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Konten für Kunden

Konten für Kunden. Georg Boll (OSR) THS-Reutlingen. Das Konto ist die Geschäftsgrundlage für die Geschäftsverbindung. Banktypische Leistungen sind :.  Geldanlageleistungen  Finanzierungsleistungen  Zahlungsverkehrsleistungen.

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Konten für Kunden

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  1. Konten für Kunden Georg Boll (OSR)THS-Reutlingen Konten/ Georg Boll

  2. Das Konto ist die Geschäftsgrundlage für die Geschäftsverbindung Banktypische Leistungen sind :  Geldanlageleistungen  Finanzierungsleistungen  Zahlungsverkehrsleistungen Konten/ Georg Boll

  3. Girokonto : ...„zentrale Schaltstelle des täglichen Lebens“... Grundsatz: Vertragsfreiheit; Kontrahierungszwang nur gemäß § 826 BGB bei faktischem Monopol Ausnahme: gesetzlicher Kontrahierungszwang in einzelnen Sparkassengesetzen/-verordnungen Selbstverpflichtung der Kreditwirtschaft für ein Basis-Girokonto auf Guthabenbasis; Ablehnung + Kündigung bei Unzumutbarkeit Verzicht auf gesetzliche Regelung OLG Bremen ZIP 2006, 798: kein Rechtsanspruch des Kunden aus der „ZKA-Empfehlung: Girokonto für jedermann“ Georg Bitter: Script Vorlesung Bankrecht Universität Mannheim 2011 Konten/ Georg Boll

  4. Kontoarten Zwecke Informationen Kontoarten Kontokorrentkonten im Zusammenhang mit Zahlungs-diensterahmenverträgen - Abwicklung des Zahlungsverkehrs - Kreditgeschäfte - andere Bankgeschäfte - Kontoauszüge - PC - Handy - Bankterminal - Sparurkunde Sparkonten Ansammlung und Anlage von Vermögen befristete Geldanlagen Termingeldkonten Depotkonten Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren Darlehenskonten Abwicklung von Auszahlungen, Zinszahlungen und Rückzahlungen Konten/ Georg Boll

  5. Vergleich der Kontoarten Kontoarten Zwecke Art der Kontoführung Kontokorrentkonten im Zusammenhang mit Zahlungsdiensterahmenverträgen Abwicklung Zahlungsverkehr Kreditgeschäft andere Bankgeschäfte kreditorisch debitorisch Sparkonten Ansammlung und Anlage von Vermögen kreditorisch Termingeldkonten befristete Geldanlage kreditorisch Depotkonten Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren . Darlehenskonten Abwicklung von Auszahlung, Zinszahlung und Rückzahlung kreditorisch Konten/ Georg Boll

  6. Debitor lateinisch : „der Schuldner“. Als Debitoren werden die Kunden eines Unternehmens bezeichnet. In der Buchhaltung werden auf den Debitorenkonten die Forderungen des Unternehmens gegenüber den einzelnen Kunden erfasst. Kreditor Sämtliche Gläubiger eines Unternehmers werden als Kreditoren bezeichnet. Darunter werden Warenlieferanten und Dienstleistungsgläubiger und die darlehensausreichenden Banken verstanden. In der Buchhaltung werden auf den Kreditorenkonten alle Verbindlichkeiten eines Unternehmers erfasst, das es bei bestimmten Gläubigern zu einem gewissen Zeitpunkt bestehen. Konten/ Georg Boll

  7. Kontokorrentvertrag Kreditinstitut Kunde Einstellen der beiderseitigen Forderungen in das Kontokorrent Soll Kunden - KK Haben Forderung a.d. Kunden Forderung a.d. Bank Stundung der Einzel-ansprüche Stundung der Einzel-ansprüche Saldofeststellung am Ende der Verrechnungs-periode Abstraktes Schuldanerkenntnis i.S.v. § 781 BGB / Schriftform gemäß § 782 BGB entbehrlich Saldoforderung Konten/ Georg Boll

  8. Willenserklärung Willenserklärung Vertragliche Beziehungen zwischen Bank und Kunde Kunde Bank  Allgemeine Informationen über die Bank  Allgemeine Geschäftsbedingungen  Preis Leistungsverzeichnis  Allgemeine Bedingungen für Zahlungsdienste  Bedingungen für die ServiceCard  Bedingungen für die girocard / Maestro Card  Kreditkartenbedingungen  Bedingungen für die Prepaidkarte  Bedingungen für die American Express Card  Online Banking Bedingungen Konten/ Georg Boll

  9. Kontovertrag : Die Kontoeröffnung Der Kontoeröffnungsantrag enthält :  Angabe der Kontoart : Preise, Leistungsentgelte  bei Sparkonten die Gläubigerbenennung  Angaben zur Person des Kontoinhabers  Angaben zum Geldwäschegesetz  Hinweis auf Einbeziehung der AGB und weiterer Sonderbedingungen  Vermerke zur Legitimation des Antragstellers  Bei Gemeinschaftskonten die gewünschte Kontoart ( Oder / Und – Konto)  Regelungen über Kontovollmachten mit Unterschriftsproben der / des Bevollmächtigten die Festlegung des Gerichtsstandes Hinweis auf bestehende Sicherungseinrichtungen Bei Privatkunden : Einwilligung zur Übermittlung von Daten an die SCHUFA Konten/ Georg Boll

  10. Kontoinhaber Kontobezeichnung Beispiel • Privatpersonen • Freiberufler, - Handwerker,- Kaufleute ohne HR-Eintragung Bürgerlicher Name und Vorname Namenszusätze sind zulässig Ausnahme: Künstlername Gerhard Otte Anja Kassuba Designstudio Udo Jürgens Einzelunternehmen Firma It. Handelsregister Baustoffgroßhandel Dieter Wagner eKfm. rechtsfähige Personenvereinigungen z.B.: - Ges. bürgerl. Rechts - nicht eingetragene Vereine - Erbengemeinschaften 1. Namen eines, mehrerer oder aller Beteiligten 2. Sonderkonto eines Beteiligten 3. Name der Personen- vereinigung bei Vorliegen des Gesellschaftsvertrages und eindeutiger Regelung der Vertretungsbefugnisse Erbengemeinschaft Claudia und Peter Mroß Jürgen Viktor, Sonderkonto „Golf Club Alb" Modellflugvereinigung „Rauhe Alb“ Konten/ Georg Boll

  11. Kontoinhaber Kontobezeichnung Beispiel Personen-handelsgesellschaften - OHG, - KG Firma It. Handelsregister Korus & Ruff OHG Autohaus Willi Hager KG Partnerschaftsgesellschaft Name It. Partnerschaftsregister Ingenieure, Krams + Angele, Partnerschaft Juristische Personen des privaten Rechts - AG, - UG (haftungsbeschränkt) - GmbH - Genossenschaften - eingetr. Vereine - eingetr. Stiftungen Firma It. : Handelsregister Genossenschaftsregister Vereinsregister Name der Stiftung gemäß Urkunde WAFIOS AG Volksbank Reutlingen eG Golf Club Felix e.V. Konrad Adenauer Stiftung Juristische Personen des öffentlichen Rechts - Körperschaften - Stiftungen - Anstalten offizielle Bezeichnung, die den öffentlichrechtlichen Kontoinhaber eindeutig erkennen lässt Industrie und Handelskammer Reutlingen SWR Stuttgart Stiftung Warentest Konten/ Georg Boll

  12. 3 2 1 Kontopfändung nach § 850 ZPO Kontovertrag Kunde =Gläubiger der Bank Kontoführende Bank Kunde = Mieter = Schuldner des Vermieters Überweisung des gepfändeten Betrags Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Mietvertrag:rückständige Mieten Vermieter = Gläubigerdes Kunden Antrag auf Pfändung und Überweisung Amtsgericht = Vollstreckungsgericht Konten/ Georg Boll

  13. Kontopfändung nach § 850 ZPO Pfändung des Kontoguthabens 1 Folge : - der Schuldner kann nicht mehr über sein Guthaben verfügen - die Bank darf 2 Wochen ab Zustellung des Pfändungsbeschlusses nicht an den Gläubiger auszahlen - Das Konto ist faktisch gesperrt Antrag des Schuldners beim Vollstreckungsgericht auf Gewährung von Pfändungsschutz nach § 850k ZPO 2 Ziel: Aufhebung der Pfändung für die Zeit der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin, soweit das Guthaben unpfändbar ist. (§ 850c ZPO) Konten/ Georg Boll

  14. Kontopfändung nach § 850 ZPO Vollstreckungsgericht berechnet den pfändungsfreien Betrag und hebt die Pfändung des Kontoguthabens durch Beschluss auf. 3 Die Bank zahlt nach Vorlage des Gerichtsbeschlusses aus: 4 - den verbleibenden pfändbaren Teil an den Gläubiger - den unpfändbaren Teil an den Schuldner Konten/ Georg Boll

  15. Pfändung eines Pfändungsschutzkontos „P- Konto“(§ 850 k ZPO) Das Kreditinstitut berücksichtigt automatisch den pfändungsfreien Grundbetrag = 985,15 € Unterhaltspflichten werden vom Kreditinstitut gegen Vorlage von Bescheinigungen des Arbeitgebers, der Familienkasse oder eines Sozialleistungsträgers bei der Bestimmung des pfändungsfreien Betrages berücksichtigt. Eine gerichtliche Entscheidung ist hierzu nicht mehr erforderlich Der Schuldner wird so in die Lage versetzt, seine lebensnotwendigen Zahlungen weiterhin abwickeln zu können Kontopfändungsschutz besteht für Einkommen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern in gleichem Maße Es kommt zu keiner Sperrung des Kontos Der Antrag des Schuldners beim Vollstreckungsgericht auf Gewährung individuellen Kontopfändungsschutz ( siehe oben) bleibt weiterhin möglich Konten/ Georg Boll

  16. Beispiel : Das monatliche Nettoeinkommen in Höhe von 1.000 € wird auf das Girokonto eines alleinstehenden Angestellten überwiesen. Pfändung des Bankguthabens am 15. Juni, es besteht ein Guthaben in Höhe von 1.000 € aus der Gutschrift des Arbeitseinkommens. Individuelle Feststellung durch das Vollstreckungsgericht : Der Schuldner kann über sein Kontoguthaben nicht mehr verfügen. Er kann beim Vollstreckungsgericht beantragen, dass die Pfändung insoweit aufgehoben wird, als das Guthaben dem unpfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens für die Zeit von der Pfändung (15.) bis zum nächsten Zahlungstermin (1. des Folgemonats) entspricht. Das Vollstreckungsgericht hat den Gläubiger zu dem Antrag zu hören, kann aber vorab schon die Pfändung des Guthabens für den Teil aufheben, dessen der Schuldner bis zum nächsten Zahlungstermin dringend bedarf, um seinen notwendigen Unterhalt zu bestreiten und seine laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten zu befriedigen (§ 850k ZPO).

  17. Beispiel : Berechnung des freizugebenden Betrages durch das Gericht: Nettoeinkommen: 1000,00 € Pfändungsfrei (lt.Tabelle) 989,60 € Pfändbarer Anteil des Arbeitseinkommens 10,40 € Der Pfändung nicht unterworfen für die Zeit vom 15. bis 30. Juni: (989,60 €/30) x 15 = 494,80 € Gepfändet bleibt nach gerichtlicher Klärung 494,80 €.

  18. Konten/ Georg Boll

  19. Beispiel : Das „P - Konto“ : Das Kreditinstitut berücksichtigt unabhängig von dem Tag des Monats, an dem die Pfändung wirksam wird, einen pfändungsfreien Grundbetrag von 985,15 €. es bedarf keiner gerichtlichen Entscheidung. Der Schuldner hat wie bisher auch die Möglichkeit, weiteren individuell festzustellenden Pfändungsschutz bei Gericht zu beantragen.

  20. Kontoeröffnungen mit Rechten dritter Personen Sperrkonten Sonderkonten: „verstecktes Treuhandkonto“ Konten zugunsten Dritter Antragsteller ist Kontoinhaber. Verfügungen sind nur gemeinsam mit einem Dritten, dem „Sperrbegünstigten“ möglich Antragsteller ist Kontoinhaber. Ein Zusatz zur Kontobezeichnung oder die sonstigen Umstände weisen auf Rechte Dritter hin Antragsteller ist Kontoinhaber. Mit Eintritt der bestimmten Bedingung wird ein Dritter Kontoinhaber Hans Holzer: wegen Schachclub Hinterwiesen Rosa Bauer : Gabi Schäufele zum 18. Geburtstag Hans Abele und Gerd Frei: Baukonto Doppelhaus Bachgasse 5 Sofern die Bank keinen entsprechenden Vorbehalt macht, kann ihr Pfand-, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht für Forderungen, die nicht unmittelbar mit diesem Konto zusammenhängen, eingeschränkt sein. Konten/ Georg Boll

  21. Kontoeröffnungen für dritte Personen auf den Namen eines Dritten auf den Namen des Antragstellers=Verträge zugunsten Dritter §§ 328 ff. BGB mit sofortiger Verfügungs-berechtigung ohne sofortige Verfügungs-berechtigung Konten/ Georg Boll

  22. Verträge zugunsten Dritter  durch einen Vertrag zu Gunsten Dritten erwirbt ein Dritter das Recht, die vertraglich vereinbarte Leistung zu fordern.  der Schuldner leistet mit befreiender Wirkung gegenüber dem Gläubiger an einen Dritten.  formal handelt es sich um Schenkungsverträge, die durch Annahme der Schenkung durch den Begünstigten zustande kommen  die Verträge können mit und ohne Widerrufsvorbehalt geschlossen werden. Hat der Beschenkte die Schenkung angenommen, haben die Erben kein Widerrufsrecht, wenn der Erblasser sich unter Verzicht auf sein Widerrufsrecht durch einen Vertrag zugunsten Dritter gebunden hat. Konten/ Georg Boll

  23. Verträge zugunsten Dritter echter Vertrag zugunsten Dritter unechter Vertrag zugunsten Dritter der Dritte hat keinen unmittelbaren Leistungsanspruch gegen den Schuldner der Dritte hat einen unmittelbaren Leistungsanspruch gegen den Schuldner, ohne gleichzeitig Vertragspartner zu sein. Zweck - Zuwendungen an Dritte außerhalb des Erbganges (Leistung im Todesfall) - unter bestimmten Bedingungen (18.Lebensjahr/ Heirat ...) • Zweck • Sicherstellung der Versorgung des Dritten (z.B. durch einen Lebensversicherungsvertrag).... Konten/ Georg Boll

  24. echter Vertrag zugunsten Dritter unechter Vertrag zugunsten Dritter durch Auslegung sofortiger Gläubigerwechsel späterer und/oder bedingter Gläubigerwechsel widerruflichoder unwiderruflich § 328 BGB :Vertrag zugunsten Dritter (1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. (2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern. Konten/ Georg Boll

  25. Kontoeröffnungen mit Rechten dritter Personen offene Treuhandkonten Antragsteller ist Kontoinhaber. Das Kontoguthaben steht dem Kontoinhaber jedoch nicht zur freien Verfügung „gewöhnliche“ Treuhandkonten Anderkonten Kontoinhaber kann jede natürliche und juristische Person sein Der Kreis der Kontoinhaber ist auf Notare, Rechtsanwälte und öffentlich bestellte wirtschaftsprüfende und wirtschafts- und steuerberatende Berufe (Treuhänder) beschränkt. Es gelten Sonderbedingungen für Anderkonten und -depots Die Bank hat kein Pfand-, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht für Forderungen, die nicht unmittelbar mit diesem Konto zusammenhängen. Konten/ Georg Boll

  26. Bei allen Treuhandkonten gelten folgende besonderen Regelungen:  Der Kontoinhaber erklärt, dass das Konto nicht eigenen Zwecken des Kontoinhabers dient  Der Kontoinhaber ist verpflichtet, den Namen und die Anschrift desjenigen mitzuteilen, für dessen Rechnung er handelt (§ 8 GwG).  Kontoüberziehungen sind grundsätzlich nicht möglich.  Das Kreditinstitut besitzt kein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht an dem Guthaben, sei denn wegen Forderungen, die in Bezug auf das Konto (z.B. Kontoführungsentgelte) selbst entstanden sind.  Das Kreditinstitut prüft die Rechtmäßigkeit der Verfügungen des Kontoinhabers in seinem Verhältnis zu Dritten nicht. Es haftet daher nicht für unrechtmäßige Verfügungen des Kontoinhabers.  Der Treugeber (Dritter, wirtschaftlich Berechtigter) besitzt gegenüber dem Kreditinstitut kein Auskunfts- und Verfügungsrecht.  Das Kontoguthaben ist steuerlich dem Treugeber zuzurechnen. Es kann kein Freistellungsauftrag erteilt werden. Konten/ Georg Boll

  27. Vorschriften für Kreditinstitute A b g a b e n o r d n u n g Geldwäschegesetz Legitimationsprüfung Auskunftsbereitschaft Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht Gewissheit über Person und Anschrift der/ des Verfügungsberechtigten alphabetisches Namensverzeichnis der Verfügungsberechtigten mit Konten und Schließfächern (alpha – Datei) Aufzeichnung von Informationen über : - Vertragspartner - wirtschaftlich Berechtigte - Geschäftsbeziehungen - und Transaktionen Konten/ Georg Boll

  28. Konten/ Georg Boll

  29. alt neu Konten/ Georg Boll

  30. Konten/ Georg Boll

  31. Konten/ Georg Boll

  32. Der elektronische Reisepass Konten/ Georg Boll

  33. Konten/ Georg Boll

  34. Abgabenordnung (AO) § 154 Kontenwahrheit (1) Niemand darf auf einen falschen oder erdichteten Namen für sich oder einen Dritten ein Konto errichten oder Buchungen vornehmen lassen, Wertsachen (Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten) in Verwahrung geben oder verpfänden oder sich ein Schließfach geben lassen. (2) Wer ein Konto führt, Wertsachen verwahrt oder als Pfand nimmt oder ein Schließfach überlässt, hat sich zuvor Gewissheit über die Person und Anschrift des Verfügungsberechtigten zu verschaffen und die entsprechenden Angaben in geeigneter Form, bei Konten auf dem Konto, festzuhalten. Er hat sicherzustellen, dass er jederzeit Auskunft darüber geben kann, über welche Konten oder Schließfächer eine Person verfügungsberechtigt ist. (3) Ist gegen Absatz 1 verstoßen worden, so dürfen Guthaben, Wertsachen und der Inhalt eines Schließfachs nur mit Zustimmung des für die Einkommen und Körperschaftsteuer des Verfügungsberechtigten zuständigen Finanzamts herausgegeben werden. Konten/ Georg Boll

  35. Geldwäschegesetz Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG : 13.08.2008 ) § 4 GwGDurchführung der Identifizierung (1) Verpflichtete haben  Vertragspartner und soweit vorhanden  wirtschaftlich Berechtigte bereits vor Begründung der Geschäftsbeziehung oder Durchführung der Transaktion zu identifizieren. ..... Konten/ Georg Boll

  36. Geldwäschegesetz § 4 GwGDurchführung der Identifizierung (3) Zur Feststellung der Identität des Vertragspartners hat der Verpflichtete folgende Angaben zu erheben: 1. bei einer natürlichen Person: - Name, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift, 2. bei einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft: - Firma, Name oder Bezeichnung, - Rechtsform, - Registernummer soweit vorhanden, - Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung - Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter; ist ein Mitglied des Vertretungsorgans oder der gesetzliche Vertreter eine juristische Person, so sind deren Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer soweit vorhanden und Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung zu erheben. Konten/ Georg Boll

  37. Geldwäschegesetz § 4 GwGDurchführung der Identifizierung (4) Zur Überprüfung der Identität des Vertragspartners hat sich der Verpflichtete anhand der nachfolgenden Dokumente zu vergewissern... 1.bei natürlichen Personen ... anhand eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem die Pass und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, insbesondere anhand eines inländischen oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannten oder zugelassenen Passes, Personalausweises oder Pass oder Ausweisersatzes, 2. bei juristischen Personen oder Personengesellschaften anhand eines Auszugs aus dem Handels oder Genossenschaftsregister oder einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis, der Gründungsdokumente oder gleichwertiger beweiskräftiger Dokumente oder durch Einsichtnahme in die Register oder Verzeichnisdaten. Das Bundesministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates weitere Dokumente bestimmen, die zur Überprüfung der Identität geeignet sind. Konten/ Georg Boll

  38. Südwestpresse Ulm, 8.Februar 2011 Konten/ Georg Boll

  39. Geldwäschegesetz § 8 GwGAufzeichnungs - und Aufbewahrungspflicht (1)...sind die erhobenen Angaben und eingeholten Informationen über  Vertragspartner,  wirtschaftlich Berechtigte,  Geschäftsbeziehungen und  Transaktionen aufzuzeichnen.....sind auch die Art, die Nummer und die ausstellende Behörde des vorgelegten Dokuments. Die Anfertigung einer Kopie gilt als Aufzeichnung der darin enthaltenen Angaben; Konten/ Georg Boll

  40. Geldwäschegesetz § 8 GwGAufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht im Falle einer Einsichtnahme auf elektronisch geführte Register oder Verzeichnisdaten gilt die Anfertigung eines Ausdrucks als Aufzeichnung der darin enthaltenen Angaben. Sofern die Identifizierung einer natürlichen Person anhand einer qualifizierten elektronischen Signatur und die entsprechende Prüfung der Signatur durchgeführt wurden, ist auch der Umstand dieser Prüfung aufzuzeichnen. Konten/ Georg Boll

  41. Geldwäschegesetz § 8 GwGAufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht (2) Die Aufzeichnungen können auch als Wiedergaben auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern gespeichert werden. ... (3) Die Aufzeichnungen und sonstige Belege ... sind unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Wurde die Identifizierung zu Beginn einer Geschäftsbeziehung durchgeführt, beginnt die Aufbewahrungsfrist mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Geschäftsbeziehung endet... Fallen außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung Transaktionen im Wert von 15.000 Euro oder mehr auf, muss eine Identifikation durchgeführt werden. Das gilt auch für Transaktionen, die zusammen einen Betrag von 15.000 Euro oder mehr ausmachen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zwischen ihnen eine Verbindung besteht... Hier beginnt die Aufbewahrungsfrist mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die jeweilige Angabe festgestellt worden ist. Konten/ Georg Boll

  42. Mietkautionskonten Treuhandkonto Pfandkonto - Konto auf den Namen des Mieters - Verpfändung des Kontoguthabens zugunsten des Vermieters - Konto auf den Namen des Vermieters - Treuhandvermerk auf dem Kautionskonto Konten/ Georg Boll

  43. Verfügungsberechtigte / wirtschaftlich Berechtigte (§ 154 AO / § 4 GwG) Mietkautionskonto auf Mietkautionskonten ist der Mieter der wirtschaftlich Berechtigte § 551 BGB Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten (1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zuleisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifacheder auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder alsVorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen. (2) .... (3) Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einemKreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichenZinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageformvereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermietersgetrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Konten/ Georg Boll

  44. Sparvertrag Zusatz „Mietkaution“ Zahlung der Kaution Einzahlung der Kaution Sparurkunde Verfügung erst nach Benachrichtigung des Mieters Mietkautionskonto auf den Namen des Vermieters (Treuhandkonto) Mietvertrag Mieter:wirtschaftlich Berechtigter der Einlage Vermieter:Kontoinhaber+Gläubiger der Mietforderung- kein Freistel-lungsauftrag Kreditinstitut des Vermieters :verzichtet auf das AGB-Pfandrecht Konten/ Georg Boll

  45. Vermieter Mieter Verfügungsberechtigte / wirtschaftlich Berechtigte (§ 154 AO / § 4 GwG) Mietkautionskonto auf Mietkautionskonten ist der Mieter der wirtschaftlich Berechtigte Konten/ Georg Boll

  46. Einigung über die Entstehung des Pfandrechts an dem Sparguthaben Pfandanzeige gem. § 1280 BGB + Übergabe der Sparurkunde Verfügung 4 Wochen nach Benachrichtigung des Mieters Mietkautionskonto auf den Namen des Vermieters (Verpfändung) Vermieter:Pfand-gläubiger Mieter:wirtschaftlich Berechtigter der Einlage:Kontoinhaber= Gläubiger der Forderung Erteilung eines Freistellungsauftrags Kreditinstitut des Vermieters :verzichtet auf das AGB-Pfandrecht Konten/ Georg Boll

  47. Verfügungsberechtigte / wirtschaftlich Berechtigte (§ 154 AO / § 4 GwG) WEG - Konto auf WEG-Konten sind die Eigentümer die wirtschaftlich Berechtigten Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt den Wohnungseigentümern und dem Verwalter. Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit. Der Verwalter ist verpflichtet, eingenommene Gelder von seinem Vermögen gesondert zu halten. Die Verfügung über solche Gelder kann durch Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit von der Zustimmung eines bestimmten Wohnungseigentümers oder eines Dritten (z.B. Wirtschaftsprüfer) abhängig gemacht werden. Der Verwalter kann von den Wohnungseigentümern die Ausstellung einer Vollmachts- und Ermächtigungsurkunde verlangen, aus der der Umfang seiner Vertretungsmacht ersichtlich ist. Konten/ Georg Boll

  48. Aufteilungsplan Sondereigentum (Wohnung) Teileigentum (Garage) verbunden mit Aufteilung in Miteigentumsanteile Konten/ Georg Boll

  49. Anlage zum Rundschreiben 26/2000 vom 09.08.2000 Bedingungen für Anderkonten und Anderdepots von Notaren Verfügungsberechtigte / wirtschaftlich Berechtigte (§ 154 AO / § 4 GwG) Anderkonto auf Anderkonten sind Grundstückskäufer und Grundstücksverkäufer als Berechtigte festzuhalten 1. Für Notare werden Anderkonten und Anderdepots als Sonderkonten für fremde Gelder und Wertpapiere, die ihnen als Notare anvertraut wurden, eingerichtet. Der Bank gegenüber ist nur der Notar berechtigt und verpflichtet.Die Führung von Notar-Anderkonten zum alleinigen Zweck der Sicherstellung von Kaufpreisforderungen in Grundstücksgeschäften ist nicht mehr zulässig. Ausnahmen: besondere Rechte sind zu sichern. (Eintragungen in Abt.II und III) Konten/ Georg Boll

  50. Anderkonto Verfügungsberechtigte / wirtschaftlich Berechtigte (§ 154 AO / § 4 GwG) auf Anderkonten sind Grundstückskäufer und Grundstücksverkäufer als Berechtigte festzuhalten Kontoeröffnung 2. Bei jeder Kontoeröffnung ist der Notar verpflichtet, den Namen und die Anschrift desjenigen mitzuteilen, für dessen Rechnung er handelt. Wird das Anderkonto vom Notar für einen anderen wirtschaftlich Berechtigten wiederverwendet, ist der Notar verpflichtet, unverzüglich Name und Anschrift des neuen wirtschaftlich Berechtigten schriftlich mitzuteilen. Auf Wunsch des Notars kann die Bank weitere Anderkonten auch ohne schriftlichen Kontoeröffnungsantrag einrichten. 3. Ist der Notar auch Rechtsanwalt (Anwaltsnotar), so führt die Bank das Anderkonto als Rechtsanwaltsanderkonto, sofern er nicht beantragt hat, das Anderkonto als Notaranderkonto zu führen. Konten/ Georg Boll

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