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Europäische Grundlagen Arbeitsrechtliche Richtlinien Für sonstige zivilrechtliche Verträge:

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und seine Bedeutung für die Versicherungswirtschaft Dr. Martina Vomhof 24.10.2006. Europäische Grundlagen Arbeitsrechtliche Richtlinien Für sonstige zivilrechtliche Verträge: Antirassismusrichtlinie (RL 2000/43/EG vom 29.6.2000)

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Europäische Grundlagen Arbeitsrechtliche Richtlinien Für sonstige zivilrechtliche Verträge:

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Presentation Transcript


  1. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetzund seine Bedeutung für die Versicherungswirtschaft Dr. Martina Vomhof24.10.2006

  2. Europäische Grundlagen • Arbeitsrechtliche Richtlinien • Für sonstige zivilrechtliche Verträge: • Antirassismusrichtlinie (RL 2000/43/EG vom 29.6.2000) • Gender-Richtlinie (RL 2004/113/EG vom 12.12.2004)

  3. Geschlecht Unterschiede bei Prämien und Leistungen sind zulässig, wenn die Berücksichtigung des Geschlechts „bei einer relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruhenden Risikobewertung ein bestimmender Faktor ist“ vgl. Art. 5 RL 2004/113/EG

  4. Historie 2002: Gesetz zur Verhinderung von Diskriminierungen im Zivilrecht 2004: Antidiskriminierungsgesetz 2006: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

  5. Wesentlicher Inhalt des AGG für Versicherungsverträge Grundsätzliches Verbot der Benachteiligung bei Vertragsbegründung, -durchführung oder –beendigung wegen • Rasse/ethn. Herkunft • Geschlecht • Alter • Behinderung • SexuellerIdentität • Religion (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 AGG)

  6. Auf welche Situation trifft des AGG in der Versicherungswirtschaft? • § 81e VAG : Als Missstand sind Tarifbestimmungen und Prämienkalkulationen anzusehen, die auf Staatsanghörigkeit oder Zugehörigkeit zu ethnischer Gruppe abstellen • § 11 Abs. 2, § 11 d, § 12 Abs. 4 Satz 1, § 12 f, § 21 Abs. 1 VAG: Bei gleichen Voraussetzungen dürfen Prämien und Leistungen nur nach gleichen Grundsätzen bemessen werden (Gleichbehandlungsgrundsatz in Leben, UPR, PKV und Pflegeversicherung sowie bei VVaG )

  7. Risikoprüfung als Grundprinzip der privaten Versicherungswirtschaft • § 81 Abs. 1 Nr. 5 VAG: ... auf dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen ... zu achten • § 11 Abs. 1 Satz 1 VAG: Die Prämien in der Lebensversicherung müssen unter Zugrundelegung angemessener versicherungsmathematischer Annahmen kalkuliert werden und so hoch sein, dass das Versicherungsunternehmen allen seinen Verpflichtungen nachkommen, insbesondere für die einzelnen Verträge ausreichende Deckungsrückstellungen bilden kann (ähnlich für UPR, PKV und Pflege).

  8. Risikoprüfung als Grundprinzip der privaten Versicherungswirtschaft § 16 Abs. 1 Satz 1 VVG: Der Versicherer hat bei Schließung des Vertrags alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen.

  9. Bedeutung der Risikoprüfung • „Einkalkulierung“ erhöhter Risiken • Tarife • Beitragszuschläge • Risikoausschlüsse • im Ausnahmefall Ablehnung des Vertragsschlusses • Verhinderung von Antiselektion

  10. § 20 Abs. 2 AGG Unterschiedliche Behandlung kann zulässig sein. Ausnahme 1: Differenzierungen wegen Rasse/ethnischer Herkunft Ausnahme 2: Kosten im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft

  11. Rechtsfolgen einer unzulässigen Benachteiligung • Beseitigung der Beeinträchtigung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 AGG) • Unterlassung (§ 21 Abs. 1 Satz 2 AGG) • Schadensersatz (§ 21 Abs. 2 Satz 1 AGG) • Entschädigung wegen Nichtvermögensschaden (§ 21 Abs. 2 Satz 2 AGG) • Daneben Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§ 21 Abs. 3 AGG)

  12. Zweifelsfragen der Auslegung Abgrenzung Behinderung - Krankheit § 2 Abs. 1 SGB IX : Menschen sind behindert, „wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist."

  13. Abgrenzung Behinderung – Krankheit Zweifelsfragen der Auslegung Mittelbare Benachteiligung (§ 3 Abs. 2 AGG) „Wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können“. Ausnahme: • Durch rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und • Mittel zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich

  14. Abgrenzung Behinderung – Krankheit • Krankheit und Behinderung nebeneinander • Abgrenzungskriterien: - Lange Dauer - Beeinträchtigungder Teilhabe an Leben in der Gesellschaft EuGH, RS C 13/05 vom 11.7.2006

  15. Zweifelsfragen der Auslegung Verhältnis von § 20 Abs. 1 und Abs. 2 AGG • § 20 Abs. 1 AGG: Sachlicher Grundz. B. Gewährung besonderer Vorteile und fehlendem Interesse an Durchsetzung der Gleichbehandlung • § 20 Abs. 2 Satz 1 AGG - spezielle Rechtfertigungsregelung für Versicherungsverträge: „Eine unterschiedliche Behandlung ... ist im Falle des § 19 Abs. 1 Nr. 2 nur zulässig ...“

  16. Zweifelsfragen der Auslegung Wahlrecht (bei berechtigter Differenzierung) zwischen Prämienerhöhung, Vereinbarung von Ausschlüssen und Ablehnung des Vertragsschlusses? • Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gilt nicht ohne weiteres • Begründung (S. 48):“... bleibt bei der Vertragsgestaltung (insbesondere der Prämien- oder Leistungsbestimmung) aber auch bei der Entscheidung über den Vertragsschluss selbst die Berücksichtigung der von diesem Gesetz erfasste Risiken möglich“.

  17. Zweifelsfragen der Auslegung Kontrahierungszwang als Rechtsfolge einer unzulässigen Benachteiligung? • Beseitigungsanspruch? • Schadensersatzanspruch (Naturalrestitution)?

  18. Zweifelsfragen der Auslegung Übergangsvorschriften 18. August 2006: Inkrafttreten Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz • Keine Anwendung auf Versicherungsverhältnisse, die vor dem 22. Dezember 2007 begründet worden sind • Ausnahme: Spätere Änderungen der Versicherungsverhältnisse

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