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Teilzeitarbeitsverhältnisse

Teilzeitarbeitsverhältnisse. Begriff des Teilzeitarbeitnehmers. § 2 Abs. 1 TzBfG Die regelmäßige Wochenarbeitszeit ist kürzer als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten ArbN Vergleichbarkeit §§ 2 Abs. 1 S. 3 und 4 TzBfG

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Teilzeitarbeitsverhältnisse

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Presentation Transcript


  1. Teilzeitarbeitsverhältnisse Teilzeitarbeitsverhältnisse

  2. Begriff des Teilzeitarbeitnehmers • § 2 Abs. 1 TzBfG • Die regelmäßige Wochenarbeitszeit ist kürzer als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten ArbN • Vergleichbarkeit §§ 2 Abs. 1 S. 3 und 4 TzBfG • Geringfügige Beschäftigung = Teilzeit (Klarstellung in § 2 Abs. 2 TzBfG) Teilzeitarbeitsverhältnisse

  3. Diskriminierungsverbot • § 4 Abs. 1 TzBfG • Keine Schlechterbehandlung wegen der Teilzeit, es sei denn es besteht ein sachlicher Grund • Spezielles Diskriminierungsverbot für Arbeitsentgelt und geldwerte teilbare Leistungen in § 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG (Pro rata temporis) Teilzeitarbeitsverhältnisse

  4. Benachteiligungsverbot • § 5 TzBfG • Keine Benachteiligung wegen der Wahrnehmung der Rechte nach dem TzBfG • Entspricht § 612 a BGB Teilzeitarbeitsverhältnisse

  5. Ausschreibung von Arbeitsplätzen § 7 Abs. 1TzBfG: • Ausschreibung auch als Teilzeitarbeits-platz, wenn Arbeitsplatz dafür geeignet • Verpflichtung entfällt nur dann, wenn betriebliche Gründe den Arbeitsplatz für Teilzeit ungeeignet erscheinen lassen • Gegenwärtig keine Sanktion ersichtlich Teilzeitarbeitsverhältnisse

  6. Informationspflichten des ArbG § 7 Abs. 2 und 3 TzBfG: • Individuelle Information von ArbN, die den Wunsch auf Änderung ihrer vertraglichen Arbeitszeit angezeigt haben • Information des BR Information Teilzeitarbeitsverhältnisse

  7. Kündigungsverbot § 11 TzBfG: • Die Kündigung wegen der Weigerung eines ArbN von Vollzeit auf Teilzeit oder umgekehrt zu wechseln ist unwirksam • Unwirksamkeitsgrund auch, wenn das KSchG auf das Arbeitsverhältnis nicht anwendbar ist Teilzeitarbeitsverhältnisse

  8. Aus- und Weiterbildung § 10 TzBfG: • Auch TeilzeitarbN sind an betrieblichen Bildungsmaßnahmen zu beteiligen • es sei denn betriebliche Gründe oder Aus- und Weiterbildungswünsche anderer ArbN stehen entgegen • Kein Anspruch Teilzeitarbeitsverhältnisse

  9. Überstunden • Überstundenverpflicht-ung nur bei vertrag-licher oder tariflicher Regelung • Tarifliche Überstunden-zuschläge fallen nur bei Überschreiten der Arbeitszeit eines VollzeitarbN an Teilzeitarbeitsverhältnisse

  10. Urlaub • Es gelten die allgemeinen Grundsätze • 24 Werktage gesetzlicher Anspruch • Urlaubsanspruch des VollzeitarbN in Arbeitstagen : Arbeitstage im Betrieb x Wochenarbeitstage des TeilzeitarbN = Urlaubstage des TeilzeitarbN in Arbeitstagen Teilzeitarbeitsverhältnisse

  11. Urlaubsentgelt • § 11 BurlG, Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen • Bei gleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit auf die Woche: Verdienst der letzten 13 Wochen : 13 : Arbeitstage pro Woche = Urlaubsentgelt pro Urlaubstag • Bei ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit auf die Woche: Arbeitsentgelt der letzen 13 Wochen : ( 13 X Arbeitstage des TeilzeitarbN) = Urlaubsentgelt pro Arbeitstag Teilzeitarbeitsverhältnisse

  12. Entgeltfortzahlung • § 5 EFZG Anzeige und Nachweispflichten bestehen unabhängig von den Arbeitstagen • Entgeltfortzahlung nach Entgeltausfallprinzip • Problematisch teilweise bei KapovAz und Jobsharing Teilzeitarbeitsverhältnisse

  13. Feiertagsentgelt § 2 EFZG: • Voraussetzung: Arbeitsleistung muss wegen des Feiertags ausfallen • Bei Jobsharing auf Arbeitsplan abstellen • Bei KapovAz muss ArbG am Feiertag nicht abrufen Teilzeitarbeitsverhältnisse

  14. Anspruch auf Teilzeit Voraussetzungen: • Der ArbN muss länger als 6 Monate beschäftigt sein (§ 8 Abs. 1 TzBfG) • Der ArbG beschäftigt im Unternehmen mehr als 15 ArbN, ohne die Auszubildenden (§ 8 Abs. 7 TzBfG) • Das letzte Verringerungsverlangen muss mind. 2 Jahre zurückliegen (§ 8 Abs. 6 TzBfG) Teilzeitarbeitsverhältnisse

  15. Verfahren der Antragstellung • Verringerungswunsch spätestens 3 Monate vorher geltend machen (§ 8 Abs. 2 TzBfG) • Verhandlung mit Ziel der Einigung • Ablehnung spätestens einen Monat vor gewünschtem Termin (§ 8 Abs.5 TzBfG), sonst verringert sich Arbeitszeit entsprechend ArbNWunsch • Bei einer Einigung nur über die Verringerung, nicht über die Verteilung muss die Frist des § 8 Abs. 5 TzBfG ebenfalls beachtet werden Teilzeitarbeitsverhältnisse

  16. Teilzeitarbeitsverhältnisse

  17. Betriebliche Gründe für die Ablehnung des Teilzeitverlangens • § 8 Abs. 4 TzBfG: ArbG muss zustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen • Betriebliche Gründe insbesondere bei Beeinträchtigung der Organisation, der Sicherheit oder bei Verursachung hoher Kosten • Prüfung in drei Stufen (Organisationskonzept, steht Organisationskonzept dem Verlangen des ArbN entgegen, Gewicht der entgegenstehenden Gründe) Teilzeitarbeitsverhältnisse

  18. Verlängerung der Arbeitszeit • § 9 TzBfG: Anzeige des Verlängerungs-wunsches • § 7 Abs. 2 TzBfG: Informationspflicht des ArbG, sonst SEA aus § 280 BGB • Bevorzugte Berücksichtigung • ArbG kann Verlängerungsverlangen mit entgegenstehenden betrieblichen Gründen abwenden Teilzeitarbeitsverhältnisse

  19. Teilzeitformen • Klassische Teilzeit • KapovAz • Jobsharing • Turnusarbeit • Altersteilzeit • (Geringfügige Beschäftigung) Teilzeitarbeitsverhältnisse

  20. Klassische Teilzeit • Die tägliche Arbeitszeit ist verkürzt z.B. täglich von 8. – 12.00 Uhr • Die Arbeitszeit wird auf bestimmte Wochentage verteilt z.B. Am Montag und Dienstag Arbeit, den Rest der Woche frei Teilzeitarbeitsverhältnisse

  21. KapovAz (Abrufarbeit) § 12 TzBfG: • Die Arbeitsleistung ist entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen • Zum Schutz des ArbN - bestimmtes Arbeitszeitvolumen festlegen - Mindesteinsatz - Ankündigungsfrist einhalten Bin da! Abruf Teilzeitarbeitsverhältnisse

  22. Arbeitszeitvolumen KapovAz • Im Vertrag festlegen: die wöchentliche Arbeitszeit und die tägliche Arbeitszeit • Fehlt eine vertragliche Regelung, gelten wöchentlich 10 Stunden als vereinbart und die einzelne Abrufzeit muss mindestens 3 aufeinanderfolgende Stunden umfassen • Bei geringerem Abruf gerät ArbG in Annahmeverzug (§ 615 BGB) Teilzeitarbeitsverhältnisse

  23. Ankündigungsfrist • Der ArbN ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn ihm die Lage der Arbeitszeit mind. 4 Tage im voraus mitgeteilt wird Z.B. Arbeitseinsatz am Montag: Ankündigung am Mittwoch der Vorwoche Teilzeitarbeitsverhältnisse

  24. Jobsharing § 13 TzBfG: • Mehrere ArbN teilen sich die Arbeitszeit an einem Arbeitsplatz • Die Verteilung der Arbeitszeit zwischen den Partnern wird von diesen vorgenommen • Zum Schutz: Vertretungsregelung und Kündigungsregelung Jobpartner Teilzeitarbeitsverhältnisse

  25. Vertretungsregelung • Vertretungspflicht besteht nur, wenn im Einzelfall zugestimmt wurde • Vertretung für den Fall eines dringenden betrieblichen Erfordernisses kann im Arbeitsvertrag festgelegt werden • Selbst dann kann Vertretung abgelehnt werden, wenn sie im Einzelfall nicht zumutbar ist Teilzeitarbeitsverhältnisse

  26. Teilzeitarbeitsverhältnisse

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