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Die Haftung von Fachplanern 21.11.2008 Offenburg

Die Haftung von Fachplanern 21.11.2008 Offenburg. Vertragsverhältnis des Fachplaners zum Bauherrn Architekten Werkvertrag. Rechtsprechung zur Haftung des Fachplaners im Verhältnis zum Bauherrn und Architekten

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Die Haftung von Fachplanern 21.11.2008 Offenburg

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  1. Die Haftung von Fachplanern 21.11.2008 Offenburg

  2. Vertragsverhältnis des Fachplaners zum Bauherrn Architekten Werkvertrag

  3. Rechtsprechung zur Haftung des Fachplaners im Verhältnis zum Bauherrn und Architekten Architekt und Fachplaner haften gesamtschuldnerisch in voller Höhe, wenn der bauleitende Architekt infolge mangelnder Überprüfung der Arbeit des Fachplaners Schäden am Bauwerk mitverursacht hat - OLG Naumburg IBR 2001, 320

  4. Mögliche Schäden durch Fehlplanung - Mehrkosten - Verzögerungskosten Vermögensschäden Personen- und Sachschäden

  5. Haftungsgrundlage für fehlerhafte Planungsleistungen § 280 BGB: Schadenersatz wegen Pflichtverletzung (1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

  6. Voraussetzungen: • Pflichtverletzung • Schadeneintritt • Kausalität zwischen Mangel und Schaden • Fristsetzung • Verschulden (Umkehr der Beweislast)

  7. Verjährung von Schadenersatzansprüchen aufgrund von Planungsmängeln § 634 a BGB: - Werkleistungen ohne Bauwerke, Nr. 1 - Bauwerke, Nr. 2 - unkörperliche Werke, Nr. 3

  8. Abnahme § 634 a Abs. 2 BGB Wann erfolgt die Abnahme bei - Planungsleistung - weiteren Leistungen wie z.B. der Objektüberwachung

  9. Verjährung bei Personenschäden § 195 BGB i.V.m § 199 Abs. 1 BGB Regelmäßige Verjährungsfrist: 3 Jahre 30 Jahre bei Personenschäden

  10. Versicherungsschutz für Architekten und Ingenieure

  11. Gegenstand der Versicherung 1. Gesetzliche Haftpflicht  für Folgen von Verstößen aus der Ausübung der im Versicherungsschein beschriebenen Tätigkeit 2. Abweichend von AHB gilt gemäß BBR das Verstoßprinzip  Verstoß ist ein von einer gebotenen Verhaltensnorm abweichendes Tun oder Unterlassen, das eine schädigende Folge auslösen kann.

  12. Beispiel: Ein Architekt erhält einen Auftrag zur Planung eines Hauses mit allen Leistungsphasen (Lph) nach § 15 II HOAI. Im Jahr 2000 erstellt er die Entwurfsplanung (§ 15 II Lph 3 HOAI). Nach Klärung der Genehmigungsfragen und der Finanzierung, beginnt auf Grundlage der in 2002 erstellten Ausführungsplanung und in 2003 erarbeiteten Ausschreibung, im Jahr 2005 die Errichtung des Wohnhauses. Nach Fertigstellung und Bezug des Bauvorhabens in 2006 stellen sich in 2007 Feuchtigkeitsmängel heraus, die Folge sowohl von Bauplanungs- wie auch von Ausführungs- und Bauleitungsfehlern sind. Der Architekt wechselte jeweils in den Jahren 2001 und 2006 seinen Berufshaftpflichtversicherer.

  13. Verstöße durch Unterlassen  neben den Verstößen durch ein Tun sind auch Verstöße durch ein Unterlassen möglich Beispiel: Architekt unterlässt es schuldhaft, einen Fördermittelantrag oder aber auch einen Baugenehmigungsantrag für den Bauherrn zu stellen Problem: Wann ist bei unerlassenen Handlungen der Zeitpunkt des Verstoßes anzunehmen, da die BBR hierzu keine ausdrückliche Regelung enthalten ? Lösung: ?

  14. Vermögensschäden entgegen den AHB sind in den BBR echte Vermögensschäden standardmäßig mitversichert, da die haftungstypischen Risiken eines Architekten/Ingenieurs abgesichert werden sollen

  15. Das versicherte Berufsbild des Arch./Ing. Bestimmung des Berufsbildes Grundsätzlich sind alle Tätigkeiten versichert, die dem Berufsbild des Architekten/Ingenieurs entsprechen. Grundlage: Honorarordnung (HOAI) Auch bei Ingenieuren sind alle in der HOAI aufgeführten Leistungen versichert bzw. versicherbar. Gibt es bezüglich des Berufsbildes des Architekten / Ingenieurs eine konkrete Beschränkung in den BBR?

  16. Nicht versicherte Risiken gemäß A IV Ziff. 9 BBR (Berufsbildklausel) Folgende Konstellationen gehören nicht zum Berufsbild:  VN oder Ehegatte erstellt Objekt selbst oder lässt es erstellen  VN oder Ehegatte erbringt Bauleistungen oder liefert Baustoffe  VN oder Ehegatte ist Inhaber oder Leiter eines Unternehmens oder ist an dem Unternehmen mit mehr als 5 % beteiligt und dieses Unternehmen erstellt Objekte oder lässt sie erstellen oder erbringt Bauleistungen oder liefert Baustoffe  Aus der Vermittlung von Geld-, Kredit-, Grundstücks- oder ähnlichen Geschäften sowie aus der Vertretung bei solchen Geschäften.

  17. Abweichen von Gesetzen, Vorschriften und sonstigen Pflichten muss bewussterfolgen • Was bedeutet bewusstes Abweichen ? • Beispiele: • - Architekt beginnt vor Erteilung der erforderlichen Baugenehmigung durch die Baubehörde mit dem Bau des Bauvorhabens • - VN weicht von genehmigten Bauplänen ab • - Architekt kennt die DIN 18 195, unterlässt es aber, den Grundwasserstand durch ein Bodengutachten klären zu lassen, um die Frage der erforderlichen Abdichtung zu klären.

  18. Fachplaner schreiben heute Leistungen basierend auf der DIN10510 aus. Dabei beziehen sie sich auf einen von zwei in der DIN beschriebenen Prozesse (im speziellen Temperaturen in den Waschzonen und Kontaktzeit) zur Erreichen eines hygienischen Spülergebnisses. Diese DIN ist inzwischen über 10 Jahre alt. Versicherungsschutz besteht: Wenn der Ingenieur- von ihm nachweislich- mit Ingenieurverstand begründet von diesen Regeln abgewichen ist. Voraussetzung ist die Durchführung einschlägiger üblicher Untersuchung.

  19. Umwelthaftpflicht-Regressrisiko, A I Ziff. 1 BBR NEU: Umweltschadenversicherung gemäß Umweltschadengesetz (USV) Beispiele für Versicherungsfälle aus dem Umweltregress-Risikobereich: - der das Leistungsverzeichnis erstellende Arch./Ing. unterlässt es, vor dem Abbruch eines alten CKW-Tanks dessen Entleerung mit auszuschreiben und infolge dessen kommt es beim Abriss des Tanks zu einer Kontaminationen des Bodens - VN plant eine Öllageranlage, bei der auf Grund von fehlerhaft ausgewählten Materialien undichte Stellen entstehen, aus denen umweltgefährdende Stoffe austreten und den Boden verseuchen

  20. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes, A II BBR Beginn und Ende des Versicherungsschutzes ist in A II Ziff. 1 BBR aufgrund des Spätschadenrisikos abweichend geregelt. Besonderheiten:  5-jährige Nachhaftungszeit, die sich an der haftungsrechtlichen Verjährungsfrist des § 634 a Nr. 2 BGB orientiert  Beim erstmaligen Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung besteht für Verstöße innerhalb eines Jahres vor Beginn des Vertrages Versicherungsschutz (sog. Rückwärtsdeckung), A II Nr. 2a Grund: Schutz des Berufsanfängers, aber z.B. in NRW Pflichtversicherung  Rückwärtsdeckung bei Versichererwechsel, A II Nr. 2b  30-jährige Nachhaftung, A II Nr. 2c

  21. Arbeitsgemeinschaftsklausel, A III Ziff. 1 Unter Arbeitsgemeinschaften versteht man die gemeinsame Übernahme von Architekten- u. Ingenieurleistungen für ein einzelnes Bauobjekt Abgrenzung Arbeitsgemeinschaften - Planungsringe Planungsringe sind für eine unbestimmte Anzahl von Bauobjekten oder auf andere Weise für eine gewisse Dauer angelegt sind

  22. Ausschluss wegen Ansprüche der Partner der ARGE untereinander, die die Partner unmittelbar betreffen, A III Ziff. 1.2 Dabei geht es um solche Ansprüche wegen Schäden, die ein Partner oder die Arbeitsgemeinschaft unmittelbar im Innenverhältnis erlitten hat. Beispiel: VN beschädigt eineim Eigentum der ARGE oder eines Partners stehende Zeichenmaschine.

  23. Auslandsklausel, A IV Ziff. 7 BBR Regelung korrespondiert mit § 4 Ziff. I 3 AHB Ort des Verstoßes ist nicht maßgebend. Voraussetzung für den Ausschluss: Schadeneintritt muss im Ausland erfolgen Beispiel: Planung erfolgt in Deutschland für Bauvorhaben in USA Ausnahme: Schadeneintritt in Europa gemäß A III Ziff. 7 BBR

  24. Sonstige mitversicherte Risiken - Projektsteuerer, A III Ziff. 2 BBR - Sicherheits-Koordinator, A III Ziff. 3 BBR - Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) A III Ziff. 5 BBR - Facility Management, A III Ziff. 5 BBR - Bausoftware, A III Ziff. 6 BBR

  25. - Auslandsschäden, A III Ziff. 7 BBR - Gebrauch von Kraftfahrzeugen, A III Ziff. 8 BBR - Historische Gebäude, A III Ziff. 9 BBR - Allmählichkeitsschäden, Tätigkeitsschäden, A III Ziff. 10 BBR - Radioaktive Stoffe, A III Ziff. 11 BBR

  26. - Mietsachschäden, A III Ziff. 12 BBR - Abhandenkommen von Sachen, A III Ziff. 13 BBR - Gewässerschäden, A III Ziff.14 i.V.m Teil C - Verjährung bei Leistungen an Grundstücken, A III Ziff. 15 BBR - Rechtsschutz bei Strafverfahren, A III Ziff. 16 BBR - Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung, B I, II BBR

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