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Der Verein als Unternehmer BSO Rechtsworkshop 2. März 2012 Dr. Grünberger

Der Verein als Unternehmer BSO Rechtsworkshop 2. März 2012 Dr. Grünberger. ZUERST DIE ÜBERSICHT DANN DAS DETAIL!. Welche Einnahmen gibt es bei einem Verein?. Aus begünstigungsschädlicher Tätigkeit Aus entbehrlicher Tätigkeit Aus unentbehrlicher Tätigkeit Aus Vermögensverwaltung

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Der Verein als Unternehmer BSO Rechtsworkshop 2. März 2012 Dr. Grünberger

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Presentation Transcript


  1. Der Verein als UnternehmerBSO Rechtsworkshop2. März 2012Dr. Grünberger

  2. ZUERST DIE ÜBERSICHT DANN DAS DETAIL!

  3. Welche Einnahmen gibt es bei einem Verein? • Aus begünstigungsschädlicher Tätigkeit • Aus entbehrlicher Tätigkeit • Aus unentbehrlicher Tätigkeit • Aus Vermögensverwaltung • Aus dem außerbetrieblichen Bereich

  4. Welche Einnahmen sind dann steuerpflichtig? • Die Einnahmen aus der begünstigungsschädlichen Tätigkeit, wenn bestimmte Grenzen überschritten werden (Umsatz € 30.000, Gewinn € 7.300) • In Ausnahmefällen vielleicht aus der entbehrlichen Tätigkeit • Alle anderen Tätigkeiten wie entbehrliche Tätigkeiten, Vermögensverwaltung und außerbetrieblicher Bereich sind nicht steuerpflichtig.

  5. Welche Tätigkeiten sind dann steuerpflichtig, weil begünstigungsschädlich? • Betrieb einer KANTINE, BUFFET • Das große ZELTFEST • Der WARENVERKAUF mit Gewinn • ISERATE in DRUCKWERKEN, wenn die Inserate mehr als 25 % der Seiten übersteigen.

  6. Welche Steuern gibt es: • Vom Gewinn werden 25 % KÖRPERSCHAFTSTEUER zu zahlen sein, nach Abzug von € 7.300 Freibetrag • Vom Umsatz (die Einnahmen) die UMSATZSTEUER wenn dieser über € 30.000 liegt, aber dann vom Gesamtbetrag. (z.B. Einnahmen € 28.000 keine Umsatzsteuer, Einnahmen € 30.800 Umsatzsteuer vom Gesamtbetrag)

  7. Wann wird ein Verein steuerpflichtig? • Wenn er begünstigungsschädliche Einnahmen tätigt • Wenn die EINNAHMEN aus dieser Tätigkeit über € 30.000 liegen: UMSATZSTEUER • Wenn der Gewinn (Einnahmen minus Ausgaben) höher als € 7.300 ist: KÖRPERSCHAFTSTEUER

  8. Welche entbehrlichen Tätigkeiten sind vielleicht steuerpflichtig? • Unechter Mitgliedsbeitrag • Kleines Zeltfest • Flohmarkt Diese Tätigkeiten sind meistens nicht steuerpflichtig, weil die Einnahmen unter der Grenze liegen oder kein Gewinn erwirtschaftet wird (vgl. Detail dazu)

  9. Erläuterung BAO: Bundesabgabenordnung, Grundlage für Steuergesetze, gilt auch für UFS Ausnahmegenehmigung: Antrag bei der Finanzbehörde bei Einnahmen über € 40.000 aus begünstigungsschädlicher Tätigkeit, damit der Verein die Gemeinnützigkeit nicht verliert UStG: Umsatzsteuergesetz KStG: Körperschaftsteuergesetz

  10. Erläuterung Freigrenze: eine steuerliche Grenze, die beim Überschreiten wegfällt z.B. € 30.000 Einnahmen bei Umsatzsteuer Freibetrag: ein Betrag der immer bestehen bleibt z.B. € 7.300 bei der Körperschaftsteuer UID Nummer: Umsatzsteuer Identifikationsnummer für Unternehmen (Vereine) mit Auslandsgeschäften, damit im Ausland ohne Abzug der österreichischen Umsatzsteuer eingekauft werden kann

  11. EINNAHMEN 60.000 DAVON UMSATZSTEUER AUSGABEN -50.000 GEWINN10.000 DAVON KÖRPERSCHAFTSTEUER

  12. Übersicht Körperschaftsteuer

  13. Übersicht Körperschaftsteuer

  14. Übersicht Umsatzsteuer

  15. Übersicht Umsatzsteuer

  16. Die steuerlichen Begünstigungen und die steuerlichen Konsequenzen der Vereinstätigkeit sind in den Vereinsrichtlinien dargestellt. Ob ein Verein begünstigt ist oder nicht, entscheidet von Amts wegen das Finanzamt.

  17. unentbehrlich • entbehrlich oder gar • begünstigungsschädlich

  18. Der begünstigungsschädliche Hilfsbetrieb wird in § 45 (3) BAO definiert und in den Vereinsrichtlinien Randziffer 180 ff. dargestellt. Die Einnahmen aus begünstigungsschädlichen Tätigkeiten sind umsatzsteuerpflichtig und die daraus erzielten Gewinne körperschaftsteuerpflichtig.

  19. Zu den begünstigungsschädlichen Tätigkeiten gehören 1) Gastronomiebetrieb Begünstigungsschädlich ist der Betrieb von Kantinen, Büffets oder anderen gastronomischenEinrichtungen, wie immer sie auch genannt werden. Die Untergrenze wird dort sein, wo die Selbstversorgung stattfindet.

  20. Zu den begünstigungsschädlichen Tätigkeiten gehören Nicht als Gastronomiebetrieb gilt die Bewirtung, die anlässlich einer Veranstaltung stattfindet, zB das Beistellen von Getränken in den Pausen von Sportveranstaltungen bzw. Essen und Trinken nach Veranstaltungen.

  21. Zu den begünstigungsschädlichen Tätigkeiten gehören Diese Nebenleistungen teilen das Schicksal der Veranstaltung, und die Sportveranstaltung wird in der Regel ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb des Vereines sein, womit keine steuerlichen Folgen gegeben sind (Randziffer 308 Vereinsrichtlinien). AUSSCHANK VOR, WÄHREND UND NACH DER SPORTVERANSTALTUNG (FUSSBALLMATCH, SCHIRENNEN, USW.)

  22. Zu den begünstigungsschädlichen Tätigkeiten gehören 2) Große Vereinsfeste Ein Vereinsfest ist eine nachhaltige, entgeltliche Veranstaltung. Nachhaltig bedeutet Wiederholungsabsicht, entgeltlich Eintrittsgeld. Groß ist ein Vereinsfest dann, wenn viel mehr Besucher kommen als der Verein Mitglieder hat und ein erheblicher Organisationsaufwand erforderlich ist. Wenn der Verein beispielsweise 100 Mitglieder hat - wenn Kinder und Ehegatten mitgerechnet werden, dann vielleicht 250 - und wenn mehr als 500 Teilnehmer beim Vereinsfest erscheinen, dann wird der Vereinsrahmen bei weitem überschritten.

  23. Zu den begünstigungsschädlichen Tätigkeiten gehören Ein erheblicher Organisationsaufwand wird dann vorliegen, wenn gesonderte Vereinbarungen mit dem Zeltverleih, mit den Lieferanten von Speisen und Getränken, mit der Musik, mit der mobilen Sanitäreinrichtung, mit Platzanweisern, mit einer Werbeagentur usw. getroffen werden.

  24. Zu den begünstigungsschädlichen Tätigkeiten gehören 3) Handel mit Waren Der Handel mit Waren ist grundsätzlich eine begünstigungsschädliche Tätigkeit, weil der Verein damit eine Tätigkeit ausübt, die bei einem anderen steuerpflichtig wäre. Nicht schädlich ist der Handel mit Waren, die im Zusammenhang mit dem begünstigten Zweck stehen und die Gegenstände nur zu Selbstkosten abgegeben werden (Tennisverein – Verkauf von Tennisbällen).

  25. Zu den begünstigungsschädlichen Tätigkeiten gehören 4 ) Anzeigenerlöse in Druckwerken Wenn ein unentgeltlich abgegebenes Druckwerk (Vereinszeitung, Festschrift) durch Anzeigen finanziert wird, ist die Steuerpflicht dann gegeben, wenn der Anzeigenteil mehr als 25 % der Gesamtseitenzahl übersteigt.

  26. Zu den begünstigungsschädlichen Tätigkeiten gehören Wenn also der Verein einen Gastronomiebetrieb führt, große Feste veranstaltet, mit Waren handelt und der Inseratenanteil in der Vereinszeitung mehr als 25 % beträgt, dann hat der Verein Berührungspunkte mit der Finanzbehörde. Wenn solche Berührungspunkte bestehen, dann braucht man eine Ausnahmegenehmigung.

  27. Ausnahmegenehmingung Eine Ausnahmegenehmigung ist erforderlich, wenn die Einnahmen aus der begünstigungsschädlichen Tätigkeit jährlich mehr als € 40.000 betragen. Ohne Ausnahmegenehmigung würde der Verein die Gemeinnützigkeit verlieren. Für die Ausnahmegenehmigung ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Dieser wird beim zuständigen Finanzamt eingereicht.

  28. Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuerpflicht Die Körperschaftsteuer bezieht sich auf den Gewinn: Wenn der Jahresgewinn aus den vier beschriebenen begünstigungsschädlichen Tätigkeiten über € 7.300 beträgt, dann ist der überschreitende Betrag zu versteuern (25 % Körperschaftsteuer).

  29. Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuerpflicht Sportvereine sind mit den begünstigungsschädlichen Tätigkeiten nur dann umsatzsteuerpflichtig, wenn die Einnahmen mehr als € 30.000 betragen. Dieser Betrag stellt aber eine Freigrenze dar, was bedeutet, dass bei Überschreitung der Gesamtbetrag steuerpflichtig wird.

  30. Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuerpflicht Der zweite Teil beschäftigt sich jetzt damit darzulegen, wie im Verein eine Steuerpflicht aus einer begünstigungsschädlichen Tätigkeit vermieden und zumindest reduziert werden kann

  31. Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuerpflicht Ein großes Fest ohne Eintrittsgeld oder ein einmaliges Vereinsfest, dass weniger als 24 Stunden dauert, zählt zu den entbehrlichen Hilfsbetrieben. Randziffer 270 Vereinsrichtlinien sprechen von entgeltlichen Festveranstaltungen, wenn das Entgelt wegfällt und die Nachhaltigkeit nicht gegeben ist, dann liegt ein entbehrlicherHilfsbetrieb vor.

  32. Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuerpflicht Beim entbehrlichen Hilfsbetrieb können, für Zwecke der Körperschaftsteuer, von den Einnahmen 20 % für Eigenleistungen der Vereinsmitglieder abgezogen werden, damit wird in der Regel auch kein Gewinn mehr vorhanden sein. Für die Umsatzsteuer gilt die Liebhabereivermutung (Randziffer 463 Vereinsrichtlinien) und Liebhabereivermutung bedeutet KEINE Umsatzsteuer.

  33. Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuerpflicht Beim Gastronomiebetrieb wird hinsichtlich der Einnahmen die umsatzsteuerliche Freigrenze von € 30.000 zu beachten sein. Solange die Einnahmen darunter bleiben, wird es keine Umsatzsteuerpflicht geben. Freigrenze bedeutet aber, dass bei Überschreitung der Gesamtbetrag umsatzsteuerpflichtig wird.

  34. Gastwirtpauschalierung Für die Gewinne wird die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen sinnvoll sein (Randziffer 332 Vereinsrichtlinien). In den Einkommensteuerrichtlinien gibt es in Randziffer 4287 ff. die Verordnung für Gaststättengewerbe. In dieser Gewinnpauschalierung könnte der Verein im Gastronomiebereich die steuerlichen Verpflichtungen erfüllen, mit dem Vorteil einer Arbeitserleichterung und der damit verbundenen Kostenersparnis.

  35. Gastwirtpauschalierung Diese Pauschalierung wird nur für jene Vereine gelten, die nicht buchführungspflichtig sind und das ist bis zu einer Einnahmenshöhe jährlich von € 400.000 gegeben. Daneben gibt es für diese Pauschalierung, auf die jederzeit gewechselt werden kann (Einkommensteuerrichtlinien Randziffer 4272) eine Einstiegshürde, denn die Pauschalierung ist nur zulässig, wenn der letzte Umsatz des vergangenen Jahres ohne Umsatzsteuer € 255.000, mit Umsatzsteuer höchstens rund € 300.000 betragen hat.

  36. Gastwirtpauschalierung Die Pauschalierung hat den Vorteil, dass lediglich ein Wareneingangsbuch zu führen ist (Einkommensteuerrichtlinien Randziffer 4307) und von einem Mindestgewinn von € 10.900 auszugehen ist. Wenn dann noch der KöSt-Freibetrag gemäß § 23 KStG mit € 7.300 abgezogen wird, verbleibt ein zu versteuernder Gewinn mit € 3.600, die daraus resultierende Körperschaftsteuer beträgt dann schließlich € 900.

  37. Steuervermeidung beim Handel mit Waren und bei Anzeigenerlösen Bei der dritten Ausformung der begünstigungsschädlichen Tätigkeit, nämlich beim Handel mit Waren, ist die Steuervermeidung nur dadurch zu erreichen, wenn sich der Handel nur auf Gegenstände bezieht, die mit dem Vereinszweck zusammenhängen und kein nennenswerter Gewinn erzielt wird (kostendeckender Verkaufspreis).

  38. Steuervermeidung beim Handel mit Waren und bei Anzeigenerlösen Bei der vierten Ausformung, den Anzeigenerlösen in Druckwerken, führt die Steuervermeidung zu einer wirtschaftlich gesehenen unsinnigen Reaktion: Wenn eine Festschrift beispielsweise 20 Seiten hat und davon 10 Seiten Inserate sind, dann wären die Anzeigenerlöse steuerpflichtig. Wenn die Seitenanzahl insgesamt auf 40 erhöht wird, dann ist zwar keine Steuerpflicht mehr gegeben, weil der Inseratenanteil nicht mehr als 25 % der Gesamtseitenanzahl beträgt, aber die Druckosten werden höher. Man wird also zwischen der Versteuerung und den erhöhten Druckkosten wählen müssen.

  39. Steuervermeidung beim Handel mit Waren und bei Anzeigenerlösen Ergebnis: Bei der Gastronomietätigkeit ist die Gewinnpauschalierung zu überlegen, beim großenVereinsfest sollte man eher auf das Eintrittsgeld verzichten oder das große Vereinsfest zusammen mit dem Gastronomiebetrieb pauschalieren. Beim Handel mit Waren sollte die Beschränkung auf vereinsnahe Gegenstände erfolgen und bei den Anzeigenerlösen aus Druckwerken wird abzuwägen sein, ob die Steuervermeidung nicht höhere Druckkosten verursacht.

  40. Steuervermeidung beim Handel mit Waren und bei Anzeigenerlösen Zum Thema Zufallsgewinn: Gugl Meeting, ehemals Österreichs größte Leichtathletikveranstaltung jeweils an einem Sommerabend im Linzer Stadion, im deutschen Sportfernsehen übertragen. 1990 Dauerregen, 4.000 Zuschauer, Verlust. 1996 16.000 Zuschauer, Gewinn, zufällig, weil Schönwetter.

  41. Freibetrag für Gewinne In § 23 KöStG ist festgehalten, dass es einen jährlichen Freibetragfür Gewinne in Höhe von 7.300,- gibt. Ein nicht wirksam gewordener Freibetrag kann in einem Zeitraum von 10 Jahren verwendet werden. Wenn der Verein einen Gastronomiebetrieb führt, große Feste veranstaltet, mit Waren handelt und der Inseratenanteil in Druckwerken mehr als 25 % beträgt, dann ist der damit erzielte Gewinn körperschaftsteuerpflichtig und zwar nach Abzug eines Freibetrages von € 7.300,00 pro Jahr. Der Steuersatz beträgt 25 %.

  42. Freibetrag für Gewinne Beispiel: Der Gewinn beträgt 12.000 Freibetrag - 7.300 steuerpflichtiger Gewinn 4.700 Freibetrag des Vorjahres, wenn bisher nicht verrechnet worden ist - 4.700 steuerpflichtiger Gewinn 0

  43. Kapitalertragsteuer Beim unentbehrlichen Hilfsbetrieb im Sinne des § 45 Abs.2 BAO können Zufallsgewinne entstehen. Unentbehrlich ist der Hilfsbetrieb dann, wenn dieser ausschließlich aus der Erfüllung des Vereinszweckes resultiert. Ein Beispiel dafür ist die Sportveranstaltung beim Fußballverein. Wenn die Einnahmen die Ausgaben überschreiten, wird dieser Zufallsgewinn auf ein Sparbuch gelegt. Die Zinsen aus dieser Tätigkeit, bezogen auf den unentbehrlichen Hilfsbetrieb, sind Kest-frei.

  44. Umsatzsteuerpflicht einer Subvention? Hier geht es um die Umsatzsteuerpflicht, für die ein Leistungsaustausch Voraussetzung wäre. Der Verein erbringt eine Leistung und erhält dafür eine Gegenleistung. Wenn der Verein lediglich einen Mitgliedsbeitrag erhält, oder einen echten Zuschuss (Subvention), dann gibt es dafür keine innere Verknüpfung und damit ist die Umsatzsteuerpflicht nicht gegeben (Rz. 430).

  45. Umsatzsteuerpflicht einer Subvention? Wenn der Zuschussgeber an den Verein zahlt, um dem Verein „das Leben zu erleichtern“, also keine Gegenleistung erwartet, dann spricht man von einem echten Zuschuss, der nicht umsatzsteuerpflichtig ist. Wenn der Zuschussgeber eine Zweckbestimmung (zB. Abdeckung der Betriebskosten) mit der Zahlung verbindet, ist nicht eine innere Verknüpfung und keine Umsatzsteuerpflicht gegeben (Rz. 445).

  46. Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!

  47. Dr. GrünbergerMOORE STEPHENS SCHWARZ KALLINGER ZWETTLERLinz/Steyr/WienMail: office@skz-moorestephens.atTel: +43 (0)50206-0

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