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Mittlerer Schulabschluss Bestimmungen gemäß der Sekundarstufe I-Verordnung

Mittlerer Schulabschluss Bestimmungen gemäß der Sekundarstufe I-Verordnung. Mittlerer Schulabschluss (§43). Der Mittlere Schulabschluss setzt sich zusammen aus den Zensuren der Jahrgangsstufe 10 und einer zentralen Prüfung .

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Mittlerer Schulabschluss Bestimmungen gemäß der Sekundarstufe I-Verordnung

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Presentation Transcript


  1. Mittlerer SchulabschlussBestimmungen gemäß der Sekundarstufe I-Verordnung

  2. Mittlerer Schulabschluss (§43) Der Mittlere Schulabschluss setzt sich zusammen aus den Zensuren der Jahrgangsstufe 10 und einer zentralen Prüfung. Die Prüfung dient der Feststellung des Leistungsstands und des Kompetenzerwerbs am Ende der Sekundarstufe I unter einheitlichen Bedingungen.

  3. Mittlerer Schulabschluss Prüfungsausschuss: Prüfungsvorsitz: Fr. Carender-Niemeier Weitere Mitglieder: Fr. Kendler H. Sturm H. Fücks Fachausschuss: Prüfer/in und Protokollant/in sind die jeweiligen Fachlehrer.

  4. Prüfungsfächer Nur schriftliche Fächer: Deutsch Mathematik Schriftlich und mündlich: 1. Fremdsprache und die Prüfung in besonderer Form (Präsentationsprüfung)

  5. Prüfung im Fach Deutsch> eine zentrale schriftliche Prüfung

  6. Prüfung im Fach Mathematik> eine zentrale schriftliche Prüfung

  7. Prüfung in der 1. Fremdsprache Die Prüfung in der 1. Fremdsprache besteht aus zwei Teilen: 1. Zentrale schriftliche Prüfung (s. o.) 2. Mündliche Prüfung > In der mündlichen Prüfung zeigt der Schüler seine Sprechfertigkeit; i. d. R. in einem Dialog mit einem Partner zu einem allgemeinen Thema, das den zu prüfenden Schülern zur Prüfung vorgelegt wird. Diese mündliche Prüfung wird von zwei Fachlehrern durchgeführt und bewertet.

  8. 1. Fremdsprache, mündliche Prüfung Erstellung der Aufgaben schulintern durch Prüfer Vorgaben durch Schulaufsichtsbehörde Grundsätzlich als Partnerprüfung, bei Vorliegen besonderer Gründe auf Antrag als Einzelprüfung Prüfungsdauer: 5 – 10 Minuten Notenfestlegung unmittelbar nach der Prüfung durch Fachausschuss auf Vorschlag des Prüfers / der Prüferin

  9. In der 1. Fremdsprache erfolgt die Zensurenfestlegung zwischen schriftlicher und mündlicher Prüfung im Verhältnis 3:2 (60% / 40%).

  10. Dauer der schriftlichen Prüfungen Anforderungen gemäß der Rahmenpläne und der Bildungsstandards sowie der Kompetenzen, die Ende des 10. Jahrgangs erreicht sein müssen. Aufgaben u. ggf. Hilfsmittel durch Schulaufsichtsbehörde Arbeitszeit: Deutsch 180 min. 1. FS 150 min. Mathematik 120 min. Die Schüler bekommen von der Schule ausgegebenes und gekennzeichnetes Papier und Hilfsmittel. Abgabe aller Unterlagen muss spätestens am Ende der Arbeitszeit erfolgen.

  11. Präsentationsprüfung Präsentation und darauf bezogenes anschließendes Prüfungsgespräch als Gruppenprüfung mit bis zu vier Schülern Dauer bei Gruppenprüfung: 10 - 15 Min. je Teilnehmer/in Einzelprüfung: 15 - 20 Min. je Teilnehmer/in

  12. Prüfung in besonderer Form (Präsentationsprüfung) Themen sind zu wählen aus dem naturwissenschaftlichenoder gesellschaftswissenschaftlichen Lernbereich, sowie aus den Fächern Musik, Kunst, 2. Fremdsprache oder dem Wahlpflichtbereich. Die gewählten Themen „müssen sich auf die Fähigkeiten und Fertigkeiten beziehen, die am Ende der Sekundarstufe I erreicht sein müssen.“ (Sek I - VO)

  13. Geschichte Erdkunde

  14. ETHIK

  15. Chemie Biologie

  16. Physik

  17. Kunst

  18. Musik

  19. Französisch Spanisch Latein

  20. Die PräsentationsprüfungGeschichte - ein Beispiel:

  21. Vier Schüler reichen das Thema ein:Der Ost-West-Konflikt am Beispiel des Vietnam-Krieges ...

  22. ... und teilen dieses Oberthema ein ...

  23. ... Schüler 1:Merkmale des Ost-West-Konfliktes...

  24. ... Schüler 2:Der Vietnam-Krieg: Verlauf und Merkmale ...

  25. ... Schüler 3:Die Behandlung des Vietnam-Krieges im US- Kino (z.B.: „Rambo“) ...

  26. ... und Schüler 4:Auswirkungen des Vietnam-Krieges auf die US-amerikanische Gesellschaft(Hippies, Woodstock etc.)

  27. Termine (§44) Die Prüfungen finden im zweiten Halbjahr der Klassenstufe 10 statt. Die Termine der schriftlichen Prüfungen und der Prüfungszeitraum für die Präsentationsprüfungen und mündlichen Prüfungen in der 1. Fremdsprache werden von der Schulaufsichtsbehörde vorgegeben. Ein schulischer Zeitplan wird vom Prüfungsausschuss festgelegt.

  28. Prüfungstermine Schuljahr 2013/14 Schriftliche Prüfungen: Deutsch: 08.05.2014 (06.06.2014) Mathematik: 13.05.2014 (12.06.2014) Englisch:15.05.2014 (03.06.2014) Mündliche Prüfung in der 1. Fremdsprache: (Überprüfung der Sprechfertigkeit) (noch nicht festgelegt) Präsentationsprüfungen: (noch nicht festgelegt)

  29. Bewertungen Die Jahrgangsnoten werden wie üblich von der das jeweilige Fach unterrichtenden Lehrkraft gegeben. Die zentralen schriftlichen Prüfungen werden i. d. R. ebenfalls von der Lehrkraft nach vorgegebenen Kriterien bewertet, die das jeweilige Fach in der 10. Jahrgangsstufe unterrichtet.

  30. Mittlerer Schulabschluss Die Korrektur erfolgt nach Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde durch die Lehrkraft, die das Fach in Klasse 10 unterrichtet hat. Eine Zweitkorrektur erfolgt bei Note 5 und 6. Die endgültige Festsetzung der Note erfolgt durch den / die Vorsitzende(n) des Prüfungsausschusses.

  31. Mittlerer Schulabschluss Der MSA ist bestanden: Prüfungen Mindestens Note 4 in den Prüfungsfächern Ausgleich für eine „5“ durch mindestens eine „3“ Jahrgangszensuren: In höchstens 2 Fächern „5“, alle anderen Fächer mindestens „4“

  32. Mittlerer Schulabschluss Jahrgangszensuren: Ausgleich: 3 x „5“ durch 2 x „3“ oder besser 1 x „6“ durch 2 x „2“ oder besser 1 x „6“ und 1 x „5“ durch 2 x „2“ oder besser Einschränkungen für D, M, 1.FS: 1 x „5“ ist auszugleichen durch 1 x „3“ in einem der anderen Hauptfächer.

  33. Mittlerer SchulabschlussDie „zusätzliche mündliche Prüfung“

  34. § 52(a)Zusätzliche mündliche Prüfung(1) Nach Abschluss der schriftlichen Prüfungen einschließlich der Überprüfung der Sprechfertigkeit in der ersten Fremdsprache sowie der Prüfung in besonderer Form stellt die oder der Prüfungsvorsitzende fest, ob mit den Noten der schriftlichen Prüfungsfächer und des Faches der Prüfung in besonderer Form die Abschlussbedingungen gemäß § 53 Absatz 2 Nummer 1 erfüllt werden. Ist dies nicht der Fall, kann auf Antrag in höchstens einem der schriftlichen Prüfungsfächer eine zusätzliche mündliche Prüfung durchgeführt werden.(2) Voraussetzung für die Durchführung einer zusätzlichen mündlichen Prüfung ist, dass bei Zugrundelegung bestmöglicher Ergebnisse in dieser Prüfung eine gemeinsame Note (§ 45 Absatz 1 Satz 2) erreicht werden kann, mit der die Abschlussbedingungen gemäß § 53 Absatz 2 Nummer 1 erfüllt werden können.(…)(5) Die zusätzliche mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt. Unmittelbar vor der Prüfung ist eine Vorbereitungszeit von 20 Minuten vorzusehen. In der Regel beträgt die Prüfungsdauer 15 – 20 Minuten.

  35. Beispiele:Schüler/in A (mit Ausgleich): Deutsch: 5 Mathematik: 5 Englisch: 3 PP: 3> Eine zusätzliche mündliche Prüfung ist möglich in D oder Ma. >> Das Ergebnis der zusätzlichen mündlichen Prüfung muss mindestens die Note 3 sein, um als Ergebnis aus schriftlicher und mündlicher Prüfung im Verhältnis 2:1 die gemeinsame Note 4 zu erzielen.Schüler/in B(ohne Ausgleich):Deutsch: 5 Mathematik: 4 Englisch: 4 PP: 4 > Eine zusätzliche mündliche Prüfung ist möglich in D, Ma oder E. >> D: Das Ergebnis der zusätzlichen mündlichen Prüfung muss mindestens die Note3 sein, um als Ergebnis aus schriftlicher und mündlicher Prüfung im Verhältnis 2:1 die gemeinsame Note 4 zu erzielen. >> Ma/E: Das Ergebnis der zusätzlichen mündlichen Prüfung muss mindestens die Note 2 sein, um als Ergebnis aus schriftlicher und mündlicher Prüfung im Verhältnis 2:1die gemeinsame Note 3 zu erzielen.

  36. Mittlerer Schulabschluss

  37. Einsichtnahme Möglich innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Prüfung Einsichtnahme auf Antrag, bei nicht volljährigen Schüler/innen mit Vollmacht der Erziehungsberechtigten Einsichtnahme bei nicht volljährigen SchülerInnen auch durch die Erziehungsberechtigten oder einen Vertreter mit Vollmacht Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten einschließlich aller Gutachten und Beurteilungen Einsichtnahme unter Aufsicht

  38. Mittlerer Schulabschluss Bei Krankheit: Umgehendes Beibringen eines ärztlichen Attestes mit dem Vermerk: „prüfungsunfähig erkrankt“

  39. Mittlerer Schulabschluss Bekanntgabe: Frühestens zwei Wochen vor dem letzten Schultag stellt der Prüfungsausschuss fest, ob das Gesamtergebnis „bestanden“ oder „nicht bestanden“ lautet, bzw. ob eine zusätzliche mündliche Prüfung zum Bestehen des MSA möglich ist. Die Ergebnisse der einzelnen Prüfungen und das Gesamtergebnis werden am Tag der Zeugnisausgabe mitgeteilt. Ausnahme: Die Ergebnisse der Präsentationsprüfungen werden den Schülern zeitnah von den Mitgliedern der Prüfungskommission in mündlicher Form mitgeteilt.

  40. Zeugnis

  41. Mittlerer Schulabschluss §22 Wer den MSA erworben hat, nimmt bei einer Wiederholung der Jahrgangsstufe 10 zum Erreichen der Berechtigung für den Besuch der gymnasialen Oberstufe nicht erneut an der Prüfung teil.

  42. Mittlerer Schulabschluss Alle hier gemachten Angaben erfolgen ohne Gewähr.

  43. Wir danken für Ihre/Eure Aufmerksamkeit!

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