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Faktenblatt Finanzausgleich 2014. Horizontaler Finanzausgleich (Spalten 1 und 2 in der Tabelle)
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Faktenblatt Finanzausgleich 2014 Horizontaler Finanzausgleich (Spalten 1 und 2 in der Tabelle) Das Ausgleichsniveau 2014 beträgt 2374 Franken (Vorjahr: 2355 Franken). In 67 Gemeinden liegt die Steuerkraft 2014 unterhalb dieses Ausgleichsniveaus. Zur Finanzierung der eigentlich benötigten 68 Mio. Franken wäre bei den finanzstärksten Gebergemeinden ein Abschöpfungssatz von 19,5% notwendig. Erstmals seit der Einführung des maximalen Abschöpfungssatzes von 17% im Jahr 2012 kommt es daher im Jahr 2014 zur Anwendung dieser Regelung (in den Jahren 2012 und 2013 lag der rechnerische Abschöpfungssatz jeweils unter dem Maximum von 17%). Die 19 Gebergemeinden können mit der gesetzlich vorgeschriebenen Maximalbelastung (neben den maximal 17% der Steuerkraft auch maximal 80% der Differenz zwischen Steuerkraft und Ausgleichsniveau) einen Betrag von 62,2 Mio. Franken finanzieren. Aus diesem Grund kommt es im Jahr 2014 zur Kürzung des horizontalen Finanzausgleichs von 5,9 Mio. Franken bei den Empfängergemeinden. Allen Empfängergemeinden wird der Finanzausgleich um den gleichen pro-Kopf-Betrag von knapp 45 Franken gekürzt. Die Finanzausstattung der Empfängergemeinden ist somit von 2355 Franken pro Einwohner im Jahr 2013 auf 2330 Franken pro Einwohner gesunken. Der horizontale Finanzausgleich 2014 hat gegenüber dem Finanzausgleich 2013, als 63,5 Mio. Franken umverteilt wurden, um 1,4 Millionen Franken abgenommen. Der Grund für den abnehm-enden horizontalen Finanzausgleich sind aber nicht wie im letzten Jahr die abnehmenden Dispari-täten der Steuerkräfte zwischen den finanzstarken und den finanzschwachen Gemeinden (die Disparitäten haben wieder leicht zugenommen), sondern ist die erwähnte Kürzung wegen des maxi-malen Abschöpfungssatzes von 17%. Somit stellt sich die Frage, warum der rechnerische Abschöpf-ungssatz von 19,5% wieder so stark angestiegen ist, nachdem er in den vergangenen zwei Jahren 15,3% beziehungsweise 15,4% betragen hat. Der Grund hierfür ist einerseits die Wechselwirkung unter den beiden Kategorien von Gebergemeinden: Die Steuerkräfte der Gebergemeinden, welche maximal 80% der Differenz ihrer Steuerkraft und dem Ausgleichsniveau bezahlen müssen (80%-Regelung), hat um 3,3% abgenommen. Dadurch konnten diese Gemeinden weniger in den Finanz-ausgleich einzahlen und die finanzstärksten Gemeinden ausserhalb der 80%-Regelung, bei welchen die Steuerkraft um 2,0% zugenommen hat, mussten für den Differenzbetrag aufkommen. Insgesamt hat die Steuerkraft in den beiden Kategorien der Gebergemeinden um 0,5% abgenommen. In den Empfängergemeinden hat die Steuerkraft mit 2,2% noch stärker abgenommen. Diese wieder zu-nehmenden Disparitäten der Steuerkräfte zwischen den Geber- und den Empfängergemeinden ist der zweite Grund für die starke Zunahme des rechnerischen Abschöpfungssatzes auf 19,5%. Über alle Gemeinden ist die Steuerkraft im Jahr 2014 um 1,1% zurückgegangen.
Faktenblatt Finanzausgleich 2014 Zusatzbeiträge und deren Finanzierung (Spalten 3 und 9) Im Jahr 2014 haben die 36 Gemeinden mit einer Steuerkraft bis 1539 Franken Anspruch auf Zusatz-beiträge. Im Jahr 2014 wurden Zusatzbeiträge in der Höhe von 5,0 Mio. Franken ausbezahlt. Die Zusatzbeiträge werden aus dem Ausgleichsfonds ausgerichtet. Der Regierungsrat legt die jährliche Einlage in den Ausgleichsfonds fest. Diese darf maximal 30 Franken pro Einwohner betragen. Die Einlage in den Ausgleichsfonds im Jahr 2014 bemisst sich daher an den auszurichtenden Zusatz-beiträgen. Bei einer mittleren Wohnbevölkerung von 278‘612 Personen im Jahr 2013 entspricht dies einem Beitrag von 18 Franken pro Einwohner. Sonderlastenabgeltungen (Spalten 4 bis 8) Im Jahr 2014 werden insgesamt 22,2 Mio. Franken als Sonderlastenabgeltungen ausgerichtet. Davon 6,9 Mio. Franken für die Bildung, 8,4 Mio. Franken für die Sozialhilfe, 2,6 Mio. Franken für die Nicht-Siedlungsfläche und 4,5 Mio. Franken für die kumulierten Sonderlasten. Als Sonderlastenabgeltung Bildung wird pro gewichtetem Schüler über dem kantonalen Mittelwert von 76,6 gewichteten Schülern pro 1000 Einwohner ein Betrag von 8243 Franken ausgerichtet. Als Sonderlastenabgeltung Sozialhilfe wird pro Indexpunkt über dem kantonalen Mittelwert von 109,8 Indexpunkten ein Betrag von 22,40 Franken pro Einwohner ausgerichtet. Als Sonderlastenabgeltung Nicht-Siedlungsfläche wird pro Hektare über dem kantonalen Mittelwert von 82,6 Hektaren Nicht-Siedlungsfläche pro 100 Hektaren Gesamtfläche ein Betrag von 1060 Franken ausgerichtet. Von diesen drei Sonderlastenabgeltungen werden jeweils 20% für die kumulierte Sonderlastenab-geltung abgezogen. Gemeinden mit kumulierten Sonderlasten von über 90% des kantonalen Durch-schnitts erhalten einen Beitrag als kumulierte Sonderlastenabgeltung.