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Arbeitsrecht: Einführung und Grundlagen. Agenda. Struktur des Arbeitsrechts - Wichtige arbeitsrechtliche Gesetze Wer ist Arbeitnehmer? Arbeitsrechtliche Rechtsquellen Verfassung Gesetzesrecht Tarifvertrag Betriebsvereinbarung Arbeitsvertrag Insb. Gleichbehandlungsgrundsatz
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Agenda • Struktur des Arbeitsrechts - Wichtige arbeitsrechtliche Gesetze • Wer ist Arbeitnehmer? • Arbeitsrechtliche Rechtsquellen • Verfassung • Gesetzesrecht • Tarifvertrag • Betriebsvereinbarung • Arbeitsvertrag • Insb. Gleichbehandlungsgrundsatz • Insb. Betriebliche Übung
Kollektives Arbeitsrecht TVG und Arbeitskampf BetrVG, BPersVG, SprAuG MitbestG Struktur des Arbeitsrechts und wichtigste Gesetze Individualarbeitsrecht BGB, insb. §§ 611 ff BGB Spezialgesetze: u. a. BUrlG, KSchG, EFZG Richterrecht
Wer ist Arbeitnehmer? Ausgangsfall: Ein Eismann-Fahrer kommt zu ihnen und beklagt sich, daß er gekündigt wurde. Er wolle sich dagegen wehren (s. Horn/Henssler, ZIP 1998, 589). Wenn er Arbeitnehmer ist, dann kann er vor dem ArbG klagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG) und uU. greift das KSchG (s. § 1) Arbeitnehmer-Definition der Rechtsprechung hergeleitet aus § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB: „Jemand, der aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags für einen anderen persönlich abhängige, fremdbestimmte [=weisungsgebundene) Arbeit leistet“ Regelmäßiger Problemfall: Weisungsgebundenheit; Kriterien: typologischer Begriff wirtschaftliche Abhängigkeit reicht nicht, s. auch § 12 a TVG Alternative § 2 Entwurf-ArbVertG (zurückgehend auf Wank, Arbeitnehmer und Selbständige, 1987): „Arbeitnehmer ist, wer persönlich aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags für einen anderen Dienste leistet, ohne aufgrund freiwillig übernommenen Unternehmerrisikos selbständig am Markt aufzutreten“; s. auch LAG Köln 30. 6. 1995, AuR 1996, 413; Wank, DB 1992, 90 Einheitlicher Arbeitnehmerbegriff für das gesamte Arbeitsrecht, anders ua USA Weitere Grenzfälle: Chefarzt, Lehrkräfte, Schauspieler, GmbH-Geschäftsführer
Arbeitsrechtlicher Anspruchsaufbau Europarecht, insb. Art. 141 EG 1 Verfassung, insb. Art. 9 Abs. 3 GG 2 Gesetz -- Beispiel: BUrlG 3 Tarifvertrag; Grundlage TVG; s. § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG 4 Betriebsvereinbarung;Grundlage BetrVG;s.§ 77 Abs.4 BetrVG 5 Arbeitsvertrag Direktionsrecht --> § 315 BGB, § 106 GewO
Verfassung - Geltung der Grundrechte im ArbR Grundsatz: Lediglich Mittelbare Drittwirkung der Grundrechte im Privatrecht Ausnahme: Art. 9 Abs. 3 GG; - Beispiel: Kündigung wegen Gewerkschaftsmitgliedschaft Ausnahme Arbeitsrecht: Alte Rechtsprechung BAG - unmittelbare Wirkung (BAGE 1, 185) - heute nicht anerkannt Strittig: Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien, insb. Art. 3 GG (s. Schwarze, ZTR 1994, 1; BAG 30.8.2000, NZA 2001, 613, m. Anmerk. Dieterich, RdA 2001, 112); BAG 5.10.1999, RdA 2000, 310 m. Anmerk. Löwisch
Allg. arbeitsrechtl. Gleichbehandlungsgrundsatz Ursprung RAG 12.1.1938, ARS 33, 172 anders §§ 611a, 612 Abs.3 BGB Inhalt: „Arbeitnehmer darf gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern nicht ohne sachlichen Grund ungleich behandelt werden“ Anwendungsbereich Kollektive Regelungen; „Vorrang der Individualvereinbarung“ Strittig, ob betriebseinheitlich, unternehmenseinheitlich, konzerneinheitlich BAG17.11.98,NZA 1999, 906 Beispiel: Alle ArbN eines Verlages erhalten ein Weihnachtsgeld, außer die Zeitungszusteller; BAG 27.10.1998, NZA 1999, 700
BetrieblicheÜbung Ursprung RAG: „Vertrauen der Gefolgschaft in den Betriebsführer“ Inhalt: Dreimalige vorbehalts-lose Gewährung einer Lei-stung schafft einen Rechts-anspruch für die Zukunft Dogmatische Grundlage: Vertragstheorie -Erwirkungstheorie Kein Widerruf wenn nicht vorbehalten; wenn vorbehalten nur nach billigem Ermessen; Problem irrtümlicher Leistungsgewährung; Problem: Ab-lösung durch negative betrieb. Übung Problem: Schriftformklausel (BAG 24.6.2003 – 9 AZR 302/02) Anwendung: insb. Weihnachtsgratifikation; Freistellung zu bestimmten Ereignissen
Verhältnis der einzelnen Anspruchsgrundlagen zueinander Verhältnis gleichrangiger Vorschriften: - Grunds. Ablöseprinzip: lex postrior-Regel - uU Spezialitätsprinzip, insb. Gesetz und Tarifvertrag --> Auslegungsfrage • Verhältnis untereinander: • - Verfassungswidriges ist immer ungültig • - Gesetzesrecht geht vor AV, BV und TV, es sei denn das Gesetz ist abdingbar --> regelmäßig zugunsten des Arbeitnehmers möglich, manchmal nur durch TV („tarifdispositives Recht“) • Wo TV geschlossen wurde, kann keine BV abgeschlossen werden ( § 77 Abs. 3 BetrVG) • Der AV kann günstiger für den Arbeitnehmer sein, Günstigkeitsprinzip § 4 Abs. 3 TVG; ungünstiger ist nur zulässig, wenn ausdrücklich von TV zugelassen
Fall zur Übung Der bei der Krösos-GmbH als alleiniger Geschäftsführer tätige Generös (G) erklärte auf einer Betriebsversammlung am 1. 12. 1995, dass er jedem Arbeitnehmer wegen der günstigen Ertragslage des Unternehmens in diesem Jahr zu Weihnachten eine Gratifikation in Höhe von DM 1.000 auszahlt. Auch in den nachfolgenden Jahren erhielten alle bei der Krösos-GmbH beschäftigten Arbeitnehmer eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von DM 1.000. G, der keine Geschäftsanteile der GmbH hält, zahlte sich aus Gründen der Gleichbehandlung die Gratifikation in Höhe von DM 1.000 ebenfalls aus. Als sich die Ertragslage des Unternehmens seit dem Jahre 2000 verschlechtert, wollen die Gesellschafter die Personalkosten senken. Als sie von G Rechenschaft über die Zusammensetzung der Personalkosten verlangen, berichtet G von der Weihnachtsgratifikation. Die Gesellschafter fassen daraufhin auf einer Gesellschafterversammlung am 15. 10. 2001 den Beschluss, die Zahlung der Weihnachtsgratifikation sofort einzustellen und untersagen G jegliche hierauf bezogenen Auszahlungen. G ist mit dem Wegfall der Weihnachtsgratifikation nicht einverstanden. Er ist der Auffassung, ihm stehe hierauf ein vertraglicher Anspruch zu. Auf Grund der Anweisung der Gesellschafter unterrichtet G jedoch die bei der Krösos-GmbH beschäftigten Arbeitnehmer in einem Aushang am 20. 10. 2001 von dem Beschluss der Gesellschafterversammlung. Sowohl der seit 1980 bei der Krösos-GmbH tätige Alt (A) als auch der seit Dezember 2001 dort beschäftigte Neu (N) sind ebenfalls der Ansicht, ihnen stehe ein Anspruch auf Zahlung der Weihnachtsgratifikation zu. Von ihr könne sich die Krösos-GmbH nicht einfach lösen. Können G, A und N für das Jahr 2001 eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von DM 1.000 anspruchen