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Rechtliche Grundlagen zur Bekämpfung des Menschenhandels in Deutschland. Rechtliche Grundlagen zur Bekämpfung des Menschenhandels in Deutschland. Disposition Völkerrechtliche Grundlagen Strafrechtliche Ausgestaltung Sonstige Rechtsnormen. Völkerrechtliche Grundlagen.
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Rechtliche Grundlagen zur Bekämpfung des Menschenhandels in Deutschland
Rechtliche Grundlagen zur Bekämpfung des Menschenhandels in Deutschland Disposition • Völkerrechtliche Grundlagen • Strafrechtliche Ausgestaltung • Sonstige Rechtsnormen
Völkerrechtliche Grundlagen • „Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität“ von 2000 (das so genannte «Palermo-Protokoll») der Vereinten Nationen • International verbindliche Definition des Menschenhandels • Sowohl sexuelle Ausbeutung als auch andere Formen der Ausbeutung (Zwangsarbeit, Sklaverei etc.)
Völkerrechtliche Grundlagen • Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels (Warschau, 16.05.2005) • Übernahme der Begriffsbestimmungen des Palermo-Protokolls • Verpflichtung der beigetretenen Länder auf weitreichende und konkrete Maßnahmen (Schutz, Kontrolle, Dokumentensicherheit, Unterstützung, Aufenthaltsrechte, Strafrecht etc.) • In Deutschland noch nicht ratifiziert, jedoch wurden wichtige Inhalte ins deutsche Recht übertragen Quelle (polnisch): http://www.coe.int/t/dghl/monitoring/trafficking/Source/CETS197_Polish.pdf
Strafrechtliche Ausgestaltung § 232 StGB: Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung: Tatbestandsmerkmale: • Ausnutzung einer Zwangslage oder der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist • zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder dazu bringt, sexuelle Handlungen, durch die sie ausgebeutet wird, an oder vor dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen zu lassen • Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Strafschärfend wirkt es sich aus, wenn das Opfer ein Kind ist, körperliche Misshandlung oder gewerbs- bzw. bandenmäßige Begehung.
Strafrechtliche Ausgestaltung § 233 StGB: Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft Tatbestandsmerkmale: • Ausnutzung einer Zwangslage oder der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist • in Sklaverei, Leibeigenschaft oder Schuldknechtschaft oder zur Aufnahme oder Fortsetzung einer Beschäftigung bei ihm oder einem Dritten zu Arbeitsbedingungen, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen anderer Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer stehen • Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Strafschärfend wirkt es sich aus, wenn das Opfer ein Kind ist, körperliche Misshandlung oder gewerbs- bzw. bandenmäßige Begehung.
Strafrechtliche Ausgestaltung § 233a StGB: Förderung des Menschenhandels Tatbestandsmerkmale: • einem Menschenhandel nach § 232 oder § 233 Vorschub leistet, indem er eine andere Person anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt, • Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Strafschärfend wirkt es sich aus, wenn das Opfer ein Kind ist, körperliche Misshandlung oder die Ausübung von Gewalt bzw. deren Androhung
Sonstige Rechtsnormen Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (Prostitutionsgesetz - ProstG) – 2002 • Begründung einer rechtswirksamen Forderung durch Ausübung sexueller Handlungen • Geltendmachung nur im eigenen Namen • Möglichkeit der Sozialversicherung bei abhängiger Beschäftigung Paradigmenwechsel: Nicht mehr „Schutz vor Prostitution“ sondern „Schutz in der Prostitution“
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