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Biologie. Hofbereich. Verwaltung. Sortenherstellung. Koordination von Arbeiten. Sichere Zusammenarbeit durch Koordination. SiGe-Plan.
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Biologie Hofbereich Verwaltung Sortenherstellung Koordination von Arbeiten Sichere Zusammenarbeit durch Koordination SiGe-Plan Ziel: Durch Sicherheitskoordination im Betrieb oder auf der Baustelle die gegenseitige Gefährdung von Mitarbeitern verschiedener Betriebe/Gewerke zu verhindern
Vorwort Vorwort zur LeManSys-Sicherheitsunterweisung In der folgenden Präsentation erhalten Sie die notwendigen Informationen und Hinweise zum Thema „Koordination von Arbeiten“. Arbeiten Sie diese Unterweisung* gewissenhaft durch, denn zum Abschluss erwartet Sie ein Test (Multiple Choice). * Hinweise: Ihr Arbeitgeber ist zu regelmäßigen Unterweisungen im Arbeitsschutz gesetzlich verpflichtet. (§ 12 ArbSchutzG) Die Bearbeitung mit bestandenem Test weist nach, dass Sie die Inhalte gelesen und verstanden haben. Dokumentiert wird, dass Sie die Unterweisung erfolgreich bearbeitet haben. Eine Leistungsbewertung findet nicht statt! Übrigens, mein Name steht für LernManager In diesem Sinne auf gute Zusammenarbeit Viel Spaß und guten Erfolg wünscht Ihnen Ihr LeMan
Koordination von Arbeiten • INHALT: • Pflichten und Verantwortung • Koordinationspflicht • Vertragliche Basis • Allgemein • Aufgaben des Koordinators • Befugnisse des Koordinators • Bestellung des Koordinators • Eignung des Koordinators • Rechtsgrundlagen • Allgemeine Arbeiten • Baustellenverordnung • § 17 GefStoffV • Planungsphase • Ausführungsphase • Ablaufschema einer Koordination • Ziele der Koordination LeManSys – die Sicherheitsunterweisungzum Thema: Koordination von Arbeiten In dieser Unterweisung werden Sie über folgende Fakten und Hinweise zum Thema „Koordination von Arbeiten“ informiert!
Eine KOORDINATION wird notwendig Die Koordinationspflichten bestehen immer dann, wenn gegenseitige Gefährdungen bei Arbeiten von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber möglich sind. Gesetzliche Grundlagen §8 ArbSchutzG*, allgemeine Arbeiten BGV A1 Arbeiten gemäß § 17 Abs. 2 GefStoffV Arbeiten gemäß § 2 BaustellV Koordination von Arbeiten Pflichten und Verantwortung • Ausgangslage: • Die Mitarbeiter der Fremdfirmen arbeiten in ungewohnter Umgebung; Arbeitsstil und Sicherheitsphilosophie weichen z. T. von der des Unternehmens, in dem die Arbeiten durchzuführen sind, ab • Somit kann die (Zusammen-) Arbeit mehrerer unterschiedlicher Firmen/Gewerke zu gegenseitigen Gefährdungenführen • Koordinationspflicht: • Zunehmende Konzentration der Unternehmen auf ihr Kerngeschäft führt häufig zur Auslagerung folgender Tätigkeiten • Wartung und Service • Bau- und Montage • Reinigung • Kontrolle und Sicherheits-überwachung
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Bitte beachten Sie:Diese Demoversion beinhaltet nur einen kleinen Ausschnitt der Vollversion Schlauchleitungen II Wichtiger Hinweis