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INDIREKTEINLEITER-BESTIMMUNGEN FÜR DIE ABFALLWIRTSCHAFT. SEPTEMBER 2001. Herkunftsbereiche für Abwasser aus der Abfallwirtschaft. Verbrennung von Müll und sonstigem Abfall Physikalisch - chemische oder biologische Abfallbehandlung Ablagerung von Abfall.
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INDIREKTEINLEITER-BESTIMMUNGENFÜR DIE ABFALLWIRTSCHAFT SEPTEMBER 2001
Herkunftsbereichefür Abwasser aus der Abfallwirtschaft • Verbrennung von Müll und sonstigem Abfall • Physikalisch - chemische oder biologische Abfallbehandlung • Ablagerung von Abfall
AEV VERBRENNUNGSGASBGBl. Nr. 886/1995GELTUNGSBEREICH • Anlage A Konzentrationsgrenzwerte für alle Arten von Abwasser aus der Reinigung von Verbrennungsgas • Anlagen E und F frachtspezifische Begrenzungen für Abwasser aus der Reinigung von Gas aus der Verbrennung von Müll oder Abfall ausgenommen Müll
AEV VERBRENNUNGSGASAUSSCHLUSSKRITERIEN • Kühlsysteme und Dampferzeuger • Wasseraufbereitung • Abluftreinigung • Häusliches Abwasser • Gezielte Reaktionen im Sinne eines Synthese- oder Produktionsprozesses während oder nach der Verbrennung • Verbrennungsgas und Abluft fallen vermischt an, sodass die Zusammensetzung der Mischung erheblich von der Zusammensetzung des Verbrennungsgases abweicht
AEV ABFALLBEHANDLUNGBGBl. II Nr. 9/1999GELTUNGSBEREICH • Anlage A Behandeln von festen, flüssigen oder pastösen Abfällen mit physikalisch - chemischen Verfahren einschließlich Abluft- und Anlagen- reinigung • Anlage B Behandeln von festen, flüssigen oder pastösen Abfällen mit biologischen Verfahren einschließlich Abluft- und Anlagenreinigung
AEV ABFALLBEHANDLUNGAUSSCHLUSSKRITERIEN • Kühlsysteme und Dampferzeuger • Wasseraufbereitung incl. Behandlung der Rückstände • Laboratorien • Zentrate aus der Behandlung von Sickerwasser aus Abfalldeponien • Aufarbeitung fotografischer Bäder • Behandlung von Abfällen aus der Massentierhaltung • Abfallbehandlung als Vorbehandlungsschritt vor einer Verwertung des vorbehandelten Abfalles in einem Produktionsprozess
AEV DEPONIESICKERWASSERGELTUNGSBEREICH • BGBl. Nr. 613/1992 Anlage A : Sickerwasser aus Deponien für Müll, Klärschlamm, Kompost, sonstiges organisches Material (TOC - Gehalt > 5 Masse%) und Gemische der genannten Abfälle • AAEV Anlage A : Sickerwasser aus einer sonstigen Deponie (z.B. Bodenaushubdeponie, Baurestmassen- deponie, Reststoffdeponie, Deponie für sonstige Massenabfälle mit TOC - Gehalt nicht größer 5 Masse%);
AEV DEPONIESICKERWASSERAUSSCHLUSSKRITERIEN • Häusliches Abwasser • Laboratorien • Fahrzeugtechnik (Betankung, Wartung etc. von Kfz) • Physikalisch - chemische oder biologische Abfallbehandlung • Grund- und Oberflächenwasser aus der Sicherung oder Sanierung von Altlasten • Sickerwasser aus Abfällen, deren Entsorgung den Bestimmungen der Strahlenschutzverordnung unterliegt • Sickerwasser aus Untertagedeponien
§ 32b WRG 1959 REGELUNGSÜBERSICHT • Verordnete Emissionsbegrenzungen gelten ex lege; Bewilligung für die Einleitung ist nicht erforderlich; Kanalisationsunternehmen kann Abweichungen gestatten • Mitteilungspflicht für Abwasser, dessen Beschaffenheit mehr als geringfügig von der Beschaffenheit des häuslichen Abwassers abweicht • Indirekteinleiter ist verpflichtet zur Abwasserüberwachung; er legt alle zwei Jahre einen Bericht über die Beschaffenheit seines Abwassers vor • Kanalisationsunternehmen führt Abwasserkataster; Verpflichtung zur laufenden Aktualisierung und Berichtvorlage an die Behörde • Bewilligungspflicht für Indirekteinleitung in bestimmten Fällen (Gefährlichkeit, Abwasseranfall, Gemeinschaftsrecht etc.) • Verordnungsermächtigung für BMLFUW betreffend Festlegungen zur Überwachung von Indirekteinleitungen
WASSERRECHTLICHE BEHANDLUNG VON ABWASSEREINLEITUNGEN ABWASSER EINLEITUNG ÜBER DIE EIGENE KANALISATION IN EIN GEWÄSSER (DIREKTEINLEITUNG) EINLEITUNG ÜBER DIE KANALISATION EINES ANDEREN IN EIN GEWÄSSER (INDIREKTEINLEITUNG) ABWASSERBESCHAFFENHEIT WEICHT MEHR ALS GERINGFÜGIG VON DER DES HÄUSLICHEN ABWASSERS AB ? EINWIRKUNG AUF DIE GEWÄSSER- BESCHAFFENHEIT MEHR ALS GERINGFÜGIG ? nein janein ja KEINE BEWILLIGUNG NACH WRG ERFORDERLICH § 32 (1) WRG BEWILLIGUNG NACHWRG ERFORDERLICH § 32 (2) WRG KEINE MITTEILUNG ODER BEWILLIGUNG NACH WRG ERFORDERLICH § 32 b (2) WRG MITTEILUNG UND ERF. BEWILLIGUNG NACH WRG ERFORDERLICH § 32 b (2) und (5) WRG
IEV BGBl. II Nr. 222/1998GELTUNGSBEREICH • ABWASSER (§ 1 Abs. 3 AAEV) • NIEDERSCHLAGSWASSER; WELCHES IN DEN GELTUNGSBEREICH EINER SPARTENVERORD- NUNG NACH § 4 Abs. 2 Z 1.4 bis 12.2 AAEV FÄLLT • GRUNDWASSER AUS BERGBAUTÄTIGKEITEN; WELCHES DURCH SEINE VERWENDUNG ZU ABWASSER WIRD • SICKERWASSER AUS ABFALLDEPONIEN • WÄSSRIGES KONDENSAT AUSGENOMMEN NIEDERSCHLAGSWSSER
IEV BGBl. II Nr. 222/1998DEFINITIONEN • Indirekteinleitung: Einleitung von Abwasser in eine Kanalisation, deren Bewilligung nach § 32 WRG 1959 der Einleiter nicht innehat • Kanalisation: Gemäß § 32 WRG 1959 bewilligungs- pflichtige Anlage zur Sammlung und Reinigung von Abwasser etc. einschließlich der Sonderbauwerke • Kanalisationsunternehmen: Inhaber der Bewilligung nach § 32 WRG 1959 zur Einleitung der in der Kanalisation gesammelten Abwässer in ein Gewässer
WASSERRECHTLICHE BEHANDLUNG VONINDIREKTEINLEITUNGEN - ENTSCHEIDUNGSKRITERIEN INDIREKTEINLEITUNG in eine in eine NICHTÖFFENTLICHE KANALISATION ÖFFENTLICHE KANALISATION ABWEICHUNG VON EINER VERORDNETEN EMISSIONSBEGRENZUNG FÜR EINEN GEFÄHRLICHEN INHALTSSTOFF ZUGESTANDEN? (§ 4 Abs. 7 AAEV) FÄLLT DAS ABWASSER IN EINEN HERKUNFTSBEREICH NACH IEV ANLAGE A ? nein ja ja nein ÜBERSCHREITET DIE MITGETEILTE ABWASSERMENGEODER DIE MITGE- TEILTE FRACHT FÜR EINEN GEFÄHRLICHEN INHALTSSTOFF DEN SCHWELLENWERT NACH § 2 Abs. 3 IEV ? ÜBERSCHREITET DIE MITGETEILTE FRACHT FÜR EINEN GEFÄHRLICHEN INHALTSSTOFF DEN SCHWELLENWERT NACH § 3 IEV ? nein nein EINLEITUNG NUR MITTEILUNGSPFLICHTIG ja ja EINLEITUNG MITTEILUNGS- UND BEWILLIGUNGSPFLICHTIG
EINTEILUNG VON WÄSSERN NACH DEM VERSCHMUTZUNGSGRADBEI DER EINLEITUNG IN EINE KANALISATION MISCHSYSTEM TRENNSYSTEM SCHMUTZWASSERKANALISATION TRENNSYSTEM REGENWASSER- KANALISATION ABWASSER UND ABWASSERÄHNLICHE WÄSSER NIEDERSCHLAGS- WASSER REINIGUNGS- BEDÜRFTIG NICHT REINIGUNGS- BEDÜRFTIG
Indirekteinleiterverordnung(IEV, BGBl. II Nr. 222/1998)Fristen und Termine 1. Datum des Inkrafttretens 12. Juli 1998 2. Berichtvorlage betreffend Abwasserbeschaffenheit durch den Indirekteinleiter auf der Basis von Messungen der Abwasserbeschaffenheit an das Kanalisationsunternehmen 3. Berichte des Kanalisationsunternehmens an die Behörde - in dreijährlichen Intervallen Gesamtbericht - d.h. erster Bericht am 12. JULI 2001 - in jährlichen Intervallen betreffend Aktualisierung - d.h. erster Aktualisierungsbericht am 12. JULI 2002 4. Fristen betreffend Übergangsbestimmungen
IEV BGBl. II Nr. 222/1998ÜBERWACHUNG NICHT BEWILLIGUNGSPFICHTIGER INDIREKTEINLEITER • Gegenstand der Überwachung: Emissionsbegrenzungen einschließlich zugestandene Abweichungen, Abwasser- mengen oder Wasserverbrauch, Stofffrachten, Schwellenwerte • Zweijährlicher Überwachungszeitraum • Parameterauswahl im Einvernehmen mit Kanalisations- unternehmen • Überwachungsmodalitäten abhängig von mitgeteilter Abwassermenge • Alternative Überwachung für bestimmte Sparten
MITGETEILTE TAGESWASSERMENGE MINDESTHÄUFIGKEIT DER ÜBERWACHUNG IM ZWEIJÄHRLICHEN BERICHTSZEITRAUM PROBENAHME EIGENÜBERWACHUNG FREMDÜBERWACHUNG NICHT GRÖSSER ALS 5 m3/d --- 1 STICHPROBE GRÖSSER ALS 5 m3/d ABER NICHT GRÖSSER ALS 50 m3/d --- 2 QUALIFIZIERTE STICHPROBE GRÖSSER ALS 50 m3/d 5 1 ENTSPRECHEND SPARTEN AEV, i.d.R. mengenproportionale Tagesmischprobe WASSERRECHTLICHE BEHANDLUNG VON INDIREKTEINLEITUNGENMINDESTANFORDERUNGEN DER ÜBERWACHUNG
WASSERRECHTLICHE BEHANDLUNG VONINDIREKTEINLEITUNGENÜBERGANGSBESTIMMUNGEN KEINE MITTEILUNG ERFORDERLICH KEINE BEWILLIGUNGS- PFLICHT NACH § 32 b WRG MITTEILUNGSPFLICHT AB 12. JULI 1998 BINNEN JAHRESFRIST BEWILLIGUNGS- PFLICHT AB 12. JULI 1998 BEWILLIGUNGS- PFLICHT AB 12. JULI 1999 INDIREKTEINLEITUNG EINLEITUNG MITTEILUNGSPFLICHTIG EINLEITUNG MITTEILUNGS- UND BEWILLIGUNGSPFLICHTIG BESTEHT AM 12. JULI 1998 EINE RECHTLICHE REGELUNG FÜR DIE ABWASSER- ÜBERWACHUNG? WAR DIE INDIREKTEIN- LEITUNG AM 11. JULI 1997 WASSERRECHTLICH BEWILLIGT (§§ 32(4) oder 33g(3) WRG) ? ja ja nein nein ja IST VOR DEM 12. JULI 1998 EINE MITTEILUNG HINSICHTLICH ABWASSERÜBERWACHUNG ERFOLGT? ERFOLGTE AM 12.JULI 1998 DIE INDIREKTEINLEITUNG MIT ZUSTIMMUNG DES KANALISATIONSUNTER- NEHMENS ? nein nein ja ERFOLGT DER ANTRAG AUF WASSERRECHTLICHE BEWILLIGUNG INNERHALB VON 6 MONATEN NACH DEM 12. JULI 1998 ? nein ja
IEV BGBl. II Nr. 222/1998ANLAGEN • ANLAGE A : Herkunftsbereiche von Abwässern, deren Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation der Bewilligungspflicht nach § 32b WRG 1995 unterliegen • ANLAGE B : Schwellenwerte für Tagesfrachten bei Einleitung in eine öffentliche Kanalisation bei einer ARA mit einem Bemessungswert von < 1000 EW60 • ANLAGE C : Mindestinhalt einer Mitteilung nach § 32b Abs. 2 WRG 1959 • ANLAGEN D und E : Mindestinhalte der Berichte des Kanalisationsunternehmens an die Behörde
IEV ANLAGE ABEWILLIGUNGSPFLICHTIGE ABWASSER- HERKUNFTSBEREICHE DER ABFALLWIRTSCHAFT • Reinigung von Gas aus der Verbrennung von Abfällen (§ 4 Abs. 2 Z 4.2 AAEV) • Sickerwasser aus Abfalldeponien ausgenommen aus Bodenaushubdeponien oder Baurestmassendeponien gemäß § 3 Z 1oder 2 DepV BGBl. Nr. 164/1996 (§ 4 Abs. 2 Z 12.1 AAEV) • Physikalisch - chemische oder biologische Abfallbehandlung (§ 4 Abs. 2 Z 12.2 AAEV)