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Arbeitsschutz in der Leiharbeit Prof. Dr. Wolfhard Kohte 06.09.2010. Sicherheit und Gesundheitsschutz als Risiko in der Zeitarbeit. kaum Teilnahme an betrieblicher Gesundheitsförderung (BMAS/BAuA2006) eklatante Mängel bei Unterweisung (Galais, Moser u. Münchhausen 2007)
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Arbeitsschutzin derLeiharbeitProf. Dr. Wolfhard Kohte06.09.2010
Sicherheit und Gesundheitsschutz als Risiko in der Zeitarbeit • kaum Teilnahme an betrieblicher Gesundheitsförderung (BMAS/BAuA2006) • eklatante Mängel bei Unterweisung (Galais, Moser u. Münchhausen 2007) • eklatante Mängel bei der Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG (gute arbeit 3/2008) • Unfallschwerpunkt Produktionsbereich/Hilfsarbeiten (BMAS/BAuA2006) • LAN haben höheres Unfallrisiko (MaschBG2008) • LAN haben höheres psychisches Belastungsniveau, korrespondiert mit höherem psychischen Beanspruchungsniveau (im Urteil der LAN) (Hecker, Galais u. Moser 2006 sowie jetzt Langhoff, Starke, Schubert, Krietsch 2010) • LAN haben geringere Gesundheitsressourcen (Handlungsspielraum/ Situationskontrolle etc.; Wunenburger et al. 2008; Fuchs 2007) Hauptdiagnosegruppe Psychische Erkrankungen (BMAS/BAuA2006)
Verbesserung des Arbeitsschutzes in der Zeitarbeit Kommunikation, Kooperation, Verantwortung • Verbesserung der Kommunikation zwischen Verleiher und Entleiher auf der Basis paralleler/gemeinsamer Gefährdungsbeurteilungen • Verbesserung der Arbeitsschutzsituation für Leiharbeitnehmer beim Entleiher • Verbesserung der systematischen Wahrnehmung des Arbeitsschutzes beim Verleiher
Rechtliche Grundlagen EU: Rahmen-Richtlinie 89/391/EWG • „Richtlinie über die Durchführung von Maßnahmen zur • Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der • Arbeitnehmer bei der Arbeit“ EU: Richtlinie 91/383/EWG • „Richtlinie des Rates zur Ergänzung der Maßnahmen zur • Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von • Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder • Leiharbeitsverhältnis“ D: Arbeitsschutzgesetz • „Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des • Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des • Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit“ BGV A 1 § 6 Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber
EG Rahmenrichtlinie • Art. 6 Abs. 4, Art. 10 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 2 der EG Rahmenrichtlinie 89/391/EWG • Beteiligung mehrerer Unternehmen arbeitsschutzbezogene Zusammenarbeit • Arbeitnehmer über berufsbedingte Gefahren unterrichten (Art. 6 Abs. 4) • Weitergabe dieser Informationen an die Arbeitgeber der fremden Beschäftigten ermöglichen (Art. 10 Abs. 2) • Arbeitgeber muss sich über sicherheitsrelevante Anweisungen der fremden Beschäftigten vergewissern (Art. 12 Abs. 2)
RL 91/383/EWG • Art. 3 Unterrichtung jedes Leiharbeitnehmers vor Aufnahme der Tätigkeit • Art. 5 Mitgliedsstaaten können Einsatz von LAN bei besonderen Risiken verbieten oder einschränken • Art. 6 Information der Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte im LAN-Betrieb • Art. 8 Verantwortung des Entleihers für die Bedingungen der Arbeitsausführung im Entleihbetrieb
ArbSchG • Umsetzung von Art. 6 Abs. 4, Art. 10 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 2 der EG Rahmenrichtlinie 89/391/EWG sowie der RL 91/383/EWG • Beteiligung mehrerer Unternehmen arbeitsschutzbezogene Zusammenarbeit (§ 8 ArbSchG, ebenso § 6 BGV A 1) • Arbeitnehmer über berufsbedingte Gefahren unterrichten (§ 81 BetrVG) • Weitergabe dieser Informationen an die Arbeitgeber der fremden Beschäftigten ermöglichen (§ 8 Abs. 1 ArbSchG) • Arbeitgeber muss sich über sicherheitsrelevante Anweisungen der fremden Beschäftigten vergewissern (§ 8 Abs. 2 ArbSchG) • Der Leiharbeitnehmer muss vom Entleiher über die Risiken, denen sie im Entleihbetrieb ausgesetzt sein können, und über die besonderen Merkmale des zu besetzenden Arbeitsplatzes unterrichtet und entsprechend unterwiesen werden (§ 12 Abs. 2 ArbSchG) • Sämtliche Pflichten sind nach §§ 21 ArbSchG, 17 SGB VII zu überwachen und können nach § 22 ArbSchG durch Anordnung durchgesetzt werden (zur Anordnung nach § 19 SGB VII: Kohte BG 2010, 324 ff.)
Pflichten des Entleihers • der Entleiher nimmt arbeitsschutzrechtliche Arbeitgeberfunktionen für Leiharbeitnehmer wahr und ist gem. § 11 Abs. 6 Satz 1 AÜG ebenfalls für die Sicherheit und Gesundheit der Leiharbeitnehmer verantwortlich • Unterweisung nach § 12 • Abstimmung erforderlicher Schutzmaßnahmen • Einweisung in den Arbeitsplatz sowie Pflicht über erhöhte besondere Gefahren des Arbeitsplatzes zu unterrichten • Integration in die Arbeitsabläufe • Unfallüberwachung • Gefährdungsbeurteilung Entleiher informiert Betriebsarzt/Sicherheitsfachkraft über Einsatz von LAN (§§ 2, 5 ASiG)
Pflichten des Verleihers • Der Verleiher bleibt während der Überlassung Vertragsarbeitgeber und seine arbeitsschutzrechtlichen Pflichten bestehen gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 (2. HS) AÜG ausdrücklich fort • Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzt/innen • organisationsbezogenen Grundpflichten nach den §§ 3 ff • Überwachung der Einhaltung des ArbSchG im Entleihbetrieb • Durchführung einer eigenen Gefährdungsbeurteilung • Durchführung konkreter Schutzpflichten § 4 • Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen • Bereitstellung der persönlichen Schutzausrüstung • Beurteilung der Arbeitsbedingungen
Die Arbeitgeber müssen sich schon vor Aufnahme der Tätigkeiten die erforderlichen Informationen austauschen, da bereits die bevorstehende Tätigkeitdie Pflicht begründet Die berufsgenossenschaftlichen Informationen BGI 5020 und 5021 enthalten in differenzierter Form überschaubare und praktikable Handlungsempfehlungen für Verleiher und Entleiher Organisation der Kooperation
Leitfaden der VBG für die Gestaltung der Arbeitsorganisation in Zeitarbeitsunternehmen (BGI 5020) • Keine Vorschriftensammlung, sondern Wege, wie die Arbeit präventiv gestaltet werden kann • Zusammenfassung der wesentlichen rechtlichen Arbeitsschutzanforderungen für das Zeitarbeitsunternehmen und die Arbeit beim Entleiher • Praxishilfen wie Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Auftragsannahme u.Checklisten
Leitfaden der VBG für Entleiher (BGI 5021) • Was ist beim Einsatz zu berücksichtigen • Integration von Zeitarbeitnehmern effektiv und sicher • Bedarf und Anforderungen festlegen • Schnittstellen festlegen • Erfahrungen auswerten und Verbesserungen vereinbaren
Die Rolle der Betriebsräte • Durchführung der Zusammenarbeit und der Vergewisserung nach § 8 zu überwachen und zu fördern, § 80 Abs. 1 Nr. 1 und 9 BetrVG • Zur Erfüllung dieser Aufgabe gewährt § 80 Abs. 2 BetrVG (Personalrat: § 68 Abs. 2 BPersVG) dem Betriebsrat ein umfassendes präventives Informationsrecht • § 89 Abs. 2 Satz 2 BetrVG räumt dem Betriebsrat zudem ein besonderes Unterrichtungsrecht ein • Zwingendes Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung betrieblicher Regelungen zur Ausfüllung von Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
Entleihbetriebsrat • Wahrnehmung von Beteiligungsrechten • Eingliederung der Zeitarbeitnehmer in den Entleihbetrieb: personelles Mitbestimmungs-recht nach §§ 14 Abs. 3 AÜG, 99 BetrVG • Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG erstrecken sich auf LAN, wenn diese davon betroffen sind, z. B. bei Ordnungsmaßnahmen (Nr. 1), Lage der Arbeitszeit (Nr. 2), EDV-Überwachung (Nr. 6) und natürlich Arbeitsschutz (Nr. 7)