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Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz

Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 6. Vorlesung, 06.07.2007. Grundlagen des Tarifrechts. Tarifverträge sind Verträge zwischen Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften.

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Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz

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  1. Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 6. Vorlesung, 06.07.2007

  2. Grundlagen des Tarifrechts • Tarifverträge sind Verträge zwischen Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften. • Tarifgebunden sind nur die Parteien des Tarifvertrages sowie die Mitglieder der Tarifvertragsparteien (vgl. §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 TVG). • Tarifverträge können für allgemeinverbindlich erklärt werden (vgl. § 5 TVG; beachte daneben § 1 Abs. 3a AEntsG). • Keine Tarifbindung im eigentlichen Sinne entsteht durch die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf den Tarifvertrag. • Tarifverträge enthalten einen schuldrechtlichen und einen normativen Teil. • Äußerste Grenze der Tarifgeltung wird durch die Tarifzuständigkeit der tarifschließenden Parteien und den vereinbarten Geltungsbereich der Tarifverträge gesetzt.

  3. Die Tarifnormwirkung • § 4 I TVG: Rechtsnormen des Tarifvertrages gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich (insbes. räumlich, fachlich, persönlich und zeitlich) des Tarifvertrages fallen. • Abweichungen von den Tarifnormen sind gemäß § 4 Abs. 3 TVG nur zulässig bei • Vorliegen einer Tariföffnungsklausel (auch rückwirkende Vereinba-rung möglich, allerdings sind Grundsätze des Vertrauensschutzes zu beachten) • Beachtung des Günstigkeitsprinzips. • Zwingende Arbeitnehmerschutzbestimmungen stehen prinzipiell nur einem Vorausverzicht entgegen. Anders § 4 Abs. 4 Satz 1 TVG: Er untersagt auch den Verzicht auf bereits entstandene tarifliche Rechte ohne Billigung der Tarifparteien.

  4. Der Günstigkeitsvergleich • Für Sachgruppenvergleich ist zu fragen, welche Regelungen im Arbeitsvertrag und im Tarifvertrag in einem sachlichen Zusammenhang stehen und miteinander verglichen werden können. • Mangels anderweitiger Anhaltspunkte in Arbeitsvertrag und Tarifvertrag sind die sachlich entsprechenden Regelungen miteinander zu vergleichen. Ob sachliche Entsprechung vorliegt, bestimmt sich nach dem Vertragsinhalt bzw. nach der Verkehrsauffassung. • Sachgruppenzusammenhang etwa in folgenden Fällen: • Urlaubsdauer, Wartezeit (vgl. § 4 BUrlG) und Urlaubsgeld • Tarifliches Grundentgelt und tarifliche Überstundenvergütung können mit höherem Fixgehalt verglichen werden, wenn dieses eine pauschale Überstundenabgeltung enthält. • Tarifliche Fahrtkostenerstattung und arbeitsvertragliche Gewährung eines Firmenwagens.

  5. Betriebs(teil)begriff des § 613a BGB (1) • „Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein“ (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB). • Konstituiert wird der Betrieb oder Betriebsteil durch alle Merkmale, die erforderlich sind, um eine im wesentlichen unveränderte Fortführung des Betriebs oder Betriebsteils zu ermöglichen. • Erforderlich ist eine umfassende Gesamtbetrachtung: Zu den maßgeb-lichen Gesichtspunkten gehören insbesondere („7-Punkte-Prüfung“): materielle Betriebsmittel, immaterielle Betriebsmittel, betriebliche Organi-sation, Grad der Ähnlichkeit der Betriebstätigkeit des neuen Inhabers mit demjenigen des bisherigen Inhabers, Weiterbeschäftigung der Hauptbe-legschaft, Übergang von Kunden- und Lieferantenbeziehungen Dauer der evtl. Betriebsunterbrechung.

  6. Betriebs(teil)begriff des § 613a BGB (2) V-GmbH (Düsseldorf) V-GmbH (Düsseldorf) V-GmbH (Düsseldorf) V-GmbH (Düsseldorf) E-GmbH (Düsseldorf) Overhead Overhead Overhead Betriebsmittel Betriebsmittel Produktion 1 Produktion 1 Produktion 2 Produktion 2 Produktion 2 Produktion 2 Produktion 1 Produktion 1 Produktion 2 Produktion 2

  7. Neues vom EuGH? EuGH v. 20.11.2003 – Abler • Pacht einer Krankenhauskantine. Der Kantinenpächter bereitet mit einer vom Krankenhaus zur Verfügung gestellten Kantineneinrichtung Speisen für die Patienten und das Personal zu. • Neuvergabe des Pachtvertrags an einen anderen Pächter, der in gleicher Weise mit der vom Krankenhaus zur Verfügung gestellten Kantineneinrichtung die Speisen zubereitet, ohne Personal zu übernehmen. • Betriebsübergang im Sinne der Richtlinie. EuGH v. 15.12.2005 – Güney-Görres • Neuvergabe eines Auftrags zur Fluggast-Sicherheitskontrolle. • Überlassung der Betriebsmittel zur eigenwirtschaftlichenNutzung ist keine notwendige Voraussetzung für Einbeziehung in Gesamtbetrachtung.

  8. Der neue Ansatz des BAG BAG 02.03.2006 – Hamburger Forschungsschiff • Das Merkmal der eigenwirtschaftlichen Nutzung könne angesichts der EuGH-Entscheidung Güney-Görres im Rahmen der Gesamtbetrachtung nicht mehr herangezogen werden. • Neue Betrachtung: „Sächliche Betriebsmittel sind wesentlich, wenn bei wertender Betrachtungsweise ihr Einsatz den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs ausmacht“. BAG 13.06.2006 – Fluggast-Sicherheitskontrolle • Die zur Fluggastkontrolle notwendigen Betriebsmittel machen den Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs aus.

  9. Widerspruch und Unterrichtung der Arbeitnehmer § 613 a BGB (5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über: 1. den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, 2. den Grund für den Übergang, 3. die rechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und • die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen. (6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

  10. Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers (1) • Nur übergehende, nicht auch zurückbleibende AN oder im Betrieb des Inhabers bereits beschäftigte AN sind zu informieren. • Information muss jedem AN eine Basis für die Ausübung seines individuellen Widerspruchsrechts geben. Jeder einzelne AN muss aus Information erkennen können, was sich in seinem Arbeitsverhältnis ändert. • Es genügt nicht, dass die Belehrung über die rechtlichen Folgen „im Kern richtig“ ist. Nach Ansicht des BAG darf sie keine juristischen Fehler aufweisen. • Aber: „Eine Unterrichtung über komplexe Rechtsfragen ist im Rahmen des § 613a Abs. 5 BGB dann nicht fehlerhaft, wenn der Arbeitgeber bei angemessener Prüfung der Rechtslage (…) rechtlich vertretbare Positionen gegenüber dem Arbeitnehmer kundtut“.

  11. Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers (2) • Neuer Betriebsinhaber muss identifizierbar benannt werden. Dazu gehört prinzipiell die Angabe von Firma und Anschrift. • Angabe des Grundes für den Betriebsübergang verlangt nicht nur Bezeichnung des Rechtsgrundes, sondern schlagwortartige Darstellung der unternehmerischen Gründe für den Betriebsübergang. • Zu unterrichten ist nicht nur über rechtliche Primärfolgen, sondern auch über Sekundärfolgen (etwa Sozialplanansprüche bei Kündigung nach Widerspruch); dies gilt nur, wenn sich die Sekundärfolgen im konkreten Fall tatsächlich ergeben könnten. • Zu unterrichten ist nur über den Stand im Zeitpunkt der Unterrichtung. • Hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommene Maßnahmen liegen nur vor, wenn sie das Stadium konkreter Planung bereits erreicht haben.

  12. Folgen unzureichender Unterrichtung • Schadensersatzansprüche der Arbeitnehmer sind denkbar. • Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 BGB läuft nicht an. • Es gibt keine absolute Ausschlussfrist, beispielsweise von sechs Monaten. • Es kommt lediglich nach allgemeinen Grundsätzen Verwirkung in Betracht. Dafür müssen „Zeitmoment“ und „Umstandsmoment“ gegeben sein. • Zeitmoment und Umstandsmoment stehen in Wechselwirkung zueinander: „Je stärker das gesetzte Vertrauen oder die Umstände, die eine Geltendmachung für den Anspruchsgegner unzumutbar machen, sind, desto schneller kann ein Anspruch verwirken“. • Keine Verwirkung vor Kenntnis des Arbeitnehmers von dem Unterrichtungsmangel (a.A. LAG München 12.10.2006).

  13. Anwendbarkeit des § 613 a BGB • § 613 a BGB gilt in der Insolvenz nicht uneingeschränkt. • Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung verlangt teleologische Reduktion. Bestandsschutz Haftung des Erwerbers unmodifizierte Geltung modifizierte Geltung

  14. Haftungsbeschränkung bei § 613 a BGB Inhaber der Herrschaftsmacht InsS Erwerber InsV Haftung des Erwerbers für im jeweiligen Zeit- raum entstandene An- sprüche der Arbeit- nehmer (+) Masseverb (-) (+) Insolvenz- eröffnung Übergang der Herrschaftsmacht

  15. Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft AN Erwerber BQG Dreiseitiger Vertrag AN BM InsSchuldner

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