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Landschaftselemente im Rahmen von Cross Compliance u nd Greening

Landschaftselemente im Rahmen von Cross Compliance u nd Greening. Rechtliche Grundlagen Definitionen zu den CC relevanten LE`s Wie werden LE bei einer VOK beurteilt LE als ökologische Vorrangfläche ab 2015. Direktzahlungen- VerpflichtungenG Direktzahlungen- V erpflichtungenV

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Landschaftselemente im Rahmen von Cross Compliance u nd Greening

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Presentation Transcript


  1. Landschaftselemente im Rahmen von Cross Compliance und Greening Rechtliche Grundlagen Definitionen zu den CC relevanten LE`s Wie werden LE bei einer VOK beurteilt LE als ökologische Vorrangfläche ab 2015

  2. Direktzahlungen-VerpflichtungenG Direktzahlungen-VerpflichtungenV Vogelschutzrichtlinie • Landschaftselemente sind im Sammelantrag anzugeben • Landschaftselemente dürfen nicht beseitigt werden • Das Beseitigungsverbot für LE`s beinhaltet keine Pflegeverpflichtung: • Dass heißt, eine ordnungsgemäße Pflege von LE`s ist nicht verboten! • Was unter ordnungsgemäßer Pflege zu verstehen ist, wird in diesem • Zusammenhang nicht weiter konkretisiert

  3. Stichwort „Pflegemaßnahmen“ Zurückschneiden, auf den Stock setzen ist erlaubt, wenn das LE dauerhaft erhalten bleibt und keine Funktionsbeeinträchtigung gegeben ist.

  4. Was sind CC-relevante Landschaftselemente im Rahmen von Cross Compliance und Greening?

  5. Hecken oder Knicks Lineare Strukturelemente (längliche Ausbreitung), die überwiegend mit Gehölzen bewachsen sind,eine Mindestlänge von 10 Metern aufweisen undim Durchschnitt maximal 10 Meter breit sind.

  6. Baumreihen Anpflanzungen von nicht landwirtschaftlich genutztenBäumen in linearer, einreihiger Anordnung,die aus mindestens 5 Bäumen bestehen undeine Länge von mindestens 50 Metern aufweisen.

  7. Feldgehölze Überwiegend mit gehölzartigen Pflanzen bewachsene Flächen,die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen,mit einer Größe von mind. 50 m² bis höchstens 2.000 m².Flächen, für die eine Beihilfe zur Aufforstung gewährt wordenist, gelten nicht als Feldgehölze.

  8. Feuchtgebiete Biotope, die nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnatur-schutzgesetztes oder nach weitergehenden landesrechtlichenVorschriften geschützt und über die Biotopkartierung erfasst sind,sowie Tümpel, Sölle, Dolinen und andere vergleichbare Feuchtgebietemit einer Fläche bis zu 2.000 m².

  9. Feldraine Überwiegend mit gras- und krautartigen Pflanzen bewachsene, schmale, lang gestreckte Flächen, die innerhalb von oder zwischenlandwirtschaftlichen Nutzflächen oder an deren Rand liegen undweder der landw. Nutzung dienen noch als aus der Erzeugunggenommene Flächen im Sinne von § 4 der Direktzahlungen-Verpflichtungen-VO anzusehen sind,mit einer Gesamtbreite von mehr als 2 m.

  10. Einzelbäume Freistehende Bäume, die nach landesrechtlichen Vorschriftenals NATURDENKMALE im Sinne des § 28 des Bundesnatur-schutzgesetzes geschützt sind.

  11. Trocken- und Natursteinmauern Mauern aus mit Erde oder Lehm verfugten oder nicht verfugtenFeld- oder Natursteinen. Lesesteinwälle:Historisch gewachsene Aufschüttungen von Lesesteinen. Fels- und Steinriegelsowie naturversteinte Flächen Flächen mit einer Größe von bis zu 2.000 m².

  12. LWK - Prüfdienste

  13. Landschaftselemente bei der VOK • Liegt das LE innerhalb des Schlages oder grenzt das LE direkt • an eine landwirtschaftlich genutzten Fläche • Entspricht das LE einem der Typen aus der DirektZahlVerpflV • Hat der Antragsteller LE im Sammelantrag angegeben • Gibt es Hinweise auf Beseitigung oder Funktionsbeeinträchtigung • (Genehmigung?) • Hat der Antragsteller das Nutzungsrecht bzw. die Verfügungsgewalt(Liegenschaftskataster, Pachtvertrag, Nutzungsüberlassung)

  14. Genehmigung für eine Beseitigung • Grundsätzlich gilt, dass das Beseitigungsverbot für die Landschaftselemente • keine Pflegeverpflichtung beinhaltet. Die ordnungsgemäße Pflege von Landschaftselementen ist keine Beseitigung. • Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen kann • im Benehmen mit der für die naturschutz- oder umweltschutzfachlichen Belange zuständigen Behörde (Naturschutzbehörde) die Beseitigung eines Landschaftselementes genehmigen

  15. Flächennutzung im Umweltinteresse (Art. 46 VO 1307/2013)

  16. Flächennutzung im UmweltinteresseArt. 46 (1) EU-VO 1307/2013) • Auf 5% der betrieblichen Ackerfläche einschließlich der Flächen nach den Buchstaben c), d), g) und h) (bei Betrieben größer 15 ha Ackerfläche) ist ökologische Vorrangfläche (ÖVF) zu schaffen. Diese können sein: • Brachliegende Flächen • Terrassen • Landschaftselemente (nur mit Verfügungsgewalt) • Pufferstreifen • Agroforstflächen (in der 2. Säule - ELER - gefördert) • Streifen entlang von Waldrändern • Niederwald mit Kurzumtrieb ohne min. Düngung und/oder Pflanzenschutz • Aufforstungsflächen nach der ELER-VO • Zwischenfruchtanbau • Stickstoffbindende Pflanzen

  17. Flächennutzung im Umweltinteresse=> Zwischenfrüchte • nur als Mischsaat auszubringen • Winterkulturen (ausgesät im Herbst, wachsend über den Winter) zählen nicht als Zwischenfrucht  spätester Aussaattermin vor dem 01.10. (oder 01.09.) eines Jahres • Mitgliedsstaaten werden Regelungen bezüglich der Saatmischungen treffen

  18. Anlage von ÖVF => Anpassungsmöglichkeiten? • Pacht von minderwertigen Flächen innerhalb von Niedersachsen (?) • und Stilllegung dieser Flächen mit Pflegemaßnahmen • im Rahmen von Bewirtschaftungsverträgen • Bewirtschaftung aller möglichen Landschaftselemente, über die • der Betriebsinhaber die Verfügungsgewalt hat oder bekommen kann • ….

  19. Greening Regelungen bei Nichterfüllen bzw. teilweisem Nichterfüllen der Verpflichtungen • Vollständige Greening-Zahlungen nur bei vollständiger Einhaltung der einzelnen Anforderungen (Art. 43 Abs. 9 EU VO 1307/2013) • Bei Nichterfüllung oder teilweiser Nichterfüllung • => differenzierte Ausgestaltung der Kürzungen nach den Greening- Verpflichtungen Quelle: Entwurf des delegierten Rechtsakts der EU-KOM , Art. 77 (6) EU VO 1306/2013)

  20. BGB § 910 Überhang Danach kann der Eigentümer eines Grundstücks herüberragende Zweige abschneiden, wenn er dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und der Nachbar die Frist verstreichen lässt. Selbsthilferecht

  21. Vielen Dank für die Aufmerksamkeit

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