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Das GKV-Versorgungsgesetz aus ambulanter Sicht. Vertragsforum Baden-Württemberg am Donnerstag, 7. April 2011, am Flughafen Stuttgart, Mövenpick Hotel. Gerd Nieth Referatsleiter Ambulante Versorgung des Verbandes der Ersatzkassen Baden-Württemberg.
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Das GKV-Versorgungsgesetz aus ambulanter Sicht Vertragsforum Baden-Württemberg am Donnerstag, 7. April 2011, am Flughafen Stuttgart, Mövenpick Hotel Gerd Nieth Referatsleiter Ambulante Versorgung des Verbandes der Ersatzkassen Baden-Württemberg
GKV-Versorgungsgesetz aus ambulanter Sicht • Einfach? • Umsetzbar? • Finanzierbar?
Was will das Versorgungsgesetz? • Sicherstellung der ärztlichen Versorgung auch in befürchteten unterversorgten Bereichen durch Änderung der Bedarfsplanung. • Verbesserung der Versorgung der Versicherten. • Einführung der spezialärztlichen Versorgung (ambulant und stationär). • Förderung innovativer Behandlungsmethoden. • Leistungs- und Qualitätswettbewerb der Krankenkassen. • Keine Zuweisung gegen Entgelt.
Schwerpunktthema Bedarfsplanung Ist-Situation: • Unterversorgte – meist ländliche – Bereiche • Planungsbereich = Landkreis, Stadtkreis • Bisherige Bedarfsplanung statisch, da innerhalb des Planungsbereiches einzelne Ärzte fehlen, während in anderen Bereichen des Planungsbereiches Überversorgung vorliegt und somit eine gezielte Planung unmöglich wird. Ziel: • Kleinräumige Bedarfsplanung und gezielte Einflussnahme.
Bedarfsplanung und Festlegung der Grundsätze • Gemeinsamer Bundesausschuss legt die bindenden Grundsätze für die Bedarfsplanung fest. • Umsetzung durch den Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in Baden-Württemberg, dessen Spielraum den engen Grenzen der G-BA-Beschlüsse unterliegt.
Bedarfsplanung und Festlegung der Grundsätze • Besetzung Landesausschuss: • Stimmberechtigte Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigung und der GKV • Stimmberechtiger Neutraler Vorsitz • Nicht stimmberechtigte Patientenvertreter • Möglichkeit der kleinräumigen Bedarfsplanung durch den Landesausschuss
Situation in Baden-Württemberg • Derzeit weitgehend überversorgte Bereiche, wobei es bei einzelnen Gemeinden zu fehlenden Ärzten kommen kann. • Einführung des beschlossenen Demographie-Faktors (Berücksichtung der Alterspyramide) noch nicht umgesetzt, da die Datenlage noch vollkommen unübersichtlich ist und zu verfälschten Ergebnissen geführt hätte (Umsetzung derzeit nur in neuen Bundesländern). • Die Arbeitsgruppe „Kleinräumige Bedarfsplanung“ wurde eingerichtet.
Geplante Neuerungen durch das Versorgungsgesetz für die Bedarfsplanung • Beibehaltung des Demographie-Faktors, Abschaffung der kleinräumigen Bedarfsplanung. • Finanzielle Anreize für Ärzte, sich in unterversorgten Gebieten niederzulassen. • Erweiterte Mitbestimmung der Länder in der Bedarfsplanung durch Einbeziehung in den Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen – ohne Stimmrecht? aber Beanstandungsrecht der Beschlüsse?
Geplante Neuerungen durch das Versorgungsgesetz für die Bedarfsplanung • Mehr Freiheit des Landesausschusses zur Berücksichtigung von Länderspezifika. • Finanzielle Förderung von Medizinstudenten, sofern sich diese verpflichten, sich in unterversorgten Bereichen niederzulassen. • Medizinische Versorgungszentren nur noch durch gemeinnützige Träger (Krankenhäuser und Vertragsärzte) nicht auf Gewinnmaximierung ausgerichtet. • Neuer Versorgungsbereich: Spezialärztlicher Versorgung
Spezialärztliche Versorgung Noch keine klaren Definitionen Anbieter: • Gleichberechtigt ambulanter und stationärer Bereich. • Qualitätsmaßstäbe durch Gemeinsamen Bundesausschuss. Aber: • Keine Begrenzung von Leistungsmengen. • Einheitliche Vergütung.
Bewertung Einfach? • Anstatt das System zu vereinfachen werden neue Regelungen geschaffen, die unser bereits jetzt schon sehr kompliziertes System noch undurchsichtiger machen. • Innerhalb des Gesundheitssystems wird auch das geplante Versorgungsgesetz Gewinner und Verlierer schaffen. • Durch die Einbeziehung der Länder in bisherige Aufgabenbereiche der Selbstverwaltung und die dadurch gegebenen Einflussmöglichkeit der Landespolitik auf Bedarfsplanung, aber in der Folge auch Finanzierung der ärztlichen Versorgung sind bereits im Vorfeld weitere Konflikte zwischen den Beteiligten zu erwarten.
Bewertung Umsetzbar? • Ja, aber nur unter der Voraussetzung, dass alle Beteiligten bereit sind, Eigeninteressen zum Wohl der medizinischen Versorgung der Bevölkerung zurückzustellen. • Dies war in der Vergangenheit (oft) nicht der Fall.
Bewertung Finanzierbar? • In den derzeit bekannten Äußerungen zum Versorgungsgesetz taucht sehr oft die „finanzielle Förderung“ oder auch der „Anreiz“ auf, ohne klar Stellung zu beziehen, wer denn finanziell fördert oder die Anreize setzt. • Wegfall von Mengenbegrenzungen im ambulanten Bereich zieht zwangsläufig Mehrausgaben nach sich. • Innovationen kosten Geld, Förderung derselben kosten noch mehr Geld. • Schaffung neuer Behandlungsformen wie die spezialärztliche Behandlung gibt es nicht zum Nulltarif.
Fazit • Unter Berücksichtigung der vielen, noch nicht abschließend geklärten Punkte ist derzeit noch keine endgültige Bewertung möglich. • Eine skeptische Bewertung ist angebracht, insbesondere weil künftige Ausgabensteigerungen allein der Versicherte zu tragen hat. • Bisher gab es noch keine Äußerung, wie Mehrausgaben kompensiert werden können.
Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit und hoffe,keine Verunsicherung geweckt zu haben!