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2006/07 H. Gatterbauer Grundz
E N D
1. 2006/07 H. Gatterbauer Grundzüge Verfassungs-, Verwaltungsrecht - II Grundzüge des Verfassungs- und allgemeinen Verwaltungsrechts - II
2. 2006/07 H. Gatterbauer Grundzüge Verfassungs-, Verwaltungsrecht - II
3. 2006/07 H. Gatterbauer Grundzüge Verfassungs-, Verwaltungsrecht - II AVR – Grundbegriffe / 1 Verwaltungsrecht
Allgemeines Besonderes (materielles)
Allg. VwR – System von allgemeinen Regeln, abgeleitet aus Verfassungsrecht (insbes. Hauptstücke des B-VG „Vollziehung des Bundes“, „Gesetzgebung und Vollziehung der Länder“) und besonderem VwR, aber auch Judikatur des VerfGH und VerwGH
Grundsätze der Verwaltungsführung
Verwaltungsorganisation
Aufbau der Verwaltung, Instanzenzug
Verwaltungsverfahrensrecht
4. 2006/07 H. Gatterbauer Grundzüge Verfassungs-, Verwaltungsrecht - II AVR – Grundbegriffe / 2 Grundsätze der Verwaltungsführung
Legalitätsprinzip
Weisungsgebundenheit
Amtshilfe
Amtsverschwiegenheit
Auskunftspflicht
Effizienzprinzip (vgl. Prüfungskriterien des RH)
Verantwortlichkeit
Amtshaftung
Organhaftung
5. 2006/07 H. Gatterbauer Grundzüge Verfassungs-, Verwaltungsrecht - II AVR – Grundbegriffe / 3 Organisationsprinzipen
Territorial- Ressortprinzip
Zentralisation Dezentralisation
Konzentration Dekonzentration
Monokratische Organe Kollegialorgane
Hoheitsverwaltung Privatwirtschaftsverw.
Staatliche Verwaltung Selbstverwaltung
6. 2006/07 H. Gatterbauer Grundzüge Verfassungs-, Verwaltungsrecht - II AVR – Grundbegriffe des Organisationsrechts / 1 Juristische Personen – Einrichtung, der von der Rechtsordnung Rechtsfähigkeit (und Parteifähigkeit) zuerkannt wird
Körperschaften
Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden)
Personalkörperschaften (Zusammenfassung von Menschen mit gleichen Eigenschaften, Zielen oder Interessen zu einer JP, z.B. Kammern, OH, Jagdverband, Zusammenlegungsgemeinschaft, ...)
Anstalten (sonderrechtsfähige Verwaltungseinheit einer Gebietskörperschaft)
Fonds (Vermögensmasse, Zweckvermögen; z.B. FWF)
Verwaltungsträger (Gebietskörperschaften, Selbstverwaltungsträger)
Verwaltungsorgan (vertritt den Rechtsträger; z.B. BP, BReg, BM, LH, LReg, BvB, Bgm, Gemeindevorstand, Gemeinderat, Magistrat, .....)
Organwalter (natürliche Person, die die Organfunktion wahrnimmt, z.B. BH, Polizist, ...; ihr Handeln wird dem Rechtsträger zugerechnet)
7. 2006/07 H. Gatterbauer Grundzüge Verfassungs-, Verwaltungsrecht - II AVR – Grundbegriffe des Organisationsrechts / 2 Hoheitsverwaltung: Staat tritt mit Befehls- und Zwangsgewalt auf
Über- und Unterordnungsverhältnis
Behörde kann einseitig (autoritativ) entscheiden
Konstituierung durch Gesetz
Rechtstechnisches Mittel idR Bescheid
Rechtsvorschriften stellen zwingendes Recht dar
Privatwirtschaftsverwaltung: Staat tritt als „Privatperson“ auf
Ausgleich von Interessen
Privatautonomie
Rechtstechnisches Mittel idR Vertrag
Zivilrecht als dispositives Recht
8. 2006/07 H. Gatterbauer Grundzüge Verfassungs-, Verwaltungsrecht - II AVR – Grundbegriffe des Organisationsrechts / 2a Auftragsvergabe
Subventionsvergabe
Staatliche Unternehmenstätigkeit
Ausgliederung und „Privatisierung“
Schlichte Hoheitsverwaltung: hoheitliches Handeln geringerer Intensität (keine Eingriffswirkung) – z.B. Überwachungsdienst, Ausstellung von Urkunden, Betriebsbesichtigung durch ArbInsp., Lehrtätigkeit, Einbringen von Rechtsmitteln durch Umweltanwaltschaft, Grundverkehrsreferent
Selbstverwaltung
Verwaltung durch „Beliehenes Unternehmen“
9. 2006/07 H. Gatterbauer Grundzüge Verfassungs-, Verwaltungsrecht - II AVR – Aufbau der Verwaltung, Instanzenzug / 1 Organisation der staatlichen Verwaltung (hoheitlich)
Oberste Organe – weisungsfrei, weisungsbefugt
des Bundes: BP, BReg, BM (LH, sofern übertragene Aufgaben als Einzelorgan)
Bundesregierung ist Kollegialorgan, in BV jedoch Ressortprinzip (Ministerverantwortlichkeit, Einstimmigkeit in BReg)
oberste Organe sind nicht Staatssekretär, LH in mittelbarer Bundesverwaltung (wegen Weisungsgebundenheit), oberste Organe der Selbstverwaltung
des Landes: LReg, LH, einzelne Mitglieder der LReg bei Übertragung
der Gemeinde: Bgm, GV, GRat
Oberstes Organ ? Oberste Instanz in Verwaltungsverfahren
10. 2006/07 H. Gatterbauer Grundzüge Verfassungs-, Verwaltungsrecht - II AVR – Aufbau der Verwaltung, Instanzenzug / 2 Unmittelbare Bundesverwaltung
Ausnahme – auf Landesebene wird jedenfalls Sonderbehörde des Bundes tätig
taxative Aufzählung der möglichen Angelegenheiten in Art 102 (2) B-VG (z.B. Grenzvermarkung, Außenhandel, Zollwesen, Bundesfinanzen, Maß-, Gewichts- Normenwesen, technisches Versuchswesen, Pass-, Meldewesen, Waffen-, Schieß-, Sprengmittel-, Munitionswesen, Verkehrswesen, Strom- und Schifffahrtspolizei, Post- und Fernmeldewesen, Bergwesen, Wildbachverbauung, Vermessungswesen, Arbeitsrecht, Sozialversicherungswesen, Denkmalschutz, Sicherheitswesen (ausgen. örtliche Sicherheitspolizei), Presse-, Vereins-, Versammlungswesen, militärische Angelegenheiten, geschäftlicher Verkehr mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln und Pflanzenschutzgeräten, deren Zulassung und Anerkennung von Saat- und Pflanzgut, ...)
11. 2006/07 H. Gatterbauer Grundzüge Verfassungs-, Verwaltungsrecht - II AVR – Aufbau der Verwaltung, Instanzenzug / 2a Kein einheitliches Organisationsprinzip in der uBV (zB Bundesbehörde als 1. Instanz; oder BvB als 1. Instanz
Unterschiedlich viele Instanzen
Instanzenzug in unmittelbarer Bundesverwaltung
I BvB, SB*, BM .
II SB, BM .
III BM .
* = Sonderbehörde (nicht Behörde der allgemeinen staatlichen Verwaltung)
12. 2006/07 H. Gatterbauer Grundzüge Verfassungs-, Verwaltungsrecht - II AVR – Aufbau der Verwaltung, Instanzenzug / 3 Mittelbare Bundesverwaltung
Regelfall der Bundesverwaltung – „Vollzugsföderalismus“ (Keine Aufzählung der Angelegenheiten; d.h. was nicht in uBV geführt wird, fällt in mBV (s.u.)
LH ist zentrales Organ der mBV – „die BV wird im Bereich der Länder durch den LH und die ihm unterstellten Landesbehörden geführt“ (Art 102 (1) B-VG)
LH ist an Weisungen des BM gebunden, er ist verpflichtet, die Durchführung der Weisungen zu bewirken (auch Übertragung an zuständiges Mitglied der LReg)
Beispiele: Stiftungswesen, Gewerbe, Kraftfahrwesen, Forstwesen, Wasserrecht, Veterinärwesen, Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle, ....
13. 2006/07 H. Gatterbauer Grundzüge Verfassungs-, Verwaltungsrecht - II AVR – Aufbau der Verwaltung, Instanzenzug / 3a Instanzenzug in mittelbarer Bundesverwaltung
I BvB, SB, LH, BM .
II LH, BM .
III (BM) .
Wenn LH als Rechtsmittelinstanz (2. Instanz) entscheidet besteht idR. kein weiterer Instanzenzug zum BM
Ausnahmen nur möglich, wenn Angelegenheit von besonderer Bedeutung und Bedarf nach einheitlichen Entscheidung (muss im G vorgesehen sein, unterliegt Prüfung des VerfGH)
14. 2006/07 H. Gatterbauer Grundzüge Verfassungs-, Verwaltungsrecht - II AVR – Aufbau der Verwaltung, Instanzenzug / 4 Landesverwaltung
Landesregierung als Kollegialorgan ist oberstes Organ der Landesverwaltung
Besteht aus LH, LH-Stellvertreter (1 oder mehrere), Landesräten („weitere Mitglieder der LReg“); gewählt von Landtag
idR nach Proportionalitätsprinzip (Stärke der im Landtag vertretenen Parteien) zusammengesetzt (Mehrstimmigkeitsprinzip)
Betrauung einzelner Mitglieder der LReg mit selbständiger Entscheidung möglich, Übertragung auch von Agenden der uBV
LH ist Mitglied und Vorsitzender der LReg
Amt der LReg: ist Hilfsapparat der LReg; untersteht LH, geleitet von LAD; kann auch als Behörde tätig werden (zB als Agrarbezirksbehörde)
15. 2006/07 H. Gatterbauer Grundzüge Verfassungs-, Verwaltungsrecht - II AVR – Aufbau der Verwaltung, Instanzenzug / 4a Beispiele für Landesverwaltungsagenden (aus Art 11-15 B-VG): Naturschutz, Jagd, Fischerei, Naturdenkmäler, Naturhöhlen, Landwirtschaft, Tierzucht, Grundverkehr, Bodenreform, Straßenpolizei, Heil- und Pflegeanstalten, Kurorte, Pflanzenschutz, lfw. Arbeiterrecht und Arbeitnehmerschutz, Staatsbürgerschaft, Assanierung, UVP, ....
I BvB, SB, LReg .
II LReg, SB .
In II. Instanz vielfach UVS als Behörde; immer in Verwaltungsstrafsachen
16. 2006/07 H. Gatterbauer Grundzüge Verfassungs-, Verwaltungsrecht - II AVR – Aufbau der Verwaltung, Instanzenzug / 5 Gemeindeverwaltung
B-VG kennt nur abstrakte Ortsgemeinde; unterscheidet nicht zwischen Dorfgemeinde, Stadtgemeinde, Statutarstadt
Gemeinde hat selbständigen und übertragenen Wirkungsbereich
sWB: „alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.“ Angelegenheiten des sWB sind in den Gesetzen ausdrücklich als solche zu bezeichnen
Garantie der Verfassung des sWB insbes. für Bestellung der Gemeindeorgane und –bediensteten, örtliche Sicherheits- und Veranstaltungspolizei, örtliche Raumplanung, örtliche Baupolizei, Flurschutzpolizei, örtliche Marktpolizei, Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, örtliche Straßenpolizei, örtliche Gesundheitspolizei inkl. Leichen- und Bestattungswesen, ….
17. 2006/07 H. Gatterbauer Grundzüge Verfassungs-, Verwaltungsrecht - II AVR – Aufbau der Verwaltung, Instanzenzug / 5a üWB: vom Land oder vom Bund übertragene Angelegenheiten
Selbständiger WB Übertragener WB .
I Bgm Bgm .
II GVorstand, GRat LH, LReg, SB .
Vorstellung an Gemeindeaufsichtsbehörde im sWB, da kein ordentlicher Instanzenzug über die Gemeinde hinaus möglich
Verwaltungseinrichtung: Gemeindeamt, Stadtamt; Magistrat
18. 2006/07 H. Gatterbauer Grundzüge Verfassungs-, Verwaltungsrecht - II AVR – Aufbau der Verwaltung, Instanzenzug / 6 Statutarstadt
Stadtgemeinde kann wegen Bedeutung und Größe (min. 20.000 EW) zur „Stadt mit eigenem Statut“ werden
Keine Gefährdung von Landesinteressen; Zustimmung der BReg erforderlich
Erfüllt Aufgaben der Gemeinde und Bezirksverwaltung
Bezirksverwaltung ist übertragener Wirkungsbereich
sWB üWB .
I Bgm Bgm .
II GV, GRat LReg, LH (BvB), SB .
Durch LG kann Magistrat als Gemeindebehörde I. Instanz eingerichtet werden (zB Baubehörde in Wien)
19. 2006/07 H. Gatterbauer Grundzüge Verfassungs-, Verwaltungsrecht - II AVR – Aufbau der Verwaltung, Instanzenzug / 7 Gemeindeverbände
Gemeinden können zur Besorgung einzelner Aufgaben zu Gemeindeverbänden zusammengeschlossen werden (genehmigungspflichtige Vereinbarung der Gemeinden oder durch Gesetz mit Anhörungsrecht der Gemeinden)
Bei Hoheitsverwaltung keine Gefährdung der Funktion als Selbstverwaltungskörper
Bei Besorgung von Aufgaben als Träger von Privatrechten im Interesse der Gemeinden
Bei Besorgung von Angelegenheiten des eWB maßgebender Einfluss der Gden erforderlich
Organisation durch LG zu regeln (jedenfalls Verbandsversammlung, Verbandsobmann; Beitritt, Austritt, Auflösung)
z.B. Abfallentsorgung, Wasserver- und –entsorgung, …
20. 2006/07 H. Gatterbauer Grundzüge Verfassungs-, Verwaltungsrecht - II AVR – Aufbau der Verwaltung, Instanzenzug / 8 Verwaltung Wien
Besondere Regelung des B-VG berücksichtigt Sonderstellung als Gemeinde (Statutarstadt) und Bundesland (und Bundeshauptstadt)
Verfassung Wien im 1. Teil Stadtstatut (einfachgesetzlich), im 2. Teil Landesverfassung
Gemeindebezirke sind nur Verwaltungssprengel
Bürgermeister = Landeshauptmann
Gemeinderat = Landtag
Stadtsenat = Landesregierung
Magistrat = BvB, Amt der Landesregierung
Magistratsdirektor = Landesamtsdirektor
21. 2006/07 H. Gatterbauer Grundzüge Verfassungs-, Verwaltungsrecht - II AVR – Aufbau der Verwaltung, Instanzenzug / 6a Instanzenzug in Wien
sWB üWBL üWBB LV uBV mBV.
I Mag Bgm Mag Mag, SB Mag,SB Mag, SB
II Berufgs- Stadt- Bgm/LH Stadt- SB Bgm/LH
senat, senat senat,
SB SB
22. 2006/07 H. Gatterbauer Grundzüge Verfassungs-, Verwaltungsrecht - II AVR - Behörden Behördenkatalog in EGVG
Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung (BvB, LReg, LH, BM)
Beispiele für Sonderbehörden: UVS, Organe der Bundesanstalt „Statistik Österreich“, Bundespolizei- und Sicherheitsdirektionen, Schulbehörden, Kleinrentnerkommission, Zoll- und Finanzbehörden (ZA, FA, FLD, UFS), Einigungsämter und –kommissionen, Agrarbehörden, Grundverkehrsbehörden, Höfekommissionen und Forsttagsatzungskommissionen, Agrarbehörden, Beschussämter, Berghauptmannschaften, Postbüros als Postbehörden, Datenschutzkommission, FMA, Universitätsbehörden, Arbeitsinspektorate, Land- und Forstwirtschaftsinspektionen, Eich- und Vermessungsämter, BEV, Zivildienstbeschwerderat, Bundesdenkmalamt, Entgeltberechnungsausschüsse und BK für Heimarbeit, uvam ….
23. 2006/07 H. Gatterbauer Grundzüge Verfassungs-, Verwaltungsrecht - II AVR – Selbstverwaltung / 1 Dezentralisation der staatlichen Verwaltung – Staat bedient sich anderer Rechtsträger zur Durchführung der Verwaltung
Einrichtung dieser SV-Körper durch Gesetz oder Verwaltungsakt (zum Unterschied von der zivilen „Selbstorganisation“ wie zB Verein, Genossenschaft)
SV-Körper als juristische Person des öffentlichen Rechts
Personelles Substrat (idR)
Obligatorische Mitgliedschaft und „Umlagepflicht“ (Zwangsverband)
Demokratische Mitbestimmung der Angehörigen
Zwangsgewalt gegenüber Angehörigen (Beitrag, Disziplinarg.)
Weisungsfreiheit gegenüber staatlichen Organen bei Besorgung eigener Angelegenheiten
Finanzielle Selbständigkeit
Aufsicht durch staatliche Organe
24. 2006/07 H. Gatterbauer Grundzüge Verfassungs-, Verwaltungsrecht - II AVR – Selbstverwaltung / 1a
Kommunale (territoriale) SV: Gemeinden
Wirtschaftliche/berufliche SV: Kammern als „gesetzliche berufliche Vertretungen“
Akademische/Kulturelle SV: Universitäten, ÖAW, ÖH, Religionsgemeinschaften
Soziale SV: Sozialversicherungsträger
Sonstige (interessensbezogene) SV, besonders häufig im „landeskulturellen Bereich“: Zweckverbände wie zB Jagdverbände (Jägerschaft), Fischereiverbände und –revierausschüsse, Wasserverbände und –genossenschaften, Bringungs- und Wegegenossenschaften, Agrargemeinschaften, Tourismusverbände, ….
25. 2006/07 H. Gatterbauer Grundzüge Verfassungs-, Verwaltungsrecht - II AVR – Weisungsfreie Verwaltungsbehörden Zunahme der weisungsfreien Verwaltungsbehörden (sind nicht unbedingt auch Oberste Organe; teilw. begründet in Regelung des Art 6 EMRK)
Oberste Organe
Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag (Art 133 Z 4 B-VG; GV-behörden, Agrarsenate, Landeskommission nach Bgld. und NÖ Jagdgesetz, ….)
Sonstige weisungsfreie Verwaltungsbehörden wie etwa die unabhängigen Senate (Verwaltungssenat, Finanzsenat, Umweltsenat, Asylsenat), Bundesvergabekontrollkommission, Bundesvergabeamt, Finanzmarktaufsicht, …..
26. 2006/07 H. Gatterbauer Grundzüge Verfassungs-, Verwaltungsrecht - II AVR – Bezirksverwaltungsbehörden (BH) BvB gehen zurück auf 1849 als „gemischte Bezirksämter“; reine Verwaltungseinrichtung (Bezirkshauptmannschaft) seit 1868
BH sind monokratisch organisierte, erstinstanzliche Landesbehörden, denen idR im Rahmen des örtlichen und sachlichen Wirkungsbereiches „Allzuständigkeit“ zukommt („Territorialprinzip“); „Auffangregelung“ betr. Zuständigkeit in AVG und RGBl 1853
Behördliches Organ ist der Bezirkshauptmann – die BH ist seine Dienststelle. Ernennung durch LReg; untersteht dem LH; Weisungs- und Aufsichtsbefugnis des LH
BH und Behörden der Statutarstädte bilden die Bezirksverwaltungsbehörden
27. 2006/07 H. Gatterbauer Grundzüge Verfassungs-, Verwaltungsrecht - II AVR – Verwaltungsakte / 1
„Typenzwang“ bei Verwaltungsakten – nur beschränkte Anzahl von Handlungsformen
Rechtsschutzsystem knüpft an Typenzwang an –
Aufhebung, wenn Typus nicht eingehalten, oder
fehlende Prüfungsmöglichkeit (Auslegung)
Verwaltungsbehörden sind von Verfassungs wegen zur Erlassung genereller und individuelle Verwaltungsakte ermächtigt (d.h. keine ausdrückliche Ermächtigung in Gesetz erforderlich; zumeist aber vorhanden, insbes. bei Auftrag zur VO-erlassung)
28. 2006/07 H. Gatterbauer Grundzüge Verfassungs-, Verwaltungsrecht - II AVR – Verwaltungsakte / 2 VERORDNUNG
Generelle Rechtsnorm – gilt gegenüber Allgemeinheit; Ermächtigung durch Art 18 B-VG („Jede VerBeh. kann …“)
Hoheitlicher Verwaltungsakt
Gesetzliche Grundlage erforderlich; VO dient idR der Präzisierung des zugrundeliegenden Gesetzes („DurchführungsVO“)
Mit VO flexibleres Eingehen auf technische, soziale etc Änderungen möglich
Teilw. Begutachtungsverfahren vorgesehen
Ordnungsgemäße Kundmachung erforderlich
ABER: Selbständige VO möglich, beruhen unmittelbar auf Verfassung: NotVO des BP und der LReg, ortspolizeiliche VO der Gemeinden
Überprüfung durch Intraorgankontrolle (Rechtsaufsicht), VerfGH (Art 144-Beschwerde oder Individualanfechtung)
29. 2006/07 H. Gatterbauer Grundzüge Verfassungs-, Verwaltungsrecht - II AVR – Verwaltungsakte / 3 BESCHEID
Individueller Verwaltungsakt – gilt gegenüber Einzelpersonen
Hoheitlicher Verwaltungsakt (kann mit hoheitlichen Mitteln durchgesetzt werden)
Gesetzliche Grundlage erforderlich
Rechtskraft
Kontrolle durch Instanzenzug bzw Interorgankontrolle (VerwGH, VerfGH, Volksanwaltschaft)
Im weiteren siehe Verwaltungsverfahrensrecht
30. 2006/07 H. Gatterbauer Grundzüge Verfassungs-, Verwaltungsrecht - II AVR – Verwaltungsakte / 4 Maßnahmen der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt
MUBZ – Akte von Verwaltungsbehörden unmittelbar aufgrund gesetzlicher Ermächtigung
Einseitige Anordnungsbefugnis
Keine bzw. nur relative Förmlichkeit; „verfahrensfreier Verwaltungsakt“
idR wenn Gefahr im Verzug oder bereits eingetreten; Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren; Überwachungs- und Informationsmaßnahmen
Kontrolle durch Instanzenzug (UVS), VerfGH
Z.B. Festnahme, Hausdurchsuchung, Beschlagnahme, Entnahme von Warenproben, Abschleppen, Vorführung (Behörde, Amtsarzt)
31. 2006/07 H. Gatterbauer Grundzüge Verfassungs-, Verwaltungsrecht - II AVR – Verwaltungsakte / 5 WEISUNG
Verbindlicher Befehl eines übergeordneten an ein untergeordnetes Verwaltungsorgan, mit der amtliche Tätigkeit geregelt wird (individuelle Anweisung)
Nur im Innenverhältnis der Behörde
Begründet Handlungs- oder Unterlassungspflichten des angewiesenen Organs
Ablehnung nur, wenn Weisung von unzuständigem Organ oder gegen strafgesetzwidrige Vorschriften, sonst
„Remonstrationsrecht“ (bei Gesetzwidrigkeit schriftlich, bei Unzweckmäßigkeit dennoch zu befolgen)
32. 2006/07 H. Gatterbauer Grundzüge Verfassungs-, Verwaltungsrecht - II AVR – Verwaltungsakte / 6 ERLASS
Wird oft als „generelle Weisung“ bezeichnet
Verwaltungsverordnung – richtet sich innerhalb der Verwaltungsorganisation an generellen Adressatenkreis
z.B. „Rodungserlass“ des BMLFUW richtet sich an die LH und die ihm unterstellten Organe
Formelle Anfechtung nicht möglich, da nur (weisungsgebundene) Verwaltungsorgane betroffen