendigung der stillen Gesellschaft: • Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe ( § 16 EStG) für den stillen Gesellschafter • Gegebenenfalls steuerbegünstigt ( §§ 16, 34 EStG)
Lösung Praxisfall • Ergebnis: atypisch stille Gesellschaft ist vorteilhaft wegen • Erheblicher Steuerstundung • Gegebenenfalls Steuersatzdifferenzen für die Verlustverrechnung und die Nachversteuerung • Gegebenenfalls Steuerbegünstigung bei der Veräußerung • FAZIT: Eine deutlich bessere Lösung als der naheliegende Darlehensvertrag
II. Körperschaftsteuer • Besteuerung der Kapitalgesellschaften • Unternehmensteuerreform 2008: Senkung Körperschaftsteuersatz durch Unternehmensteuerreform 2008 von 25% auf 15% • SolZ: 5,5%
III. Bilanzsteuer • Bilanz • GuV
IV. Gewerbesteuer • +++fülle ich noch aus ++
V. Grunderwerbsteuer • Erwerbsvorgänge im Zusammenhang mit einem Grundstück • Steuersatz, 3,5%
VI. Erbschaft-/Schenkungsteuer • Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts 2) Überblick über die Änderungen durch das Erbschaftsteuerreformgesetz 2009
VI. Erbschaft- und Schenkungsteuer: Vorgaben des BVerfG • Der allg. Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verpflichtet den Gesetzgeber, die Besteuerung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszurichten. • Die Erbschaftsteuer ist eine Erbanfallsteuer; sie besteuert den durch Erbanfall oder Schenkung anfallenden Vermögenszuwachs. • Eine dem Gleichheitssatz genügende Besteuerung muss deshalb für die anfallenden Vermögensgegenstände realitätsgerechte Werte zugrundelegen: das können bei einer Steuer, die den Vermögenszuwachs besteuert, nur die gemeinen Werte dieser Vermögensgegenstände („der bei einer Veräußerung unter objektivierten Bedingungen erzielbare Preis“) sein. • Der Gesetzgeber kann die so ermittelte Bemessungsgrundlage bei ausreichenden sachlichen (außerfiskalischen) Gründen modifizieren, um Lenkungsziele zu erreichen. Dafür bedarf es einer „erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung“ und einer zielgenauen und normenklaren Ausgestaltung.
VI. Erbschaft- und Schenkungsteuer: Vorgaben des BVerfG 5.Dagegen darf der Gesetzgeber die Bewertung nicht verfälschen, um damit Lenkungsziele zu erreichen („…bereits vom Ansatz her ungeeignet … scheidet als gleichheitswidrig aus. „). Auch könnte dann, wenn im Einzelfall das Lenkungsziel verfehlt wird, keine Korrektur eingreifen. 6. Es sind auch Differenzierungen beim Steuersatz möglich (!), wenn hierfür ausreichende Rechtfertigungsgründe bestehen.
VI. Erbschaft- und Schenkungsteuer: Überblick Änderungen ErbStG n. F. • Neue Bewertungsregeln für □ Betriebsvermögen von Personenunternehmen (Einzelunternehmen, Anteile an Personengesellschaften) □ Anteile an Kapitalgesellschaften □ Immobilienvermögen □ land- und forstwirtschaftliches Vermögen (keine Verschlechterung) • Besserstellung der nichtehelichen Lebenspartnerschaften • Anhebung der persönlichen Freibeträge • keine Veränderung des Steuertarifs in Steuerklasse I • Massive Verschlechterung des Steuertarifs insbesondere in der Steuerklasse II, aber auch in Steuerklasse III
VI. Erbschaft- und Schenkungsteuer: Überblick Änderungen ErbStG n. F. 6.Neue Konzeption der Verschonungsregeln für □ Produktivvermögen □ Betriebsvermögen von Personenunternehmen □ Anteile an Kapitalgesellschaften □ land- und forstwirtschaftliches Vermögen • Erstmalige (partielle) Begünstigung des Immobilienvermögens • Vorweggenommene Erbfolge: □ Streichung des § 25 ErbStG □ Einschränkung der Möglichkeit, Vermögen gegen Versorgungsleistung zu übertragen (JStG 2008)
VI. Erbschaft- und Schenkungsteuer: Übersicht über die Steuersätze
VI. Erbschaftsteuer und Familienrecht – „Güterstandsschaukel“ BFH: Zugewinnausgleichsforderung, die durch ehevertragliche Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft von Gesetzes wegen entsteht = nicht als freigebige Zuwendung schenkungsteuerbar (a. A. Finanzverw.)
VI. Erbschaftsteuer und Familienrecht – „Güterstandsschaukel“ Praxis-Beispiel: Der Unternehmer U (Anfangsvermögen 0 EUR), hat sein Unternehmen verkauft uns insgesamt einen Erlös nach Steuern in Höhe von 15.000.000 EUR erzielt. Sein sonstiges Vermögen beträgt 1.000.000 EUR. Seine Ehefrau (Anfangsvermögen 0 EUR) hat inzwischen ein Vermögen von 1.000.000 EUR. Sie planen, die beiden Kinder mittelfristig großzügig an dem Erlös von 15.000.000 EUR in Höhe von je 5.000.000 EUR partizipieren zu lassen. Lösung: Variante 1: U schenkt seinen beiden Kindern in 2008 je 5.000.000 EUR Schenkungsteuer: 5.000.000 EUR persönlicher Freibetrag nach & 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG a. F. ./. 205.000 EUR steuerpflichtig 4.795.000 EUR Steuersatz 19 %, Steuer pro Schenkung 911.050 EUR Steuer für beide Schenkungen zusammen 1.822.100 EUR
VI. Erbschaftsteuer und Familienrecht – „Güterstandsschaukel“ Variante 2: Im Jahr 01 beenden U und E den Güterstand der Zugewinngemeinschaft und wechseln in den Güterstand der Gütertrennung. U erfüllt die Zugewinnausgleichsforderung. Im Jahr 03 beschließen E und U den beiden Söhnen je 2.500.00 EUR zuzuwenden. Schenkungsteuer: Jahr 01: Beendigung der Zugewinngemeinschaft, steuerfreie Ausgleichsforderung gemäß § 5 Abs. 2 ErbStG: U: EUR E: EUR Anfangsvermögen 0 Anfangsvermögen 0 Endvermögen 16.000.000 Endvermögen 1.000.000 Zugewinn 16.000.000Zugewinn 1.000.000 Damit sind steuerfrei auszugleichen (16.000.000 EUR ./. 1.000.000 EUR) : 2 = 7.500.000 EUR. Folge ist, dass U an E 7.500.000 EUR steuerfrei übertragen kann.
VI. Erbschaftsteuer und Familienrecht – „Güterstandsschaukel“ Jahr 03: Schenkung von je 2.500.000 EUR an die Söhne Schenkung 2.500.000 EUR persönlicher Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG a. F. ./. 205.000 EUR steuerpflichtig 2.295.000 EUR Steuer für eine Schenkung (19%) 436.050 EUR Steuer für vier Schenkungen (10.000.000 EUR) 1.744.200 EUR Statt 1.822.100 EUR Nach dem Gesamtvollzug dieser Gestaltung hat die Ehefrau noch ein Vermögen von 3.500.000 EUR (1.000.000 EUR eigenes Vermögen und 2.500.000 EUR aus dem Zugewinnausgleich) statt wie im Grundfall ein Vermögen von 1.000.000 EUR. Der Transfer auf B hat keine Schenkungsteuer ausgelöst.
VII. Umsatzsteuer • Berechnung der USt, • Funktion des USt-Systems