400 likes | 532 Views
Zusammenfassung und Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz ( NKomVG ). Jürgen Franke Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport Februar 2011. Ziele des Gesetzes.
E N D
Zusammenfassung und Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) Jürgen Franke Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport Februar 2011
Ziele des Gesetzes • Steigerung der Attraktivität und Effektivität ehrenamtlicher Tätigkeit • Erweiterung kommunaler Handlungsspielräume • Modernisierung (aktuelle Entwicklungen und Bedürfnisse) • Vorschriftenreduzierung
Grundentscheidungen zum Gesetzentwurf • Konsequente Zusammenfassung von NGO, NLO, GRegH, Göttingen-Gesetz und BekVO-Kom • Verständlichkeit und Zeitgemäßheit der Gesetzessprache • Übernahme der Aufgaben- und Kostenregelungen des GRegH und des Göttingen-Gesetzes
Vorbereitung des Gesetzentwurfs und Gesetzgebungsverfahren • Beteiligung der Gesellschaft für deutsche Sprache (GfdS) • Symposium am 4. Nov. 2009 • Erste Beratung des Gesetzentwurfs im Nds. Landtag am 9. Juni 2010 • Verabschiedung des Gesetzentwurfs am 8. Dez. 2010 • Verkündung des Gesetzes am 23. Dez. 2010 (Nds.GVBl. S. 576 f.) • Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Nov. 2011
Gliederung des NKomVG • Grundsätzlich wie NGO und NLO in Teile und Abschnitte mit gleichem Inhalt und gleicher Reihenfolge der Vorschriften • Drei bisherige Abschnitte wurden zu zwei neuen Gesetzesteilen • Sechster Teil: Samtgemeinden • Siebenter Teil: Beschäftigte • Weiterer neuer Gesetzesteil: • Neunter Teil: Besondere Aufgaben- und Kostenregelungen
Legaldefinitionen/Bezeichnungen Jede Vorschrift gilt grds. für jede Art von Kommune (§ 1 Abs. 1 NKomVG): • Gemeinden (einschl. Mitgliedsgem. von Samtgemeinden), • Samtgemeinden, • Landkreise, • Region Hannover
Legaldefinitionen/Bezeichnungen • Organe der Kommunen (§ 7 NKomVG) • Vertretung (Rat, Samtgemeinderat, Kreistag, Regionsversammlung) • Hauptausschuss (VA, SGA, KA, Regionsausschuss) • Hauptverwaltungsbeamtin, –beamter (BM, SBM,OBM, LRat, RPräs.)
Legaldefinitionen/Bezeichnungen • Abgeordnete (§ 45 Abs. 1 Satz 2 NKomVG) • Beigeordnete (§ 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NKomVG) • Bürgerinnen und Bürger (§ 28 Abs. 2 NKomVG)
Systematische Stellung von Sonderregelungen • In besonderen Gesetzesteilen oder –abschnitten • Ortschaften/Stadtbezirke (§§ 90 – 96 NKomVG) • Samt-/Mitgliedsgemeinden (§§ 97 – 106 NKomVG) • Region Hannover (§§ 159 – 167 NKomVG) • Landkreis und Stadt Göttingen (§§ 168 und 169 NKomVG) • Innerhalb eines Paragrafen (Absatz, Satz oder Satzteil)
Zuständigkeiten der Vertretung (§ 58 NKomVG) Inhaltliche Änderungen: • Weitere Wertgrenzen (Abs. 1 Nrn. 8, 16 und 18) • Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen durch Orts- oder Stadtbezirksräte (Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) • Hervorhebung der Steuerungsfunktion (Abs. 1 Nr. 1)
Vorsitz in der Vertretung;„Ratsöffentlichkeit“ des HAuss. • Wahl aus der Mitte der Abgeordneten (§ 61 Abs. 1 Satz 1 NKomVG) • Aufstellung der TO durch HVB „im Benehmen“ mit Vorsitzendem (§ 59 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 NKomVG) • Ergänzung der TO auf Verlangen des Vorsitzenden (§ 59 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 NKomVG) • Vertretung des HVB bei Aufstellung der TO und Einberufung der Vertretung ( § 59 Abs. 3 Satz 3 NKomVG) • Losentscheide (§ 67 Satz 6, § 71 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 8 Satz 2 NKomVG)_______________________ • Jeder Abgeordnete kann an den Sitzungen des HAuss. als Zuhörer teilnehmen
Angleichung der Kompetenzen des Ortsrats an diejenigen des Stadtbezirksrats (Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2, 4, 10 und 12) Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen (Abs. 1 Satz 2 Nr. 3) Einrichtung eines eigenen Schiedsamtes (Abs. 1 Satz 2 Nr. 7) Bürgerbefragung (Abs. 3) Haushaltsmittel als Budget (Abs. 2 Satz 4) Zuständigkeiten der Orts- und Stadtbezirksräte (§ 93 NKomVG)
„Beschließende“ Fachausschüsse (§ 76 Abs. 3 NKomVG) Die Vertretungkann • durch befristete Regelung in der Hauptsatzung • Entscheidungskompetenzen des Hauptausschusses • für best. Gruppen von Angelegenheiten • einem Fachausschusszusätzlich übertragen, sich aber auch insoweit • im Einzelfall die Beschlussfassung vorbehalten (§ 58 Abs. 3 S. 1 NKomVG)
„Beschließende“ Fachausschüsse (§ 76 Abs. 3 NKomVG) Der HVB • bereitet die Beschlüsse vor und führt sie aus (i.V.m. § 85 Abs. 1 S. 1 Nrn.1 und 2), • beteiligt hierbei die anderen Ausschüsse (i.V.m. § 85 Abs. 1 S. 2), • nimmt an den Ausschusssitzungen teil (§ 87 Abs. 2) und • hat ein besonderes Einspruchsrecht (§ 88 Abs. 4).
Beschließende Fachausschüsse( § 76 Abs. 3 NKomVG) • Beschlusskompetenz (i.V.m. § 76 Abs. 2 S. 1) • Kein Entscheidungsvorbehalt gegenüber HVB • Keine Vorlage durch HVB oder Betriebsausschuss • Keine Weiterübertragung auf HVB (§ 76 Abs. 5) • Mitglieder • Auch Dritte als beratende Mitglieder (§ 71 Abs. 7) • Benennung von Stellvertretern (i.V.m. § 75 Abs. 1 Sätze 3 – 5) • Öffentlichkeit der Sitzungen • Auch hier entscheidet GO (§ 72 Abs. 1) • Trennung zwischen beratenden und beschließenden Teilen zulässig
Entschädigungsrecht (§ 44 NKomVG) Allgemein: • Bisheriger Nachteilsausgleich nur noch als „Kann-Entschädigung“; Betonung des „besonderen“ Nachteils • Begrenzung aller Ansprüche auf Höchstbeträge erforderlich
Entschädigungsrecht (§ 55 NKomVG) Zusätzlich bei Abgeordneten: • ganz oder teilweise pauschal, • ganz oder teilweise als Sitzungsgeld, • höhere Entschädigung bei „besonderen Funktionen“, • Entschädigungskommission.
Reduzierung gesetzlicher Verfahrensregelungen • Ladungsfristen für Vertretung oder HAuss. (§ 69 NKomVG) • Beschlussmehrheit für Einwohneranhörung (§ 62 Abs. 2 NKomVG) • Protokollgestaltung (§ 78 NKomVG)
Verkündung von Rechtsvorschriften (§ 11 NKomVG) • Jede Kommune kann ein Amtsblatt herausgeben (Abs. 2). • Unbeschränkt zulässig: „gemeinsame“ Amtsblätter (Abs. 2). • Verkündung im Internet (Abs. 3). • Entspr. Anwendung auf „öffentliche Bekanntmachungen“ nach NKomVG (Abs. 6). • § 11 gilt nicht für „ortsübliche Bekanntmachungen“ und „öffentliche Bekanntmachungen“ nach anderen Gesetzen
Bürgerbegehren (§ 32 NKomVG),Bürgerentscheid (§ 33 NKomVG) • Klarstellung: kein „neutrales“ Begehren. • Klarstellung: „Ja“ bei Unterstützung. • Wahlrechtsstandards (Abstimmungstag, -benachrichtigung, -räume, Öffnungszeiten, Briefabstimmung). • Kein Mißbilligungsbegehren mehr.
Wirtschaftliche Betätigung(§ 136 NKomVG) Abs. 1 Satz 2 Nr. 3: Sog. Sektorenfreistellung vom Subsidiaritätsprinzip für die Bereiche Energieversorgung, Wasserversorgung, ÖPNV sowie den Betrieb von Telekommunikationsleitungsnetzen einschl. Telefonleistungen
Wirtschaftliche Betätigung(§ 136 NKomVG) Abs. 1 Satz 3: Sog. Drittklagebefugnis „…privater Dritter, die sich entsprechend wirtschaftlich betätigen oder betätigen wollen.“
Vertretung der Kommune …(§ 138 Abs. 2 NKomVG) …in der Gesellschafterversammlung oder einem entsprechenden Organ von Eigengesellschaften, Unternehmen oder Einrichtungen: • Der HVB kann auf seine bei mehreren Vertretern grds. obligatorische Benennung verzichten. • Vertritt der HVB die Kommune nicht, hat er ein Recht auf beratende Sitzungsteilnahme nach Maßgabe des Gesellschaftsrechts.
Zusammenfassung und Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) - Was hat sich im Dienstrecht geändert? - Bernd-Jürgen Schubert Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport Februar 2011
Organbezeichnung Bisher: • Bürgermeisterin/Bürgermeister • Samtgemeindebürgermeisterin/SGBürgermeister • Landrätin/Landrat • Regionspräsidentin/Regionspräsident Künftig (§ 7): • Das Gesetz verwendet die „Sammelbezeichnung“ Hauptverwaltungsbeamtin/Hauptverwaltungsbeamter (HVB) • Die alten spezifischen Amtsbezeichnungen bleiben erhalten! (§ 7 Abs. 2)
Verzicht auf die Wahl eines HVB(§ 80 Abs. 3)- Ausdehnung von Gemeinden auf alle Kommunen - • Beschluss der Vertretung über die Aufnahme von Fusionsverhandlungen • Zusammenschluss • Neubildung, Auflösung, Umbildung einer SG • Neubildung einer Einheitsgemeinde • Beschlussfassung • mindestens 5 Monate vor Ablauf der Amtszeit oder vor Beginn des Ruhestandes wegen Antragsaltersgrenze • oder 1 Monat nach Ausscheiden • Höchstdauer • 2 Jahre nach Ablauf der Amtszeit oder Ausscheiden • + 1 Jahr durch oberste Kommunalaufsichtsbehörde
Verlängerung der HVB-Amtszeit (§ 80 Abs. 5) • Beschluss der Vertretung zugleich mit dem Beschluss über den vorläufigen Wahlverzicht • Zustimmung der Amtinhaberin/des Amtsinhabers • Neues Ende der Amtszeit • Wegfall des Amtes infolge Körperschaftsumbildung • oder Amtsantritt einer Nachfolgerin/eines Nachfolgers • Inkrafttreten 24.12.2010 (Art. 6 Abs. 2)
Verzicht auf die Wahl eines HVB (§ 80 Abs. 3) • Wahl eines HVB nach Verzichtsbeschluss • Nach Fusion entfällt eine Wahl • Innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der Befristung • Innerhalb von 6 Monaten nach Aufhebung des Verzichtsbeschlusses (§ 80 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2) • Inkrafttreten 24.12.2010 (Art. 6 Abs. 2)
Altersgrenze (§ 83) • Aufhebung der bisher auf das 68. Lebensjahr festgelegten Altersgrenze • Beibehaltung des Ruhestands auf Antrag ab dem 65. Lebensjahr • Inkrafttreten 1.11.2011 (Art. 6 Abs. 1) Wahlen wegen Erreichens der bisherigen Altersgrenze nach dem 31.10.2011 sind nicht mehr einzuleiten (Art. 5 Abs. 1)
Abwahlverfahren(§ 82) • Verzicht auf Durchführung des von der Vertretung eingeleiteten Abwahlverfahrens(§ 82 Abs. 3) • Verzichtserklärung gegenüber dem Vorsitzenden der Vertretung • Schriftlich • Frist: 1 Woche • Ausscheiden mit Ablauf des Tages des Zugangs der Verzichtserklärung beim Vorsitzenden (§ 82 Abs. 4) • Inkrafttreten 1.11.2011
Ruhestand auf Antrag aus bes. Gründen – sog. „Rücktrittsregelung“(§ 84) HVB kann aus besonderen Gründen in den Ruhestand versetzt werden: • Antrag der/des HVB beim Vorsitzenden der Vertretung • Verlust des für die Amtsführung erforderlichen Vertrauens nicht: Dienstunfähigkeit, Alter, Amtsmüdigkeit • Schriftform • Zustimmung der Vertretung mit ¾-Mehrheit in besonderer Sitzung ohne Aussprache
Ruhestand auf Antrag aus bes. Gründen – sog. „Rücktrittsregelung“(§ 84) • Versetzung in den Ruhestand durch die Kommunalaufsichtsbehörde • Zustimmung der Vertretung liegt vor • Vorsorgungsrechtliche Wartezeit ist erfüllt • Ruhestandbeginn: Ablauf des Tages der Zustellung der schriftlichen Verfügung • Inkrafttreten 24.12.2010 (Art. 6 Abs. 2)
Abwahl Besoldung für 3 Monate (§ 4 Abs 3 BBesG) Höchstversorgung bis Amtszeitende – max. 5 J. (§ 66 Abs. 8 BeamtVG) Zeit mit Höchstversorgung erhöht ruhegehaltfähige Dienstzeit (§ 66 Abs. 8 BeamtVG) Nach Amtszeitende – „erdientes“ Ruhegehalt (§ 7 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 NBG) „Rücktritt“ Ruhestand Ruhestand auf Antrag aus bes. Gründen – sog. „Rücktrittsregelung“ (§ 84)Versorgungsrechtliche Aspekte • „Erdientes“ Ruhegehalt (kein Versorgungsabschlag)
Beschäftigte(§ 107) • Beschäftigte = Oberbegriff für Beamtinnen, Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (§ 107 Abs. 1 S. 1) • Qualifikation des Leitungspersonals (§ 107 Abs. 1 S. 2 u. 3) • 1 Beamter mit Befähigung zum Richteramt in Region, LKen, kreisfreien und großen selbständigen Städten • 1 Beamter mit Befähigung für Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste mit vertieften verwaltungsrechtlichen Kenntnissen in den übrigen Gemeinden
Beamtinnen und Beamte auf Zeit • Statusregelungen in § 108 • Amtsbezeichnungen sind geblieben • Allgemeiner Vertreter kann auch dann als Beamter auf Zeit wiedergewählt werden, wenn Einwohnerzahl unter 10.000 gefallen ist (Abs. 2) • Wahl und Abwahl in § 109 • Vorschlagsrecht des HVB innerhalb von 3 Monaten nach • Ende Amtszeit des Amtsinhabers • Ablehnung eines vorgeschlagenen Bewerbers • Nach Nichtausübung des Vorschlagsrechts entscheidet die Vertretung allein mit ¾-Mehrheit der Abgeordneten
Gemeindedirektor/in in Mitgliedsgemeinden von SGen (§ 106) Zeitpunkt des Aufgabenübergangs: • Grundsatz: Bürgermeister ist auch für die Verwaltungsaufgaben zuständig • Option: Rat kann einen Gemeindedirektor berufen und die Verwaltungsgeschäfte übertragen Bisher (§ 70 NGO) • Konstituierende Sitzung • Bürgermeisterwechsel jeweils für die Dauer der (restlichen) Wahlperiode Künftig(§ 106 NKomVG) • Konstituierende Sitzung • Bürgermeisterwechsel • Antrag des Bürgermeisters jeweils für die Dauer der (restlichen) Wahlperiode
GD bisher (§ 70 NGO) im Regelfall SGBin/SGB, wenn dazu bereit anderenfalls bestimmt der Rat allg. Vertreterin/Vertreter der SGBin oder des SGB oder Mitglied des Leitungspersonals der SG, wenn es dazu bereit ist Gemeindedirektor/in in Mitgliedsgemeinden von SGen (§ 106) GD künftig (§ 106) bestimmt der Rat • anderes Ratsmitglied • oder SGBin/SGB, wenn dazu bereit • oder allg. Stellvertreter/in der SGBin oder des SGB • oder Mitglied des Leitungspersonals der SG, wenn es dazu bereit ist
Besoldung (Art. 3) Ersetzung • der Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes und der • Verordnungsermächtigung in § 21 BBesG für die Einstufung der Ämter der Beamtinnen und Beamten auf Zeit durch landesrechtliche Verordnungsermächtigung in § 20 NBesG Voraussetzung für • Erlass einer neuen Nds. Kommunalbesoldungsverordnung (NKBesVO) ohne bundesrechtliche Vorgaben
Spenden, Schenkungen, Zuwendungen(§§ 111 Abs. 7 u. 127 Abs. 2) • Inhaltlich unveränderte Übernahme der „Sponsoringregelung“ aus § 83 Abs. 4 NGO in § 111 Abs. 7 NKomVG • HVB kann seine Kompetenzen bei Zuwendungen für Zwecke der Schule auf Schulleiter übertragen (§ 127 Abs. 2): • einwerben (§ 111 Abs. 7) • Angebot entgegennehmen (§ 111 Abs. 7) • annehmen oder vermitteln bis 100 € (§ 25a Abs. 1 GemHKVO)
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Den Foliensatz können Sie sich gerne auf der Internetseite des MI herunterladen: www.mi.niedersachsen.de Themen/Kommunen/ Kommunalverfassungsgesetz