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Schutz von Ehe und Familie, Art. 6 GG

Schutz von Ehe und Familie, Art. 6 GG. Dr. Angelika Günzel. A) Allgemeines: I. Überblick: Gewährleistungen des Art. 6 GG. 1. Allgemeine Gewährleistung Besonderer Schutz von Ehe und Familie, Art . 6 Abs. 1 GG 2. Spezielle Gewährleistungen

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Schutz von Ehe und Familie, Art. 6 GG

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  1. Schutz von Ehe und Familie, Art. 6 GG Dr. Angelika Günzel 1

  2. A) Allgemeines: I. Überblick: Gewährleistungen des Art. 6 GG 1. Allgemeine GewährleistungBesonderer Schutz von Ehe und Familie, Art. 6 Abs. 1 GG 2. Spezielle Gewährleistungen -- Elterliche Sorge, Art. 6 Abs. 2, 3 GG-- Schutz und Fürsorge für Mütter, Art. 6 Abs. 4 GG-- Gleichstellung nichtehelich und ehelich geborener Kinder, Art. 6 Abs. 5 GG 2

  3. II. Schutzdimensionen 1. Klassisches Abwehrrecht 2. Institutsgarantie für die Institute Ehe, Familie, elterliche Sorge 3. Wertentscheidende Grundsatznorm (BVerfGE 6, 55) -- Förderungspflicht-- Benachteiligungsverbot 3

  4. III. Historischer Vorläufer: Art. 119 WRV „Die Ehe steht als Grundlage des Familienlebens und der Erhaltung und Vermehrung der Nation unter dem besonderen Schutz der Verfassung. Sie beruht auf der Gleichberechtigung der Geschlechter. Die Reinerhaltung, Gesundung und soziale Förderung der Familie ist Aufgabe des Staates und der Gemeinden. Kinderreiche Familien haben Anspruch auf ausgleichende Fürsorge. Die Mutterschaft hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge des Staats.“ 4

  5. B) Ehe und Familie, Art. 6 Abs. 1 GG: I. Schutzbereich 1. Persönlicher Schutzbereich a) Natürliche Personen: Jedermann-Grundrecht b) Keine juristischen Personen  Mangelnde wesensmäßige Anwendbarkeit i.S.d. Art. 19 Abs. 3 GG 5

  6. I. Schutzbereich 2. Sachlich: Ehe a) Vorbemerkung: Auslegungsproblem  Ehe als -- gesellschaftliches und damit veränderliches Phänomen -- Verfassungsbegriff -- Begriff des einfachen Rechts => Problem: Möglichkeiten und Grenzen eines Begriffswandels 6

  7. I. (Sachlicher) Schutzbereich der Ehe b) Ehebegriff = (1) Vereinigung eines Mannes und einer Frau (2) zu einer auf Dauer angelegten Lebens-gemeinschaft, (3) begründet auf freiem Ent-schluss(4) unter Mitwirkung des Staates, (5) in der Mann und Frau in gleichberechtigter Partnerschaft zueinander stehen und (6) über die Ausgestaltung ihres Zusammenlebens frei entscheiden können (vgl. BVerfGE 105, 313 (345)) 7

  8. I. (Sachlicher) Schutzbereich der Ehe aa) Vereinigung eines Mannes und einer Frau Problem: Änderbarkeit dieses Elements oder Strukturprinzip, für dessen Änderung eine Verfassungsänderung (Art. 79 Abs. 2 GG) erforderlich wäre? Relevanz: - gleichgeschlechtliche Partnerschaften, - heterosexuelle Ehen, bei denen ein Ehepartner sein Geschlecht ändert 8

  9. I. (Sachlicher) Schutzbereich der Ehe Pro Strukturprinzip: -- Wortlaut -- Historischer Wille des Verfassungsgebers -- Sinn und Zweck des besonderen Eheschutzes -- Vergleich mit internationalem Recht und anderen nationalen Rechtsordnungen Contra Strukturprinzip: -- Sinn und Zweck des besonderen Eheschutzes -- Rechtspraxis: BVerfGE 121, 175 (198 f., 202 f.) -- Rechtsvergleichung 9

  10. I. (Sachlicher) Schutzbereich der Ehe bb) Staatliche Mitwirkung  Unwandelbares Strukturprinzip, da Begründung der Rechtspflichten einer Ehe Ausdruck der Solidarität mit dem Ehepartner ist cc) Folglich nicht geschützt -- Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft -- Nichteheliche Lebensgemeinschaft -- Mehrehen -- Zwangsehen 10

  11. I. Schutzbereich von Ehe und Familie 3. Sachlich: Familie = umfassende Gemeinschaft von Eltern und Kindern (BVerfGE 80, 81 (90)) Schutzumfang: Familiengründung und alle Formen des Zusammenlebens 11

  12. II. Eingriff und Rechtfertigung 1. Eingriff = alle staatliche Maßnahmen, die Ehe und Familie im materiellen oder immateriellen Bereich schädigen, stören oder sonst beeinträchtigen  Abgrenzung: Konkretisierung der Ehe im einfachen Recht 2. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung a) Verfassungsimmanente Schranken b) Schranken-Schranken  insbes. Institutsgarantie für die Institute der Ehe und der Familie 12

  13. B) Elterliche Sorge, Art. 6 Abs. 2, 3 GG: I. Schutzbereich 1. Persönlich Natürliche Personen: Jedermann-Grundrecht; 2. Sachlich: Elternrecht = elterliche Sorge für die körperliche und geistige Entwicklung der Kinder (nicht nur Recht, sondern auch Pflicht) 13

  14. II. Eingriff und Rechtfertigung 1. Eingriff = alle staatliche Maßnahmen, die Ehe und Familie im materiellen oder immateriellen Bereich schädigen, stören oder sonst beeinträchtigen  Abgrenzung: Konkretisierung der Ehe im einfachen Recht 2. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung a) Spezielle Schranken aa) Kindeswohl, Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG bb) Bzgl. Trennung von Eltern, Art. 6 Abs. 3 GG 14

  15. II. Eingriff und Rechtfertigung: b) Verfassungsimmanente Schranken  insbesondere: -- Art. 7 Abs. 1 GG -- Grundrechte des Kindes 2. Schranken-Schranken  Insbesondere Institutsgarantie des Elternrechts, Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG 15

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