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!. !. EU in Zahlen (Stand 2004) Einige Grunddaten: Mitgliedstaaten und Bevölkerung. Mitgliedstaaten der EU: 25. Mitgliedstaaten der EWU: 12. Bevölkerung EU-25: 454,6 Mio. Bevölkerung EWU: 308,0 Mio. Quelle: Eurostat/Datastream. EU in Zahlen (Stand 2004)
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EU in Zahlen (Stand 2004) Einige Grunddaten: Mitgliedstaaten und Bevölkerung Mitgliedstaaten der EU: 25 Mitgliedstaaten der EWU: 12 Bevölkerung EU-25: 454,6 Mio. Bevölkerung EWU: 308,0 Mio. Quelle: Eurostat/Datastream
EU in Zahlen (Stand 2004) Einige Grunddaten: Beschäftigung und BIP Bruttoinlandsprodukt EU-25: 9.738 Mrd. € Bruttoinlandsprodukt Deutschland: 2.131 Mrd. € Beschäftigte EU-25: 170,9 Mio. Arbeitslose: 19,3 Mio. Arbeitslosenquote EU-15: 8,1 % Arbeitslosenquote EWU: 9,0 % Quelle: Eurostat/Datastream
EU in Zahlen (Stand: 2003): Handel Deutschlands mit den EU-Ländern: Exporte Deutsche Exporte in die EU-25: 426,3 Mrd. € Anteil der EU-25-Exporte an den gesamten Exporten: 64,2 % Anteil der EU-25-Exporte am BIP Deutschlands: 20,0 % Deutsche Exporte in die EWU: 288,5 Mrd. € Anteil der EWU-Exporte an den gesamten Exporten: 43,4 % Quelle: Deutsche Bundesbank, Zahlungsbilanzstatistik
EU in Zahlen (Stand: 2003): Handel Deutschlands mit den EU-Ländern: Importe Deutsche Importe aus der EU-25: 325,6 Mrd. € Anteil der EU-25-Importe an den gesamten Importen: 61,0 % Anteil der EU-25-Importe am BIP Deutschlands: 15,3 % Deutsche Importe aus der EWU: 217,9 Mrd. € Anteil der EWU-Importe an den gesamten Importen: 41,0 Mrd. € Quelle: Deutsche Bundesbank, Zahlungsbilanzstatistik
EU in Zahlen: Haushalt Eigenmittelobergrenze der EU (2004): 1,24 % des EU-BIP Haushalt der EU (2004): 99,7 Mrd. € Finanzierungsanteil Deutschlands (2004): 22 Mrd. € (22,1%) Zum Vergleich (2002): Anteil des deutschen BIP am BIP der EU-25: 22 % Ausgaben der deutschen Staatshaushalte insgesamt: 1023,9 Mrd. € Ausgaben der deutschen Staatshaushalte für Subventionen: 30,9 Mrd. € Ausgaben der deutschen Staatshaushalte für Zinsen: 34,6 Mrd. € Quellen: BMF; Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung.
Organisationsstruktur der Europäischen Union
Die drei Säulen der Europäischen Union Europäische Union Zusammenarbeit auf den Gebieten der Innen- und Rechtspolitik Gemeinsame Außen- und Sicherheits- politik Europäische Gemeinschaften (EGKS) EAG EWWU
Das Institutionensystem KOMMISSION RAT EuGH EP Hüterin des Gemeinschaftsrechts Überwachung der Mitgliedsstaaten Mitwirkung bei der EU-Legislative • Wahrnehmung des Rechtsschutzes bei: • Klagen der Kommission gegen einen Mitgliedsstaat • Staatenklagen untereinander • Nichtigkeitsklagen gegen Rat und Kommission • Untätigkeitsklagen • Vorabentscheidungen Beschlussfassung im Rahmen der EG-Legislative Wahrnehmung der Budgetbefugnisse Abschluss völkerrechtlicher Abkommen Verwaltung und Sanktionsrecht im Bereich des Wettbewerbsrechts Anfragen an Rat und Kommission Ausarbeitung von Vorschlägen für den Rat Legislative im Rahmen der Durchführung von Rechtsakten Vertretung der EU vor Gerichten Schiedsgerichtsfunktion Aushandlung von Abkommen Abgabe gutachterlicher Stellungnahmen
Der Europäische Rat unterstützt durch die 25 Außenminister und ein Mitglied der Kommission. Die Staats- und Regierungschefs der 25 Mitgliedstaaten der EU und der Präsident der Europäischen Kommission Jährlich finden mindestens zwei Gipfeltreffen statt. Entscheidungen werden im Konsens getroffen.
Der Ministerrat Der Ministerrat ist das wichtigste rechtssetzende Organ der EU Der Ministerrat besteht je nach zu behandelnder Thematik aus den zuständigen Fachministern der Mitgliedstaaten der EU Entscheidungen des Ministerrates werden entweder einstimmig oder mit qualifizierter Mehrheit getroffen.
Die Europäische Kommission Politische Führung durch den Präsidenten Politische Führung durch den Präsidenten Kommission 30 Mitglieder ab 01.11.04: 25 Mitglieder (von den Regierungen der Mitgliedstaaten nach Bestätigung durch das EP auf fünf Jahre ernannt) Ein Kommissionsmitglied pro Land Generaldirektionen und Dienste Entscheidungen der Kommission werden mit absoluter Mehrheit getroffen.
Das Europäische Parlament Präsidium Generalsekretariat Politische Fraktionen Ständige Ausschüsse Wahl auf 2,5 Jahre Zypern Belgien Ungarn Dänemark Tsch. Republik Deutschland Spanien Plenum Estland Slowenien Finnland Slowakei Frankreich Schweden 732 Abgeordnete Griechenland Portugal Polen Großbritannien Irland Österreich Lettland Luxemburg Italien Niederlande Litauen Malta Wahl auf fünf Jahre durch die Bürger der EU
Der Europäische Gerichtshof Sitz: Luxemburg Die nationalen Regierungen der EU ernennen die 25 Richter und 8 Generalanwälte einvernehmlich auf 6 Jahre. GerichtshofPräsident6 Kammern mit je 3 bis 7 Richtern Erster GeneralanwaltGeneralanwälte Gericht Erster Instanz • Vertragsverletzungen der EK gegen eine Mitgliedstaat der EU • Vertragsverletzungs-klagen eines Mitgliedstaates gegen einen anderen • Untätigkeitsklagen gegen Parlament, Rat oder Regierung • Nichtigkeitsklagen gegen unrechtmäßige Handlungen von EU-Organen • Vorabentscheidungen über Auslegung oder Gültigkeit von Gemeinschaftsrecht • Schadenersatzklagen gegen EU Zuständig u.a. für Streitsachen zwischen der EU und ihren Bediensteten, Wettbewerbsverfahren und für direkte Klagen von Bürgern oder Unternehmen gegen Organe der EU.
Der Wirtschafts- und Sozialausschuss Ausschuss der Regionen Wirtschafts- und Sozialausschuss Beratungsorgane der EU 344Vertreter wirtschaftlicher und sozialer Gruppen 344Vertreter von Ländern, Regionen und Gemeinden Gemeinsame AgrarpolitikVerkehrspolitikBinnenmarktregelungenSozialpolitikBildungsförderungVerbraucherschutzUmweltpolitikStruktur- und RegionalpolitikIndustriepolitikForschungsförderung • Förderung der allgemeinen und beruflichen BildungKulturförderung • Gesundheitswesen • Transeuropäische Netze • Struktur- und Regionalpolitik Politikbereiche, zu denen die Ausschüsse vom Rat und von der Kommission gehört werden müssen.
Stimmengewichtung in den EU-Organen lt. Nizza-Vertrag Erforderliche Mehrheit im Ministerrat für qualifizierte Mehrheit: 169.
Stimmengewichtung in den EU-Organen lt. Nizza-Vertrag Erforderliche Mehrheit im Ministerrat für qualifizierte Mehrheit: 169.
Anforderungen für Beschlüsse nach dem Verfassungsentwurf des Europäischen Konvents (ursprüngliche Fassung) so genannte doppelte Mehrheit Art. 24, Abs. 1: Wenn der Europäische Rat oder der Ministerrat mit qualifizierter Mehrheit beschließt: • 50% der Mitgliedstaaten • plus • 2. mindestens 60% der Bevölkerung der EU muss repräsentiert • sein
Anforderungen für Beschlüsse nach dem Verfassungsentwurf des Europäischen Konvents (Kompromiss Intergouvernementale Konferenz, Juni 2004) Art. 24, Abs. 1: Wenn der Europäische Rat oder der Ministerrat mit qualifizierter Mehrheit beschließt: • 55 % der Mitgliedstaaten, mindestens 15 Staaten • plus • 2. mindestens 65% der Bevölkerung der EU muss repräsentiert • sein außerdem: Eine Sperrminorität muss mindestens vier Mitgliedstaaten umfassen.
Anforderungen für Beschlüsse nach dem Verfassungsentwurf des Europäischen Konvents (ursprüngliche Fassung) Art. 24, Abs. 2: Wenn der Europäische Rat oder der Ministerrat nicht auf der Basis eines Vorschlages der Kommission oder des Außenministers der EU beschließt: • 66,66% der Mitgliedstaaten • plus • 2. mindestens 60% der Bevölkerung der EU muss repräsentiert • sein
Anforderungen für Beschlüsse nach dem Verfassungsentwurf des Europäischen Konvents (Kompromiss Intergouvernementale Konferenz, Juni 2004) Art. 24, Abs. 1: Wenn der Europäische Rat oder der Ministerrat nicht auf der Basis eines Vorschlages der Kommission oder des Außenministers der EU beschließt: • 72% der Mitgliedstaaten • plus • 2. mindestens 65% der Bevölkerung der EU muss repräsentiert • sein
Das Konsultationsverfahren (Anhörungsverfahren) ArbeitsgruppenAusschüsseSachverständigeNationale OrganeVerbände Vorschlag der Kommission Ministerrat (Ausschuss der Ständigen Vertreter) Europäisches Parlament Wirtschafts- und Sozialausschuss Kommission(Möglichkeit zu Veränderungen und Zusatzanträgen) Ministerrat(Beschlussfassung je nach Vertragsbestimmung) Richtlinie (Anwendung durch die Mitgliedsstaaten) Verordnung
Das Verfahren der Zusammenarbeit nach § 149 EWGV, Teil I
Das Verfahren der Zusammenarbeit, Teil II
Das Mitentscheidungsverfahren Nach § 189b EGV Teil I
Das Mitentscheidungsverfahren Teil II
Der Binnenmarkt Freier Dienstleistungs- verkehr Freier Warenverkehr Freier Kapitalverkehr Freier Personenverkehr • Abbau materieller, technischer und steuerlicher Schranken • Dienstleistungen von Freiberuflern, Gewerbetreibenden • Finanzielle Dienstleistungen • Verkehrswesen • Neue Technologien • Keine devisenrechtlichen Beschränkungen • Verminderung der Gefahr der Steuerhinterziehung • Bekämpfung der Geldwäsche
Weißbuch zur Vollendung des Binnenmarktes Entstehung März 1984: Im Europäischen Parlament legen zwei Abgeordnete einen Bericht über die Verwirklichung des Binnenmarktes vor. Januar 1985: Antrittsrede des Kommissionspräsidenten Delors im Europäischen Parlament; Ankündigung der Beseitigung der innergemeinschaftlichen Grenzen bis 1992. März 1985: Rat fordert Kommission auf, Programm zur Verwirklichung des B-marktes vorzulegen. Juni 1985: Rat billigt das von der Kommission vorgelegte Weißbuch. Inhalt Das Weißbuch enthält 300 Vorschläge (später: 282) zur Beseitigung aller Binnengrenzen bis zum 31.12.1992. Diese Vorschläge betreffen die Beseitigung aller materiellen, technischen und steuerlichen Schranken. Im Anhang werden die Einzelmaßnahmen mit einem Zeitplan aufgelistet. Bedeutung Das Weißbuch enthält den Fahrplan zur Verwirklichung des Binnenmarktes. Weißbuch ist kein Gesetz, sondern eine Wunschliste. Es wird als „Binnenmarkt-Bibel“ bezeichnet. Zum rechtlich gültigen Gesamtprogramm wurde der Binnenmarktplan erst durch die Einheitliche Europäische Akte (EEA).
Binnenmarktprogramm Ziel Verwirklichung des Binnenmarktes bis 31.12.1992 durch Schaffung eines Raumes, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen und Kapital gemäß den Bestimmungen des EG-Vertrages gewährleistet ist. So soll die Wettbewerbsfähigkeit der EG gestärkt werden. Das Endziel ist die Schaffung der Politischen Union Europa. • Realisierung • Rechtsgrundlagen • Durch die EEA wurden die Voraussetzungen für die rasche Verwirklichung des Binnenmarktes geschaffen. Zu diesem Zweck wurden in den EGV • neu eingefügt: Art. 7a, 7b, 7c, 100a, 100b • geändert: Art. 28, 57, 59, 70, 84, 99. Methoden Rechtsvereinheitlichung durch einheitliches EG-Recht Rechtsangleichung durch Harmonisierung nationaler Vorschriften Gegenseitige Anerkennung der nationalen Vorschriften Mittel Primäres EG-Recht Sekundäres EG-Recht: Verordnungen und Richtlinien Weg Beseitigung der materiellen, technischen und steuerlichen Schranken.
Regelungen zur Herstellung der Freiheit des Warenverkehrs Verbot nichttarifärer Handelshemmnisse Verbot tarifärer Handelshemmnisse Schaffung einer Zollunion; Art. 25 –38 EGV Abgaben gleicher Wirkung wie Zölle; Mengenmäßige Ein- und Ausfuhrbeschränkungen Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen Begünstigung von Inlandswaren durch steuerliche Vorschriften Staatliche Beihilfen; Art. 87, 88 EGV
Freiheit des Personenverkehrs I, Art. 39 – 48 EGV Beseitigung materieller Schranken • Abbau der Personenkontrollen an den innergemeinschaftlichen Grenzen • Problem: Freie Bewegungsmöglichkeit für Kriminelle und illegale Einwanderer • Begleitmaßnahmen: • Harmonisierung des Drogen-, Melde-, Waffen-, Datenschutz- und Asylsrechts • Verstärkte Zusammenarbeit der Polizeibehörden • Verstärkte Kontrollen an den Außengrenzen • Pilotprojekt: Schengener Abkommen
Freiheit des Personenverkehrs II, Art. 39 – 48 EGV Beseitigung technischer Schranken • Freizügigkeit für Arbeitnehmer • Niederlassungsrecht bzgl.: • Handwerksberufe • Sonstige reglementierte Berufe • Gesellschaften • Aufenthaltsrecht für Nichterwerbstätige • Studenten • Rentner • andere Nichterwerbstätige
Freiheit des Personenverkehrs III, Art. 39 – 48 EGV Beseitigung steuerlicher Schranken • Im privaten Reiseverkehr: • Umsatzsteuer und spezielle Verbrauchssteuern werden nach dem Ursprungslandprinzip erhoben • Im Bereich der Arbeitnehmer: • Bilaterale Grenzübergangerregelungen zur Beseitigung von Nachteilen aus der beschränkten Steuerpflicht • Im Zusammenhang mit dem Niederlassungsrecht: • Vermeidung bzw. Milderung der Doppelbesteuerung von Gesellschaften • Vermeidung von Nachteilen für Freiberufler und Gewerbetreibende, die sich aus den Reglungen über die beschränkte Steuerpflicht ergeben.
Freiheit des Dienstleistungsverkehrs, Art. 49 – 55 EGV • Begriff • Die Dienstleistungsfreiheit betrifft grenzüberschreitende Dienstleistungen. Dabei ist der Dienstleistungsüberbringer in einem anderen Mitgliedsland ansässig als in demjenigen, in dem die Dienstleistung erbracht wird. • Fallgruppen: • Erbringer begibt sich in anderes Mitgliedsland, z.B. Rechtsanwalt • Empfänger begibt sich zum Leistungserbringer, z.B. Arztbesuch • Allein die Dienstleistung ist grenzüberschreitend, z.B. Versicherung Inhalt Die Dienstleistungsfreiheit wird als ein umfassendes Freiheitsrecht angesehen, das über das Gebot der Inländergleichbehandlung hinausgeht. Folge: Ein Erbringer, der in dem einen EG-Staat ansässig ist und in einem andern EG-Staat eine Dienstleistung erbringt, kann von dem anderen EG-Staaten verlangen, dass er von allen Beschränkungen des Deinstleistungsverkehrs befreit wird, es sei denn, dass die Beschränkung durch das Gemeininteresse gerechtfertigt ist. Problem: Der inländische Erbringer ist an die nationalen Vorschriften gebunden. “Umgekehrte oder Inländer-Diskriminierung” Anwendungsbereich: Freiberufler, Gewerbetreibende, Finanzielle Dienstleistungen, Verkehrswesen, Neue Technologien, Öffentliches Auftragswesen
Bestimmungen im Zusammenhang mit der Wirtschafts- und Währungsunion • Ab 1.1.1994 sind alle Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen und dritten Ländern verboten. • Ausnahmereglung für Portugal und Griechenland gilt weiter bis Ende 1995 • Beschränkungen aufgrund des nationalen Steuerrechts zulässig • Schutzmaßnahmen gegenüber Drittländern bei Störungen des Funktionierens der WWU zulässig • Liberalisierungsmaßnahmen • Beseitigung sämtlicher Beschränkungen bis 1. Juli 1990 • Ausnahmen: Griechenland, Irland, Portugal und Spanien; spätestens bis 31.12.1992 für Portugal und Griechenland Verlängerungsmöglichkeit bis Ende 1995 Liberalisierung des Kapitalverkehrs Art. 56 – 60 EGV • Begleitende Maßnahmen zur • Minderung der Gefahr der Steuerhinterziehung • Einführung einer Quellensteuer • Gegenseitige Amtshilfe der nationalen Steuerbehörden • Einführung eines automatischen Kontrollmeldesystems • Bekämpfung der Geldwäsche • Feststellung der Identität der Bankkunden bei Transaktionen über 15.000 ECU • Unterrichtung der zuständigen Behörden bei Verdacht der Geldwäsche